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Document 22020D1359

Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen [2020/1359]

PUB/2020/661

ABl. L 314 vom 29.9.2020, p. 68–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1359/oj

29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/68


BESCHLUSS Nr. 2/2019 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 5. Dezember 2019

zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen [2020/1359]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 11 bis 13 des Abkommens werden seit seiner Unterzeichnung am 23. November 2017 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern.

(3)

Der Anhang zu diesem Beschluss enthält Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens, mit denen wichtige Aspekte der ursprünglichen, 2015 vereinbarten Anhänge I und II auf den neuesten Stand gebracht werden. Außerdem sieht sie eine vorläufige Lösung für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz vor.

(4)

Im Einklang mit Anhang I Teil B des Abkommens sollte die Union gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geänderten Fassung Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen, vom Geltungsbereich des EU-EHS ausschließen. Die Erfassung von Luftfahrzeugbetreibern durch das EU-EHS bleibt davon unberührt; sie beruht auf Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, demzufolge die Kategorien von Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, alle Flüge einschließen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden.

(5)

Anhang I des Abkommens sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens überprüft werden, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der Schweiz für den Handelszeitraum 2021–2030 aufrechtzuerhalten. Es sollte sichergestellt werden, dass bei der Überarbeitung des Anhangs I des Abkommens zumindest die Integrität der jeweiligen Verpflichtungen zur internen Emissionsminderung der Union und der Schweiz sowie die Integrität und das reibungslose Funktionieren ihrer CO2-Märkte gewahrt bleiben. Die Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verknüpften Systemen sollen vermieden werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Abkommens erhalten die Fassung der Anhänge I und II im Anhang zu diesem Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2019.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Sekretariat für die Europäische Union

Maja-Alexandra DITTEL

Sekretariat für die Schweiz

Caroline BAUMANN

Der Vorsitz

Marc CHARDONNENS


(1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.

(2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/410 Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).


ANHANG

„ANHANG I

WESENTLICHE KRITERIEN

A.   Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen

Dieser Abschnitt wird gemäß dem Vorschlag der Schweizer Regierung im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 dieses Abkommens überprüft, um die derzeitige Kompatibilität des EU-EHS mit dem EHS der Schweiz für den Handelszeitraum 2021–2030 aufrechtzuerhalten. Der Gemeinsame Ausschuss sorgt dafür, dass bei der Überarbeitung dieses Abschnitts zumindest die Integrität der jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur internen Emissionsminderung sowie die Integrität und das reibungslose Funktionieren ihrer CO2-Märkte gewahrt bleiben. Die Verlagerung von CO2-Emissionen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verknüpften Systemen werden vermieden.

 

Wesentliche Kriterien

Im EU-EHS

Im EHS der Schweiz

1.

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden ‚THG‘) freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

2.

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß:

Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

3.

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß:

Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

4.

In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in:

Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes

Artikel 45 Absatz 1 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 1,74 % jährlich bis zum Jahr 2020.

5.

Marktstabilitätsmechanismus

Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde.

Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes

Artikel 48 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Das Schweizerische Recht sieht die Möglichkeit vor, die Versteigerungsmengen zu kürzen, wenn sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Zertifikate aus wirtschaftlichen Gründen erheblich erhöht.

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen geeigneten Beitrag zur Marktstabilität zu entwickeln.

6.

Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäß:

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II)

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR)

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie)

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissionszertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen.

7.

Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht

Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen.

8.

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 550/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes

Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

9.

Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Artikel 16 Absatz 2 des CO2-Gesetzes

Artikel 55b der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Diese Bestimmungen sehen die Nutzung internationaler Gutschriften lediglich bis zum Jahr 2020 vor.

10.

Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Maximal fünf Prozent der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2013–2020 werden in die Reserve für neue Marktteilnehmer eingestellt. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest:

Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG

Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absätze 2 bis 6 des CO2-Gesetzes

Artikel 45 Absatz 2, Artikel 46, 46a, 46b, 46c und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die kostenlosen Zuteilungen übersteigen nicht den Umfang der Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU-EHS.

Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissions-zertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Beschluss (EU) 2017/126 der Kommission vom 24. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/448/EU in Bezug auf die Festlegung eines einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktors gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Berechnungen zur Bestimmung des sektorübergreifenden Korrekturfaktors im EU-EHS von 2013 bis 2020)

 

Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015–2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß

(Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2015–2020)

 

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2020–2015 oder 2026–2030

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

 

11.

Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäß:

Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 21 des CO2-Gesetzes

Artikel 56 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

12.

Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 20 des CO2-Gesetzes

Artikel 50 bis 53 und Anhänge 16 und 17 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

13.

Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissions-berichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 51 bis 54 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

B.   Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr

 

Wesentliche Kriterien

Für die EU

Für die Schweiz

1.

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

2.

Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäß:

Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung; diese Verordnung sieht eine befristete Ausnahme von der Durchsetzung in Bezug auf Flüge nach und aus Ländern vor, mit denen kein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden

Artikel 17, 29, 35 und 56 sowie Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

1.

Geltungsbereich

Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen.

Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst.

Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden ‚EWR‘) abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU-EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen sein werden.

2.

Einschränkungen des Geltungsbereichs

Der allgemeine Geltungsbereich gemäß Nummer 1 umfasst keine

1.

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

2.

Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;

3.

Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;

4.

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 operiert werden;

 

5.

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

6.

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

7.

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen;

8.

Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen;

9.

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

10.

Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000 Tonnen auf Flügen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen;

11.

Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen.

Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in:

Artikel 16a des CO2-Gesetzes

Artikel 46d, Artikel 55 Absatz 2 und Anhang 13 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

3.

Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrs-tätigkeiten

Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäß diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemäße Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen.

4.

Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeug-betreibern zuzuteilenden Zertifikate)

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich folgende Zuteilung von Zertifikaten vor:

15 % werden versteigert,

3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,

82 % werden kostenlos zugeteilt.

Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vorgehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird ab dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt.

Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über die Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt:

15 % werden versteigert;

3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,

82 % werden kostenlos zugeteilt.

Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden.

 

Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate nach einem Bottom-up-Ansatz auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS macht entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich.

Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU-EHS bestimmt.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 18 des CO2-Gesetzes

Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

5.

Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung von Zertifikaten

Artikel 3d und Artikel 28a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 19a Absätze 2 und 4 des CO2-Gesetzes

Artikel 48 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

6.

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeug-betreiber

Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrs-tätigkeiten das Jahr 2018 ist.

Diese Sonderreserve ist vorgesehen in:

Artikel 18 Absatz 3 des CO2-Gesetzes

Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

7.

Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeug-betreiber

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS.

Bis 2020 ist die jährliche Benchmark 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

Diese Benchmark ist vorgesehen in:

Artikel 46f Absätze 1 und 2 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

8.

Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst.

Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet.

Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in:

Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes

Artikel 46f Absätze 1 und 2 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

9.

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 11a und 11b der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 5 und 6 des CO2-Gesetzes

Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 und Anhang 2 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

10.

Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften

Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

Verordnung (EU) Nr. 1123/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Festlegung der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die Nutzung internationaler Gutschriften beträgt 1,5 % der geprüften Emissionen bis zum Jahr 2020.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 55d der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

11.

Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie beim EU-EHS erhoben.

Bis zum Jahr 2020 und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes

der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

12.

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

Die Überwachungs- und Berichterstattungsvor-schriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 20 des CO2-Gesetzes

Artikel 50 bis 52 und Anhänge 16 und 17 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

 

13.

Prüfung und Akkreditierung

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG

Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissions-berichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 52 Absätze 4 und 5 und Anhang 18 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

 

14.

Verwaltung

Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat.

Im Einklang mit der CO2-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist die Schweiz für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich,

die über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügen oder

die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftverkehrsemissionen in der Schweiz im Rahmen der verknüpften EHS aufweisen.

Gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS (z. B. die Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, die Zuteilung, Vergabe und Übertragung von Zertifikaten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher.

Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt.

Die schweizerischen Behörden übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR-)Mitgliedstaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 39 Absatz 1a des CO2-Gesetzes

Artikel 46d und Anhang 14 der CO2-Verordnung

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

15.

Abgabe von Zertifikaten

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR-)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen.

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen.

16.

Rechtliche Durchsetzung

Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Maßnahmen erfordert.

17.

Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern

Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben.

Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April und vor dem 1. August des Jahres der Zuordnung.

Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen.

Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt).

18.

Durchführungsmodalitäten

Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten sollten ab dem Tag gelten, ab dem dieses Abkommen angewandt wird.

19.

Unterstützung durch Eurocontrol

Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf.

C.   Wesentliche Kriterien für die Register

Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und -verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen:

Wesentliche Kriterien bezüglich Sicherheitsmechanismen und -verfahren

Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:

Wesentliche Kriterien

Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich.

Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Außerband-Kanal übermittelt.

Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip):

sämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern keine in den technischen Verknüpfungsstandards festgelegten begründeten Ausnahmen Anwendung finden

sämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternativen Vorgang begründet, der dasselbe Maß an Sicherheit bietet.

Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden.

Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmaßlich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können.

Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Maßnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten/das Surfen im Internet aufzuklären.

Die Emissionen des Jahres 2020 dürfen nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im Zeitraum 2013–2020 vergeben wurden.

