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Document 31969L0208

Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

/* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 374Y0608(05) */

ABl. L 169 vom 10.7.1969, p. 3–14 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 315 - 325

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2002; Aufgehoben durch 32002L0057

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1969/208/oj

31969L0208

Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 374Y0608(05) */

Amtsblatt Nr. L 169 vom 10/07/1969 S. 0003 - 0014
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0292
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0315
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0195
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0119
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0119
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0201
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0201


RICHTLINIE DES RATES vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (69/208/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

Der Erfolg des Anbaus von Öl- und Faserpflanzen hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten (1) ABl. Nr. C 108 vom 19.10.1968, S. 30.

Saatguts ab ; daher haben einige Mitgliedstaaten für einige dieser Pflanzenarten den Verkehr mit Saatgut auf hochwertiges Saatgut beschränkt ; sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzuechtungsarbeiten bedient, die seit langem betrieben worden sind und die zu hinreichend beständigen und homogenen Sorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.

Eine höhere Produktivität beim Anbau von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmässigen Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

Eine Beschränkung des gewerbsmässigen Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Verbraucher auch wirklich Saatgut dieser Sorten erhält.

Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Sortenechtheit und -reinheit durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben.

Es ist angebracht, auf den Erfahrungen mit diesen Systemen ein einheitliches Anerkennungssystem für die Gemeinschaft aufzubauen.

Im allgemeinen darf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist ; bei der Wahl der technischen Begriffe des "Basissaatguts" und des "Zertifizierten Saatguts" knüpft das System an eine bereits bestehende Terminologie innerhalb der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene an.

Es ist ausserdem angebracht, Handelssaatgut zuzulassen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß es noch nicht bei allen für den Anbau wichtigen Gattungen und Arten von Öl- und Faserpflanzen die notwendigen Sorten beziehungsweise genügend Saatgut von vorhandenen Sorten gibt, um den Bedarf der Gemeinschaft zu decken ; deshalb ist es erforderlich, für einige Gattungen und Arten Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zuzulassen, welches nicht einer Sorte angehört, indessen den übrigen Voraussetzungen der Regelung genügt.

Es ist angebracht, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen das nicht gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen ; das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Saatgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.

Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Um neben den genetischen Eigenschaften die äussere Beschaffenheit des Saatguts von Öl- und Faserpflanzen in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Reinheit und der Keimfähigkeit vorgesehen werden.

Sofern im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut bestimmter Arten stattfinden, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, daß dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen von der Verpflichtung entbunden wird, die Richtlinie auf die betreffenden Arten anzuwenden.

Zur Sicherheit der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden ; zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung des Verbrauchers notwendigen Angaben tragen und bei anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

Um zu gewährleisten, daß im Verkehr mit Saatgut die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Saatgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Es ist angebracht, daß während eines ersten Zeitabschnitts - und zwar bis zur Schaffung eines gemeinsamen Sortenkatalogs - diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Verkehr mit anerkanntem Saatgut der verschiedenen Kategorien auf Saatgut von Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.

Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrten Saatgut anzuerkennen.

Andererseits ist es angebracht vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt beziehungsweise als Handelssaatgut amtlich zugelassen worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut von Öl- und Faserpflanzen der verschiedenen Kategorien oder mit Handelssaatgut Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.

Um die technischen Methoden der Anerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmässig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des anerkannten Saatguts der verschiedenen Kategorien anzulegen.

Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen ; um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird und für die landwirtschaftliche Erzeugung, Zierzwecke ausgenommen, bestimmt ist.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Öl- und Faserpflanzen : Pflanzen der folgenden Gattungen und Arten:

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B. Basissaatgut : Samen,

a) der unter der Verantwortung des Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist,

b) der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" oder der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung" beziehungsweise "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" bestimmt ist,

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

C. Zertifiziertes Saatgut (Rübsen, Sareptasenf, Raps, Schwarzer Senf, Hanf, Kümmel, Baumwolle, Sonnenblume, Mohn, Rizinus, Weisser Senf) : Samen,

a) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Zuechter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat,

b) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist,

c) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

D. Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung (Erdnuß, Faserlein, Öllein, Sesam, Soja) : Samen,

a) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Zuechter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat,

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung" oder von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist,

c) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

E. Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung (Erdnuß, Faserlein, Öllein, Sesam, Soja) : Samen,

a) der unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder, wenn der Zuechter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat,

b) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist,

c) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

F. Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung (Faserlein, Öllein) : Samen,

a) der unmittelbar von Basissaatgut, von Zertifiziertem Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung oder, wenn der Zuechter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat,

b) der zur Erzeugung von Öl- und Faserpflanzen zu anderen Zwecken als der Gewinnung von Saatgut bestimmt ist,

c) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

G. Handelssaatgut : Samen,

a) der artenecht ist,

b) der vorbehaltlich von Artikel 4 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlage II für Handelssaatgut erfuellt und

c) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind.

H. Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden

a) durch die Behörden eines Staates oder

b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

(2) Die Mitgliedstaaten können

a) während einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstaben C, D, E und F als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist und das die gleiche Gewähr bietet wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut ; entsprechendes gilt im Falle von Absatz 1 Buchstaben E und F für Zertifiziertes Saatgut der ersten oder gegebenenfalls der zweiten Vermehrung;

b) bei Leinsaatgut mehrere Generationen in die Kategorie "Basissaatgut" einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen;

c) während einer Übergangszeit, die spätestens am 30. Juni 1974 endet, bei Leinsaatgut genehmigen, daß Zertifiziertes Saatgut der dritten Vermehrung in den Verkehr gebracht wird. Zur Überwindung von Versorgungsschwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei Leinsaatgut kann der Rat auf Vorschlag der Kommission den obengenannten Zeitraum verlängern;

d) vorsehen, daß sich die amtliche Prüfung zur Feststellung, ob die in Anlage II Ziffer I Nummer 3 Buchstabe d) in bezug auf Brassica napus oleifera gestellte Anforderung erfuellt wird, im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt, es sei denn, daß Zweifel an der Erfuellung dieser Anforderung bestehen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von

Brassica campestris L. ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk.

Brassica napus L. ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk.

Cannabis sativa L.

Carum carvi L.

Gossypium spec.

Helianthus annuus L.

Linum usitatissimum L. partim -/Faserlein

nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage II erfuellt.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist, oder um Handelssaatgut handelt und wenn dieses Saatgut überdies die Anforderungen der Anlage II erfuellt.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 20 kann vorgeschrieben werden, daß Saatgut anderer als der in Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorsehen: a) für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen,

b) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke,

c) für Zuechtungsvorhaben,

d) für nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,

a) daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird ; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) daß Saatgut der Kategorien "Basissaatgut", "Zertifiziertes Saatgut" aller Art oder "Handelssaatgut", bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers ; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet ; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 14 vorgesehenen Fälle der Vermehrung ausserhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Prüfung von Handelssaatgut festlegen.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat legt eine Liste der in seinem Gebiet amtlich zur Anerkennung zugelassenen Sorten von Öl- und Faserpflanzen an ; die Liste gibt die wesentlichen morphologischen oder physiologischen Merkmale an, durch die diese Sorten in den unmittelbar aus Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" stammenden Pflanzen voneinander zu unterscheiden sind.

(2) Bei Hybriden und synthetischen Sorten sind die genealogischen Komponenten den für die Zulassung und Anerkennung zuständigen Behörden bekanntzugeben. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Prüfung und Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten werden.

(3) Eine Sorte wird zur Anerkennung erst zugelassen, wenn in amtlichen oder amtlich beaufsichtigten Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, festgestellt worden ist, daß die Sorte hinreichend homogen und beständig ist.

(4) Die zugelassenen Sorten werden laufend amtlich überwacht. Ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anerkennung nicht mehr erfuellt, so wird die Zulassung zurückgenommen und die Sorte in der Liste gestrichen.

(5) Die Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt, die sie den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Verfahren der Überwachung der Sorten, bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Prüfung von Handelssaatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut aller Art und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art und Handelssaatgut amtlich so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art und Handelssaatgut

a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden. Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung nach Basissaatgut, rot bei Zertifiziertem Saatgut der folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut und braun bei Handelssaatgut ; wenn im Falle des Artikels 4 Buchstabe a) Basissaatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt;

b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts mit den in Anlage IV Buchstabe A Buchstabe a) Nrn. 4, 5 und 6 beziehungsweise für Handelssaatgut in Anlage IV Buchstabe A Buchstabe b) Nrn. 2, 5 und 6 vorgesehenen Angaben enthalten. Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorschreiben.

(3) Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, welches nachweislich für andere Zwecke als die der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt ist, nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn dies auf dem Etikett angegeben ist.

Artikel 11

Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4 mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art oder Handelssaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut aller Art, das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist, sowie Handelssaatgut, dessen Packung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können: a) soweit keine Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3 in Kraft getreten sind, vorschreiben, daß Saatgut anderer als der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Arten von Öl- und Faserpflanzen von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich um Saatgut handelt, das als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich anerkannt worden ist;

b) Vorschriften über einen im Verkehr zugelassenen Hoechstfeuchtigkeitsgehalt erlassen;

c) den Verkehr mit Zertifiziertem Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf Saatgut der ersten und bei Lein auf Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung nach Basissaatgut beschränken;

d) bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann, den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen auf Saatgut von Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen sind. Die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basissaatguts anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Absatz 1 auch auf Saatgut von Öl- und Faserpflanzen Anwendung findet, welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Zertifiziertem Saatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist.

(3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut, das unmittelbar von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, welches die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat.

