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Document 22022D2582

    Beschluss Nr. 2/2022 des durch das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses vom 30. November 2022 über die Annahme seiner Geschäftsordnung für die Streitbeilegung [2022/2582]

    PUB/2022/1653

    ABl. L 335 vom 29.12.2022, p. 103–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2582/oj

    29.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/103


    BESCHLUSS Nr. 2/2022 DES DURCH DAS INTERIMS-WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN GHANA EINERSEITS UND DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS EINGESETZTEN WPA-AUSSCHUSSES

    vom 30. November 2022

    über die Annahme seiner Geschäftsordnung für die Streitbeilegung [2022/2582]

    DER WPA-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), unterzeichnet in Brüssel am 28. Juli 2016, insbesondere auf Artikel 59,

    in der Erwägung,

    in der Erwägung, dass Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens der Geschäftsordnung unterliegen, die sich der WPA-Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seiner Einsetzung gibt, sowie dass Artikel 63 Absatz 2 des Abkommens bestimmt, dass der Verhaltenskodex dieser Geschäftsordnung als Anhang beigefügt ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltende Geschäftsordnung für die Streitbeilegung wird angenommen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.


    (1)  ABl. L 287 vom 21.10.2016, S. 3.


    ANHANG

    GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE STREITBEILEGUNG

    A.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.

    Für Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens und die vorliegende Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind.

    b)

    „Berater“ bezeichnet eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, diese im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen.

    c)

    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es unterstützt.

    d)

    „Beschwerdeführende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 49 (Einleitung des Schiedsverfahrens) des Abkommens beantragt.

    e)

    „Tag“ bezeichnet einen Kalendertag.

    f)

    „Panel“ bezeichnet ein nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens eingesetztes Panel.

    g)

    „Panelmitglied“ oder „Schiedsrichter“ bezeichnet ein Mitglied eines Panels.

    h)

    „Beschwerte Vertragspartei“ bezeichnet die Vertragspartei, die vorgeblich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat.

    i)

    „Vertreter einer Vertragspartei“ bezeichnet eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen öffentlich Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus dem Abkommen ergebenden Streitigkeit vertritt.

    B.   NOTIFIZIERUNGEN

    2.

    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen

    a)

    des Panels werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt;

    b)

    einer Vertragspartei, die an das Panel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt;

    c)

    einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Panel gleichzeitig in Kopie übermittelt.

    3.

    Notifizierungen nach Nummer 2 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifizierung als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

    4.

    Alle Notifizierungen sind an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission und an den Generaldirektor, Ministerium für Handel und Industrie der Republik Ghana, zu richten.

    5.

    Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

    6.

    Ist der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage kein Arbeitstag der Organe der Europäischen Union oder der Regierung der Republik Ghana, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauf folgenden Arbeitstag.

    C.   BESTELLUNG DER PANELMITGLIEDER

    7.

    Wird ein Panelmitglied nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 3 des Abkommens per Losentscheid bestimmt, so unterrichtet der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses den von der beschwerten Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzenden über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses oder sein Vertreter wird ersucht, die Auslosung nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) Absätze 3 und 4 des Abkommens vorzunehmen, und nimmt diese vor. Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses kann die Auslosung des Panelmitglieds delegieren.

    8.

    Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses bestimmt binnen fünf Tagen nach Ablauf der in Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 2 genannten Frist per Los das Panelmitglied oder den Vorsitzenden, falls eine der in Artikel 64 (Liste der Schiedsrichter) Absatz 1 genannten Unterlisten

    a)

    nicht aus dem Kreis von Personen erstellt ist, die von einer oder beiden Vertragsparteien förmlich für die Erstellung der jeweiligen Unterliste vorgeschlagen wurden, oder

    b)

    nicht mehr mindestens fünf Personen aus dem Kreis von Personen umfasst, die noch auf der jeweiligen Unterliste stehen.

    Der von der beschwerdeführenden Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses kann die Auslosung delegieren.

    9.

    Der von der beschwerdeführenden Partei gestellte Ko-Vorsitzende des WPA-Ausschusses unterrichtet alle Personen, die als Panelmitglieder bestellt wurden, schriftlich von ihrer Bestellung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung. Für die Zwecke der Bestimmung des Tags der Einsetzung des Panels nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) Absatz 5 des Abkommens gilt als Tag, an dem die Panelmitglieder bestimmt sind, der Tag, an dem das letzte der drei bestimmten Mitglieder die Annahme seiner Bestellung notifiziert hat.

