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Document 22016A1011(01)
Agreement concerning the adoption of harmonised technical United Nations Regulations for wheeled vehicles, equipment and parts which can be fitted and/or be used on wheeled vehicles and the conditions for reciprocal recognition of approvals granted on the basis of these United Nations Regulations
Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen der Vereinten Nationen erteilt wurden
Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen der Vereinten Nationen erteilt wurden
ABl. L 274 vom 11.10.2016, p. 4–30
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
11.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 274/4 |
ÜBEREINKOMMEN
über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen der Vereinten Nationen erteilt wurden (1)
Revision 3
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG, das Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am 20. März 1958, in seiner geänderten Fassung vom 16. Oktober 1995 zu ändern und
IN DEM WUNSCH, technische Hemmnisse im internationalen Handelsverkehr durch die Festlegung harmonisierter technischer UN-Regelungen abzubauen, deren Einhaltung durch bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zum Zwecke ihrer Verwendung in den jeweiligen Ländern und Regionen ausreichend ist,,
IN DER ERKENNTNIS der Bedeutung, die Sicherheit, Umweltschutz, Energieeffizienz und Diebstahlsicherung von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, für die Entwicklung von Regelungen besitzen, die technisch und wirtschaftlich durchführbar und an den technischen Fortschritt angepasst sind,
IN DEM WUNSCH, diese UN-Regelungen wann immer möglich in ihren Ländern oder Regionen anzuwenden,
IN DEM WUNSCH, die Annahme der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die von den Genehmigungsbehörden einer anderen Vertragspartei nach diesen UN-Regelungen genehmigt wurden, in ihren Ländern zu erleichtern,
IN DEM WUNSCH, im Rahmen des Übereinkommens ein System für die internationale Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung (International Whole Vehicle Type Approval, IWVTA) einzurichten, um die Vorteile einzelner, dem Übereinkommen als Anhang beigefügter UN-Regelungen zu verstärken und so Möglichkeiten für eine vereinfachte Anwendung durch die Vertragsparteien und eine breitere gegenseitige Anerkennung von Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen zu schaffen,
IN DEM WUNSCH, die Anzahl der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erhöhen, indem seine Funktionsweise und Verlässlichkeit verbessert werden, damit auf diese Weise seine Funktion als wichtigster internationaler Rahmen für die Harmonisierung technischer Regelungen in der Automobilbranche auch künftig gewährleistet ist,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verfassen mithilfe eines Verwaltungsausschusses, der aus Vertretern aller Vertragsparteien besteht, gemäß der Verfahrensordnung in der Anlage zu diesem Übereinkommen und auf der Grundlage der folgenden Artikel und Absätze UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeugen eingebaut und/oder verwendet werden können. Es werden Bedingungen für die Erteilung von Typgenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung aufgenommen, die für die Vertragsparteien bestimmt sind, die Regelungen im Rahmen der Typgenehmigung anwenden.
Für dieses Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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„Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile“ umfasst alle Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, deren Merkmale Auswirkungen auf die Sicherheit des Fahrzeugs, den Umweltschutz, die Energieeffizienz und die Technologie für die Diebstahlsicherung haben. |
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„Typgenehmigung nach einer UN-Regelung“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, mit dem die Genehmigungsbehörden einer Vertragspartei nach Durchführung der erforderlichen Überprüfungen erklären, dass ein vom Hersteller vorgeführter Typ eines Fahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands- oder Teils den Anforderungen der jeweiligen UN-Regelung genügt. Daraufhin bescheinigt der Hersteller, dass alle in Verkehr gebrachten Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile so hergestellt wurden, dass sie mit dem genehmigten Produkt identisch sind. |
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„Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung“ zeigt an, dass Typgenehmigungen, die nach geltenden UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile von Radfahrzeugen erteilt wurden, Bestandteil einer Gesamtfahrzeug-Genehmigung gemäß den Vorschriften des IWVTA-Systems) sind. |
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„Fassung einer UN-Regelung“ bedeutet, dass eine UN-Regelung nach ihrer Annahme und Umsetzung unter Einhaltung der insbesondere in Artikel 12 dieses Übereinkommens beschriebenen Verfahren geändert werden kann. Die nicht geänderte UN-Regelung und die UN-Regelung mit allen späteren Änderungen gelten als eigenständige Fassungen der UN-Regelung. |
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„Eine UN-Regelung anwenden“ bedeutet, dass eine UN-Regelung für eine Vertragspartei in Kraft tritt. Dabei können Vertragsparteien ihre eigenen nationalen/regionalen Rechtsvorschriften beibehalten. Es steht ihnen frei, ihre eigenen nationalen/regionalen Rechtsvorschriften durch die Anforderungen der von ihnen angewandten UN-Regelungen zu ersetzen; sie sind jedoch durch das Übereinkommen nicht dazu verpflichtet. Die Vertragsparteien müssen jedoch UN-Typgenehmigungen, die gemäß der neuesten Fassung von in ihrem Land/ihrer Region angewandten UN-Regelungen erteilt wurden, als Alternative zu dem jeweils einschlägigen Teil ihrer eigenen nationalen/regionalen Rechtsvorschriften akzeptieren. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, sind in den Artikeln dieses Übereinkommens im Einzelnen aufgeführt. |
Für die Anwendung von UN-Regelungen könnten verschiedene Verwaltungsverfahren als Alternative zur Typgenehmigung in Frage kommen. Das einzige alternative Verfahren, das allgemein bekannt ist und in bestimmten Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa angewandt wird, ist die Selbstzertifizierung, bei der der Hersteller ohne vorausgehende Verwaltungskontrolle bescheinigt, dass jedes in Verkehr gebrachte Produkt mit der jeweiligen UN-Regelung übereinstimmt; die zuständigen Verwaltungsbehörden können durch Stichproben auf dem Markt überprüfen, ob die selbstzertifizierten Produkte den Anforderungen der jeweiligen UN-Regelung genügen.
(2) Der Verwaltungsausschuss setzt sich gemäß der Verfahrensordnung in der Anlage aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammen.
Eine UN-Regelung ist nach ihrer Einführung, die gemäß dem in der Anlage dargelegten Verfahren erfolgte, vom Verwaltungsausschuss dem Generalsekretär der Vereinten Nationen („Generalsekretär“) mitzuteilen. Der Generalsekretär notifiziert danach so bald wie möglich den Vertragsparteien diese UN-Regelung.
Die UN-Regelung gilt als angenommen, es sei denn, mehr als ein Fünftel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung haben den Generalsekretär innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Notifizierung durch den Generalsekretär diesen über ihre unterschiedliche Auffassung zu der UN-Regelung informiert.
Die UN-Regelung muss folgende Bereiche umfassen:
a) |
die betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile; |
b) |
technische Anforderungen, die, so weit angemessen, leistungsorientiert sein müssen ohne die Konstruktionsfreiheit einzuschränken, und die verfügbare Technologien und gegebenenfalls Kosten und Nutzen objektiv berücksichtigen; die Anforderungen können Alternativen einschließen; |
c) |
Prüfverfahren, mit denen alle Leistungsanforderungen nachzuweisen sind; |
d) |
die Bedingungen für die Erteilung von Typgenehmigungen und ihre gegenseitige Anerkennung einschließlich von Verwaltungsvorschriften, Genehmigungszeichen und Bedingungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion; |
e) |
das Datum, an dem die UN-Regelung in Kraft tritt, einschließlich des Datums, an dem Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, Genehmigungen gemäß dieser UN-Regelung erteilen können, sowie das Datum (falls vom vorgenannten Datum abweichend), ab dem sie Genehmigungen akzeptieren müssen; |
f) |
einen vom Hersteller vorzulegenden Beschreibungsbogen. |
Die UN-Regelung kann, falls erforderlich, Bezugnahmen auf von den Genehmigungsbehörden akkreditierte Prüflaboratorien enthalten, in denen Abnahmeprüfungen für die Typen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen durchzuführen sind, die zur Genehmigung vorgeführt werden.
Zusätzlich zu den oben genannten UN-Regelungen sieht dieses Übereinkommen die Festlegung einer UN-Regelung vor, mit der ein System für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung eingeführt wird. Mit dieser UN-Regelung werden der Anwendungsbereich, die Verwaltungsverfahren und die technischen Anforderungen unterschiedlicher Strenge innerhalb derselben Fassung der genannten UN-Regelung festgelegt.
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 1 und 12 ist eine Vertragspartei, die die UN-Regelung über die IWVTA anwendet, nur verpflichtet, die Typgenehmigungen zu akzeptieren, die nach den strengsten Anforderungen der neuesten Fassung der genannten UN-Regelung erteilt wurden.
Dieses Übereinkommen enthält ferner Verzeichnisse der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die für alle diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten UN-Regelungen und für alle Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, gelten.
(3) Nach der Annahme einer UN-Regelung notifiziert der Generalsekretär diese Tatsache unverzüglich allen Vertragsparteien und legt dar, welche Vertragsparteien Einwände vorgebracht oder nur ihre Zustimmung notifiziert haben, jedoch beabsichtigen, die UN-Regelung nicht ab dem Datum des Inkrafttretens anzuwenden, und gegenüber welchen die UN-Regelung nicht in Kraft tritt.
(4) Die angenommene UN-Regelung tritt an dem darin angegebenen Datum als diesem Übereinkommen als Anlage beigefügte UN-Regelung für alle Vertragsparteien in Kraft, die nicht ihre unterschiedliche Auffassung oder ihre Absicht, die UN-Regelung ab diesem Datum nicht anzuwenden, notifiziert haben.
(5) Wenn eine neue Vertragspartei ihre Beitrittsurkunde hinterlegt, kann sie erklären, dass sie bestimmte, zu diesem Zeitpunkt diesem Übereinkommen als Anlage beigefügte UN-Regelungen nicht oder keine dieser UN-Regelungen anwenden wird. Wenn zu diesem Zeitpunkt das in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels festgelegte Verfahren für eine UN-Regelung läuft, die in Entwurfsfassung vorliegt oder angenommen ist, teilt der Generalsekretär diese Entwurfsfassung oder angenommene UN-Regelung der neuen Vertragspartei mit, und diese Regelung tritt für die neue Vertragspartei als UN-Regelung in Kraft, es sei denn, diese Vertragspartei notifiziert innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde ihre unterschiedliche Auffassung zu der angenommenen UN-Regelung. Der Generalsekretär notifiziert sodann allen Vertragsparteien das Datum dieses Inkrafttretens. Der Generalsekretär teilt ihnen ferner alle Erklärungen über die Nicht-Anwendung bestimmter UN-Regelungen mit, die eine Vertragspartei nach Maßgabe dieses Absatzes abgibt.
