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Document 31967R0143

    Verordnung Nr. 143/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle

    ABl. 125 vom 26.6.1967, p. 2463–2464 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1967 S. 97 - 98

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1967/143/oj

    31967R0143

    Verordnung Nr. 143/67/EWG des Rates vom 21. Juni 1967 über die Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle

    Amtsblatt Nr. 125 vom 26/06/1967 S. 2463 - 2464
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0197
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0089
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0197
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0097
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0085
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0019
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0019


    VERORDNUNG Nr. 143/67/EWG DES RATES vom 21. Juni 1967 über die Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr bestimmter pflanzlicher Öle

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz (6),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Auf Grund von Artikel 3 Absatz (6) Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz (2) dieser Verordnung genannten Erzeugnisse unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausgleichsabgabe erhoben werden.

    Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten ist auf Grund der im Welthandel üblichen Praktiken und der Versorgungserfordernisse der Gemeinschaft in absehbarer Zukunft die Einführung einer Ausgleichsabgabe wenig wahrscheinlich ; bei den in Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe b) der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnissen, ausgenommen Öle der Tarifnummer ex 15.07, führen die Sonderstellung der betreffenden Märkte sowie bestimmte technische Schwierigkeiten bei der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe zu dem gleichen Schluß ; die bei der Einfuhr von Olivenöl und bestimmten Olivenöl enthaltenden Erzeugnissen anwendbare Abschöpfung stellt vorläufig eine ausreichende Maßnahme zum Schutz vor Einfuhren dar, die den in Artikel 3 Absatz (6) Unterabsatz 2 der genannten Verordnung aufgezählten Bedingungen entsprechen ; es reicht also im gegenwärtigen Zeitpunkt aus, wenn die Bedingungen für die Anwendung dieses Unterabsatzes ausschließlich für pflanzliche Öle mit Ausnahme von Olivenöl festgelegt werden.

    Unter den Praktiken, auf Grund deren die Anwendung einer Ausgleichsabgabe erfolgen kann, ist zwischen direkten und indirekten Ölprämien und Ölsubventionen, welche die Preise dieser Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft verringern, und den für Ölsaaten und ölhaltige Früchte geltenden Maßnahmen zu unterscheiden, die sich für die Ölerzeuger der Gemeinschaft in der gleichen Weise auswirken.

    Unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ist dafür Sorge zu tragen, daß die Ausgleichsabgabe weder den geschätzten Betrag der Subventionen und Prämien noch die Inzidenz der Maßnahmen gleicher Wirkung überschreitet.

    Die Erhebung der Ausgleichsabgabe kann die Wettbewerbsstellung der von dieser Maßnahme betroffenen ölverarbeitenden Industrien beeinträchtigen ; daher wird bei Ölen für bestimmte Verwendungen zu anderen als Speisezwecken die Möglichkeit von Abweichungen vorgesehen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 3 Absatz (6) Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Ausgleichsabgabe kann vorbehaltlich der sonstigen in diesem Unterabsatz festgelegten Bedingungen bei der Einfuhr von Ölen der Tarifnummer 15.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Olivenöl, festgesetzt werden, wenn die Preise dieser Öle bei der Einfuhr in die Gemeinschaft: a) unter den Preisen liegen, die sich für diese Erzeugnisse ergeben würden, wenn vom Herkunfts- oder Ursprungsland keine Prämien oder Subventionen bei der Erzeugung, Herstellung, Ausfuhr oder Beförderung der Öle direkt oder indirekt gewährt würden, gleichgültig, aus welchem Grunde, in welcher Form und auf welche Weise diese Prämien oder Subventionen gewährt werden;

    b) auf Grund - von Maßnahmen eines Landes, in dem ein vollständiges oder fast vollständiges Handelsmonopol besteht und in dem sämtliche Inlandspreise staatlich festgesetzt werden, oder

    - von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Prämien oder Subventionen

    zu den Preisen der Ölsaaten oder ölhaltigen Früchte, aus denen sie gewonnen werden, in (1) ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

    einem anderen Verhältnis stehen, als sich ohne diese Maßnahmen ergeben würde.

    Bei der Berechnung dieses Verhältnisses werden der Wert der Ölkuchen und die Verarbeitungskosten berücksichtigt.

    Artikel 2

    Als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Prämien oder Subventionen gelten Ausfuhrverbote, Ausfuhrabgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung bei Erzeugnissen der Tarifnummer 12.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, aus denen das ausgeführte Öl gewonnen wird.

    Artikel 3

    Die Ausgleichsabgabe darf weder den geschätzten Betrag der Prämien und Subventionen noch die Inzidenz der in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Maßnahmen überschreiten.

    Artikel 4

    Wird eine Ausgleichsabgabe festgesetzt, so gilt sie für das gesamte Öl, bei dem die Preisdisparität festgestellt worden ist und das aus dem Herkunfts- oder Ursprungsland eingeführt wird, das diese Disparität hervorgerufen hat, sofern nicht eine Abweichung für bestimmte Verwendungen zu anderen als Speisezwecken beschlossen wird.

    Artikel 5

    Die Ausgleichsabgabe wird regelmässig etwaigen Änderungen der Situation angepasst.

    Artikel 6

    Die Ausgleichsabgabe wird nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgesetzt. Wenn das Interesse der Gemeinschaft ein sofortiges Eingreifen erfordert, kann die Kommission jedoch eine Ausgleichsabgabe festsetzen, deren Geltungsdauer auf 15 Tage beschränkt ist.

    Artikel 7

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgesetzt.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1967 angewendet.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Juni 1967.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. VAN ELSLANDE

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