    D.   MANDAT

    10.

    Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:

    Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Angelegenheit im Lichte der von den Vertragsparteien genannten einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, Feststellung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit den in Artikel 46 (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen des Abkommens und Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 51 (Zwischenbericht des Schiedspanels) und 52 (Entscheidung des Schiedspanels).

    11.

    Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat, unterrichten sie das Panel innerhalb der in Nummer 10 festgelegten Frist über das vereinbarte Mandat.

    E.   FUNKTIONEN DES PANELS

    12.

    Das Panel

    a)

    nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts sowie der Anwendbarkeit der und der Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen;

    b)

    legt in seinen Entscheidungen und Berichten den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen dar und

    c)

    sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Entwicklung einvernehmlicher Lösungen bieten.

    13.

    Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in Berichten von -Panels der Welthandelsorganisations (WTO) und dem Rechtsmittelgremium, die vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen wurden.

    F.   ORGANISATORISCHE SITZUNG

    14.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

    a)

    die Vergütung der Panelmitglieder und die Erstattung ihrer Auslagen, sofern nicht bereits vereinbart. Die Vergütung muss den Standardsätzen der WTO entsprechen;

    b)

    die Vergütung der Assistenten, sofern nicht bereits vereinbart. Der Gesamtbetrag des Vergütung eines oder mehrerer Assistenten jedes Panelmitglieds darf 50 % der Vergütung des jeweiligen Panelmitglieds nicht übersteigen;

    c)

    der Zeitplan des Verfahrens sowie

    d)

    Ad-hoc-Verfahren zum Schutz vertraulicher Informationen.

    15.

    Panelmitglieder und Vertreter der Vertragsparteien dürfen an der Sitzung per Telefon oder Videokonferenz teilnehmen.

    G.   SCHRIFTSÄTZE

    16.

    Die beschwerdeführende Vertragspartei übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die beschwerte Vertragspartei legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zugang des von der beschwerdeführenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor.

    H.   ARBEITSWEISE DES PANELS

    17.

    Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

    18.

    Sofern in Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens oder in der vorliegenden Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, einschließlich Telefon, Telefax oder Computerverbindungen.

    19.

    An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen, allerdings kann das Panel den Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

    20.

    Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Panel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

    21.

    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

    22.

    Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen nach Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, konsultiert es zunächst die Vertragsparteien und unterrichtet sie anschließend schriftlich über die Gründe der Änderung oder Anpassung und über die erforderliche Zeitspanne oder Anpassung.

    I.   ERSATZ

    23.

    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler (Anhang der vorliegenden Geschäftsordnung) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex erlangt hat.

    24.

    Die Vertragsparteien führen binnen 15 Tagen nach der Mitteilung gemäß Nummer 23 Konsultationen durch. Sie unterrichten das Panelmitglied über seinen vermeintlichen Verstoß und können es ersuchen, Maßnahmen zu treffen, Abhilfe zu schaffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie auch das Panelmitglied entfernen und in Einklang mit Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens ein neues Mitglied bestimmen.

    25.

    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob das Panelmitglied, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden des Panels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Panels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.

    Stellt der Vorsitzende des Panels fest, dass das Panelmitglied gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler verstößt, so wird das neue Panelmitglied nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens bestimmt.

    26.

    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, kann jede Vertragspartei beantragen, dass eine andere Person aus der nach Artikel 64 (Liste der Schiedsrichter) des Abkommens erstellten Unterliste für Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Ihr Name wird vom von der ersuchenden Vertragspartei gestellten Ko-Vorsitzenden des WPA-Ausschusses oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig.

    Stellt diese Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Vermittler verstößt, so wird der neue Vorsitzende nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens bestimmt.

    27.

    Die Frist für die Vorlage des Berichts oder die Entscheidung wird um die für die Ernennung des neuen Panelmitglieds notwendige Zeit verlängert.

    J.   AUSSETZUNG UND BEENDIGUNG

    28.

    Auf Ersuchen beider Vertragsparteien setzt das Panel seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Panel nimmt seine Arbeiten vor Ende des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Panels, so erlischt dessen Befugnis und das Streitbeilegungsverfahren ist beendet. Im Falle einer Aussetzung der Arbeiten des Panels verlängern sich die relevanten Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeiten des Panels ausgesetzt waren.

