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Document 31966L0404

Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

ABl. 125 vom 11.7.1966, p. 2326–2332 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1965-1966 S. 161 - 167

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0105 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/404/oj

31966L0404

Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut

Amtsblatt Nr. 125 vom 11/07/1966 S. 2326 - 2332
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0160
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0141
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0160
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0161
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0203
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0203


RICHTLINIE DES RATES vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (66/404/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

21,6 v.H. des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind Waldflächen. Sowohl für die Regeneration dieses Waldes als auch für die Neuaufforstung wird immer mehr forstliches Vermehrungsgut benötigt.

Die Forschung auf dem Gebiet der Forstpflanzenzuechtung zeigt die Notwendigkeit, genetisch hochwertiges Vermehrungsgut zu verwenden, um die forstliche Erzeugung in wesentlichem Umfang zu steigern und damit die Voraussetzungen für die Ertragsfähigkeit des Bodens zu verbessern. (1)AB Nr. 109 vom 9.7.1964, S. 1777/64.

Im übrigen wenden mehrere Mitgliedstaaten bereits seit einigen Jahren Regelungen an, die auf diesen Grundsätzen beruhen. Die Unterscheide zwischen diesen Regelungen hemmen den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Es liegt im Interesse aller Mitgliedstaaten, daß gemeinschaftliche Regeln mit möglichst hohen Anforderungen eingeführt werden.

Es ist angebracht, daß diese Regeln im gewerbsmässigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf den nationalen Märkten gelten.

Eine solche Regelung muß den praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen und ihren Anwendungsbereich auf diejenigen forstlichen Baumgattungen und -arten beschränken, die für die der Holzerzeugung dienende Aufforstung eine wichtige Rolle spielen.

Nach dem gegenwärtigen Stand der Forsttechnik versteht man unter den genetischen Eigenschaften die Gesamtheit der Erbanlagen des Vermehrungsguts im Gegensatz zu den äusseren Eigenschaften dieses Materials. Die Probleme dieser äusseren Beschaffenheit bilden zur Zeit den Gegenstand einer Untersuchung, die noch nicht abgeschlossen ist. Daher muß die Gemeinschaftsregelung vorerst auf die genetischen Eigenschaften des Vermehrungsguts beschränkt bleiben.

Für das Vermehrungsgut aus der Gemeinschaft bildet die Zulassung des Ausgangsmaterials und infolgedessen die Abgrenzung von Herkunftsgebieten die Grundlage für die Auslese. Die Mitgliedstaaten müssen gleiche Regeln mit möglichst hohen Anforderungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials anwenden. Nur aus solchem Ausgangsmaterial hervorgegangenes Vermehrungsgut darf gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten müssen eine Liste der Herkunftsgebiete anlegen, welche den Ursprung des Ausgangsmaterials, soweit er bekannt ist, angibt.

Es ist angebracht, Vermehrungsgut, das nicht gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Vermehrungsgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.

Gewisse Ausnahmen müssen für Vermehrungsgut zugelassen werden, das für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Neben den genetischen Eigenschaften muß die Identität des Vermehrungsguts, das gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden soll oder gebracht wird, sichergestellt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen ermächtigt werden vorzuschreiben, daß in ihr Gebiet verbrachtes Vermehrungsgut von einem amtlichen Zeugnis begleitet wird.

Um zu gewährleisten, daß die Anforderungen an die genetischen Eigenschaften und an die Identitätssicherung im Verkehr erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Vermehrungsgut, das diesen Anforderungen entspricht, darf nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden. Dazu gehört insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten, Vermehrungsgut, das zur Verwendung in ihrem Gebiet ungeeignet ist, aus dem Verkehr auszuschließen.

Vermehrungsgut mit Herkunft aus dritten Ländern kann innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und seiner Identität die gleiche Gewähr bietet wie Vermehrungsgut aus der Gemeinschaft.

Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit Vermehrungsgut gewisser Baumgattungen oder -arten, das den Grundsätzen dieser Richtlinie entspricht, vorübergehend Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, unter gewissen Voraussetzungen vorübergehend Vermehrungsgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.

Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saatund Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf forstliches Vermehrungsgut, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird, soweit es sich um die genetischen Eigenschaften dieses Vermehrungsguts handelt.