(6) Eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, dass sie beabsichtigt, diese UN-Regelung nicht mehr anzuwenden. Die Notifizierung wird den anderen Vertragsparteien vom Generalsekretär mitgeteilt.
Genehmigungen, die von dieser Vertragspartei zu einem früheren Zeitpunkt gemäß jener UN-Regelung erteilt wurden, gelten solange, bis sie gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 zurückgezogen werden.
Stellt eine Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach einer UN-Regelung ein, so
a) |
erhält sie eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Übereinstimmung der Produktion solcher Produkte aufrecht, für die sie zu einem früheren Zeitpunkt Typgenehmigungen erteilte, |
b) |
ergreift sie die nach Artikel 4 erforderlichen Maßnahmen, wenn sie von einer Vertragspartei, die die UN-Regelung weiterhin anwendet, über eine Nicht-Übereinstimmung informiert wird, |
c) |
notifiziert sie weiterhin gemäß Artikel 5 den anderen Vertragsparteien weiterhin den Entzug von Genehmigungen, |
d) |
erteilt sie für bestehende Genehmigungen weiterhin Erweiterungen. |
(7) Eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung nicht anwendet, kann dem Generalsekretär jederzeit notifizieren, dass sie beabsichtigt, diese UN-Regelung künftig anzuwenden; die UN-Regelung tritt dann für diese Vertragspartei am sechzigsten Tag nach dieser Notifizierung in Kraft. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsparteien jedes Inkrafttreten einer UN-Regelung für eine neue Vertragspartei gemäß diesem Absatz.
(8) Die Vertragsparteien, für die eine UN-Regelung in Kraft getreten ist, werden nachfolgend als „die Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden“ bezeichnet.
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei, die UN-Regelungen weitgehend mittels Typgenehmigungen anwendet, erteilt die Typgenehmigungen und Genehmigungszeichen, die in der jeweiligen UN-Regelung für die Typen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen beschrieben sind, die in den Anwendungsbereich der UN-Regelung fallen, vorausgesetzt, sie verfügt über die Fachkompetenz und ist mit den Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Produkts mit dem genehmigten Typ einverstanden. Jede Vertragspartei, die Typgenehmigungen erteilt, ergreift die Maßnahmen, die gemäß dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Verzeichnis 1 erforderlich sind, um sich zu vergewissern, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, damit sichergestellt ist, dass Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt werden.
(2) Jede Vertragspartei, die Typgenehmigungen nach einer UN-Regelung erteilt, benennt eine Genehmigungsbehörde für die UN-Regelung. Diese Genehmigungsbehörde trägt dann die Verantwortung für alle Aspekte der Typgenehmigung nach der jeweiligen UN-Regelung. Die Genehmigungsbehörde kann technische Dienste benennen, die in ihrem Namen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Überprüfungen erforderlichen Tests und Prüfungen durchzuführen. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die technischen Dienste gemäß den Anforderungen des diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Verzeichnisses 2 bewertet, benannt und notifiziert werden.
(3) Die Typgenehmigungen, Genehmigungszeichen und Identifizierungsmerkmale für die Typen von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen sind in der UN-Regelung im Einzelnen festzulegen und gemäß den Verfahren zu erteilen, die in den diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Verzeichnissen 3 bis 5 festgelegt sind,.
(4) Jede Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, verweigert die in der UN-Regelung vorgesehenen Typgenehmigungen und Genehmigungszeichen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Artikel 3
(1) Bei Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen, für die von einer Vertragspartei nach Artikel 2 dieses Übereinkommens Typgenehmigungen erteilt wurden, wird die Konformität mit dem einschlägigen Teil der nationalen Rechtsvorschriften aller Vertragsparteien, die die jeweilige UN-Regelung anwenden, vermutet.
(2) Vertragsparteien, die UN-Regelungen anwenden, akzeptieren durch gegenseitige Anerkennung zum Zwecke des Inverkehrbringens auf ihren Märkten vorbehaltlich der Vorschriften der Artikel 1, 8 und 12 sowie jeglicher anderer besonderer Vorschriften in diesen UN-Regelungen Typgenehmigungen, die gemäß diesen UN-Regelungen erteilt wurden, ohne weitere Prüfungen, Nachweise, Bescheinigungen oder Kennzeichnungen für diese Typgenehmigungen zu fordern.
Artikel 4
(1) Stellt eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, fest, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die von einer der Vertragsparteien nach der betreffenden UN-Regelung erteilte Genehmigungszeichen tragen, nicht mit den genehmigten Typen der betreffenden UN-Regelung übereinstimmen oder deren Anforderungen nicht genügen, so setzt sie die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, darüber in Kenntnis.
Die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Behebung der Nichtübereinstimmung zu gewährleisten.
(2) Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung technischer, in einer UN-Regelung festgelegter Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b zurückzuführen, so informiert die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich alle anderen Vertragsparteien über die Sachlage und unterrichtet sie regelmäßig über die von ihr ergriffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls den Entzug der Genehmigung beinhalten können.
Nach Prüfung der möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit des Fahrzeugs, den Umweltschutz, die Energieeffizienz oder die Technologie zur Diebstahlsicherung können Vertragsparteien den Verkauf und die Verwendung solcher Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile auf ihrem Hoheitsgebiet verbieten, bis die Nichtübereinstimmung behoben ist. In diesem Fall informieren diese Vertragsparteien das Sekretariat des Verwaltungsausschusses über die ergriffenen Maßnahmen. Im Streitfall zwischen Vertragsparteien ist das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 4 anzuwenden.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels muss die Vertragspartei, die für die Genehmigung verantwortlich ist, die Genehmigung vorübergehend oder dauerhaft entziehen, wenn für ein Produkt gemäß Absatz 2, bei dem eine Nichtübereinstimmung festgestellt wurde, die Übereinstimmung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten wiederhergestellt wurde. Ausnahmsweise kann diese Frist um einen Zeitraum verlängert werden, der drei Monate nicht überschreitet, es sei denn eine oder mehrere Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, legen dagegen Widerspruch ein. Wird die Frist verlängert, so muss die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, innerhalb der ursprünglichen Dreimonatsfrist allen Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, ihre Absicht notifizieren, die Frist zu verlängern, in der die Übereinstimmung wiederhergestellt werden soll, und eine Begründung für diese Verlängerung vorlegen.
(4) Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften, Genehmigungszeichen, Bedingungen der Übereinstimmung der Produktion oder des in einer UN-Regelung bezeichneten Beschreibungsbogens im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d und Buchstabe f zurückzuführen, so entzieht die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, die Genehmigung vorübergehend oder dauerhaft, wenn die Nichtübereinstimmung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten behoben wurde.
(5) Die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels gelten auch für den Fall, dass die Vertragspartei, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, feststellt, dass bestimmte, Genehmigungszeichen tragende Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile nicht mit den genehmigten Typen übereinstimmen oder den Anforderungen einer UN-Regelung nicht genügen.
Artikel 5
(1) Die Genehmigungsbehörden jeder Vertragspartei, die UN-Regelungen anwendet, übermitteln auf Anforderung durch die anderen Vertragsparteien eine Liste der Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile, denen sie die Erteilung von Genehmigungen verweigert oder solche entzogen haben.
(2) Zusätzlich übermitteln sie unverzüglich nach Erhalt der Anforderung von einer anderen Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, dieser Vertragspartei gemäß dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Verzeichnis 5 ein Exemplar aller einschlägigen Informationen, die als Grundlage für ihre Entscheidung dient, die Genehmigung für ein Radfahrzeug, Ausrüstungsgegenstände oder ein Teil gemäß der UN-Regelung zu erteilen, zu verweigern oder zu entziehen.
(3) Statt der Papierfassung kann eine elektronische Datei gemäß dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Verzeichnis 5 verwendet werden.
Artikel 6
(1) Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, Länder, die gemäß Absatz 8 der Satzung der Kommission in beratender Funktion zur Teilnahme an der Kommission zugelassen sind, sowie Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa eingerichtet wurden und denen von ihren Mitgliedstaaten Befugnisse in den durch dieses Übereinkommen abgedeckten Bereichen, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, übertragen wurden, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
Für die Festlegung der Anzahl der in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Stimmen gilt, dass Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration mit der Anzahl der Stimmen ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, abstimmen.
(2) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die an bestimmten Tätigkeiten der Wirtschaftskommission für Europa gemäß Absatz 11 der Satzung der Kommission teilnehmen können, und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration dieser Länder, denen von ihren Mitgliedstaaten Befugnisse in den durch dieses Übereinkommen abgedeckten Bereichen übertragen wurden, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen zu treffen, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden.
Für die Festlegung der Anzahl der in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 genannten Stimmen gilt, dass Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration mit der Anzahl der Stimmen ihrer Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, abstimmen.
(3) Der Beitritt neuer Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind, zu diesem Übereinkommen wird durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wirksam.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen tritt neun Monate nach dem Datum seiner Übermittlung durch den Generalsekretär an alle Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn ein Einspruch der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum seiner Übermittlung an diese durch den Generalsekretär erfolgt.
(3) Für eine neue Vertragspartei, die die diesem Übereinkommen beitritt, tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 8
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
(3) Von der Vertragspartei erteilte Typgenehmigungen bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Kündigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 gültig.
Artikel 9
(1) Jede Vertragspartei im Sinne von Artikel 6 dieses Übereinkommens kann bei ihrem Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifizierung an den Generalsekretär erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder einzelne Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am sechzigsten Tag nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
(2) Jede Vertragspartei im Sinne von Artikel 6 dieses Übereinkommens, die nach Absatz 1 dieses Artikels erklärt hat, dass dieses Übereinkommen auf einem Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann das Übereinkommen für dieses Gebiet nach Artikel 8 gesondert kündigen.
Artikel 10
(1) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien geregelt.
(2) Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen geregelt wird, wird auf Antrag einer der streitenden Vertragsparteien einem Schiedsverfahren unterworfen und demgemäß einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den streitenden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Können sich die streitenden Parteien nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Antrags auf ein Schiedsverfahren über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung überwiesen wird.
(3) Die Entscheidung des(r) nach Absatz 2 bestellten Schiedsrichter(s) ist für die streitenden Vertragsparteien bindend.
(4) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung von diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten UN-Regelungen wird durch Verhandlungen gemäß dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Verzeichnis 6 geregelt.