    K.   ANHÖRUNGEN

    29.

    Auf der Grundlage des nach Nummer 14 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Panelmitglieder unterrichtet der Vorsitzende des Panels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

    30.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Ghana die beschwerdeführende Partei ist, und in Accra, wenn die Europäische Union die beschwerdeführende Partei ist. Die beschwerte Vertragspartei trägt die Kosten für die logistische Verwaltung der Anhörung.

    31.

    Das Panel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien sich darauf verständigen.

    32.

    Alle Panelmitglieder müssen während der gesamten Dauer einer Verhandlung anwesend sein.

    33.

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht:

    a)

    Vertreter einer Vertragspartei,

    b)

    Berater,

    c)

    Assistenten und Verwaltungsbedienstete,

    d)

    Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer des Panels sowie

    e)

    Sachverständige auf Entscheidung des Panels nach Artikel 60 (Information und fachliche Beratung) des Abkommens.

    34.

    Jede Vertragspartei legt dem Panel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Verhandlung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

    35.

    Das Panel führt die Verhandlung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der beschwerdeführenden und der beschwerten Vertragspartei sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

    Argumentation

    a)

    Argumentation der beschwerdeführenden Vertragspartei,

    b)

    Argumentation der beschwerten Vertragspartei.

    Gegenargumentation

    a)

    Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei,

    b)

    Replik der beschwerten Vertragspartei.

    36.

    Das Panel kann bei der Verhandlung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

    37.

    Das Panel sorgt dafür, dass über die Verhandlung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Verhandlung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben, denen das Panel Rechnung tragen kann.

    38.

    Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

    L.   SCHRIFTLICHE FRAGEN

    39.

    Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

    40.

    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.

    41.

    Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von den Vertragsparteien einschlägige Informationen anfordern, die es für nötig und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.

    M.   VERTRAULICHKEIT

    42.

    Jede Vertragspartei und das Panel behandeln alle dem Panel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Partei dem Panel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertraulichen Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird.

    43.

    Ungeachtet dieser Geschäftsordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf von der anderen Vertragspartei übermittelt Informationen keine von dieser als vertraulich eingestufte Informationen offenlegt.

    44.

    Enthalten der Schriftsatz und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so hält das Panel die entsprechenden Teile der Sitzung nichtöffentlich ab. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

    N.   EINSEITIGE KONTAKTE

    45.

    Das Panel kommuniziert nicht mit einer Vertragspartei und kommt nicht mit ihr zusammen, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

    46.

    Ein Panelmitglied darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, wenn die anderen Panelmitglieder nicht anwesend sind.

    O.   AMICUS-SCHRIFTSÄTZE

    47.

    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen juristischen Personen, die jeweils von den Regierungen der Streitparteien unabhängig sind, zulassen, sofern sie

    a)

    beim Panel innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung des Panels eingehen;

    b)

    knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 mit doppeltem Zeilenabstand gedruckte Seiten einschließlich Anhängen);

    c)

    für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind;

    d)

    Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, einschließlich der Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person sowie bei einer juristischen Person dem Ort der Niederlassung, der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Rechtsstellung, ihrer allgemeinen Zielsetzung und ihrer Finanzquellen;

    e)

    die Art des Interesses, das die Person an dem Panelverfahren hat, konkretisieren und

    f)

    in den von den Vertragsparteien nach den Nummern 54 und 55 dieser Geschäftsordnung gewählten Sprachen abgefasst sind.

    48.

    Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Panel innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen.

    49.

    Das Panel führt in seinem Bericht alle nach Nummer 47 eingegangenen Schriftsätze auf. Das Panel ist nicht dazu verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen; tut es dies dennoch, berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Nummer 48 vorgebrachten Stellungnahmen.

    P.   DRINGLICHKEIT

    50.

    In den in Artikel 52 (Entscheidung des Schiedspanels) Absatz 2 des Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die Fristen gemäß dieser Geschäftsordnung an, mit Ausnahme der Fristen nach Nummer 10. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen.

    51.

    Auf Antrag einer Vertragspartei entscheidet das Panel binnen 10 Tagen nach seiner Einsetzung, ob es sich um einen dringenden Fall handelt.

    Q.   KOSTEN

    52.

    Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panelverfahren entstehen, selbst.

    53.