Artikel 2

(1) Dieser Richtlinie unterliegt a) Vermehrungsgut von

Abies alba Mill. (Abies pectinata DC)

Fagus silvatica L.

Larix decidua Mill.

Larix leptolepis (Sieb. & Zucc.) Gord.

Picea abies Karst. (Picea excelsa Link.)

Picea sitchensis Trautv. et Mey. (Picea menziesii Carr.)

Pinus nigra Arn. (Pinus laricio Poir.)

Pinus silvestris L.

Pinus strobus L.

Pseudotsuga taxifolia (Poir.) Britt. (Pseudotsuga douglasii Carr. ; Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco.)

Quercus borealis Michx. (Quercus rubra Du Roi.)

Quercus pedunculata Ehrh. (Quercus robur. L.)

Quercus sessiliflora Sal. (Quercus peträa Liebl.);

b) vegetatives Vermehrungsgut von

Populus.

(2) Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt, Vermehrungsgut weiterer Gattungen und Arten sowie generatives Vermehrungsgut von Populus den Grundsätzen dieser Richtlinie zu unterwerfen ; dabei können mindere Anforderungen vorgeschrieben werden.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Vermehrungsgut: a) Saatgut : Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;

b) Pflanzenteile : Stecklinge, Steckhölzer, Ableger und Pfropfreiser, die zur Pflanzenerzeugung bestimmt sind;

c) Pflanzgut : Pflanzen, die aus Saatgut oder Pflanzenteilen gezogen sind, sowie Wildlinge.

B. Ausgangsmaterial: a) Bestände und Erhaltungssamenplantagen - für generatives Vermehrungsgut;

b) Klone - für vegetatives Vermehrungsgut.

C. Erhaltungssamenplantage:

Künstliche Pflanzung, die aus Vermehrungsgut eines oder mehrerer amtlich zugelassener Bestände eines einzelnen Herkunftsgebiets hervorgegangen und zur Erzeugung von Saatgut bestimmt ist.

D. Herkunft:

Der Standort, an dem sich eine autochthone oder nicht autochthone Population von Bäumen befindet.

E. Ursprung:

Der Standort, an dem sich eine autochthone Population von Bäumen befindet, oder der Ort, von dem eine eingeführte Population ursprünglich stammt.

F. Herkunftsgebiet:

Für eine bestimmte Gattung, Art, Unterart oder Sorte das Gebiet oder die Gesamtheit von Gebieten mit ausreichend gleichen ökologischen Gegebenheiten, in denen sich Bestände befinden, die genetisch oder zumindest morphologisch gleichartige und für die Holzerzeugung gleichwertige Merkmale aufweisen.

Herkunftsgebiet für in einer Erhaltungssamenplantage erzeugtes Vermehrungsgut ist dasjenige des Ausgangsmaterials, das bei der Anlage der Samenplantage verwendet worden ist.

G. Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder

b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts unter der Voraussetzung, daß diese Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es von amtlich zugelassenem Ausgangsmaterial stammt.

(2) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz (1) vorsehen: a) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke;

b) für Zuechtungsvorhaben.

(3) Absatz (1) gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß nur solches Ausgangsmaterial amtlich zugelassen werden darf, das wegen seiner Güte für die Nachzucht geeignet erscheint und im Hinblick auf die Holzerzeugung keine nachteiligen Anlagen aufweist. Die Zulassung erfolgt nach den in Anlage I aufgeführten Grundsätzen.

Artikel 6

Jeder Mitgliedstaat legt eine Liste des für die einzelnen Gattungen und Arten amtlich zugelassenen Ausgangsmaterials seines Staatsgebiets an. Für das Ausgangsmaterial wird jeweils der Ursprung angegeben, soweit er bekannt ist. Die Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt, die sie den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten grenzen für generatives Vermehrungsgut nach verwaltungstechnischen oder geographischen Abgrenzungen und gegebenenfalls nach der Höhenlage Herkunftsgebiete ab.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt gehalten und gekennzeichnet wird: a) Gattung und Art sowie gegebenenfalls Unterart und Sorte;

b) Klon - für vegetatives Vermehrungsgut;

c) Herkunftsgebiet - für generatives Vermehrungsgut;

d) Herkunftsort und Höhenlage - für generatives Vermehrungsgut, das nicht von amtlich zugelassenem Ausgangsmaterial stammt;

e) Ursprung : autochthon oder nicht autochthon;

f) Reifejahr - für Saatgut;

g) Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Sämling oder als ein- oder mehrfach verschulte Pflanze - für Pflanzgut.

