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Document 31971R2821
Regulation (EEC) No 2821/71 of the Council of 20 December 1971 on application of Article 85 (3) of the Treaty to categories of agreements, decisions and concerted practices
Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
ABl. L 285 vom 29.12.1971, p. 46–48
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(III) S. 1032 - 1034
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004
Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen
Amtsblatt Nr. L 285 vom 29/12/1971 S. 0046 - 0048
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0043
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0896
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0043
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 1032
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0088
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0014
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0014
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2821/71 DES RATES vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Erklärung der Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages kann sich nach Artikel 85 Absatz 3 auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beziehen, die den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen entsprechen. Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 85 Absatz 3 müssen durch Verordnung auf der Grundlage des Artikels 87 erlassen werden. Die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes macht eine Anpassung der Unternehmen an die Verhältnisse dieses grösseren Marktes erforderlich ; ein geeignetes Mittel zur Anpassung kann die Kooperation zwischen Unternehmen sein. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen über die Kooperation zwischen Unternehmen, die es diesen ermöglichen, rationeller zu arbeiten und ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dem grösseren Markt anzupassen, können, soweit sie unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen, unter bestimmten Voraussetzungen davon ausgenommen werden ; dies ist besonders notwendig bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Gebiet der Normung und Typisierung, der Forschung und Entwicklung von Erzeugnissen oder Verfahren bis zur Produktionsreife einschließlich der Verwertung ihrer Ergebnisse sowie der Spezialisierung. Es ist zweckdienlich, die Kommission in die Lage zu versetzen, Artikel 85 Absatz 1 durch Verordnung auf Gruppen von solchen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für nicht anwendbar zu erklären, um den Unternehmen eine wirtschaftlich erwünschte und wettbewerbspolitisch unbedenkliche Kooperation zu erleichtern. Die Voraussetzungen, unter denen die Kommission diese Befugnis in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausüben kann, sind näher zu bestimmen. Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 (1) kann die Kommission bestimmen, daß eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages rückwirkende Kraft hat ; es ist angebracht, daß die Kommission eine solche Bestimmung auch in einer Verordnung treffen kann. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 17 können Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen insbesondere dann durch Entscheidung der Kommission von dem Verbot freigestellt werden, wenn sie derart geändert werden, daß sie die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 erfuellen ; es ist angebracht, daß die Kommission diesen Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen durch Verordnung die gleiche Vergünstigung gewähren kann, wenn sie in der Weise abgeändert werden, daß sie unter eine in einer freistellenden Verordnung festgelegte Gruppe fallen. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Einzelfall die in Artikel 85 Absatz 3 aufgezählten Voraussetzungen nicht erfuellt sind, muß die Kommission die Möglichkeit haben, diesen Fall durch Entscheidung gemäß Verordnung Nr. 17 mit Wirkung für die Zukunft zu regeln - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages durch Verordnung Artikel 85 Absatz 1 auf Gruppen von Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinenader abgestimmten Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären, die zum Gegenstand haben: a) die Anwendung von Normen und Typen; b) die Forschung und Entwicklung von Erzeugnissen oder Verfahren bis zur Produktionsreife sowie die (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Verwertung der Ergebnisse einschließlich der Bestimmungen über gewerbliche Schutzrechte und geheimes technisches Wissen; c) die Spezialisierung einschließlich der zu ihrer Durchführung erforderlichen Abreden. (2) Die Verordnung muß eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten, auf die sie Anwendung findet, und insbesondere bestimmen: a) die Beschränkungen oder die Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen enthalten oder nicht enthalten sein dürfen; b) die Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und Verhaltensweisen enthalten sein müssen, oder die sonstigen Voraussetzungen, die erfuellt sein müsen. Artikel 2 (1) Eine Verordnung auf Grund des Artikels 1 wird für einen bestimmten Zeitraum erlassen. (2) Sie kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse in einem Punkt geändert haben, der für den Erlaß der Verordnung wesentlich war ; in diesem Fall wird eine Anpassungsfrist für die unter die ursprüngliche Verordnung fallenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestimmt. Artikel 3 In einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß sie mit rückwirkender Kraft für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, für die am Tag des Inkrafttretens der Verordnung eine Erklärung mit rückwirkender Kraft nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 17 hätte abgegeben werden können. Artikel 4 (1) In einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages für einen in der Verordnung festgesetzten Zeitraum nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, die am 13. März 1962 bestanden haben und die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellen, wenn - sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung derart abgeändert werden, daß sie diese Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung erfuellen, und - die Abänderungen der Kommission innerhalb einer in der Verordnung festgesetzten Frist mitgeteilt werden. (2) Für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Februar 1963 anzumelden waren, gilt Absatz 1 nur, wenn sie vor diesem Zeitpunkt angemeldet worden sind. (3) In Rechtsstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten einer auf Grund des Artikels 1 erlassenen Verordnung anhängig sind, können die auf Grund von Absatz 1 ergangenen Bestimmungen nicht geltend gemacht werden ; auch zur Begründung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte können sie nicht geltend gemacht werden. Artikel 5 Vor Erlaß einer Verordnung veröffentlicht die Kommission den Verordnungsentwurf, um allen interessierten Personen und Organisationen Gelegenheit zu geben, ihr innerhalb einer Frist, die sie auf mindestens einen Monat festsetzt, Bemerkungen mitzuteilen. Artikel 6 (1) Die Kommission hört den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen an, a) bevor sie einen Verordnungsentwurf veröffentlicht, b) bevor sie eine Verordnung erlässt. (2) Artikel 10 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 17, die die Anhörung des Beratenden Ausschusses betreffen, sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß die gemeinsamen Sitzungen mit der Kommission frühestens einen Monat nach Absendung der Einladung stattfinden. Artikel 7 Stellt die Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Personen oder Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, fest, daß im Einzelfall Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine auf Grund des Artikels 1 erlassene Verordnung fallen, gleichwohl Wirkungen haben, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, so kann sie unter Entzug des Vorteils der Anwendung der Verordnung eine Erklärung nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr. 17 abgeben, ohne daß es einer Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bedarf. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1971. Im Namen des Rates Der Präsident M. PEDINI