EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31969R0210

Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission vom 31. Januar 1969 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 28 vom 5.2.1969, p. 1–3 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(I) S. 28 - 30

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1999; Aufgehoben durch 31999R1498 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/210/oj

31969R0210

Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission vom 31. Januar 1969 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 028 vom 05/02/1969 S. 0001 - 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0025
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0076
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0059
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0059
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0165


I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG) Nr. 210/69 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1969 über die gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 28, und

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mitteilen.

Für die Beurteilung der Lage der Erzeugung und des Marktes im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind regelmässige Mitteilungen über das Funktionieren der in der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehenen Interventionsmaßnahmen und insbesondere über die Entwicklung der Lagerbestände der betreffenden Erzeugnisse bei den Interventionsstellen oder in privater Hand unerläßlich.

Die Festsetzung der Beihilfen für zu Kasein verarbeitete Magermilch sowie der Abschöpfungen und Erstattungen ist nur auf Grund von Mitteilungen über die Entwicklung der im Welthandel angewandten Preise möglich.

Eine genaue und regelmässige Beobachtung der Handelsströme, mit der die Auswirkung der Erstattungen beurteilt werden kann, erfordert Mitteilungen über die Ausfuhren der Erzeugnisse, für die Erstattungen festgesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der Mengen, für die im Rahmen einer Ausschreibung der Zuschlag erteilt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. und 25. eines jeden Monats für den vorhergehenden Halbmonat mit:

A. I. hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Interventionsmaßnahmen: a) die zu Beginn des betreffenden Halbmonats auf Lager befindlichen Buttermengen,

b) die während des betreffenden Halbmonats eingelagerten und ausgelagerten Buttermengen, letztere entsprechend den für sie gültigen Regelungen aufgeschlüsselt,

c) die am Ende des betreffenden Halbmonats auf Lager befindlichen Buttermengen;

A. II. hinsichtlich der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Interventionsmaßnahmen: a) die Buttermengen und die in Butter umgerechneten Rahmmengen, für die während des betreffenden Halbmonats Lagerverträge abgeschlossen wurden,

b) die am Ende des betreffenden Halbmonats unter Vertrag stehende Gesamtbuttermenge und die in Butter umgerechnete Gesamtrahmmenge;

B. I. hinsichtlich der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Interventionsmaßnahmen: (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

a) die zu Beginn des betreffenden Halbmonats auf Lager befindlichen Mengen der folgenden Käsesorten: - Grana Padano, ungesalzen, 30 bis 60 Tage alt,

- Grana Padano,

- Parmigiano-Reggiano,

b) die während des betreffenden Halbmonats eingelagerten und ausgelagerten Käsemengen, aufgeteilt nach den unter a) genannten Gruppen,

c) die am Ende des betreffenden Halbmonats auf Lager befindlichen Käsemengen, aufgeteilt nach den unter a) genannten Gruppen;

B. II. hinsichtlich der gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Interventionsmaßnahmen:

a) die zu Beginn des betreffenden Halbmonats unter Vertrag stehenden Mengen der Käsesorten

- Grana Padano,

- Parmigiano-Reggiano,

b) die Käsemengen, für die während des betreffenden Halbmonats Lagerverträge abgeschlossen wurden, aufgeteilt nach den unter a) genannten Gruppen,

c) die Käsemengen, für die während des betreffenden Halbmonats Lagerverträge abgelaufen sind, aufgeteilt nach den unter a) genannten Gruppen,

d) die am Ende des betreffenden Halbmonats unter Vertrag stehenden Käsemengen, aufgeteilt nach den unter a) genannten Gruppen.