(2) Absatz (1) gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut nur in Lieferungen in den Verkehr gebracht werden darf, die den Bestimmungen des Artikels 8 entsprechen und von einer den Aussteller verpflichtenden Urkunde begleitet sind, welche diese Merkmale angibt und die folgenden Angaben enthält: a) botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;

b) Bezeichnung des für die Partie verantwortlichen Lieferanten;

c) Menge;

d) die Worte "Vermehrungsgut aus einer Erhaltungssamenplantage" - für Saatgut aus Erhaltungssamenplantagen und für daraus gezogenes Pflanzgut.

(2) Absatz (1) gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut nur in geschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden darf. Die Verschlußvorrichtung ist so geschaffen, daß sie beim Öffnen unbrauchbar wird.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Identität des Vermehrungsguts von der Ernte bis zur Lieferung an den Letztverbraucher durch ein von ihnen vorgeschriebenes oder anerkanntes System einer amtlichen Überwachung gewährleistet ist.

(2) Absatz (1) gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß Vermehrungsgut in ihr Gebiet nur verbracht werden darf, wenn es von einem amtlichen Zeugnis eines anderen Mitgliedstaats nach dem Muster der Anlage II oder von einem gleichwertigen Zeugnis eines dritten Landes begleitet ist. Das letztgenannte Zeugnis muß insbesondere folgende Angaben enthalten: a) das Herkunftsgebiet oder den Herkunftsort und die Höhenlage - für generatives Vermehrungsgut;

b) die klonale Identität - für vegetatives Vermehrungsgut.

(2) Absatz (1) gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Vermehrungsgut hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zu seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen durchführen, um zu verhindern, daß die Ertragsfähigkeit oder die Holzerzeugung ihres Waldes durch ein für ihr Gebiet in genetischer Hinsicht ungeeignetes Vermehrungsgut ungünstig beeinflusst wird. Dies gilt nicht für Pflanzenteile und Pflanzgut, die nachweislich nicht hauptsächlich zur Holzerzeugung bestimmt sind.

(3) Soweit die in Absatz (2) genannten Maßnahmen Vermehrungsgut betreffen, das in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt worden ist, sind vorher die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission anzuhören. In dringenden Fällen beschränkt sich die Anhörung auf die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(4) Während zwei Jahren nach den in Artikel 18 Absatz (1) vorgesehenen Zeitpunkten können die Mitgliedstaaten im Falle von Absatz (3) Satz 2 die in Absatz (2) vorgesehenen Maßnahmen ohne Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission selbst erlassen. Sie setzen diese Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

Artikel 14

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest, ob in einem dritten Land erzeugtes Vermehrungsgut hinsichtlich der genetischen Eigenschaften seines Ausgangsmaterials und der zu seiner Identitätssicherung durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte und den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechende Vermehrungsgut.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz (1) genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz (1) geäussert hat. Dieses Recht erlischt für die einzelnen Baumgattungen und -arten jeweils fünf Jahre nach den in Artikel 18 Absatz (1) genannten Terminen.

Artikel 15

(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ermächtigt die Kommission auf Antrag mindestens eines der betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 17 einen oder mehrere Mitgliedstaaten, für einen von ihr bestimmten Zeitraum Vermehrungsgut einer oder mehrerer Baumarten mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen.

In diesem Fall gibt die in Artikel 9 Absatz (1) genannte Urkunde an, daß es sich um Vermehrungsgut mit minderen Anforderungen handelt.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß auch das in Artikel 12 Absatz (1) vorgesehene Zeugnis diese Angabe enthalten muß.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten können für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie vorsehen. Sie tragen dafür Sorge, daß jede Vermischung solchen Vermehrungsguts mit Vermehrungsgut, das den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht und innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird, ausgeschlossen ist.

