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Document 22013D0077

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2013 vom 3. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

ABl. L 291 vom 31.10.2013, pp. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 291 vom 31.10.2013, p. 27–27 (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/77(2)/oj

31.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 291/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2013

vom 3. Mai 2013

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 wird mit Wirkung zum 1. September 2013 die Richtlinie 98/11/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. September 2013 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Da die Richtlinie 78/170/EWG des Rates (3) durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgehoben und beide Richtlinien in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, ist die Bezugnahme auf die Richtlinie 78/170/EWG aus dem EWR-Abkommen zu streichen.

(4)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel IV erhält der Text von Nummer 4e (Richtlinie 98/11/EG der Kommission) mit Wirkung vom 1. September 2013 folgende Fassung:

32012 R 0874: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1)“.

2.

In Kapitel V wird der Text von Nummer 1 (Richtlinie 78/170/EWG des Rates) gestrichen.

Artikel 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Der Text von Nummer 4 (Richtlinie 78/170/EWG des Rates) wird gestrichen.

2.

Der Text von Nummer 11e (Richtlinie 98/11/EG der Kommission) erhält mit Wirkung vom 1. September 2013 folgende Fassung:

32012 R 0874: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1) (*1)

(*1)  Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).“ "

Artikel 3

Der Wortlaut der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 4. Mai 2013 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 217/2012 vom 7. Dezember 2012 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2013.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)   ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 71 vom 10.3.1998, S. 1.

(3)   ABl. L 52 vom 23.2.1978, S. 32.

(4)   ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(*2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(5)   ABl. L 81 vom 21.3.2013, S. 17.


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