Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31952S0002

    EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen vom 23. Dezember 1952

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 31959Y0218(02) */

    ABl. 1 vom 30.12.1952, p. 3–4 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1952-1958 S. 3 - 4

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1952/2/oj

    31952S0002

    EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen vom 23. Dezember 1952 /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 359X0201P0213 */

    Amtsblatt Nr. 001 vom 30/12/1952 S. 0003 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0003
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0003
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0003
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0003
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0003
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0003


    HOHE BEHÖRDE ENTSCHEIDUNGEN ENTSCHEIDUNG Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen. Vom 23. Dezember 1952.

    Auf Grund der Artikel 49 und 50 des Vertrages und der §§ 6 und 7 des Übergangsabkommens,

    in der Erwägung, daß die Hohe Behörde sich die erforderlichen Mittel beschaffen muß, um die ihr durch den Vertrag und das Übergangsabkommen zugewiesenen Aufgaben zu erfuellen, und daß sie hierfür insbesondere Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl erheben muß,

    in der Erwägung, daß sie auf Grund des Artikels 50 § 2 des Vertrages nach Anhörung des Rates und möglichst unter Vermeidung kumulativer Belastungen die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlagen festsetzen muß,

    erlässt die Hohe Behörde nach Anhörung des Rates folgende

    ENTSCHEIDUNG:

    Artikel 1

    (1) Die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl werden auf folgende Erzeugnisse erhoben: 1. Braunkohlenbriketts und Braunkohlen-Schwelkoks

    2. Steinkohle aller Sorten

    3. Roheisen, soweit es nicht zur Herstellung von Blöcken bestimmt ist

    4. Thomasstahl in Blöcken

    5. Sonstiger Stahl in Blöcken mit Ausnahme von Thomasstahl in Blöcken

    6. die in der Anlage I des Vertrages bezeichneten Fertigerzeugnisse und weiterverarbeiteten Erzeugnisse.

    (2) Die in Betracht zu ziehende Steinkohlenmenge ist die gesiebte und gewaschene Nettoförderung ; Ballastkohle wird nach ihrem wirklichen Gewicht gerechnet.

    (3) Edelstähle in Blöcken oder in Form von Fertigerzeugnissen, die zu der Gruppe (c) der Anlage III des Vertrages gehören, sind von der Veranlagung zur Umlage ausgenommen.

    Artikel 2

    (1) Der Durchschnittswert je Tonne für jedes der in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnisse berechnet sich aus dem Gesamtwert der Produktion in der Gemeinschaft, geschätzt nach dem Reinerlös ab Werk je verkaufter Tonne, geteilt durch die erzeugte Tonnenmenge.

    (2) Der für die Veranlagung der Umlagen maßgebliche Wert berechnet sich in der Weise, daß von dem oben bestimmten Durchschnittswert der Wert der Durchschnittsmengen derjenigen Erzeugnisse abzuziehen ist, die der Umlage unterliegen und die bei der Herstellung einer Tonne des in Betracht kommenden Erzeugnisses verwendet werden.

    Für diese Abzuege sind zugrunde zu legen: - bei der Gewinnung von Kohle die für ihre Förderung erforderliche Kohlenmenge,

    - bei der Herstellung von Roheisen der für seine Erzeugung notwendige durchschnittliche Verbrauch an Kohle,

    - bei der Herstellung von Stahl der durchschnittliche Verbrauch an Kohle zusätzlich der entsprechenden Kohlenmenge für Roheisen, das bei der Herstellung von Stahl verwendet wird,

    - bei der Herstellung der in Anlage I des Vertrages bezeichneten Fertigerzeugnisse und weiterverarbeiteten Erzeugnisse der durchschnittliche Verbrauch an Stahlblöcken.

    (3) Die Durchschnittswerte und die oben bezeichneten Abzuege werden für jedes der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf Grund der von der Hohen Behörde zusammengestellten statistischen Angaben errechnet.

    (4) Auf der Grundlage der nach diesem Artikel ermittelten Durchschnittswerte und Abzuege stellt die Hohe Behörde eine Tabelle auf, in der für jedes der in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnisse der Netto-Umlagebetrag je Tonne in Rechnungseinheiten der Europäischen Zahlungsunion und, als Hinweis, auch in der Währung eines jeden Mitgliedsstaates der Gemeinschaft festgesetzt ist.

    Artikel 3

    Die Hohe Behörde ändert die Tabelle, wenn sie im Vergleich zu einem bisher angenommenen Durchschnittswert für eines der Erzeugnisse eine Abweichung von 10 % dieses Wertes feststellt.

    Artikel 4

    (1) Die Umlagen sind von jedem Unternehmen nach der Menge seiner umlagepflichtigen Erzeugung zu zahlen ; diese Erzeugung ist monatlich anzuzeigen.

    (2) Die Umlagezahlungen sind, beginnend ab Februar 1953, am 25. jeden Monats für die Erzeugung des Vormonats zu leisten.

    (3) Jedes Unternehmen hat für alle ihm angeschlossenen Betriebe die Umlagezahlung auf eines der Bank- oder Postscheckkonten vorzunehmen, die in dem Mitgliedsstaat, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, auf den Namen der Hohen Behörde eröffnet worden sind. Betriebe, die zu einem auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates oder eines dritten Landes gelegenen Unternehmen gehören, nehmen jedoch die ihrer eigenen Erzeugung entsprechenden Zahlungen selbst vor.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung tritt innerhalb der Gemeinschaft am 1. Januar 1953 in Kraft.

    Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 23. Dezember 1952 beraten und beschlossen.

    Für die Hohe Behörde

    Der Präsident

    Jean MONNET

    Top