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Document 22022D2471

    Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Luftverkehrsausschusses Europäische Union/Schweiz, der durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr Eingesetzt wurde, vom 24. November 2022 zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2022/2471]

    C/2022/8516

    ABl. L 322 vom 16.12.2022, p. 122–149 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2471/oj

    16.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 322/122


    BESCHLUSS Nr. 1/2022 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRSAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE,

    vom 24. November 2022

    zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr [2022/2471]

    DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden das „Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —

    BESCHLIEẞT:

    Einziger Artikel

    Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 1. Januar 2023 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

    Geschehen zu Bern und Brüssel am 24. November 2022

    Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

    Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

    Filip CORNELIS

    Der Leiter der schweizerischen Delegation

    Christian HEGNER


    ANHANG

    Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

    Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

    In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist.

    Die Bezugnahmen auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und (EWG) Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen.

    Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen.

    Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf die Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

    1.   Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt

    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), geändert durch:

    Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1),

    Verordnung (EU) 2020/696 (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 1),

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/2114 der Kommission (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 1), Die Verordnung (EU) 2020/2114 gilt in ihrer Gänze in der Schweiz seit dem 18.12.2020,

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/2115 der Kommission (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4), Die Verordnung (EU) 2020/2115 gilt in ihrer Gänze in der Schweiz seit dem 18.12.2020.

    Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57).

    Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).

    Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr (ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 9).

    Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung (ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 9), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 158/2007 der Kommission (ABl. L 49 vom 17.2.2007, S. 9).

    Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1), geändert durch:

    Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission (ABl. L 87 vom 7.4.2010, S. 19).

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1118 der Kommission (ABl. L 243 vom 29.7.2020, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1) (Artikel 1-12), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 793/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 50),

    Verordnung (EU) 2020/459 (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 1),

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1477 der Kommission (ABl. L 338 vom 15.10.2020, S. 4),

    Verordnung (EU) 2021/250 (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 1), Artikel 10a Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 in ihrer durch Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/250 geänderten Fassung gelten in der Schweiz seit dem 20.2.2021,

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1889 der Kommission (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 20),

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/255 der Kommission (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 1).

    Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11).

    Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36) (Artikel 1-9, 11-23, 25).

    Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).

    2.   Wettbewerbsregeln

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) (Artikel 1-13, 15-45)

    (Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)

    Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) (Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)

    Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:

    1.

    Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

    2.

    Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz.

    3.

    Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen.

    Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:

    1.

    Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

    2.

    Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde.

    Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1) (Artikel 1-24), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1),

    Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3),

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1).

    Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17).

    Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 1).

    3.   Flugsicherheit

    Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1), geändert durch:

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 1).

    Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

    Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absätze 6 und 7, Artikel 41 Absatz 6, Artikel 62 Absatz 5, Artikel 67 Absätze 2 und 3, Artikel 70 Absatz 4, Artikel 71 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4, Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 9, Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absätze 1 und 6.

    Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 182/2011, auf die in Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

    Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der Erfüllung der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

    Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

    a)

    Artikel 68 wird wie folgt geändert:

    i)

    In Absatz 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „der Union“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

    ii)

    Folgender Absatz wird hinzugefügt:

    „(4)

    Verhandelt die Union mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schließen, die denen der Union entsprechen.“

    b)

    In Artikel 95 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    „(3)

    Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“

    c)

    In Artikel 96 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    „Die Schweiz wendet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, auf die Agentur gemäß der Anlage zu Anhang A an.“

    d)

    In Artikel 102 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    „(5)

    Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“

    e)

    In Artikel 120 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    „(13)

    Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:

    S (0.2/100) + S [1 - (a+b) 0.2/100] c/C

    Dabei sind:

    S

    =

    der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist

    a

    =

    Anzahl der assoziierten Staaten

    b

    =

    Anzahl der EU-Mitgliedstaaten

    c

    =

    Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt

    C

    =

    Gesamtbeitrag der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.“

    f)

    In Artikel 122 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    „(6)

    Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz durch die Union im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“

    g)

    Anhang I der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (1) ausgedehnt:

     

    Luftfahrzeug - [HB-JES] – Muster Gulfstream G-V

     

    Luftfahrzeug - [HB-ZDF] – Muster MD900.

    h)

    In Artikel 132 Absatz 1 ist die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahme auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

    i)

    Artikel 140 Absatz 6 gilt nicht für die Schweiz.

    Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), geändert durch:

    Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1),

    Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25),

    Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33),

    Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 1),

    Verordnung (EU) 2016/539 der Kommission (ABl. L 91 vom 7.4.2016, S. 1),

    Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission (ABl. L 192 vom 30.7.2018, S. 21),

    Verordnung (EU) 2018/1119 der Kommission (ABl. L 204 vom 13.8.2018, S. 13),

    Verordnung (EU) 2018/1974 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 1),

    Verordnung (EU) 2019/27 der Kommission (ABl. L 8 vom 10.1.2019, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S. 66),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1747 der Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 23),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 82),

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 der Kommission (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 13),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 der Kommission (ABl. L 284 vom 9.8.2021, S. 15),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 der Kommission (ABl. L 448 vom 15.12.2021, S. 39),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/844 der Kommission (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 24).

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/723 der Kommission vom 4. März 2020 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandzertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ABl. L 170 vom 2.6.2020, S. 1).

    Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4) (Artikel 1-3, Artikel 4 Absätze 2, 5-11 und 13), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1),

    Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176),

    Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission (ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1),

    Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1).

    Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wird die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ab dem Tag des Beginns der Anwendung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassenen detaillierten Vorschriften über Beschränkungen der Flug- und Dienstzeiten sowie Ruhezeitregelungen für Taxiflüge, Flugrettungsdienste und den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen mit einem Piloten aufgehoben.

    Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch:

    Verordnung (EU) Nr. 376/2014 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18),

    Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 20).

    Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15), geändert durch:

    Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

    Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14), zuletzt geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/862 der Kommission (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 45).

    Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 20), geändert durch:

    Verordnung (EU) 2016/583 der Kommission (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 7).

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 29).

    Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1), geändert durch:

    Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission (ABl. L 4 vom 9.1.2013, S. 36),

    Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 12),

    Verordnung (EU) 2015/1039 der Kommission (ABl. L 167 vom 1.7.2015, S. 1),

    Verordnung (EU) 2016/5 der Kommission (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 3),

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/897 der Kommission (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 1),

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/570 der Kommission (ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 1),

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1),

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1088 der Kommission (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 3),

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 7),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/203 der Kommission (ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 46).

    Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), geändert durch:

    Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission (ABl. L 227 vom 24.8.2013, S. 1),

    Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 27),

    Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2014, S. 17),

    Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission (ABl. L 123 vom 24.4.2014, S. 1),

    Verordnung (EU) 2015/140 der Kommission (ABl. L 24 vom 30.1.2015, S. 5),

    Verordnung (EU) 2015/1329 der Kommission (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21),

    Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18),

    Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 1),

    Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission (ABl. L 198 vom 23.7.2016, S. 13),

    Verordnung (EU) 2017/363 der Kommission (ABl. L 55 vom 2.3.2017, S. 1),

    Verordnung (EU) 2018/394 der Kommission (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1042 der Kommission (ABl. L 188 vom 25.7.2018, S. 3), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/745 der Kommission (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 11),

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1975 der Kommission (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 53),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1387 der Kommission (ABl. L 229 vom 5.9.2019, S. 1), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1176 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 10),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/2036 der Kommission (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 24), Die Nummern 4 bis 6 des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/2036 gelten in der Schweiz seit dem 31.12.2020,

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1062 der Kommission (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 3),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1296 der Kommission (ABl. L 282 vom 5.8.2021, S. 5),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/2237 der Kommission (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 21),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/414 der Kommission (ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 4),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/790 der Kommission (ABl. L 141 vom 20.5.2022, S. 13).

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 46).

    Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1), geändert durch:

    Verordnung (EU) 2017/161 der Kommission (ABl. L 27 vom 1.2.2017, S. 99),

    Verordnung (EU) 2018/401 der Kommission (ABl. L 72 vom 15.3.2018, S. 17),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1234 der Kommission (ABl. L 282 vom 31.8.2020, S. 1),

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 der Kommission (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 10),

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/208 der Kommission (ABl. L 35 vom 17.2.2022, S. 1),

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/697 der Kommission (ABl. L 130 vom 4.5.2022, S. 1).

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 36).

    Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), geändert durch:

    Verordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/2082 der Kommission vom 26. November 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 32).

    Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12), geändert durch:

    Verordnung (EU) 2016/1158 der Kommission (ABl. L 192 vom 16.7.2016, S. 21).

    Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), geändert durch:

    Verordnung (EU) 2015/1088 der Kommission (ABl. L 176 vom 7.7.2015, S. 4),

    Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16),

    Verordnung (EU) 2017/334 der Kommission (ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 13),

    Verordnung (EU) 2018/750 der Kommission (ABl. L 126 vom 23.5.2018, S. 1),

    Verordnung (EU) 2018/1142 der Kommission (ABl. L 207 vom 16.8.2018, S. 2),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1384 der Kommission (ABl. L 228 vom 4.9.2019, S. 106),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/270 der Kommission (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 20),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/685 der Kommission (ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 6),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 der Kommission (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20), Artikel 1 Absatz 1 und die Nummern 5, 6 und 8 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/700 gelten in der Schweiz seit dem 18.5.2021,

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1963 der Kommission (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 18),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/410 der Kommission (ABl. L 84 vom 11.3.2022, S. 20).

    Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

    Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/133 der Kommission (ABl. L 25 vom 29.1.2019, S. 14),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1159 der Kommission (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 14),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/97 der Kommission (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 208). Die Verordnung (EU) 2021/97 Artikel 1 gilt in der Schweiz seit dem 26.2.2021, mit Ausnahme von Anhang I Nummer 1, die in der Schweiz seit dem 16.2.2021 gilt.

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/3 der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 3).

    Beschluss (EU) 2016/2357 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die nicht wirksame Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Urkunden, die von der Hellenic Aviation Training Academy (HATA) ausgestellt wurden, und die Teil-66-Lizenzen, die auf der Grundlage dieser Urkunden erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8645) (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 72).

    Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 14.3.2018, S. 10), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 34),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1874 der Kommission (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 4).

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 326 vom 20.12.2018, S. 64), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 57),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1874 der Kommission (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 4).

    Verordnung (EU) 2019/494 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über bestimmte Aspekte der Flugsicherheit im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 11).

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), geändert durch:

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 der Kommission vom 27. April 2020 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1),

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/851 der Kommission vom 22. März 2022 (ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 21),

    Soweit es die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/945 genannten Erzeugnisse betrifft, wendet die Schweiz die in dieser Verordnung genannten Rechtsakte so an, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, einschließlich der nachstehenden Aufstellung, wobei davon ausgegangen wird, dass der zweite Spiegelstrich dieses Anhangs auch für diese Rechtsakte gilt:

    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (2), soweit die Artikel 3 Absatz 9, Artikel 15, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/945 darauf Bezug nehmen,

    Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (3), soweit die Artikel 3 Nummer 20 und Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/945 darauf Bezug nehmen,

    Richtlinie 2009/48/EG (4), soweit die Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c sowie in Nummer 10 von Teil 1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/945 darauf Bezug nehmen,

    Richtlinie 2006/42/EG (5), soweit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/945 darauf Bezug nimmt, einschließlich:

    Richtlinie 73/23/EWG (6), soweit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie 2006/42/EG und Nummer 1.5.1 deren Anhangs I darauf Bezug nehmen, wobei die Richtlinie 73/23/EWG aufgehoben wurde und Bezugnahmen auf jene Richtlinie als Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/35/EU (7) gelten,

    Verordnung (EU) 2019/1020 (8), auf die in Artikel 5 Absatz 3 sowie in Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/945 Bezug genommen wird, wobei Bezugnahmen auf die gestrichenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als Bezugnahmen auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 (9) gelten, einschließlich:

    Verordnung (EU) 2019/515 (10), soweit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 darauf Bezug nimmt, sofern es sich um Produktinfostellen handelt,

    Verordnung (EG) Nr. 765/2008, soweit Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 darauf Bezug nimmt,

    Richtlinie 2001/95/EG (11), soweit die Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 darauf Bezug nehmen.

    Bezugnahmen auf die „Union“ in Artikel 1 Absatz 1 (letzter Teil des Satzes), Artikel 3 Nummern 1, 2, 9, 12 (erster Teil des Satzes) und Artikel 3 Nummer 21, Artikel 4 Absatz 1 (letzter Teil des Satzes), Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6, Artikel 21 Absatz 1 (letzter Teil des Satzes), Artikel 29 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2019/1020 sind so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz verweisen.

    Bezugnahmen auf die Union in Artikel 14 Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 sind hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahmen auf ihre einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

    Bezugnahmen auf die „Union“ in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absätze 14, 15, 18 und 19 Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3 und im Titel von Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2019/945 sind so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz verweisen.

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/639 der Kommission vom 12. Mai 2020 (ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 der Kommission vom 4. Juni 2020 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1166 der Kommission vom 15. Juli 2021 (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 49),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 der Kommission vom 14. März 2022 (ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 20),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/525 der Kommission vom 1. April 2022 (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 3).

    Soweit es unbemannte Luftfahrzeuge betrifft, wendet die Schweiz die in Verordnung (EU) 2019/947 genannten Rechtsakte so an, wie sie in diesem Anhang aufgeführt sind, einschließlich der nachstehenden Aufstellung, wobei davon ausgegangen wird, dass der zweite Spiegelstrich dieses Anhangs auch für diese Rechtsakte gilt:

    Richtlinie 2009/48/EG (12), auf die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/947 Bezug genommen wird.

    Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2016/679 (13) in Punkt UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv von Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/947 sind hinsichtlich der Schweiz als Bezugnahmen auf ihre einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 112).

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1).

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 161).

    4.   Luftsicherheit

    Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72), geändert durch:

    Verordnung (EU) Nr. 18/2010 der Kommission (ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 3).

    Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7), geändert durch:

    Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission (ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 1),

    Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission (ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 19),

    Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 22),

    Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission (ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 5).

    Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), geändert durch:

    Verordnung (EU) 2016/2096 der Kommission (ABl. L 326 vom 1.12.2016, S. 7).

    Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 1), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28).

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2426 der Kommission (ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 5),

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 der Kommission (ABl. L 122 vom 13.5.2017, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/55 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 5),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/103 der Kommission (ABl. L 21 vom 24.1.2019, S. 13), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/413 der Kommission (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 98),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1583 der Kommission (ABl. L 246 vom 26.9.2019, S. 15), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/111 der Kommission (ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/910 der Kommission (ABl. L 208 vom 1.7.2020, S. 43),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/255 der Kommission (ABl. L 58 vom 19.2.2021, S. 23); die Nummern 15, 18 bis 19 und 32 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/255 gelten in der Schweiz seit dem 11.3.2021,

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/421 der Kommission (ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/463 der Kommission (ABl. L 94 vom 23.3.2022, S. 3),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1174 der Kommission (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 35), mit Ausnahme der neuen Nummer 11.1.1 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2015/1998 gemäß Nummer 35 des Anhangs der Verordnung (EU) 2022/1174.

    Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht), geändert durch:

    Durchführungsbeschluss C(2017) 3030 der Kommission,

    Durchführungsbeschluss C(2018) 4857 der Kommission,

    Durchführungsbeschluss C(2019) 132 der Kommission, geändert durch:

    Durchführungsbeschluss C(2020) 4241 der Kommission,

    Durchführungsbeschluss C(2021) 0996 der Kommission,

    Durchführungsbeschluss C(2022) 4638 der Kommission.

    Beschluss (EU) 2021/2147 der Kommission vom 3. Dezember 2021 über die Zulassung von Ausrüstungen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt mit „EU-Stempel“-Kennzeichnung (ABl. L 433 vom 6.12.2021, S. 25).

    5.   Flugverkehrsmanagement (ATM)

    Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

    Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch die Wörter „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“.

    Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.

    Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

    Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15, 15a, 16 und 17 übertragen sind.

    Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Änderungen zu verstehen:

    a)

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „und in der Schweiz“ eingefügt.

    b)

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

    c)

    Artikel 8 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

    d)

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

    e)

    Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)

    Die Kommission richtet ihren Beschluss an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“

    Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

    Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.

    Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

    Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.

    Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Änderungen zu verstehen:

    a)

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

    b)

    Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

    c)

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

    Gemäß Artikel 139 der Verordnung (EU) 2018/1139 wurde die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2018/1139 weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.

    Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).

    Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 23),

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 70),

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/139 der Kommission (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 4).

    Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 20).

    Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12),

    Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

    Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7), geändert durch:

    Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 23).

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/665 der Kommission (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 184),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 12).

    Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 30),

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1170 der Kommission (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 6),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/208 der Kommission (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 72).

    Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung zu verstehen:

     

    In Anhang I Teil A wird „Schweiz UIR“ hinzugefügt.

    Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11).

    Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8),

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2159 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 45).

    Beschluss C(2010) 5134 der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    Verordnung (EU) Nr. 176/2011 der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen (ABl. L 51 vom 25.2.2011, S. 2).

    Beschluss C(2011) 4130 der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums (nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

    Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

     

    In Anhang I wird „UIR Schweiz“ hinzugefügt.

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 7),

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission (ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 34).

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/2 der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 1).

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

    Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1),

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3),

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/835 der Kommission (ABl. L 124 vom 17.5.2017, S. 35),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 der Kommission (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14),

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/666 der Kommission (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 187).

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14), geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 37),

    Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11),

    Durchführungsverordnung (EU) 2017/2160 der Kommission (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 47).