(2) Im Sinne dieses Artikels ist zu verstehen

a) unter dem Halbmonat vor dem 10. eines jeden Monats : der Zeitraum vom 16. bis zum Ende des dem angegebenen Zeitpunkt vorhergehenden Monats;

b) unter dem Halbmonat vor dem 25. eines jeden Monats : der Zeitraum vom 1. bis zum 15. dieses Monats.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am fünfzehnten Tag eines jeden Vierteljahres für die von den Interventionsstellen angekaufte Butter den Altersaufbau der am Ende des vorhergehenden Vierteljahres gelagerten Mengen mit.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen spätestens am 10. eines jeden Monats für den der Mitteilung vorhergehenden Monat hinsichtlich der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Interventionsmaßnahmen mit: 1. die zu Beginn des betreffenden Monats am Lager vorhandenen Magermilchpulvermengen, aufgeteilt nach Sprüh- und Walzen-Magermilchpulver;

2. die während des betreffenden Monats eingelagerten und ausgelagerten Magermilchpulvermengen, aufgeteilt nach den unter 1 genannten Herstellungsverfahren, letztere entsprechend den für sie gültigen Regelungen aufgeschlüsselt;

3. die am Ende des betreffenden Monats am Lager vorhandenen Magermilchpulvermengen, aufgeteilt nach den unter 1 genannten Herstellungsverfahren.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den der Mitteilung vorhergehenden Monat mit:

A. I. hinsichtlich der Beihilfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für die für Futterzwecke verwendete Magermilch: a) die Magermilchmengen, die in Molkereien hergestellt und bearbeitet und an landwirtschaftliche Betriebe verkauft wurden, wo sie für Futterzwecke verwendet wurden, und für die im Laufe des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind,

b) die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind;

A. II. hinsichtlich der Beihilfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für Magermilchpulver zu Futterzwecken: a) die Mengen denaturierten Magermilchpulvers, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind,

b) die für die Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchpulvermengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt worden sind;

B. hinsichtlich der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für die zu Kasein verarbeitete Magermilch gewährten Beihilfen : die Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats eine Beihilfe beantragt worden ist.

Bis zum 31. März 1970 können jedoch die unter A I a) aufgeführten Angaben spätestens am 25. Tag eines jeden Vierteljahres für das der Mitteilung vorhergehende Vierteljahr mitgeteilt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. Januar eines jeden Jahres für das der Mitteilung vorhergehende Jahr, und zum ersten Mal vor dem 10. März 1969 für den Zeitraum vom 29. Juli bis 31. Dezember 1968, die Magermilchmengen mit, die in den landwirtschaftlichen Betrieben, in denen sie hergestellt worden sind, für Futterzwecke verwendet werden, und für die Beihilfen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 beantragt worden sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Donnerstag einer jeden Woche für die der Mitteilung vorhergehende Woche mit: 1. die auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft für Kasein und Kaseinate gültigen Preise;

2. die frei Grenze der Gemeinschaft und auf den Märkten der Drittländer für Milcherzeugnisse gültigen Preise.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse, aufgeteilt nach Gruppen von Erzeugnissen, für die eine besondere Erstattung gewährt wird, mit: a) jede Woche für die der Mitteilung vorhergehende Woche die Mengen, für die eine Ausfuhrbescheinigung beantragt worden ist,

b) jeden Monat für den der Mitteilung vorhergehenden Monat die ausgeführten Mengen.

(2) Hat ein Ausführer, der an einer Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1096/68 der Kommission vom 26. Juli 1968 über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Milch und Milcherzeugnisse (1) teilnimmt, eine Ausfuhrbescheinigung beantragt und den Zuschlag erhalten, so übermittelt der Mitgliedstaat, der die Bescheinigung ausgestellt hat, der Kommission unverzueglich: a) eine Durchschrift des Ausschreibungstextes oder, falls dieser Text nicht vorliegt, eine Aufzählung der Bedingungen,

b) die von dem oder den Ausführern im Rahmen der Ausschreibung zu liefernden Mengen.

Artikel 7

Die Kommission hält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben für sie bereit.

Artikel 8

Im Sinne dieser Verordnung sind unter Vierteljahr die Zeiträume von drei Monaten zu verstehen, die am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober beginnen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 1969 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 1969

Für die Kommission

Der Präsident

Jean REY (1) ABl. Nr. L 184 vom 29.7.1968, S. 2.

Top