    Unbeschadet Nummer 30 tragen die Vertragsparteien die Kosten für organisatorische Angelegenheiten einschließlich der Honorare und der Erstattung der Auslagen der Panelmitglieder sowie ihrer Assistenten zu gleichen Teilen.

    R.   ÜBERSETZEN UND DOLMETSCHEN

    54.

    Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 47 (Konsultationen) des Abkommens oder während der Vermittlung gemäß Artikel 48 (Vermittlung) des Abkommens und spätestens in der Sitzung nach Nummer 14 dieser Geschäftsordnung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Panelverfahren.

    55.

    Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt sie eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der beschwerten Vertragspartei.

    56.

    Das Panel fasst Berichte und Entscheidungen in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen ab. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt.

    57.

    Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit dieser Geschäftsordnung erstellt wurde.

    58.

    Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung des Panels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

    S.   WEITERE VERFAHREN

    59.

    Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden entsprechend den in Artikel 54 (angemessene Frist für die Durchführung der Entscheidung), Artikel 55 (Überprüfung der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels), Artikel 56 (vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtdurchführung der Entscheidung) und Artikel 57 (Überprüfung der Durchführungsmaßnahmen nach der Ergreifung geeigneter Maßnahmen) des Abkommens für die Annahme eines Berichts oder einer Entscheidung durch das Panel vorgesehenen besonderen Fristen angepasst.


    ANHANG

    VERHALTENSKODEX

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.

    Im Sinne dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind.

    b)

    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.

    c)

    „Kandidat“ bezeichnet eine Person, deren Name auf der in Artikel 64 (Liste der Schiedsrichter) des Abkommens genannten Liste steht und die für die Bestellung zum Panelmitglied nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens in Betracht gezogen wird.

    d)

    „Vermittler“ bezeichnet eine Person, die nach Artikel 48 (Vermittlung) des Abkommens als Vermittler ausgewählt wurde.

    e)

    „Panelmitglied“ oder „Schiedsrichter“ bezeichnet ein Mitglied eines Schiedspanels.

    II.   GRUNDSÄTZE

    2.

    Zur Wahrung der Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus müssen alle Kandidaten und Panelmitglieder

    a)

    sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen,

    b)

    unabhängig und unparteiisch sein,

    c)

    jeden direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden,

    d)

    unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden,

    e)

    hohe Verhaltensstandards einhalten und

    f)

    dürfen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.

    3.

    Die Panelmitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder zu stehen scheinen.

    4.

    Die Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

    5.

    Die Panelmitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

    6.

    Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken können.

    III.   OFFENLEGUNGSPFLICHTEN

    7.

    Bevor ihre Bestellung zum Panelmitglied nach Artikel 50 (Einsetzung des Schiedspanels) des Abkommens angenommen wird, müssen die Kandidaten, die als Panelmitglieder fungieren sollen, alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen Klarheit zu gewinnen.

    8.

    Die Offenlegungspflicht nach Absatz 7 besteht fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

    9.

    Die Kandidaten oder Panelmitglieder übermitteln dem WPA-Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.

    IV.   PFLICHTEN DER PANELMITGLIEDER

    10.

    Nach seiner Bestellung hat ein Panelmitglied zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen.

    11.

    Die Panelmitglieder prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden sowie für eine Entscheidung von Bedeutung sind und übertragen diese Verpflichtung niemand anderem.

    12.

    Die Panelmitglieder sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten die Pflichten von Panelmitgliedern nach Teil II, III, IV und VI dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

    V.   PFLICHTEN EHEMALIGER PANELMITGLIEDER

    13.

    Alle ehemaligen Panelmitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Beschlüssen oder Entscheidungen des Panels Nutzen gezogen haben.

    14.

    Alle ehemaligen Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen in Teil VI dieses Verhaltenskodex erfüllen.

    VI.   VERTRAULICHKEIT

    15.

    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Panelmitglieder legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

    16.

    Die Panelmitglieder legen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Kapitel 3 (Streitbeilegungsverfahren) des Abkommens veröffentlicht wurden.

    17.

    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Panels oder den Standpunkt einzelner Panelmitglieder offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens.

    VII.   KOSTEN

    18.

    Die Panelmitglieder führen Aufzeichnungen über die Zeit, die sie, ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.

    VIII.   VERMITTLER

    19.

    Dieser Verhaltenskodex gilt sinngemäß für Vermittler.


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