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Document 22021A0121(01)
Agreement between the European Community and the Kingdom of Denmark on the service of judicial and extrajudicial documents in civil or commercial matters
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
PUB/2021/28
ABl. L 19 vom 21.1.2021, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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21.1.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/1 |
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des mit Beschluss 2006/326/EG des Rates vom 27. April 2006 geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (1) (im Folgenden „das Abkommen“) teilt Dänemark der Kommission bei jeder Annahme von Änderungen der Zustellungsverordnung mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird.
Die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) (2) ist am 25. November 2020 erlassen worden.
In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) 2020/1784 umsetzen wird. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens begründet die dänische Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft. Die Verordnung (EU) 2020/1784 gilt somit als Änderung des Abkommens und als Anhang dazu.
Gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens treten die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen am Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2020/1784 in Kraft.