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Document 31970R2163
Regulation (ECSC, EEC, Euratom) No 2163/70 of the Council of 27 October 1970 amending Regulation No 422/67/EEC, 5/67/Euratom determining the emoluments of the President and members of the Commission, and of the President, Judges, Advocates-General and Registrar of the Court of Justice
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2163/70 des Rates vom 27. Oktober 1970 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2163/70 des Rates vom 27. Oktober 1970 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes
ABl. L 238 vom 29.10.1970, p. 1–2
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(III) S. 724 - 725
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0300
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2163/70 des Rates vom 27. Oktober 1970 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes
Amtsblatt Nr. L 238 vom 29/10/1970 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0067
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0646
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0067
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0724
VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2163/70 DES RATES vom 27. Oktober 1970 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 6, in der Erwägung, daß es dem Rat obliegt, die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission und für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie alle als Bezuege anzusehenden Vergütungen festzusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tabelle in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 (1) wird durch folgende Tabelle ersetzt: >PIC FILE= "T0010661"> Artikel 2 Der Text des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom wird durch folgenden Text ersetzt: "b) die Erstattung der von dem Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes für sich selbst und für seine Familienangehörigen verauslagten Reisekosten sowie die Erstattung der für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge, einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer)." Artikel 3 (1) Der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom enthaltene Satz von 50 v.H. wird durch den Satz von 60 v.H. ersetzt. (2) Artikel 9 der genannten Verordnung wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Hat der Betreffende verschiedene Ämter bei der Kommission oder dem Gerichtshof ausgeuebt, so wird das für die Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigende Gehalt so festgesetzt, daß die Zeiträume, in denen der Betreffende die einzelnen Ämter ausgeuebt hat, anteilig berücksichtigt werden. Auf Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes, die ihr Amt bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch innehaben oder die vor diesem Zeitpunkt aus dem Amt ausgeschieden sind, wird dieser Absatz nicht angewandt, falls die Betreffenden dies beantragen." Artikel 4 Der in Artikel 10 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom enthaltene Satz von 25 v.H. wird durch den Satz von 30 v.H. ersetzt. Die in dem genannten Artikel in Buchstabe b) aufgeführten Sätze von 50 v.H. und von 25 v.H. werden durch den Satz von 60 v.H. bzw. 30 v.H. ersetzt. Artikel 5 Artikel 11 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Dieser Artikel gilt auch für die früheren Mitglieder der Kommission oder des Gerichtshofes, wenn ihnen die in Artikel 8 vorgesehene Ruhegehaltsregelung zugute kommt oder wenn sie das in Artikel 7 vorgesehene Übergangsgeld erhalten. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für die Deckung von Risiken, die bereits durch eine andere Regelung der sozialen Sicherheit gedeckt sind, welche dem früheren Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes gewährt wird." (1)ABl. Nr. 187 vom 8.8.1967, S. 1. Artikel 6 Der in Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom vorgesehene Satz von 50 v.H. wird durch den Satz von 60 v.H. ersetzt. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 1. November 1970 in Kraft. Sie wird ab 1. Juli 1970 angewandt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 1970. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHEEL