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Document 31970R1285
Regulation (EEC) No 1285/70 of the Council of 29 June 1970 laying down a special measure for the disposal of skimmed milk powder bought in by intervention agencies
Verordnung (EWG) Nr. 1285/70 des Rates vom 29. Juni 1970 zur Festlegung einer besonderen Maßnahme für den Absatz von Magermilchpulver, das von den Interventionsstellen gekauft worden ist
Verordnung (EWG) Nr. 1285/70 des Rates vom 29. Juni 1970 zur Festlegung einer besonderen Maßnahme für den Absatz von Magermilchpulver, das von den Interventionsstellen gekauft worden ist
ABl. L 144 vom 2.7.1970, p. 1–1
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 407 - 407
No longer in force, Date of end of validity: 01/03/1996; Aufgehoben durch 31995R1538
Verordnung (EWG) Nr. 1285/70 des Rates vom 29. Juni 1970 zur Festlegung einer besonderen Maßnahme für den Absatz von Magermilchpulver, das von den Interventionsstellen gekauft worden ist
Amtsblatt Nr. L 144 vom 02/07/1970 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0034
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0353
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0034
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0407
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0119
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0235
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0235
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1285/70 DES RATES vom 29. Juni 1970 zur Festlegung einer besonderen Maßnahme für den Absatz von Magermilchpulver, das von den Interventionsstellen gekauft worden ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2622/69 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachtehender Gründe: In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ist vorgesehen, daß zum Absatz von Magermilchpulver, das von den Interventionsstellen gekauft worden ist, besondere Maßnahmen ergriffen werden können. Die Erzeugung von Magermilchpulver ist stärker als die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt für Nahrungsmittel und für Kälberfuttermittel gestiegen. Da auch die Ausfuhr in dritte Länder nur beschränkt und nur mit hohen Erstattungen möglich ist, ist es angebracht, die Verfütterung von aus Interventionsmaßnahmen stammendem Magermilchpuver an Schweine und Gefluegel zu ermöglichen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Magermilchpulver, das nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 von den Interventionsstellen gekauft worden ist und während eines Milchwirtschaftsjahres nicht zu normalen Bedingungen abgesetzt werden kann, kann zu herabgesetzten Preisen verkauft werden, wenn es zur Verfütterung an Schweine und Gefluegel bestimmt ist. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1970. Im Namen des Rates Der Präsident Ch. HÉGER (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 328 vom 30.12.1969, S. 8.