Artikel 11
(1) Jede Vertragspartei kann bei ihrem Beitritt zu diesem Übereinkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 10 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber keiner Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 10 Absätze 1 bis 3 gebunden.
(2) Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 dieses Artikels gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär zurückziehen.
(3) Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen, seiner Anlage, den Verzeichnissen und den ihm als Anhang beigefügten UN-Regelungen sind nicht zulässig; jedoch kann jede Vertragspartei nach Artikel 1 Absatz 5 erklären, dass sie nicht beabsichtigt, bestimmte UN-Regelungen oder überhaupt eine der UN-Regelungen anzuwenden.
Artikel 12
Die diesem Übereinkommen angeschlossenen UN-Regelungen können nach folgendem Verfahren geändert werden:
1. |
Änderungen von UN-Regelungen werden von dem Verwaltungsausschuss nach Artikel 1 Absatz 2 und nach dem in der Anlage genannten Verfahren ausgearbeitet. Eine ausgearbeitete Änderung der UN-Regelung wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa den Vertragsparteien, die die Regelung anwenden, sowie dem Generalsekretär unverzüglich diese Änderung. |
2. |
Eine Änderung einer UN-Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mehr als ein Fünftel der Vertragsparteien, die die UN-Regelung zum Zeitpunkt der Notifizierung anwenden, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der Änderung nicht zustimmen. Wird eine Änderung einer UN-Regelung angenommen, erklärt der Generalsekretär die Änderung unverzüglich für angenommen und für verbindlich für die Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden. |
3. |
Änderungen an einer UN-Regelung enthalten gegebenenfalls Übergangsbestimmungen für das Inkrafttreten der geänderten UN-Regelung, das Datum, bis zu dem Vertragsparteien Genehmigungen akzeptieren müssen, die nach der vorhergehenden Fassung der UN-Regelung erteilt wurden, und das Datum, ab dem Vertragsparteien nicht mehr verpflichtet sind, Typgenehmigungen zu akzeptieren, die nach der vorhergehenden Fassung der geänderten UN-Regelung erteilt wurden. |
4. |
Ungeachtet möglicherweise anderslautender Übergangsbestimmungen in Fassungen bestimmter UN-Regelungen dürfen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die UN-Regelungen anwenden, dennoch Typgenehmigungen nach vorhergehenden Fassungen von UN-Regelungen erteilen, sofern die Bestimmungen von Artikel 2 eingehalten werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 sind Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, jedoch nicht verpflichtet, Typgenehmigungen zu akzeptieren, die nach diesen früheren Fassungen erteilt wurden. |
5. |
Alle Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär ihre Absicht notifiziert haben, die UN-Regelung nicht weiter anzuwenden, akzeptieren Genehmigungen, die gemäß der neuesten Fassung der UN-Regelung erteilt wurden. Eine Vertragspartei, die dem Generalsekretär ihre Absicht notifiziert hat, eine UN-Regelung nicht weiter anzuwenden, akzeptiert innerhalb des in Artikel 1 Absatz 6 genannten Zeitraums von einem Jahr Genehmigungen, die gemäß der (den) Fassung(en) der UN-Regelung erteilt wurden, die zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung beim Generalsekretär für diese Vertragspartei anwendbar war(en). |
6. |
Eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, kann gemäß einer UN-Regelung für einen einzelnen Typ eines Radfahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands oder Teils eine Ausnahmegenehmigung erteilen, der auf einer neuen Technologie beruht, wenn diese neue Technologie nicht von der bestehenden UN-Regelung abgedeckt ist, und er einer oder mehreren Anforderungen dieser UN-Regelung nicht genügt. In einem solchen Fall sind die Verfahren von Verzeichnis 7 anzuwenden, das diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt ist. |
7. |
Ist in der Zeit zwischen der Notifizierung der Änderung einer UN-Regelung durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und ihrem Inkrafttreten eine neue Vertragspartei diesem Übereinkommen beigetreten, so tritt die betreffende UN-Regelung für diese Vertragspartei in Kraft, es sei denn, diese Vertragspartei informiert den Generalsekretär innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Notifizierung über ihren Beitritt durch den Generalsekretär darüber, dass sie der Änderung nicht zustimmt. |
Artikel 13
Das Übereinkommen selbst und seine Anlage kann nach dem folgenden Verfahren geändert werden:
1. |
Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anlage vorschlagen. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens und seiner Anlage ist dem Generalsekretär zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und alle anderen Länder nach Artikel 6 Absatz 1 davon unterrichtet. |
2. |
Jeder nach Absatz 1 dieses Artikels verteilte Änderungsentwurf gilt als angenommen, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Tag der Verteilung des Änderungsentwurfs durch den Generalsekretär keine Vertragspartei Einwände erhebt. |
3. |
Der Generalsekretär teilt unverzüglich allen Vertragsparteien mit, wenn ein Einwand gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist ein Einwand gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so ist dieser Änderungsentwurf als abgelehnt anzusehen und entfaltet keine Wirkung. Anderenfalls tritt die Änderung für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Frist von neun Monaten in Kraft. |
Artikel 13a
1. Die diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Verzeichnisse der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften können nach folgendem Verfahren geändert werden:
1.1. |
Änderungen an den Verzeichnissen der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften sind vom Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 1 Absatz 1 und igemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Anlage zu diesem Übereinkommen festzulegen. |
1.2. |
Eine Änderung an den Verzeichnissen der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften wird dem Generalsekretär vom Verwaltungsausschuss zugeleitet. Danach notifiziert der Generalsekretär diese Änderung unverzüglich den Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden. |
2. Eine Änderung an den Verzeichnissen der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften gilt als angenommen, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Notifizierung durch den Generalsekretär keine der Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie der Änderung nicht zustimmen.
3. Der Generalsekretär notifiziert unverzüglich alle Vertragsparteien des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, ob ein Einwand gegen den Änderungsentwurf erhoben worden ist. Ist ein Einwand gegen den Änderungsentwurf erhoben worden, so gilt dieser Änderungsentwurf als abgelehnt und entfaltet keine Wirkung. Wurde kein Einwand gegen den Änderungsentwurf erhoben, so tritt die Änderung für alle Vertragsparteien, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist von sechs Monaten in Kraft.
4. Ein neues Verzeichnis gilt als Änderung am den Verzeichnissender Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften und ist daher, nach dem Verfahren dieses Artikels festzulegen.
Artikel 14
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens notifiziert der Generalsekretär den Vertragsparteien Folgendes:
a) |
die Beitritte nach Artikel 6 |
b) |
die Daten des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 7 |
c) |
die Kündigungen nach Artikel 8 |
d) |
die eingegangenen Notifizierungen nach Artikel 9 |
e) |
die Erklärungen und Nofizierungen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 |
f) |
das Inkrafttreten einer neuen UN-Regelung und jeder Änderung an einer bestehenden UN-Regelung nach Artikel 1 Absätze 2, 3, 5 und 7 sowie Artikel 12 Absatz 2 |
g) |
das Inkrafttreten einer Änderung an dem Übereinkommen, seiner Anlage oder den Verzeichnissen der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften nach Artikel 13 Absatz 3 oder Artikel 13a Absatz 3 |
h) |
wenn Vertragsparteien UN-Regelungen nach Artikel 1 Absatz 6 nicht mehr anwenden. |
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens und der als Anhang beigefügten Verzeichnisse der Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften notifiziert der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa:
a) |
dem Generalsekretär und den Vertragsparteien eine Änderung an einer UN-Regelung nach Artikel 12 Absatz 2 |
b) |
den Vertragsparteien die Entscheidung des Verwaltungsausschusses über einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung und daraufhin über dessen Annahme nach Verzeichnis 7 Absatz 5. |
Artikel 15
(1) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Vorschriften die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der vorigen Fassung des Übereinkommens genannten Verfahren für die Annahme einer neuen UN-Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese neue UN-Regelung nach Artikel 1 Absatz 4 in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgenannten Vorschriften die in Artikel 12 Absatz 1 der vorigen Fassung des Übereinkommens genannten Verfahren für die Annahme einer Änderung einer UN-Regelung bereits eingeleitet, so tritt diese Änderung nach Artikel 12 in Kraft.
(3) Stimmen alle Vertragsparteien des Übereinkommens zu, so kann jede UN-Regelung, die nach der vorhergehenden Fassung des Übereinkommens angenommen worden ist, so behandelt werden, als ob sie nach den vorgenannten Vorschriften angenommen worden wäre.
Artikel 16
Geschehen zu Genf in einer Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(1) Frühere Titel des Übereinkommens:
|
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen am 20. März 1958 in Genf (ursprüngliche Fassung); |
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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, abgeschlossen am 5. Oktober 1995 in Genf (Revision 2). |
ANLAGE
Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses
Artikel 1
Dem Verwaltungsausschuss gehören alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens an.
Artikel 2
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa stellt die Erledigung der Sekretariatsarbeiten für den Ausschuss sicher.
Artikel 3
Der Ausschuss wählt jedes Jahr auf seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel 4
Der Generalsekretär der Vereinten Nation beruft den Ausschuss unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa ein, wenn eine neue UN-Regelung, eine Änderung an einer UN-Regelung, eine Mitteilung gemäß dem Verfahren für eine Ausnahmegenehmigung für neue Technologien (gemäß Verzeichnis 7) oder eine Änderung am Gesamtverzeichnis über die Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften festzulegen ist.
Artikel 5
Vorschläge für neue UN-Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme neuer UN-Regelungsentwürfe ist eine Vierfünftelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Artikel 6
Vorschläge für Änderungen an UN-Regelungen werden zur Abstimmung vorgelegt. Jedes Land hat als Vertragspartei des Übereinkommens, die die UN-Regelung anwendet, eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die die UN-Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Annahme von Änderungsentwürfen zu UN-Regelungen ist eine Vierfünftelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Artikel 7
Vorschläge für Änderungen am Gesamtverzeichnis über die Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften werden zur Abstimmung vorgelegt. Jede Vertragspartei des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwendet, hat eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien des Übereinkommens, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die eine oder mehrere UN-Regelungen anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für Änderungsentwürfe für das Gesamtverzeichnis über die Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften ist ein einstimmiges Ergebnis bei den von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Artikel 8
Der Antrag einer Vertragspartei auf Ermächtigung zur Erteilung einer vorgeschlagenen Ausnahmegenehmigung für neue Technologien wird zur Abstimmung vorgelegt. Jede Vertragspartei, die die UN-Regelung anwendet, hat eine Stimme. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, anwesend ist. Dabei stimmen Organisationen für regionale Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, mit der Stimmenzahl ihrer Mitgliedstaaten ab. Der Vertreter einer Organisation für regionale Wirtschaftsintegration kann im Namen ihrer souveränen Mitgliedstaaten, die die UN-Regelung anwenden, die Stimmabgabe vornehmen. Für die Ermächtigung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die besagte Vertragspartei ist eine Vierfünftelmehrheit der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.