Wesentliche Kriterien in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Konten

Wesentliche Kriterien

Eröffnung eines Betreiberkontos

Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden ‚BAFU‘). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten.

Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos

Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt.

Eröffnung eines Personenkontos

Der Antrag auf Eröffnung eines Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes:

bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben

bei einer juristischen Person:

Auszug aus dem Handelsregister oder

Gründungsurkunden und Eintragungsnachweis der juristischen Person

polizeiliches Führungszeugnis der natürlichen Person oder — bei einer juristischen Person — von deren Geschäftsführern

Kontobevollmächtigte

Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt:

Name und Kontaktangaben

Ausweisdokument

polizeiliches Führungszeugnis

Dokumentenprüfung

Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des Staats ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten

Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und begründbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:

die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch

gegen den angehenden Bevollmächtigten wird ermittelt oder er wurde in den vorangegangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen betrügerischen Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt

staatsrechtliche oder unionsrechtliche Gründe

Regelmäßige Überprüfung der Kontoangaben

Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten unverzüglich und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die zügige Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben.

Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit dem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden.

Sperrung des Kontozugangs

Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstoßen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden.

Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen

Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, sind als vertraulich zu behandeln.

Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, der Durchsetzung, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmanipulation oder von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union oder gegen die nationalen Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EU-EHS und des EHS der Schweiz ist.

D.   Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten

Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen.

 

Wesentliche Kriterien

1.

Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird im Wege eines Verfahrens ausgewählt, das die Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet.

2.

Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Abwicklung der Vorgänge die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen; solche Sicherheitsmaßnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für das Erkennen und die Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für das Erkennen und Management der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ordnungsgemäße Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ordnungsgemäße Funktionieren zu erleichtern.

3.

Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen bezüglich angemessener Überprüfungen der Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben.

4.

Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, einschließlich Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, werden mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerung auf der Website der die Versteigerung durchführenden Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündigen.

5.

Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktionspreise nicht wesentlich vom maßgeblichen Preis für Zertifikate auf dem Sekundärmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Versteigerungen hindeuten würde. Die Methode zur Bestimmung der im vorangehenden Satz genannten Abweichung sollte den zuständigen Behörden mit Marktaufsichtsfunktionen mitgeteilt werden.

6.

Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informationen, einschließlich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchgeführten Versteigerung werden so bald wie möglich veröffentlicht und enthalten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffentlicht.

7.

Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten geeignete Regeln und Verfahren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzurichten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner überwacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

8.

Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von

Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen

Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln

Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern

Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern

Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als diejenige der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien.

Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.

Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung — nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU — beibehalten:

1.

Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschließlich der für Luftverkehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.

2.

Die wesentlichen Kriterien 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der Kriterien 1 und 2, während der letzte Satz des Kriteriums 5 und die Kriterien 7 und 8 für das BAFU nur soweit möglich gelten.

Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind.

Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.

ANHANG II

TECHNISCHE VERKNÜPFUNGSSTANDARDS

Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz muss bis Mai 2020 oder so bald wie möglich danach eine vorläufige Lösung eingeführt werden. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich die vorläufige Lösung durch eine dauerhafte Registerverbindung zu ersetzen.

In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Folgenden ‚LTS‘) ist Folgendes festgelegt:

Architektur der Kommunikationsverbindung

Sicherheit der Datenübermittlung

Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.)

Festlegung der Webdienste

Anforderungen an die Datenprotokollierung

Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung)

Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren

Sicherheitsprüfverfahren

In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Maßnahmen ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung täglich rund um die Uhr funktionsbereit sind, und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum zu reduzieren sind.

In den LTS ist festzulegen, dass die Kommunikation zwischen dem SSTL und dem EUTL in Form eines gesicherten Austauschs von Webdienstmeldungen auf der Grundlage der folgenden Technologien (1) 1 erfolgt:

Webdienste mit Simple Object Access Protocol (SOAP) oder gleichwertigem Protokoll

hardwarebasiertes virtuelles privates Netzwerk (VPN)

erweiterbare Auszeichnungssprache (XML)

digitale Signatur und

Netzzeitprotokolle (Network Time Protocols)

In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem ‚Sicherheitsmanagementplan‘ dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen:

Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzelheiten verfügbar sind, tauschen der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden nach der Sicherheitsverletzung einen Bericht aus, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ursache, Auswirkungen, Abhilfemaßnahmen).

Das in den LTS festgelegten Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird, und immer, wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist.

In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung.

Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den vorhergehenden 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.


(1)  1 Diese Technologien werden derzeit für den Verbindungsaufbau zwischen dem Unionsregister und dem internationalen Transaktionsprotokoll bzw. zwischen dem Schweizer Register und dem internationalen Transaktionsprotokoll genutzt.


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