Artikel 17

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 (1) eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz (2) des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen (1)Siehe Seite 2289/66 dieses Amtsblatts. Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen spätestens bis zu den nachstehend angegebenen Terminen nachzukommen. a) spätestens bis zum 1. Juli 1967 für Saatgut und Pflanzenteile von

Abies alba Mill.

Picea abies Karst.

Pinus silvestris L.

Pseudotsuga taxifolia Britt.;

b) spätestens bis zum 1. Juli 1969 für Saatgut und Pflanzenteile von

Larix decidua Mill.

Larix leptolepis (Sieb. & Zucc.) Gord.

Picea sitchensis Trautv. et Mey.

Pinus nigra Arn.

Pinus strobus L.;

c) spätestens bis zum 1. Juli 1971 für Saatgut und Pflanzenteile von

Fagus silvatica L.

Quercus borealis Michx.

Quercus pedunculata Ehrh.

Quercus sessiliflora Sal.

Populus.

(2) Für Saatgut von Nadelbaumgattungen und -arten, das vor den in Absatz (1) genannten Zeitpunkten geerntet worden ist, können die Termine um zwei Jahre hinausgeschoben werden.

(3) Für Pflanzgut werden die Termine um vier Jahre nach den in Absatz (1) oder auf Grund von Absatz (2) festgelegten Zeitpunkten hinausgeschoben.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der Inkraftsetzung dieser Vorschriften unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1966.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WERNER

ANLAGE I

Zulassungsgrundsätze für Ausgangsmaterial

A. BESTÄNDE

1. Ausgangsmaterial : Vorzugsweise werden als Ausgangsmaterial autochthone oder bereits bewährte nicht autochthone Bestände zugelassen.

2. Lage : Die Bestände liegen von schlechten Beständen der gleichen Art und von Beständen einer Art oder Sorte, durch die eine Einkreuzung geschehen kann, genügend weit entfernt. Das Merkmal der Lage ist besonders wichtig, wenn die umliegenden Bestände nicht autochthon sind.

3. Homogenität : Die Bestände weisen eine normale individuelle Variabilität der morphologischen Merkmale auf.

4. Massenleistung : Die Massenleistung ist oft eines der ausschlaggebenden Merkmale für die Zulassung ; sie hat in diesem Fall höher zu sein als die unter gleichen ökologischen Bedingungen als durchschnittlich angesehene Massenleistung.

5. Güte des Holzes : Die Güte ist in Betracht zu ziehen ; sie kann in bestimmten Fällen ein ausschlaggebendes Merkmal sein.

6. Form : Die Bestände haben besonders günstige morphologische Merkmale aufzuweisen, die insbesondere hinsichtlich der Gradschäftigkeit des Stamms, der Stellung und Feinheit der Äste und der natürlichen Astreinigung möglichst gut sind. Die Zwieselbildung und der Drehwuchs sollen möglichst selten sein.

7. Gesundheitszustand und Widerstandsfähigkeit : Die Bestände müssen im allgemeinen gesund sein und an ihrem Standort eine möglichst gute Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen sowie gegen ungünstige äussere Einfluesse aufweisen.

8. Stammzahl : Die Bestände umfassen eine oder mehrere Baumgruppen, innerhalb deren und zwischen denen eine ausreichende Befruchtungsmöglichkeit besteht. Zur Vermeidung der ungünstigen Folgen der Inzucht haben Bestände eine ausreichende Stammzahl auf einer Mindestfläche aufzuweisen.

9. Alter : Die Bestände enthalten in möglichst grossem Umfang Bäume, die ein Alter erreicht haben, das eine klare Beurteilung der oben genannten Merkmale gestattet.

B. ERHALTUNGSSAMENPLANTAGEN

Die Erhaltungssamenplantagen werden derart angelegt, daß eine ausreichende Gewähr dafür besteht, daß das in ihnen erzeugte Saatgut mindestens die durchschnittliche genetische Qualität des Ausgangsmaterials wiedergibt, dem die Samenplantage entstammt.

C. KLONE

1. Die Nummern 4, 5, 6, 7 und 9 des Teils A finden entsprechende Anwendung.

2. Die Klone sind nach ihren Unterscheidungsmerkmalen identifizierbar.

3. Die Brauchbarkeit der Klone muß auf Erfahrungen beruhen oder durch ausreichend lange Versuche dargetan sein.

ANLAGE II

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