Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22014A1119(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Kamerun und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der unionsgeführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun

    ABl. L 332 vom 19.11.2014, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/exch_let/2014/804/oj

    Related Council decision

    19.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 332/3


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Kamerun und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der unionsgeführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun

    Jaunde, den 1. September 2014

    Sehr geehrte Frau Botschafterin, Delegationsleiterin,

    im Anschluss an die Annahme der Resolution 2134 (2014) durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Europäische Union beschlossen, Einsatzkräfte in die Zentralafrikanische Republik (EUFOR RCA) zu entsenden, um zur Schaffung eines sicheren Umfelds in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in der genannten Resolution die Nachbarländer der Zentralafrikanischen Republik aufgefordert, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Aktion der Union zu treffen, insbesondere indem sie die Verlegung des Personals und der Güter, die für die Operation der Union bestimmt sind, in die Zentralafrikanische Republik ohne Behinderung oder Verzögerung erleichtern.

    Wie Sie sich sicher erinnern werden, hatte die Republik Kamerun gemäß der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der die Union ermächtigt wurde, Einsatzkräfte in den Tschad und die Zentralafrikanische Republik zu entsenden (EUFOR Tchad/RCA), am 6. Februar 2008 ein Abkommen über die Rechtsstellung der unionsgeführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch die Republik Kamerun geschlossen.

    Die Bestimmungen dieses Abkommens, das seit dem Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUFOR Tchad/RCA die Länder verlassen haben, nicht mehr in Kraft ist, entsprechen voll und ganz den Anforderungen der EUFOR RCA.

    Folglich schlage ich vor, dass sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens (die Artikel 1 bis 19) auf die EUFOR RCA angewandt werden, wobei Folgendes als vereinbart gilt:

    Jede Nennung der EUFOR in den genannten Artikeln gilt als Bezugnahme auf die EUFOR RCA;

    bei den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 2, in Artikel 3 Absatz 3, in Artikel 4 Absatz 3 und in Artikel 5 Absatz 2 genannten Transportmitteln gelten die Transportmittel als eingeschlossen, die Eigentum der nationalen Kontingente der EUFOR RCA sind, aber auch diejenigen, die von der EUFOR RCA gemietet oder gechartert sind;

    die Bezugnahme auf die Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. September 2007 in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b gilt als Bezugnahme auf die Resolution 2134 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. Januar 2014.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich wissen ließen, ob diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden.

    Im Falle einer positiven Antwort Ihrerseits werden das vorliegende Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein rechtsverbindliches internationales Abkommen zwischen der Republik Kamerun und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der EUFOR RCA bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun darstellen, das am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.

    Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Botschafterin, Delegationsleiterin, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Kamerun

    Image

    S. E. Pierre MOUKOKO MBONJO

    Minister für auswärtige Beziehungen

    Jaunde, den 30. Oktober 2014

    Sehr geehrter Herr Minister,

    ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 1. September 2014 betreffend die Rechtsstellung der unionsgeführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch die Republik Kamerun, das folgenden Wortlaut hat:

    „Im Anschluss an die Annahme der Resolution 2134 (2014) durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Europäische Union beschlossen, Einsatzkräfte in die Zentralafrikanische Republik (EUFOR RCA) zu entsenden, um zur Schaffung eines sicheren Umfelds in der Zentralafrikanischen Republik beizutragen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in der genannten Resolution die Nachbarländer der Zentralafrikanischen Republik aufgefordert, geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Aktion der Union zu treffen, insbesondere indem sie die Verlegung des Personals und der Güter, die für die Operation der Union bestimmt sind, in die Zentralafrikanische Republik ohne Behinderung oder Verzögerung erleichtern.

    Wie Sie sich sicher erinnern werden, hatte die Republik Kamerun gemäß der Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der die Union ermächtigt wurde, Einsatzkräfte in den Tschad und die Zentralafrikanische Republik zu entsenden (EUFOR Tchad/RCA), am 6. Februar 2008 ein Abkommen über die Rechtsstellung der unionsgeführten Einsatzkräfte bei der Durchreise durch die Republik Kamerun geschlossen.

    Die Bestimmungen dieses Abkommens, das seit dem Tag, an dem die letzten Truppenteile der EUFOR Tchad/RCA die Länder verlassen haben, nicht mehr in Kraft ist, entsprechen voll und ganz den Anforderungen der EUFOR RCA.

    Folglich schlage ich vor, dass sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens (die Artikel 1 bis 19) auf die EUFOR RCA angewandt werden, wobei Folgendes als vereinbart gilt:

    Jede Nennung der EUFOR in den genannten Artikeln gilt als Bezugnahme auf die EUFOR RCA;

    bei den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 2, in Artikel 3 Absatz 3, in Artikel 4 Absatz 3 und in Artikel 5 Absatz 2 genannten Transportmitteln gelten die Transportmittel als eingeschlossen, die Eigentum der nationalen Kontingente der EUFOR RCA sind, aber auch diejenigen, die von der EUFOR RCA gemietet oder gechartert sind;

    die Bezugnahme auf die Resolution 1778 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. September 2007 in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b gilt als Bezugnahme auf die Resolution 2134 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. Januar 2014.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich wissen ließen, ob diese Vorschläge Ihre Zustimmung finden.

    Im Falle einer positiven Antwort Ihrerseits werden das vorliegende Schreiben und Ihr Antwortschreiben ein rechtsverbindliches internationales Abkommen zwischen der Republik Kamerun und der Europäischen Union über die Rechtsstellung der EUFOR RCA bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Kamerun darstellen, das am Tag des Eingangs Ihres Antwortschreibens in Kraft treten wird.“

    Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Ihr Schreiben meine Zustimmung findet.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Europäische Union

    Image

    F. COLLET

    Botschafterin

    Chefin der Delegation


    Top