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Document 31970D0325

70/325/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1970 über das Muster eines Berichtes, an Hand dessen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben zur Erstellung eines Gesamtberichts übermitteln werden, den die Kommission jährlich dem Rat zwecks Anwendung durch die Mitgliedstaaten der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorlegen muß (Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69)

ABl. L 140 vom 27.6.1970, p. 20–23 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 392 - 395

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/09/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1970/325/oj

31970D0325

70/325/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1970 über das Muster eines Berichtes, an Hand dessen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben zur Erstellung eines Gesamtberichts übermitteln werden, den die Kommission jährlich dem Rat zwecks Anwendung durch die Mitgliedstaaten der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorlegen muß (Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69)

Amtsblatt Nr. L 140 vom 27/06/1970 S. 0020 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0048
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0338
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0048
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0392
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0059
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0141
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0141


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Juni 1970 über das Muster eines Berichtes, an Hand dessen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben zur Erstellung eines Gesamtberichts übermitteln werden, den die Kommission jährlich dem Rat zwecks Anwendung durch die Mitgliedstaaten der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr vorlegen muß (Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69) (70/325/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die von den Mitgliedstaaten geäusserten Stellungnahmen anläßlich der von der Kommission am 6. November 1969 in Brüssel gemäß Artikel 17 Absatz 2 der obengenannten Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates durchgeführten Anhörung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 unterbreitet die Kommission dem Rat jährlich einen Gesamtbericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten ; die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr für den in Absatz 1 genannten Bericht die erforderlichen Angaben nach einem Muster, das die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten ausarbeitet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr genannten Angaben an Hand eines Berichtes, der dem in dem Anhang zu dieser Entscheidung veröffentlichten Muster entspricht. Dieser ist Bestandteil der Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Juni 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY (1)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49.

ANHANG

Muster eines Berichtes, an Hand dessen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben zur Erstellung eines Gesamtberichts übermitteln werden, den die Kommission jährlich dem Rat zwecks Anwendung - durch die Mitgliedstaaten - der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr vorlegen muß (Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69)

I. ORGANISATION DER ÜBERWACHUNG

1. Wie ist die Überwachung der Anwendung der Verordnungsvorschriften verwaltungsmässig geregelt? a) auf der Strasse,

b) am Standort des Unternehmens.

2. Wieviel Kontrollbeamte sind mit der Überwachung beauftragt, und welche Vollmachten haben sie? a) auf der Strasse,

b) am Standort des Unternehmens.

3. Welches sind die Inspektionsmethoden in bezug auf den Ort und die Häufigkeit der Überwachung? a) auf der Strasse,

b) am Standort des Unternehmens.

Bemerkungen

Soweit gewisse Mitgliedstaaten im ersten Stadium nicht in der Lage sind, mengenbezeichnende Angaben zu liefern, teilen sie die gegenwärtig verfügbaren Angaben mit, auch wenn es sich während einer Übergangszeit um solche handelt, die einen wesentlich beschreibenden Charakter haben. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen in diesem Fall Maßnahmen, um in kürzester Zeit vollständigere Angaben zu übermitteln.

II. ZUWIDERHANDLUNGEN UND AHNDUNGEN

1. Welches ist, getrennt aufgeführt für die Güterbeförderung, die regelmässigen und gelegentlichen Personenbeförderungen, die Anzahl der festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die nachstehend aufgeführten Verordnungsvorschriften (1)?

Bemerkungen

Soweit es ihnen möglich ist, führen die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit die auf ihrem Gebiet begangenen Zuwiderhandlungen getrennt auf, je nachdem ob diese Zuwiderhandlungen von einem Angehörigen ihres Staates oder von einem Angehörigen eines anderen Staates begangen wurden.

Sie treffen Maßnahmen, um später innerhalb der ausländischen Angehörigenkategorien je nach den Herkunftsländern dieser Angehörigen zu unterscheiden.

2. Welche Bedeutung haben die Zuwiderhandlungen, die von den Angehörigen beziehungsweise den Nichtangehörigen des Staates gegen die nachstehend aufgeführten Verordnungsvorschriften begangen worden sind?

Bemerkungen

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um später die Zuwiderhandlungen, die von Nichtangehörigen des Staates begangen werden, je nach Herkunftsland zu unterscheiden. (1)Die Zuwiderhandlungen gegen zwingendere Vorschriften im Sinne des Artikels 13 § 1 der Verordnung sind nur aufzuführen, soweit sie Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungsvorschriften darstellen.