Artikel 15

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest: a) ob im Falle des Artikels 14 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen;

b) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut oder dem Zertifizierten Saatgut beziehungsweise dem Zertifizierten Saatgut der ersten, zweiten oder dritten Vermehrung oder dem Handelssaatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz 1 geäussert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1971.

Artikel 16

(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut aller Art und Handelssaatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 20 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen.

(2) Handelt es sich um eine Kategorie von Sortensaatgut, so ist das amtliche Etikett das, welches für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist, andernfalls hat es die Farbe, welche für Handelssaatgut vorgesehen ist. In jedem Fall gibt das Etikett an, daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt.

Artikel 17

Diese Richtlinie gilt nicht für Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Saatgut von Öl- und Faserpflanzen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

Artikel 19

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsfelder angelegt, auf denen in jedem Jahr eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut und von Zertifiziertem Saatgut aller Art von Öl- und Faserpflanzen durchgeführt wird ; diese Felder unterliegen der Prüfung durch den in Artikel 20 genannten Ausschuß.

(2) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Vergleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Der Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum ersten Mal erstellt wird, wird nach dem Verfahren des Artikels 20 festgelegt.

(3) Die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen. In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

Artikel 20

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 (1) eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 21

Vorbehaltlich der in Anlage II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten, Schadorganismen oder Trägern von solchen, berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. (1) ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.

Artikel 22

Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 20 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden, sofern in seinem Hoheitsgebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1970 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. BUCHLER

ANLAGE I VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG HINSICHTLICH DES BESTANDES

1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

2. Es findet mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt.

3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit.

4. Die Vermehrungsfläche hat keine Vorfrucht, die mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Bestandes nicht zu vereinbaren ist.

5. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen bei: >PIC FILE= "T0001932">

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

6. Das Vorhandensein von Krankheiten, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

ANLAGE II ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

I. Anerkanntes Saatgut

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

2. Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen:

A. Normen >PIC FILE= "T0001933">

Die Einhaltung der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit wird in der Regel im Feldbestand geprüft.

B Anmerkungen

a) Bei allen Arten ist das Saatgut frei von Avena fatua und Cuscuta ; 1 Korn Avena fatua oder Cuscuta in einer Probe von 100 g gilt jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Avena fatua oder Cuscuta ist

b) Bei Brassica campestris ssp. oleifera, Brassica napus ssp. oleifera, Brassica nigra, Brassica juncea und Sinapis alba darf in einer Probe von 10 g höchstens 1 Korn Raphanus raphanistrum enthalten sein.

c) Bei Brassica campestris ssp. oleifera, Brassica napus ssp. oleifera, Brassica nigra, Brassica juncea und Sinapis alba überschreitet der gewichtsmässige Anteil an Körnern von Sinapis arvensis nicht 0,2 v.H.

d) Bei Linum usitatissimum überschreitet der zahlenmässige Anteil an Körnern von Unkrautpflanzen in einer Probe von 500 g nicht 35. Davon sind an Körnern von Alopecurus myosuroides und Lolium remotum nicht mehr als insgesamt 20 zugelassen.

e) Bei Linum usitatissimum ist das Saatgut frei von Orobanche ; 1 Korn Orobanche in einer Probe von 100 g gilt jedoch nicht als Unreinheit, wenn eine zweite Probe von 200 g frei von Orobanche ist.

3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

a) Bei Cannabis sativa, Linum usitatissimum und Helianthus annuus überschreitet der zahlenmässige Anteil an Körnern, die von Botrytis befallen sind, nicht 5 v.H.

b) Bei Linum usitatissimum überschreitet der zahlenmässige Anteil an Körnern, die von anderen Krankheiten als Botrytis, insbesondere von Ascochyta linicola, Colletotrichum lini und Fusarium spec. befallen sind, insgesamt nicht 5 v.H.

c) Bei Gossypium überschreitet der zahlenmässige Anteil an Körnern, die von Platyedra gossypiella befallen sind, nicht 1 v.H.

d) Bei Helianthus annuus und Brassica napus oleifera überschreitet der gewichtsmässige Anteil an Sclerotien von Sclerotinia sclerotiorum nicht 0,1 v.H.

II. Handelssaatgut

Die Anforderungen der Ziffer I mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe A Spalte 2 gelten für Handelssaatgut.

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ANLAGE IV ETIKETT

A. Vorgeschriebene Angaben a) Für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut: 1. "EWG-Norm"

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

3. Monat und Jahr der amtlichen Verschließung

4. Bezugsnummer der Partie

5. Art

6. Sorte

7. Kategorie

8. Erzeugerland

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

b) Für Handelssaatgut: 1. "EWG-Norm"

2. "Handelssaatgut (nicht nach der Sorte anerkannt)"

3. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

4. Monat und Jahr der amtlichen Verschließung

5. Bezugsnummer der Partie

6. Art

7. Aufwuchsgebiet

8. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

B. Mindestgrösse

110 mm x 67 mm.

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