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Document 31971R1592
Regulation (EEC) No 1592/71 of the Commission of 23 July 1971 on the classification of goods under heading No 68.08 of the Common Customs Tariff
Verordnung (EWG) Nr. 1592/71 der Kommission vom 23. Juli 1971 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 68.08 des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung (EWG) Nr. 1592/71 der Kommission vom 23. Juli 1971 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 68.08 des Gemeinsamen Zolltarifs
ABl. L 166 vom 24.7.1971, p. 39–39
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 577 - 578
No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2009; Aufgehoben durch 32009R1179
Verordnung (EWG) Nr. 1592/71 der Kommission vom 23. Juli 1971 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 68.08 des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 166 vom 24/07/1971 S. 0039 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0022
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0517
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 1 S. 0022
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0577
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0135
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0100
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 1 S. 0100
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1592/71 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1971 über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 68.08 des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Gemeinsamen Zolltarif (Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1/71 des Rates vom 17. Dezember 1970 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1528/71 des Rates vom 12. Juli 1971 (3)) erfasst die Tarifnummer 48.07 u.a. Papier und Pappe, mit bituminösen Stoffen jeder Art getränkt, auch verstärkt, auch mit Sand oder ähnlichen Stoffen belegt, in Rollen oder Bogen, und die Tarifnummer 68.08 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech). Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1203/70 vom 26. Juni 1970 (4) hat die Kommission Bestimmungen zur Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erlassen, durch die ein Merkmal für die Tarifierung der genannten Waren festgesetzt wurde. Das in dieser Verordnung enthaltene Merkmal stützte sich auf das Quadratmetergewicht der Waren und legte eine Gewichtsgrenze von 3 000 g/m2 fest. Wie die Erfahrung zeigte, wird durch dieses Merkmal der charakterbestimmende Stoff der betreffenden Waren nicht in völlig zufriedenstellender Weise berücksichtigt. Aus diesem Grund und auch in Anbetracht neuer, aus der technischen Entwicklung der Herstellung dieser Waren sich ergebender Erkenntnisse ist es angezeigt, nach anderen Merkmalen für die Tarifierung zu suchen, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten und dem Verwendungszweck dieser Waren besser entsprechen. Daher ist es angebracht, festzulegen, ob die Waren unter Berücksichtigung ihrer Behandlung den Charakter als Waren des Kapitels 48 verloren haben oder nicht. Bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 b) zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs ergibt sich, daß Waren ihren Charakter als Waren des Kapitels 48 verloren haben, wenn ihr Trägerstoff, mit Asphalt (oder einem ähnlichen Stoff) getränkt oder nicht, auf beiden Flächen mit Asphalt (oder einem ähnlichen Stoff) überzogen oder davon vollkommen umgeben ist. Damit das vorstehende Merkmal angewendet werden kann, ist es erforderlich, die obengenannte Verordnung (EWG) Nr. 1203/70 aufzuheben. Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abdeckmaterial (insbesondere für Dächer), in Rollen oder in Form von Platten oder Bogen, auch in besonderer Form zugeschnitten (z.B. "shingles" oder Schindeln), bestehend aus einem Trägerstoff aus Papier oder Filzpappe, mit Asphalt (oder einem ähnlichen Stoff) getränkt oder nicht, mit Asphalt (oder einem ähnlichen Stoff) auf beiden Flächen überzogen oder davon vollkommen umgeben, auch mit einer Schicht aus mineralischen Stoffen (Sand, Abfälle von Schiefer, Steinen und dergleichen) oder auf einer Fläche mit einem dünnen Metallblatt (z.B. Kupfer oder Aluminium) versehen, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifnummer: 68.08 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech). Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1203/70 der Kommission vom 26. Juni 1970 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am achten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juli 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI (1)ABl. Nr. L 14 vom 21.1.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 1 vom 1.1.1971, S. 1. (3)ABl. Nr. L 162 vom 20.7.1971, S. 1. (4)ABl. Nr. L 140 vom 27.6.1970, S. 15.