Gesamtverzeichnis über die Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften
Das folgende Gesamtverzeichnis über die Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften ist dem Übereinkommen von 1958 (1) als Anhang beigefügt; es enthält die Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften, die für alle dem Übereinkommen von 1958 als Anhang angeschlossenen UN-Regelungen gelten.
Verzeichnis 1 |
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Verzeichnis 2 |
Bewertung, Benennung und Notifizierung von technischen Diensten |
Verzeichnis 3 |
Verfahren für UN-Typgenehmigungen |
Verzeichnis 4 |
Nummerierung von UN-Typgenehmigungen |
Verzeichnis 5 |
Verteilung der Genehmigungsunterlagen |
Verzeichnis 6 |
Verfahren für die Lösung von Auslegungsproblemen hinsichtlich der Anwendung von UN-Regelungen und der Erteilung von Genehmigungen nach diesen UN-Regelungen |
Verzeichnis 7 |
Verfahren für Ausnahmegenehmigungen für neue Technologien |
Verzeichnis 8 |
Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden |
Verzeichnis 1
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Ziele
Das Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion soll gewährleisten, dass hergestellte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile dem genehmigten Typ entsprechen.
Die Verfahren beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen „Anfangsbewertung“ sowie die Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen „Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte“.
1. Anfangsbewertung
1.1. Vor Erteilung der UN-Typgenehmigung muss die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei prüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen und Verfahren vorhanden sind, die eine wirksame Kontrolle gewährleisten, damit Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile aus der laufenden Fertigung mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.
1.2. Anleitung bei der Durchführung von Bewertungen bietet die internationale Norm ISO 19011:2002 — Leitfaden zur Auditierung von Qualitäts- und/oder Managementsystemen.
1.3. Die Anforderung in Absatz 1.1 muss zur Zufriedenheit der Behörde, die die UN-Typgenehmigung erteilt, überprüft werden.
Die Genehmigungsbehörde, die UN-Typgenehmigungen erteilt, gibt sich mit der Anfangsbewertung und den anfänglich getroffenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 2 zufrieden, wobei sie erforderlichenfalls eine der Bestimmungen nach den Absätzen 1.3.1 bis 1.3.3 oder gegebenenfalls eine Kombination dieser Bestimmungen ganz oder teilweise berücksichtigt.
1.3.1. Die eigentliche Anfangsbewertung- und/oder -überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte ist von der Genehmigungsbehörde durchzuführen, die die UN-Typgenehmigung erteilt, oder von einem von ihr beauftragten technischen Dienst.
1.3.1.1. Bei der Festlegung des Umfangs der durchzuführenden Anfangsbewertung kann die Genehmigungsbehörde die verfügbaren Informationen in Bezug auf Folgendes berücksichtigen:
a) |
die in Absatz 1.3.3 beschriebene Zertifizierung des Herstellers, die nicht aufgrund der dort getroffenen Festlegungen qualifiziert oder anerkannt wurde |
b) |
bei der UN-Typgenehmigung von Ausrüstungsgegenständen oder Teilen: die vom Fahrzeughersteller in seinem Betrieb durchgeführten Qualitätssystembewertungen der Ausrüstungsgegenstände oder Teile gemäß einer oder mehreren branchenspezifischen Spezifikationen, die die Anforderungen der internationalen Norm ISO 9001:2008 erfüllen. |
1.3.2. Die eigentliche Anfangsbewertung- und/oder -überprüfung der Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte kann auch von der Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei oder vom technischen Dienst, der von dieser anderen Genehmigungsbehörde zu diesem Zweck benannt wurde, durchgeführt werden, vorausgesetzt, diese Vertragspartei wendet mindestens dieselben UN-Regelungen an, auf die sich die UN-Typgenehmigung stützt.
1.3.2.1. In diesem Fall erstellt die Genehmigungsbehörde der anderen Vertragspartei eine Übereinstimmungserklärung aus, in der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für das (die) zu genehmigende(n) Produkt(e) sowie die UN-Regelungen, nach der diese Produkte genehmigt werden sollen, von Bedeutung sind.
1.3.2.2. Auf Antrag der Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, die die UN-Typgenehmigung erteilt, übermittelt die Genehmigungsbehörde einer anderen Vertragspartei unverzüglich die Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, dass sie nicht in der Lage ist, eine solche Erklärung zu liefern.
1.3.2.3. Die Übereinstimmungserklärung enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Unternehmensgruppe oder Unternehmen (z. B. XYZ Automobilwerk) |
b) |
besondere Organisation (z. B. Regionalabteilung) |
c) |
Werke/Standorte (z. B. Motorenwerk 1 (im Land A) – Fahrzeugwerk 2 (im Land B)) |
d) |
Fahrzeug-/Bauteilbereich (z. B. alle Modelle der Klasse M1) |
e) |
bewertete Bereiche (z. B. Motorenfertigung, Karosseriepresse und -montage, Fahrzeugfertigung) |
f) |
geprüfte Unterlagen (z. B. Qualitätshandbuch und -verfahren des Unternehmens und des betreffenden Werks) |
g) |
Datum der Bewertung (z. B. Durchführung des Audit von TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ) |
h) |
geplante Nachprüfung vor Ort (z. B. MM.JJJJ). |
1.3.3. Die Genehmigungsbehörde kann auch die Zertifizierung des Herstellers (der Geltungsbereich dieser Zertifizierung muss die zu genehmigenden Produkte abdecken) nach der internationalen Norm ISO 9001:2008 oder nach einer gleichwertigen Akkreditierungsnorm als Einhaltung der Anforderungen der Anfangsbewertung des Absatzes 1.1 anerkennen. Der Hersteller gibt ausführlich Auskunft über die Zertifizierung und unterrichtet die Genehmigungsbehörde über jede Änderung ihrer Geltungsdauer oder ihres Geltungsbereichs.
1.4. Für die Zwecke der internationalen Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung brauchen die zur Erteilung der UN-Genehmigungen für Ausrüstungsgegenstände und Teile des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf die Bereiche im Zusammenhang mit der Fertigung des gesamten Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht erfasst wurden.
2. Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte
2.1. Jedes Fahrzeug, jeder Ausrüstungsgegenstand oder jedes Teil, das nach einer dem Übereinkommen von 1958 angeschlossenen UN-Regelung genehmigt wurde, muss so beschaffen sein, dass es mit dem genehmigten Typ insofern übereinstimmt, als die Vorschriften dieses Verzeichnisses und der betreffenden UN-Regelung eingehalten sind.
2.2. Die Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei, die eine Typgenehmigung nach einer dem Übereinkommen von 1958 angeschlossenen UN-Regelung erteilt, muss prüfen, ob ausreichende Vorkehrungen und durch Unterlagen belegte Überprüfungspläne vorhanden sind, die bei jeder Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind, um so jene Prüfungen oder die damit verbundenen Nachprüfungen in bestimmten Abständen durchzuführen, die für die Überprüfung der kontinuierlichen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ erforderlich sind, sowie gegebenenfalls einschließlich der in der betreffenden UN-Regelung vorgeschriebenen Prüfungen.
2.3. Der Inhaber der UN-Typgenehmigung muss insbesondere:
2.3.1. |
sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte (Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden |
2.3.2. |
Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind |
2.3.3. |
sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben; dieser Zeitraum darf zehn Jahre nicht überschreiten |
2.3.4. |
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können |
2.3.5. |
sicherstellen, dass bei jedem Typ des Produkts zumindest die in diesem Verzeichnis vorgeschriebenen Kontrollen und die in den entsprechenden UN-Regelungen vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden |
2.3.6. |
sicherstellen, dass alle Stichproben und Prüfteilmuster, die bei der jeweiligen Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Anlass für eine erneute Musterentnahme und Prüfung sind. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen. |
3. Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung
3.1. Die Behörde, die die UN-Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen.
3.1.1. Normalerweise wird überprüft, ob die unter den Absätzen 1 und 2 (Anfangsbewertung und Übereinstimmung der Produkte) dieses Verzeichnisses eingeführten Verfahren unverändert wirksam sind.
3.1.1.1. Von technischen Diensten (die nach Absatz 1.3.3 qualifiziert oder anerkannt sind) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3.1.1 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.
3.1.1.2. Bei der Häufigkeit der (anderen als unter Absatz 3.1.1.1 genannten) Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Verzeichnisses durchgeführten Überprüfungen über einen Zeitraum wiederholt werden, der sich auf eine Risikobewertungsmethode gemäß der internationalen Norm ISO 31000:2009 — Risikomanagement — Grundsätze und Leitlinien stützt, in jedem Fall mindestens alle drei Jahre. Diese Methode sollte insbesondere jede von Vertragsparteien gemäß Artikel 4 des Übereinkommens von 1958 festgestellte fehlende Übereinstimmung berücksichtigen.
3.2. Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfer Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen, insbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die gemäß Absatz 2.2 erforderlich sind, zur Verfügung gestellt.
3.3. Der Prüfer kann nach dem Zufallsprinzip Muster zur Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Anlagen des technischen Dienstes auswählen. In diesem Fall werden nur praktische Prüfungen durchgeführt. Die Mindestanzahl der zu entnehmenden Proben kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Kontrollen des Herstellers festgelegt werden.
3.4. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der gemäß Absatz 3.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfer Muster aus, die zwecks praktischer Prüfungen an den technischen Dienst zu übermitteln sind.
3.5. Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen.
Verzeichnis 2
Bewertung, Benennung und Notifizierung von technischen Diensten
1. Benennung von technischen Diensten
1.1. Die von den Genehmigungsbehörden benannten technischen Dienste müssen die Bestimmungen dieses Verzeichnisses einhalten.
1.2. Die technischen Dienste führen die Genehmigungsprüfungen oder Inspektionen, die in UN-Regelungen festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigen diese, es sei denn, dass alternative Verfahren ausdrücklich zugelassen sind. Sie dürfen nur die Prüfungen oder Inspektionen durchführen, für die sie ordnungsgemäß benannt wurden.