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1) geändert durch:

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

    Für die Zwecke dieses Abkommens gilt der Anhang der Verordnung mit folgenden Anpassungen:

    a)

    Nach Nummer 1.2.1. Buchstabe r wird folgender Buchstabe hinzugefügt: „s) Zürich Kloten“

    b)

    Nach Nummer 2.2.1. Buchstabe r wird folgender Buchstabe hinzugefügt: „s) Zürich Kloten“

    c)

    Nach Nummer 2.2.2. Buchstabe r wird folgender Buchstabe hinzugefügt: „s) Zürich Kloten“

    d)

    Nach Nummer 2.2.3. Buchstabe bb werden folgende Buchstaben hinzugefügt: „cc) Genf dd) Zürich Kloten“

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3).

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1880 der Kommission (ABl. L 380 vom 27.10.2021, S. 1).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 der Kommission vom 6. Mai 2019 über die Benennung des Netzmanagers für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements (ATM) im einheitlichen europäischen Luftraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 3228) (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 27).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3)

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2167 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Genehmigung des Netzstrategieplans für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements des einheitlichen europäischen Luftraums für den Zeitraum 2020-2029 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 89).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2168 der Kommission vom 17. Dezember 2019 über die Ernennung des Vorsitzenden und der Mitglieder und deren Vertreter im Netzmanagementgremium sowie der Mitglieder und deren Vertreter in der Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes für den dritten Bezugszeitraum 2020-2024 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 90).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95).

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7)

    6.   Umwelt und Lärmschutz

    Richtlinie 2002/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12 sowie 14-18) (ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 40).

    (Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)

    Richtlinie 89/629/EWG des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen (ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27)

    (Artikel 1-8).

    Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).

    7.   Verbraucherschutz

    Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59) (Artikel 1-10).

    Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29) (Artikel 1-11), geändert durch:

    Richtlinie 2011/83/EU (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

    Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1) (Artikel 1-8), geändert durch:

    Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2).

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1) (Artikel 1-18).

    Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

    8.   Verschiedenes

    Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51)

    (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2).

    9.   Anhänge:

    A

    :

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union

    B

    :

    Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)


    (1)  ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1.

    (4)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/903 der Kommission (ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 110).

    (5)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 der Kommission (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241).

    (6)  Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29), aufgehoben durch

    Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10), aufgehoben durch

    Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

    (7)  Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

    (8)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

    (9)  Siehe Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011.

    (10)  Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).

    (11)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).

    (12)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/903 der Kommission (ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 110).

    (13)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


    ANHANG A

    PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

    (2)   

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen —

    SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:

    KAPITEL I

    VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION

    Artikel 1

    Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

    Artikel 2

    Die Archive der Union sind unverletzlich.

    Artikel 3

    Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

    Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

    Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

    Artikel 4

    Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit: die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

    Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

    KAPITEL II

    NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE

    Artikel 5

    Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

    Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

    Artikel 6

    Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

    Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

    KAPITEL III

    MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    Artikel 7

    Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

    Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

    a)

    seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

    b)

    seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

    Artikel 8

    Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

    Artikel 9

    Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

    a)

    steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;

    b)

    können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

    Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

    Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

    KAPITEL IV

    VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN

    Artikel 10

    Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

    Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Einrichtungen der Union.

    KAPITEL V

    BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION

    Artikel 11

    Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

    a)

    Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

    b)

    Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

    c)

    die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

    d)

    das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das infrage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

    e)

    das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des infrage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

    Artikel 12

    Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

    Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

    Artikel 13

    Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zurzeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

    Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

    Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

    Artikel 14

    Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

    Artikel 15

    Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

    Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

    KAPITEL VI

    VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND

    Artikel 16

    Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

    KAPITEL VII

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 17

    Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

    Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

    Artikel 18

    Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

    Artikel 19

    Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

    Artikel 20

    Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

    Artikel 21

    Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

    Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

    Artikel 22

    Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

    Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.


    Anlage zu ANHANG A

    VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ

    1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

    Alle Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

    2.   Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

    Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschließlich Steuern).

    Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

    3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur

    In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

    Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

    Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.

    Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.


    (1)  Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1749/2002 der Kommission (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

    (2)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2005 der Kommission (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).


    ANHANG B

    FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS

    Artikel 1

    Direkte Kommunikation

    Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle einschlägigen Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen oder gefassten Beschlüsse vorzulegen haben.

    Artikel 2

    Kontrollen

    (1)   Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

    (2)   Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.

    (3)   Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.

    (4)   Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.

    (5)   Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

    Artikel 3

    Kontrollen vor Ort

    (1)   Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.

    (2)   Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

    (3)   Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

    (4)   Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.

    (5)   Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

    Artikel 4

    Information und Konsultation

    (1)   Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

    (2)   Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.

    Artikel 5

    Geheimhaltung

    Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

    Artikel 6

    Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

    Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

    Artikel 7

    Einforderung und Vollstreckung

    Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

    Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

    Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


    (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

    (4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


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