3. Welche Ahndungen wurden in diesen verschiedenen Fällen angewendet?

Bemerkungen

Falls die Mitgliedstaaten im Anfangsstadium nicht in der Lage sind, ausführliche Angaben mitzuteilen, so geben sie einen Gesamtüberblick über die angewandten Ahndungen und insbesondere über deren Höhe. Sie bemühen sich, später ausführlichere Angaben zu erhalten, damit sie der Kommission einen gründlicheren Gesamtüberblick unterbreiten können.

Verzeichnis der Zuwiderhandlungen

a) Begrenzung der Fahrstrecke (450 km) für gewisse Kategorien von Fahrzeugen, wenn von Beginn der Fahrt an nicht zwei Fahrer anwesend sind (Artikel 6)

b) Dauer der ununterbrochenen Lenkzeit (Artikel 7 § 1 und Artikel 9 § a)) - in Artikel 6 genannte Fahrzeuge : 4 Stunden,

- andere Fahrzeuge : 4 ½ Stunden.

c) Unterbrechungen der Lenkzeit (Artikel 8)

d) Tägliche Lenkzeit (Artikel 7 §§ 2 und 3 und Artikel 9 b) und c)) - in Artikel 6 genannte Fahrzeuge : 8 Stunden,

- andere Fahrzeuge : 9 Stunden - 2 x pro Woche 10 Stunden.

e) Wöchentliche Lenkzeit (Artikel 7 § 4 und Artikel 9 d)) - in Artikel 6 genannte Fahrzeuge : 48 Stunden,

- andere Fahrzeuge : 50 Stunden.

f) Tagesruhezeit (Artikel 11) 1. Güterverkehr: - 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden mit einer Abweichung von 2 x 9 Stunden pro Woche am Standort oder 2 x 8 Stunden ausserhalb des Standorts.

2. Personenverkehr: - 10 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden oder

- 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden mit einer Abweichung von 2 x 9 Stunden und 2 x 10 Stunden pro Woche (Bedingung : eine ununterbrochene Ruhezeit während des Tages von 4 Stunden oder 2 x 2 Stunden).

g) Wöchentliche Ruhezeit (Artikel 12)

Jeder Zeitraum von sieben zusammenhängenden Tagen muß eine Ruhezeit von 24 Stunden enthalten, der eine Tagesruhezeit unmittelbar vorausgehen oder folgen muß.

h) Kontrollbuch (Artikel 14 und Anlagen) 1. Bedingungen, die die kontrollierten Fahrer erfuellen müssen, um sie als Besitzer eines Kontrollbuchs betrachten zu können.

2. Führung des Buches gemäß den Vorschriften der Verordnung.

i) Überwachung des Linienverkehrs (Artikel 15) 1. Verpflichtung des Unternehmers, - einen Linienfahrplan und

- einen Arbeitszeitplan aufzustellen.

2. Verpflichtung eines jeden Mitglieds des Fahrpersonals, - eine Abschrift des Linienfahrplans und

- einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan mit sich zu führen.

III. GEGENSEITIGE BEISTANDSGEWÄHRUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND MITTEILUNG DER ZUWIDERHANDLUNGEN (Artikel 18 §§ 2 und 3)

1. Gegenseitige Beistandsgewährung (Artikel 18 § 2) - Auf welchem Gebiet und auf welche Weise hat ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten Beistand gewährt?

- Auf welchem Gebiet und auf welche Weise ist einem Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten Beistand gewährt worden?

2. Mitteilung der Zuwiderhandlungen (Artikel 18 § 3) - Mitteilungen, die von einem Mitgliedstaat gemacht werden,

- Mitteilungen, die ein Mitgliedstaat erhält.

3. Mitteilung der Ahndungen (Artikel 18 § 3) - Mitteilungen, die von einem Mitgliedstaat gemacht werden,

- Mitteilungen, die ein Mitgliedstaat erhält.

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND VORSCHLAEGE

1. Gesamtbewertung über die Anwendung der Verordnungsvorschriften.

2. a) Haben sich aus dem Gebrauch des persönlichen Kontrollbuchs Schwierigkeiten im Hinblick auf die Überwachung des grenzueberschreitenden Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ergeben ? Welche?

b) Welche Lösungen können dafür gefunden werden?

3. Anpassungsvorschlag für den Entwurf des Musters hinsichtlich seiner Anwendung - auf den innerstaatlichen Verkehr (ab 1. Oktober 1970);

- auf den grenzueberschreitenden Verkehr von und nach Drittländern (1. Oktober 1970).

4. Vorschläge für Maßnahmen, die die Anwendung der Verordnung verbessern oder vereinfachen könnten.

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