Die Leistungsfähigkeit der technischen Dienste und die Qualität der von ihnen durchgeführten Prüfungen und Inspektionen müssen sicherstellen, dass die Produkte, für die eine UN-Typgenehmigung beantragt wird, hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Anforderungen der geltenden UN-Regelungen, für die die technischen Dienste benannt werden, angemessen geprüft werden.
1.3. Die technischen Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden vier Tätigkeitskategorien benannt:
a) |
Kategorie A: technische Dienste, die die in UN-Regelungen genannten Prüfungen in eigenen Einrichtungen durchführen |
b) |
Kategorie B: technische Dienste, die die in UN-Regelungen genannten und in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführten Prüfungen beaufsichtigen |
c) |
Klasse C: technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen |
d) |
Kategorie D: technische Dienste, die Prüfungen oder Inspektionen im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen. |
1.4. Die technischen Dienste müssen in den Bereichen der UN-Regelungen, für die sie benannt werden, einschlägige Fähigkeiten, spezifisches Fachwissen und Erfahrungen nachweisen.
Außerdem müssen technische Dienste den in Teil zwei dieses Verzeichnisses aufgeführten Normen, für die sie entsprechend der Tätigkeitskategorie benannt werden, genügen; jedoch ist es nicht erforderlich, dass sie gemäß diesen Normen genehmigt oder akkreditiert wurden.
Die technischen Dienste müssen sicherstellen, dass sie weder der Kontrolle noch der Einflussnahme interessierter Dritter unterliegen, da dies die Unparteilichkeit und Qualität der Prüfungen und Inspektionen beeinträchtigen könnte.
Die technischen Dienste müssen Zugang zu den Prüfeinrichtungen und Messgeräten haben, die für die Überwachung oder Durchführung von Prüfungen oder Inspektionen gemäß den UN-Regelungen, für die die technischen Dienste benannt werden, erforderlich sind.
1.5. Eine Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Absatz 1.3 genannten Tätigkeiten als technischer Dienst fungieren. Im Falle einer Genehmigungsbehörde, die nach dem nationalen Recht einer Vertragspartei bestellt wurde und als technischer Dienst fungiert und von der Vertragspartei finanziert wird, müssen die Bestimmungen dieses Verzeichnisses oder den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Absatzes 3.4 dieses Verzeichnisses gleichwertige Vorschriften eingehalten werden. Gleiches gilt für technische Dienste, die nach nationalem Recht einer Vertragspartei bestellt wurden und der Finanz- und Verwaltungskontrolle der Regierung dieser Vertragspartei unterliegen. Die gleichwertigen Vorschriften müssen den gleichen Grad an Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit garantieren.
1.6. Unabhängig von Absatz 3.3 kann ein Hersteller oder ein in dessen Auftrag handelnder Bevollmächtigter als technischer Dienst für die Tätigkeitskategorie A nur für die UN-Regelungen benannt werden, für die eine solche Benennung vorgesehen ist. In diesem Fall und unabhängig von Absatz 1.4 muss ein solcher technischer Dienst gemäß den in Absatz 1 von Teil zwei dieses Verzeichnisses genannten Normen akkreditiert sein.
1.7. Die in den Absätzen 1.5 und 1.6 genannten Einrichtungen müssen die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten.
2. Bewertung der Fähigkeiten technischer Dienste
2.1. Die in Absatz 1 genannten Fähigkeiten sind durch einen von einer zuständigen Behörde (2) erstellten Bewertungsbericht nachzuweisen. Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten.
2.2. Die in Absatz 2.1 genannte Bewertung muss gemäß den Bestimmungen von Teil drei dieses Verzeichnisses durchgeführt werden.
Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft.
2.3. Der Bewertungsbericht ist dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa und den Vertragsparteien auf Anforderung zu übermitteln.
2.4. Die als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist die Einhaltung der Vorschriften anhand entsprechender Unterlagen nach.
Diese Einhaltung umfasst eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, unabhängig sind.
2.5. Ein Hersteller oder in dessen Auftrag handelnder Bevollmächtigter, der als technischer Dienst benannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen von Absatz 2 einzuhalten.
3. Verfahren für die Notifikation
3.1. Die Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa den Namen, die Adresse (einschließlich der elektronischen Adresse) und die Tätigkeitskategorie jedes benannten technischen Dienstes. Sie teilen dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa außerdem alle folgenden Änderungen mit.
Bei der Notifizierung ist anzugeben, für welche UN-Regelung die technischen Dienste benannt wurden.
3.2. Ein technischer Dienst darf die in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeiten für die Zwecke der UN-Typgenehmigung nur dann durchführen, wenn er dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa zuvor notifiziert wurde.
3.3. Ein und derselbe technische Dienst kann von mehreren Vertragsparteien ungeachtet der Kategorie der von ihm durchgeführten Tätigkeiten benannt und notifiziert werden.
3.4. Das Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa veröffentlicht die Liste und die Kontaktdaten der Genehmigungsbehörden und technischen Dienste auf seiner Website.
Normen, denen die in den Absätzen 1 bis 3.4 von Teil eins dieses Verzeichnisses genannten technischen Dienste genügen müssen
1. Tätigkeiten im Zusammenhang mit UN-Typgenehmigungsprüfungen, die gemäß UN-Regelungen durchzuführen sind
1.1. Kategorie A (Prüfungen in eigenen Einrichtungen):
ISO/IEC 17025:2005 über allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien
Ein für die Kategorie A benannter technischer Dienst darf die in UN-Regelungen vorgesehenen Prüfungen, für die er benannte wurde, in den Einrichtungen eines Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchführen oder beaufsichtigen.
1.2. Kategorie B (Überwachung von Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten):
ISO/IEC 17020:2012 über allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen
Vor der Durchführung oder Beaufsichtigung von Prüfungen in den Einrichtungen eines Herstellers oder seines Bevollmächtigten hat der technische Dienst zu überprüfen, dass die Prüfeinrichtungen und Messgeräte den einschlägigen Anforderungen von Absatz 1.1 entsprechen.
2. Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion
2.1. Kategorie C (Verfahren hinsichtlich Erstbewertung und Überwachungsaudit des Qualitätsmanagementsystems des Herstellers):
ISO/IEC 17021:2011 über Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren
2.2. Kategorie D (Inspektion oder Prüfung von Stichproben der Produktion oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten):
ISO/IEC 17020:2012 über allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen
Verfahren zur Bewertung technischer Dienste
1. Zweck
1.1. In diesem Teil von Verzeichnis 2 werden die Bedingungen festgelegt, nach denen das Verfahren zur Bewertung der technischen Dienste von der in Teil eins Absatz 2 dieses Verzeichnisses genannten zuständigen Behörde durchzuführen ist.
1.2. Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle technischen Dienste entsprechend.
2. Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung ist eine Reihe von Grundsätzen zugrunde zu legen:
a) |
Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen |
b) |
evidenzbasiertes Vorgehen als Garant für zuverlässige und reproduzierbare Schlussfolgerungen. |
Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen und Vertraulichkeit und Diskretion wahren. Sie müssen Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.
3. Qualifikation der Bewerter
3.1. Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen.
3.2. Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird.
3.3. Unbeschadet der Absätze 3.1 und 3.2 muss die Bewertung nach Absatz 2.5 von Teil eins dieses Verzeichnisses von Bewertern durchgeführt werden, die in keinerlei Verbindung mit den zu bewertenden Tätigkeiten stehen.
4. Antrag auf Benennung
4.1. Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) |
allgemeine Angaben zum technischen Dienst, einschließlich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und personelle und technische Ausstattung |
b) |
eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen befassten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschließlich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen |
c) |
bei Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden Nachweise der Fähigkeit des entsprechenden technischen Dienstes in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten |
d) |
allgemeine Angaben zum technischen Dienst, z. B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine größere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll |
e) |
eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen geltenden Pflichten gemäß den jeweiligen UN-Regelungen, für die der technische Dienst benannt wurde |
f) |
eine Beschreibung der Leistungen für die Konformitätsbewertungen, die der technische Dienst im Rahmen der geltenden UN-Regelungen erbringt, und ein Verzeichnis der UN-Regelungen, für die der technische Dienst eine Benennung beantragt, einschließlich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs |
g) |
ein Exemplar des Qualitätssicherungshandbuchs oder vergleichbarer Betriebsvorschriften des technischen Dienstes. |
4.2. Die zuständige Behörde prüft die vom technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit.
4.3. Der technische Dienst muss die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der gemäß Absatz 4.1 gemachten Angaben informieren.
5. Ressourcenüberprüfung
Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.
6. Fremdvergabe der Bewertung
6.1. Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei anderen benennenden Behörden in Auftrag geben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Auftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden technischen Dienst akzeptiert werden.
6.2. Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des technischen Dienstes zu vervollständigen.
7. Vorbereitung der Bewertung
7.1. Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein Bewerterteam. Dabei achtet sie bei jeder Bestellung auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das Team als Ganzes
a) |
über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird und |
b) |
über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können. |
7.2. Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen.
7.3. Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem technischen Dienst und dem bestellten Bewerterteam einen Bewertungstermin und einen Bewertungszeitplan fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin hinzuwirken, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht.
7.4. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.
8. Bewertung an Ort und Stelle
Das Bewerterteam hat die Bewertung des technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der technische Dienst tätig ist, Begutachtungen per Augenschein vorzunehmen.
9. Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht
9.1. Das Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise aus der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und aus der Bewertung an Ort und Stelle zu analysieren. Diese Analyse muss so ausreichend sein, dass das Team den Grad der Kompetenz und der Konformität des technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden.
9.2. Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.
9.2.1. Noch an Ort und Stelle muss eine gemeinsame Besprechung zwischen dem Bewerterteam und dem technischen Dienst stattfinden. In dieser Besprechung muss das Bewerterteam einen schriftlichen und/oder mündlichen Bericht über die Ergebnisse der Analyse vorlegen bzw. abgeben. Dem technischen Dienst muss Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu den Feststellungen, auch zu Konformitätsmängeln, falls vorhanden, sowie zu deren Grundlagen zu stellen.
9.2.2. Dem technischen Dienst ist umgehend ein schriftlicher Bericht über die Ergebnisse der Bewertung vorzulegen. Dieser Bewertungsbericht muss Angaben zur Kompetenz und zur Einhaltung der Anforderungen sowie Hinweise auf etwaige Konformitätsmängel enthalten, die behoben werden müssen, damit alle Benennungsanforderungen erfüllt werden.
9.2.3. Der technische Dienst muss aufgefordert werden, zu dem Bewertungsbericht Stellung zu nehmen und die speziellen Maßnahmen zu beschreiben, die ergriffen wurden oder innerhalb einer festgelegten Frist vorgesehen sind, um alle festgestellten Konformitätsmängel zu beheben.
9.3. Die zuständige Behörde muss gewährleisten, dass die Antworten des technischen Dienstes ausreichend und effektiv sind, damit die Konformitätsmängel behoben werden können. Werden die Abhilfemaßnahmen des technischen Dienstes als unzureichend betrachtet, müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen.
9.4. Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) |
die eindeutige Bezeichnung des technischen Dienstes |
b) |
die Zeitpunkte der Bewertung an Ort und Stelle |
c) |
die Namen der mit der Bewertung beauftragten Bewerter und/oder Experten |
d) |
die eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten |
e) |
den beantragten Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde |
f) |
eine Erklärung darüber, dass die interne Organisation und die internen Verfahren, die der technische Dienst festgelegt hat und die das Vertrauen in seine Kompetenz begründen, angemessen sind, nachdem festgestellt wurde, dass der technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt |
g) |
die Information, dass alle Konformitätsmängel behoben wurden |
h) |
eine Empfehlung, ob der Antragsteller als technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls der Umfang der Benennung. |
10. Erteilung bzw. Bestätigung einer Benennung
10.1. Die Genehmigungsbehörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund der Berichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder ausgeweitet wird.
10.2. Die Genehmigungsbehörde muss dem technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinigung muss Folgendes enthalten:
a) |
den Namen und das Logo der Genehmigungsbehörde |
b) |
die eindeutige Bezeichnung des benannten technischen Dienstes |
c) |
den Tag des Wirksamwerdens der Benennung und deren Gültigkeitsdauer |
d) |
eine Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder die Angabe der Fundstellen (anwendbare UN-Regelungen oder Teile davon) |
e) |
eine Konformitätserklärung und den Verweis auf das vorliegende Verzeichnis. |
11. Wiederbewertung und Überwachung
11.1. Die Wiederbewertung gleicht einer Erstbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen.
11.2. Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden.
In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen — sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen — durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität des technischen Dienstes ab.
11.3. Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Konformitätsmängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen.
11.4. Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft.
11.5. Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den betreffenden Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten und dies dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa mitzuteilen. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem technischen Dienst bereits durchgeführt werden.
12. Aufzeichnungen über benannte technische Dienste
12.1. Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden.
12.2. Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist.
12.3. Aufzeichnungen über technische Dienste müssen mindestens Folgendes beinhalten:
a) |
die einschlägige Korrespondenz |
b) |
Bewertungsunterlagen und -berichte |
c) |
Kopien der Benennungsbescheinigungen. |
Verzeichnis 3
Verfahren für UN-Typgenehmigungen
1. Antrag auf Erteilung und Durchführung von UN-Typgenehmigungen
1.1. Der Antrag auf Erteilung einer UN-Typgenehmigung ist bei der Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten (im Folgenden „Antragsteller“) einzureichen.
1.2. Für einen bestimmten Typ eines Fahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands oder Teils kann nur ein einziger Antrag eingereicht werden, und zwar nur in einer einzigen Vertragspartei, die die UN-Regelungen anwendet, nach denen eine UN-Typgenehmigung beantragt wird. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
1.3. Dem Antrag sind die Informationen beizufügen, die in den UN-Regelungen, nach denen eine Genehmigung beantragt wird, genannt sind. Diese Informationen müssen eine ausführliche Beschreibung der Merkmale des zu genehmigenden Typs, beispielsweise Zeichnungen, schematische Darstellungen und Abbildungen, enthalten.
1.4. Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für die Entscheidung über die erforderlichen Genehmigungsprüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.
1.5. Der Antragsteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen zur Verfügung, die gemäß den UN-Regelungen nach denen eine Genehmigung beantragt wird, für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen notwendig sind.
1.6. Die Einhaltung der in den UN-Regelungen festgelegten Anforderungen ist durch geeignete Prüfungen an Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen nachzuweisen, die für den zu genehmigenden Typ repräsentativ sind.
Die Genehmigungsbehörde wendet das Worst-Case-Prinzip an, indem sie die Variante oder die Version des spezifizierten Typs auswählt, der für die Prüfung unter den ungünstigsten Bedingungen den zu genehmigenden Typ repräsentiert. Die Entscheidungen und ihre Begründungen sind in den Genehmigungsunterlagen aufzuzeichnen.
Der Antragsteller kann jedoch im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Teil auswählen, das/der zwar nicht für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist, aber in Bezug auf das nach den UN-Regelungen erforderliche Leistungsniveau eine Reihe ungünstigster Merkmale aufweist (Worst-Case-Prinzip). Zur Erleichterung der Entscheidung in Bezug auf die Auswahl der ungünstigsten Bedingungen können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.
1.7. Die Genehmigungsprüfungen sind von technischen Diensten durchzuführen oder zu überwachen. Es sind die in den UN-Regelungen genannten Prüfverfahren anzuwenden und die genannten Geräte und Werkzeuge zu verwenden.
1.8. Alternativ zu den in den Absätzen 1.6 und 1.7 genannten Prüfverfahren können auf Antrag des Antragstellers virtuelle Prüfverfahren angewandt werden, soweit dies in den jeweiligen UN-Regelungen vorgesehen ist und vorbehaltlich der Erfüllung der allgemeinen Bedingungen gemäß dem dem Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten Verzeichnis 8.
1.9. Vertragsparteien erteilen Typgenehmigungen nur, wenn die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion gemäß dem dem Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten Verzeichnis 1 gewährleistet ist.
1.10. Wurde durch die Genehmigungsprüfungen nachgewiesen, dass der Typ die technischen Anforderungen der UN-Regelung einhält, so ist für diesen Typ eine Genehmigung zu erteilen und eine Genehmigungsnummer gemäß dem dem Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten Verzeichnis 4 zuzuteilen; ferner ist jedem Typ ein Genehmigungszeichen im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften der betreffenden UN-Regelung zuzuteilen.
1.11. Die Genehmigungsbehörde stellt sicher, dass Folgendes in den Genehmigungsunterlagen enthalten ist:
a) |
ein Verzeichnis der ausgewählten ungünstigsten Bedingungen und die Begründung für diese Auswahl; darin können auch Informationen des Herstellers enthalten sein |
b) |
Angaben über vorgenommene wesentliche technische Auslegungen, angewandte unterschiedliche Prüfverfahren oder eingeführte neue Technologien |
c) |
ein Prüfbericht des technischen Dienstes mit Aufzeichnungen der nach der UN-Regelung erforderlichen Mess- und Prüfwerte |
d) |
Beschreibungsbögen vom Hersteller, aus denen die genauen Merkmale des zu genehmigenden Typs hervorgehen |
e) |
eine Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion gemäß dem dem Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten Verzeichnis 1; darin muss angegeben sein, welche der Vorkehrungen nach Absatz 1.3 des dem Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten Verzeichnisses 1 als Grundlage für die Anfangsbewertung dienten, sowie das Datum der Anfangsbewertung und aller durchgeführten Überwachungstätigkeiten |
f) |
Typgenehmigungsbogen. |
2. Änderungen an UN-Typgenehmigungen
2.1. Der Hersteller, der Inhaber einer UN-Typgenehmigung für sein Fahrzeug, seinen Ausrüstungsgegenstand oder sein Teil ist, informiert unverzüglich die Vertragspartei, die die UN-Typgenehmigung erteilt hat, über jegliche Änderung der Merkmale des Typs im Vergleich zu den Informationen gemäß Absatz 1.3.
2.2. Die Vertragspartei entscheidet, welche der beiden Verfahren zur Änderung der UN-Typgenehmigung nach den Absätzen 2.5 und 2.6 anzuwenden ist. Sofern erforderlich, kann die Vertragspartei im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden, dass eine neue UN-Typgenehmigung erteilt werden sollte.
2.3. Der Antrag auf Änderung einer UN-Typgenehmigung kann nur bei der Vertragspartei gestellt werden, die die ursprüngliche UN-Typgenehmigung erteilt hat.
2.4. Erachtet es die Vertragspartei als notwendig, zur Änderung der UN-Typgenehmigung Kontrollen oder Prüfungen durchzuführen, so unterrichtet sie diesbezüglich den Hersteller.
2.5. Wenn sich Angaben zum Typ gegenüber den Informationen in den Beschreibungsbögen und Prüfberichten geändert haben und die Vertragspartei die Auffassung vertritt, dass die Änderungen wahrscheinlich keine nennenswerte nachteilige Wirkung hinsichtlich der Umweltverträglichkeit und/oder der funktionalen Sicherheit haben, und wenn der Typ weiterhin die Anforderungen der betreffenden UN-Regelungen erfüllt, so ist diese Änderung der UN-Typgenehmigung als „Revision“ zu bezeichnen.
In diesem Fall gibt die Vertragspartei, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsbögen und Prüfberichte heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsbögen und Prüfberichte mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
2.6. Die Änderung an einer UN-Typgenehmigung ist als „Erweiterung“ zu bezeichnen, wenn zusätzlich zur Änderung der in den Beschreibungsbögen enthaltenen Informationen:
a) |
weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich sind oder |
b) |
Angaben im Mitteilungsblatt (außer in den zugehörigen Anlagen) geändert wurden oder |
c) |
um eine Genehmigung für eine spätere Änderungsserie nach ihrem Inkrafttreten ersucht wird, die erteilt werden kann, falls die Anforderungen der späteren Änderungsserie eingehalten werden. |
2.7. Die Bestätigung oder die Versagung der Änderung einer UN-Typgenehmigung ist, zusammen mit einer genauen Angabe der Änderungen, den Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die die UN-Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt mitzuteilen. Das Verzeichnis der dem Mitteilungsblatt beigefügten Beschreibungsbögen und Prüfberichte ist entsprechend zu ändern, um das Datum der jüngsten Revision oder Erweiterung anzugeben.
2.8. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung, erteilt, aktualisiert die Genehmigungsnummer mit einer Erweiterungsnummer in aufsteigender Reihenfolge gemäß der Anzahl der aufeinanderfolgenden, bereits genehmigten Erweiterungen im Einklang mit dem dem Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten Verzeichnis 4, und gibt ein überarbeitetes Mitteilungsblatt heraus.
Verzeichnis 4
Nummerierung von UN-Typgenehmigungen
1. Ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 1958 geben die Vertragsparteien für jede neue Typgenehmigung und Erweiterung einer solchen Genehmigung eine Typgenehmigungsnummer gemäß Absatz 1.10 von Verzeichnis 3 heraus.
2. Ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 1958 und unbeschadet anderslautender Bestimmungen über Genehmigungszeichen in anderen Fassungen von UN-Regelungen ist jedoch vom Hersteller auf Anforderung gemäß den Vorschriften der betreffenden UN-Regelungen ein Genehmigungszeichen anzubringen, bei dem für diese Kennzeichnung die ersten beiden Ziffern von Abschnitt 2 und die Ziffern von Abschnitt 3 der Genehmigungsnummer gemäß diesem Verzeichnis als Genehmigungsnummer für jedes Radfahrzeug, jeden Ausrüstungsgegenstand und jedes Teil, für das/den eine neue Genehmigung erteilt oder für das/den solche Genehmigungen erweitert wurden, zu verwenden sind. Jedoch gilt diese Vorschrift nicht, wenn aufgrund einer UN-Regelung ein Genehmigungs- oder ein Kenncode statt einer Genehmigungsnummer im Genehmigungszeichen zu verwenden sind. Die dem Abschnitt 3 vorangestellten Nullen können ausgelassen werden.
3. Jeder Typgenehmigung wird eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Die Typgenehmigungsnummer besteht aus 4 Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*“ getrennt.
Abschnitt 1 |
: |
Der Großbuchstabe „E“ gefolgt von der Kennzahl der Vertragspartei, die die Typgenehmigung erteilt hat. |
||||||
Abschnitt 2 |
: |
Die Nummer der betreffenden UN-Regelung, gefolgt von dem Buchstaben „R“ sowie:
|
||||||
Abschnitt 3 |
: |
eine vierstellige laufende Nummer (gegebenenfalls mit vorangestellten Nullen); die Reihenfolge beginnt mit 0001. |
||||||
Abschnitt 4 |
: |
eine zweistellige laufende Nummer (gegebenenfalls mit vorangestellten Nullen) zur Angabe der Erweiterung; die Reihenfolge beginnt mit 00. |
Es sind durchgängig arabische Ziffern zu verwenden.
4. Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer keiner anderen Genehmigung mehr zuteilen.
Beispiele:
|
Beispiel für die zweite Erweiterung der vierten Typgenehmigung, die von den Niederlanden nach der UN-Regelung Nr. 58 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt wurde: E4*58R00/00*0004*02 |
|
Beispiel für die erste Erweiterung der 2 439. Typgenehmigung, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für die Genehmigung eines Fahrzeugs nach der UN-Regelung Nr. 83, dritte Änderungsserie, Version für ein Fahrzeug der Klasse M, N1 Gruppe I hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors erteilt wurde. E11*83R03/00J*2439*01 |
Verzeichnis 5
Verteilung der Genehmigungsunterlagen
1. Ist eine Genehmigungsbehörde dazu verpflichtet oder wird sie darum ersucht, ein Exemplar einer Genehmigung und der zugehörigen Anlagen zur Verfügung zu stellen, versendet sie die Dokumente in Papierform oder in elektronischer Form als E-Mail oder indem sie die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa eingerichtete Internet-Datenbank nutzt.
2. Dokumente, die in der sicheren Internet-Datenbank gespeichert werden, müssen mindestens aus den in der jeweiligen UN-Regelung genannten Dokumenten bestehen. Darin müssen Unterlagen enthalten sein, mit denen Vertragsparteien die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung für einen Typ eines Radfahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands oder Teils oder die endgültige Einstellung der Produktion dieses Typs nach der UN-Regelung mitgeteilt wird.
3. Werden die für ein Radfahrzeug, einen Ausrüstungsgegenstand oder ein Teil geltenden Typgenehmigungen in der sicheren Internet-Datenbank gespeichert, so können die nach UN-Regelungen erforderlichen Genehmigungszeichen durch eine spezifische Identifizierungsnummer („UI“; Unique Identifier) mit vorangestelltem Symbol
4. Alle Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, müssen über die spezifische Identifizierungsnummer Zugang zu den Informationen über die UN-Regelung, die in der Datenbank enthalten sind, und auf diese Weise Zugang zu den einschlägigen Informationen in Bezug auf die spezifischen Genehmigungen erhalten.
5. Für die Verteilung von Typgenehmigungen von UN-Regelungen, die dem Übereinkommen von 1958 als Anhang angeschlossen sind, kann es erforderlich sein, elektronische Kopien mittels der sicheren Internet-Datenbank zu versenden, wenn dies für den effizienten Ablauf des Genehmigungsverfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich der von den Vertragsparteien festgelegten Zugangsrechte.
Verzeichnis 6
Verfahren für die Lösung von Auslegungsproblemen hinsichtlich der Anwendung von UN-Regelungen und der Erteilung von Genehmigungen nach diesen UN-Regelungen
1. Auslegungsprobleme vor der Erteilung von UN-Typgenehmigungen
Erfordert ein Antrag auf Erteilung einer UN-Typgenehmigung von Seiten der Typgenehmigungsbehörde eine wesentliche Auslegung in Bezug auf die Anwendung der UN-Regelung, oder wird dies so vom Antragsteller beantragt, so muss die Genehmigungsbehörde von sich aus andere Genehmigungsbehörden darüber informieren und um Anleitung ersuchen, bevor sie eine Entscheidung fällt.
Die betroffene Genehmigungsbehörde muss die anderen Genehmigungsbehörden, die die UN-Regelung anwenden, über das Auslegungsproblem und ihren Lösungsvorschlag hinsichtlich der Auslegung sowie über ergänzende Informationen des Herstellers in Kenntnis setzen. In der Regel sollte dies mittels elektronischer Medien erfolgen. Für Antworten der anderen Genehmigungsbehörden ist eine Frist von vierzehn Tagen einzuräumen.
a) |
Nachdem die Genehmigungsbehörde die erhaltenen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen hat, kann sie Genehmigungen im Einklang mit der neuen Auslegung erteilen. |
b) |
Ist es der Genehmigungsbehörde nicht möglich, anhand der erhaltenen Stellungnahmen eine Entscheidung zu fällen, muss sie gemäß dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren auf eine weitere Klärung hinwirken. |
2. Auslegungsprobleme nach der Erteilung von UN-Typgenehmigungen
Bestehen nach der Erteilung einer Genehmigung unterschiedliche Auslegungen zwischen Vertragsparteien, so sind folgende Verfahren zu befolgen:
Zunächst versuchen die Vertragsparteien, den Sachverhalt in gegenseitigem Einvernehmen zu lösen. Dazu ist es notwendig, dass die Vertragsparteien zusammenarbeiten und jede einzelne ihre Prüf- und Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile überprüft, die Gegenstand der Meinungsverschiedenheit sind. Die folgenden Verfahren sind anzuwenden:
a) |
Wird von einer Genehmigungsbehörde ein Fehler anerkannt, muss sie gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens von 1958 und insbesondere gemäß dessen Artikel 4 Maßnahmen ergreifen; |
b) |
Wird eine Übereinkunft erzielt, die eine neue oder unterschiedliche Auslegung der bestehenden Praxis (beider Vertragsparteien) erforderlich macht, so ist dies unverzüglich anderen Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, mitzuteilen. Die anderen Parteien können innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen Stellung zu der Entscheidung beziehen, woraufhin die Genehmigungsbehörde, nachdem sie von den erhaltenen Stellungnahmen Kenntnis genommen hat, UN-Typgenehmigungen im Einklang mit der neuen Auslegung erteilen kann; |
c) |
Kann keine Übereinkunft erzielt werden, versuchen die betroffenen Vertragsparteien auf dem Wege des in Absatz 3 beschriebenen Schiedsverfahrens eine Klärung herbeizuführen; |
d) |
In jedem Fall ist die Angelegenheit der zuständigen nachgeordneten Arbeitsgruppe des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) zur Kenntnis zu bringen. Falls erforderlich sind der WP.29 von der nachgeordneten Arbeitsgruppe Vorschläge für eine geeignete Änderung der Regelung vorzulegen, um das Problem der unterschiedlichen Auslegungen zu beheben. |
3. Schiedsverfahren im Rahmen der WP.29 und der nachgeordneten Arbeitsgruppen
Die Vorsitzenden der nachgeordneten Arbeitsgruppen stellen fest, welche konkreten Fragen sich aufgrund unterschiedlicher Auslegungen zwischen Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von UN-Regelungen und die Erteilung von UN-Typgenehmigungen nach diesen UN-Regelungen ergeben, um so bald wie möglich diese unterschiedlichen Auslegungen zu beseitigen.
Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen entwickeln geeignete Verfahren zur Handhabung solcher Auslegungsfragen, um gegenüber der WP.29 nachweisen zu können, dass
a) |
den unterschiedlichen Meinungen der Genehmigungsbehörden der betroffenen Vertragsparteien sowie den Ansichten anderer Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, umfassend Rechnung getragen wird |
b) |
die Entscheidungen auf angemessenem technischen Sachverstand beruhen und den Fachbereich eingehend berücksichtigen |
c) |
soweit möglich eine einvernehmliche Entscheidung erzielt wurde und |
d) |
die Verfahren transparent und nachprüfbar sind. |
Falls es für eine Problemlösung erforderlich ist, kann der Vorsitzende ohne vorherige Genehmigung durch die WP.29 auf der nächstmöglichen Sitzung der nachgeordneten Arbeitsgruppe einen neuen Tagesordnungspunkt zu der Frage vorlegen. In solchen Fällen erstattet der Vorsitzende so bald wie möglich der WP.29 Bericht über den diesbezüglichen Fortschritt.
Am Ende des Schiedsverfahrens übermittelt der Vorsitzende der WP.29 einen Bericht.
3.1. Kann die Angelegenheit innerhalb des geltenden Regelungsrahmens gelöst werden, so
ist die in der Arbeitsgruppe vereinbarte Auslegung der UN-Regelung umzusetzen und die Genehmigungsbehörden erteilen UN-Typgenehmigungen dementsprechend.
3.2. Kann die Angelegenheit innerhalb des geltenden Regelungsrahmens nicht gelöst werden, so
ist die WP.29 entsprechend zu informieren und diese beauftragt die zuständige nachgeordnete Arbeitsgruppe damit, die Angelegenheit auf ihrer nächsten Sitzung als vorrangigen Tagesordnungspunkt zu behandeln. Die Tagesordnung der Sitzung ist entsprechend zu ändern.
Die nachgeordnete Arbeitsgruppe berücksichtigt jeden Vorschlag in Bezug auf die Auslegungsfrage und legt der WP.29 formelle Vorschläge zur Änderung der betroffenen UN-Regelung gemäß den üblichen Verfahren vor. Die WP.29 behandelt die Angelegenheit auf ihrer nächsten Sitzung als vorrangigen Tagesordnungspunkt.
