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Document 31959S0004

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 4/59 vom 21. Januar 1959 betreffend die Änderung der Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen

ABl. 5 vom 27.1.1959, p. 108–108 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 4 - 4

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1959/4(1)/oj

31959S0004

EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 4/59 vom 21. Januar 1959 betreffend die Änderung der Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen

Amtsblatt Nr. 005 vom 27/01/1959 S. 0108 - 0108
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0017
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0004
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0011
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0011


ENTSCHEIDUNG Nr. 4/59 vom 21. Januar 1959 betreffend die Änderung der Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen

Auf Grund der Artikel 49 und 50 des Vertrages,

auf Grund der Entscheidung Nr. 2/52 vom 23. Dezember 1952 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 1 vom 30. Dezember 1952, S. 3), in der Fassung der Entscheidungen Nr. 30/54 vom 25. Juni 1954 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 18 vom 1. August 1954, S. 469) und Nr. 31/55 vom 19. November 1955 (Amtsblatt der Gemeinschaft Nr. 21 vom 28. November 1955, S. 906),

in der Erwägung, daß die Hohe Behörde durch die Entscheidung Nr. 2/52 die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen derart festgesetzt hat, daß diese Umlagen entsprechend den erzeugten Mengen und, unabhängig von ihrem Absatz, monatlich zu zahlen sind,

in der Erwägung, daß die jeweilige Marktentwicklung bei bestimmten umlagepflichtigen Industriezweigen infolge der für diese Industrien typischen Produktions- und Absatzbedingungen die Bildung grösserer Lagerbestände nach sich ziehen kann,

in der Erwägung, daß die Hohe Behörde in solchen Fällen daher die Möglichkeit haben muß, die Zahlungsbedingungen der Umlage, wenn notwendig auch mit rückwirkender Kraft, derart zu ändern, daß den betreffenden Unternehmen im Falle der Bildung ungewöhnlicher Lagerbestände eine zinslose Stundung gewährt wird,

erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Ministerrats folgende

ENTSCHEIDUNG:

Artikel 1

In die Entscheidung Nr. 2/52 wird folgender Artikel 4 a eingefügt:

"Die Hohe Behörde kann, soweit erforderlich auch mit rückwirkender Kraft, bestimmen, daß den Unternehmen bestimmter Industriezweige, bei denen sich mit Rücksicht auf ihre besonderen Produktions- und Absatzbedingungen ungewöhnliche Lagerbestände gebildet haben, die Zahlung der Umlage für die auf Lager befindlichen Erzeugnisse zinslos gestundet wird."

Artikel 2

Die vorstehende Entscheidung tritt innerhalb der Gemeinschaft am 1. Februar 1959 in Kraft.

Vorstehende Entscheidung wurde in der Sitzung der Hohen Behörde vom 21. Januar 1959 beraten und beschlossen.

Für die Hohe Behörde

Der Präsident

Paul FINET

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