Verzeichnis 7
Verfahren für Ausnahmegenehmigungen für neue Technologien
1. Vertragsparteien, die eine UN-Regelung anwenden, können auf Antrag des Herstellers gemäß einer UN-Regelung Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile erteilen, die Technologien enthalten, die mit einer oder mehreren Anforderungen dieser UN-Regelung unvereinbar sind, vorbehaltlich einer vom Verwaltungsausschuss des Übereinkommens von 1958 nach dem in den Absätzen 2 bis 12 dieses Verzeichnisses beschriebenen Verfahren erteilten Ermächtigung.
2. Bis eine Entscheidung darüber ergeht, ob eine Ermächtigung für eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, kann die Vertragspartei, die die UN-Regelung anwendet, eine auf ihr Gebiet beschränkte vorläufige Genehmigung erteilen. Andere Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, können diese vorläufige Genehmigung auf ihrem Gebiet akzeptieren.
3. Die Vertragspartei, die die in Absatz 2 dieses Verzeichnisses genannte vorläufige Genehmigung erteilt, teilt dem Verwaltungsausschuss ihre Entscheidung mit und legt ein Dossier vor, das folgende Elemente enthält:
a) |
die Gründe, weshalb die betreffenden Technologien oder Konzepte das Fahrzeug, den Ausrüstungsgegenstand oder das Teil mit den Anforderungen der UN-Regelung unvereinbar machen |
b) |
eine Beschreibung der Sicherheits-, Umweltschutz- und sonstigen Aspekte sowie der getroffenen Maßnahmen |
c) |
eine Beschreibung der Prüfungen und ihrer Ergebnisse zum Nachweis, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird |
d) |
einen Antrag auf Ermächtigung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die UN-Regelung für den Typ eines Fahrzeugs, Ausrüstungsgegenstands oder Teils. |
4. Der Verwaltungsausschuss befasst sich auf seiner nächsten, dem Eingang der Mitteilung folgenden Sitzung mit dem vollständigen, in Absatz 3 dieses Verzeichnisses genannten Mitteilungsdossier, sofern dieses mindestens drei Monate vor der Sitzung eingegangen ist. Nachdem sich der Verwaltungsausschuss mit der Mitteilung befasst hat, kann er sich für die Ermächtigung oder für die Versagung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entscheiden oder die Angelegenheit an die zuständige nachgeordnete Arbeitsgruppe weiterleiten.
5. Die Entscheidung des Verwaltungsausschusses ist im Einklang mit dem in Artikel 8 der Anlage angegebenen Verfahren herbeizuführen.
6. Der Antrag auf Ermächtigung zur Erteilung der in Absatz 3 dieses Verzeichnisses genannten Ausnahmegenehmigung gemäß einer UN-Regelung ist als genehmigt zu erachten, es sei denn innerhalb eines Monats ab der Mitteilung der Ermächtigungsentscheidung des Verwaltungsausschusses durch den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa teilt mehr als ein Fünftel der Vertragsparteien, die die UN-Regelung zum Zeitpunkt der Mitteilung anwenden, dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mit, dass sie der Ermächtigung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht zustimmen.
7. Wenn die Ermächtigung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung angenommen ist, teilt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa den Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, so schnell wie möglich diese Annahme mit.
Ab dem Tag dieser Mitteilung kann die in Absatz 3 dieses Verzeichnisses genannte Vertragspartei die Ausnahmegenehmigung gemäß der UN-Regelung erteilen. Mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitgeteilt haben, dass sie nicht zustimmen oder nicht beabsichtigen, die Ausnahmegenehmigung unverzüglich zu akzeptieren, ist die Ausnahmegenehmigung von allen anderen Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, zu akzeptieren. Die Vertragsparteien, die mitgeteilt haben, dass sie nicht zustimmen oder nicht beabsichtigen, die Ausnahmegenehmigung unverzüglich zu akzeptieren, können mit Billigung durch den Verwaltungsausschuss zu einem späteren Zeitpunkt die Ausnahmegenehmigung akzeptieren, indem sie diese Entscheidung dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitteilen.
8. Der Verwaltungsausschuss legt mögliche Einschränkungen für die Ermächtigungsentscheidung fest. Fristen dürfen nicht weniger als sechsunddreißig Monate betragen. Vertragsparteien, die die UN-Regelung anwenden, müssen die Ausnahmegenehmigung mindestens bis zum Ablauf einer gegebenenfalls vorhandenen Frist akzeptieren, oder, falls die UN-Regelung anschließend gemäß den Absätzen 9 und 10 dieses Verzeichnisses geändert wird, um der durch die Ausnahmegenehmigung erfassten Technologie Rechnung zu tragen, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Vertragsparteien Genehmigungen nach der früheren Fassung der UN-Regelung versagen können, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte früher eintritt.
Die Vertragspartei, die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung ermächtigt wird, muss gewährleisten, dass der Hersteller vollständig alle Beschränkungen im Zusammenhang mit dieser Genehmigung einhält und dass auf dem Mitteilungsblatt eindeutig angegeben ist, dass sich die Genehmigung auf eine vom Verwaltungsausschuss gebilligte Ausnahme stützt.
9. Der Verwaltungsausschuss informiert gleichzeitig die für die UN-Regelung zuständige nachgeordnete Arbeitsgruppe über die Ermächtigung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung.
Die Vertragspartei, die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung ermächtigt wird, muss der für die UN-Regelung zuständigen nachgeordneten Arbeitsgruppe einen Vorschlag zur Änderung der UN-Regelung, für die die Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, vorlegen, um sie an die technologische Entwicklung anzupassen. Diese Vorlage darf nicht später als zum Zeitpunkt der nächsten Sitzung der nachgeordneten Arbeitsgruppe nach der Mitteilung der Ermächtigungsentscheidung des Verwaltungsausschusses gemäß Absatz 6 dieses Verzeichnisses erfolgen.
10. Sobald die UN-Regelung geändert wurde, um der Technologie Rechnung zu tragen, für die die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, und in Kraft getreten ist, kann der Hersteller eine Typgenehmigung nach der geänderten UN-Regelung beantragen, als Ersatz für die früher erteilte Ausnahmegenehmigung nach dieser UN-Regelung. Sobald sie es für angemessen erachtet, muss die Genehmigungsbehörde, die diese Typgenehmigung erteilt, die Ausnahmegenehmigung entziehen oder die Genehmigungsbehörde, die die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, darüber informieren, dass diese Ausnahmegenehmigung zu entziehen ist.
11. Ist das Verfahren zur Änderung der UN-Regelung nicht vor dem Ablauf der in Absatz 8 dieses Verzeichnisses genannten Frist abgeschlossen, so kann die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung auf Wunsch der Vertragspartei, die diese erteilt hat, verlängert werden, jedoch vorbehaltlich einer Entscheidung, die nach dem in den Absätzen 2 und 3 dieses Verzeichnisses genannten Verfahren angenommen wurde. Hat jedoch die Vertragspartei, die zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung ermächtigt wurde, keinen Vorschlag zur Änderung der UN-Regelung vor dem in Absatz 9 dieses Verzeichnisses genannten Zeitpunkt vorgelegt, so muss diese Vertragspartei unverzüglich die Ausnahmegenehmigung einziehen, dabei jedoch die in Absatz 8 dieses Verzeichnisses genannte Frist berücksichtigen. Die Vertragspartei, die die Ausnahmegenehmigung entzogen hat, informiert den Verwaltungsausschuss darüber auf seiner nächsten Sitzung.
12. Entscheidet der Verwaltungsausschuss, die Ermächtigung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu verweigern, kann die Vertragspartei, die die in Absatz 2 dieses Verzeichnisses genannte vorläufige Genehmigung erteilt hat, diese vorläufige Genehmigung entziehen. In diesem Fall muss die Vertragspartei unverzüglich dem Inhaber der vorläufigen Genehmigung mitteilen, dass diese gemäß Absatz 2 dieses Verzeichnisses erteilte vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Entscheidung entzogen wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass die vorläufige Genehmigung mindestens zwölf Monate ab ihrer Erteilung gültig sein muss.
Verzeichnis 8
Allgemeine Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden
1. Prüfschema für virtuelle Prüfungen
Folgendes Schema ist als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen zu verwenden:
a) |
Zweck |
b) |
Strukturmodell |
c) |
Randbedingungen |
d) |
Lastannahmen |
e) |
Berechnung |
f) |
Bewertung |
g) |
Dokumente und sonstige Unterlagen |
2. Grundlagen der Computersimulation und -berechnung
2.1. Mathematisches Modell
Das mathematische Modell ist vom Hersteller bereitzustellen. Darin soll die Komplexität des Aufbaus der gemäß den Anforderungen der betreffenden UN-Regelungen und deren Randbedingungen zu prüfenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile zum Ausdruck kommen.
Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.
2.2. Validierungsverfahren für das mathematische Modell
Das mathematische Modell ist durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen zu validieren.
Dafür ist eine zweckmäßige Prüfung durchzuführen, deren Ergebnisse mit denen zu vergleichen sind, die mit Hilfe des mathematischen Modells gewonnen wurden. Die Vergleichbarkeit der Ergebnisse der Prüfungen ist nachzuweisen. Vom Hersteller oder vom technischen Dienst wird ein Validierungsbericht angefertigt und bei der Genehmigungsbehörde eingereicht.
Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Durchführung eines erneuten Validierungsverfahrens verlangen kann.
2.3. Unterlagen
Die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfswerkzeuge sind vom Hersteller zur Verfügung zu stellen und in einer für den technischen Dienst geeigneten Weise zu dokumentieren.
3. Werkzeuge und Unterstützung
Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes stellt der Hersteller die erforderlichen Werkzeuge, einschließlich geeigneter Software, bereit oder gewährt Zugang zu ihnen.
Zusätzlich unterstützt der Hersteller die Genehmigungsbehörde oder den technischen Dienst in angemessener Weise.
Die Bereitstellung von Zugang und Unterstützung für einen technischen Dienst entbindet diesen von keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Fähigkeiten seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Geheimhaltung.
(1) Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer UN-Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen UN-Regelungen erteilt wurden.
(2) „Zuständige Behörde“ bezeichnet entweder die Genehmigungsbehörde oder eine benannte Behörde oder eine im Auftrag einer dieser Behörden tätige einschlägige Akkreditierungsstelle.