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Document 22013A1024(01)
Agreement between the European Union and the Republic of Cape Verde on facilitating the issue of short-stay visas to citizens of the Republic of Cape Verde and of the European Union
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union
Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union
ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 3–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 282 vom 24.10.2013, p. 3–3
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 19/10/2021
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2013/521/oj
24.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Kap Verde und der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,
und
DIE REPUBLIK KAP VERDE, nachstehend „Kap Verde“ genannt,
nachstehend „die Parteien“ genannt —
IN DEM WUNSCH, zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung an Bürger der Europäischen Union und der Republik Kap Verde auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erleichtert wird,
GESTÜTZT auf die gemeinsame Erklärung über die Mobilitätspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vom 5. Juni 2008, der zufolge die Parteien die Aufnahme eines Dialogs über Fragen in Verbindung mit Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt anstreben, um die Mobilität bestimmter Personengruppen zu erleichtern,
EINGEDENK des Partnerschaftsabkommens von Cotonou und der am 19. November 2007 vom Rat der Europäischen Union gebilligten besonderen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde,
IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und nicht für Irland gelten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Republik Kap Verde und der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
Artikel 2
Allgemeine Bestimmung
1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Bürger der Republik Kap Verde und der Union, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind.
2. Die innerstaatlichen Vorschriften von Kap Verde oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. |
b) |
„Bürger der Union“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a. |
c) |
„Bürger der Republik Kap Verde“ ist eine Person mit kap-verdischer Staatsangehörigkeit. |
d) |
„Visum“ ist eine Genehmigung oder Entscheidung eines Mitgliedstaats oder der Republik Kap Verde, die für die Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Republik Kap Verde oder für die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts von insgesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Kap Verde erforderlich ist. |
e) |
„Person mit rechtmäßigem Aufenthalt“ ist
|
Artikel 4
Mehrfachvisa
1. Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen für folgende Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus:
a) |
Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, obersten Gerichten und Rechnungshöfen, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; |
b) |
ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen; |
c) |
Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; |
d) |
Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern, die
|
Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn die Dauer
— |
des Mandats von Personen der unter Buchstabe a genannten Personengruppe, |
— |
der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation bei der unter Buchstabe b genannten Personengruppe, |
— |
der Stellung als Geschäftsmann bzw. Geschäftsfrau oder Vertreter eines Unternehmerverbandes bei der unter Buchstabe c genannten Personengruppe oder |
— |
der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern der Republik Kap Verde, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, und der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern der Union, die sich in Kap Verde aufhalten, bei der unter Buchstabe d genannten Personengruppe |
weniger als fünf Jahre beträgt.
2. Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen für folgende Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls die betreffenden Personen im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben:
a) |
Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Bildungszwecken in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen oder dort auch im Rahmen von Austauschprogrammen an Seminaren oder Konferenzen teilnehmen; |
b) |
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Messen und Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; |
c) |
Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer von Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; |
d) |
Teilnehmern von internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal; |
e) |
Journalisten und sie begleitende akkreditierte Personen; |
f) |
Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder außerschulischen Aktivitäten; |
g) |
Vertreter der in Kap Verde oder in den Mitgliedstaaten anerkannten Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; |
h) |
Personen, die sich im bereisten Staat regelmäßig medizinischen Behandlungen unterziehen; |
i) |
Teilnehmer von offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden; |
j) |
Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen. |
Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.
3. Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffenden Personen haben in den beiden Jahren vor der Antragstellung ein Mehrfachvisum mit einjähriger Gültigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staates verwendet.
Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.
4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreiten.
Artikel 5
Visa- und Dienstleistungsgebühren
1. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 erheben die Mitgliedstaaten bzw. die Republik Kap Verde von den folgenden Personengruppen keine Visagebühren:
a) |
Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen; |
b) |
Kindern unter zwölf Jahren; |
c) |
Schülern, Studenten, Teilnehmern an Aufbaustudiengängen und mitreisendem Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken; |
d) |
zu wissenschaftlichen Forschungszwecken einreisende Forscher; |
e) |
Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen sowie Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden. |
2. Arbeiten die Mitgliedstaaten oder die Republik Kap Verde mit einem externen Dienstleister zusammen, können Dienstleistungsgebühren erhoben werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleister bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Republik Kap Verde bzw. der oder die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.
Artikel 6
Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten
Bürger der Republik Kap Verde und der Union, denen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde die Ausweispapiere durch Verlust oder Diebstahl abhanden gekommen sind, können das betreffende Hoheitsgebiet mit gültigen Ausweispapieren verlassen, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung der Republik Kap Verde oder der Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt ohne Visum oder sonstige Genehmigung berechtigen.
Artikel 7
Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände
Bürgern der Republik Kap Verde und der Union, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kap Verde bzw. der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des bereisten Staates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.
Artikel 8
Diplomaten- und Dienstpässe
1. Bürger der Republik Kap Verde oder der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Kap Verde einreisen, daraus ausreisen oder es im Transit bereisen.
2. Die in Absatz 1 genannten Bürger dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Kap Verde aufhalten.
Artikel 9
Territorial begrenzte Gültigkeit von Visa
Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde und vorbehaltlich der Bestimmungen der Union über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben die Bürger der Republik Kap Verde und der Union gleichermaßen das Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Kap Verde zu reisen.
Artikel 10
Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens
1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Union und der Republik Kap Verde zusammensetzt. Die Union wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.
2. Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) |
Überwachung der Durchführung des Abkommens; |
b) |
Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung des Abkommens; |
c) |
Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Abkommens. |
3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen.
4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 11
Verhältnis dieses Abkommens zu Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Kap Verde
Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Kap Verde, soweit diese Bestimmungen Aspekte behandeln, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Artikel 12
Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen wird nach den Verfahren der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
2. Abweichend von Absatz 1 tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der Union und Kap Verde in Kraft, wenn letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt.
3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 gekündigt werden.
4. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
5. Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.
6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt es 90 Tage nach Erhalt der Notifikation außer Kraft.
Abgefaßt in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Прая на двадесет и шести октомври две хиляди и дванадесета година.
Hecho en Praia, el veintiséis de octubre de dos mil doce.
V Praie dne dvacátého šestého října dva tisíce dvanáct.
Udfærdiget i Praia den seksogtyvende oktober to tusind og tolv.
Geschehen zu Praia am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendzwölf.
Kahe tuhande kaheteistkümnenda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Praias.
′Εγινε στην Πράια, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες δώδεκα.
Done at Praia on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and twelve.
Fait à Praia, le vingt-six octobre deux mille douze.
Fatto a Praia, addì ventisei ottobre duemiladodici.
Prajā, divi tūkstoši divpadsmitā gada divdesmit sestajā oktobrī.
Priimta du tūkstančiai dvyliktų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Prajoje.
Kelt Praiában, a kétezer-tizenkettedik év október havának huszonhatodik napján.
Magħmul fi Praja, fis-sitta u għoxrin jum ta’ Ottubru tas-sena elfejn u tnax.
Gedaan te Praia, de zesentwintigste oktober tweeduizend twaalf.
Sporządzono w Prai dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące dwunastego.
Feito em Praia, em vinte e seis de outubro de dois mil e doze.
Întocmit la Praia la douăzeci și șase octombrie două mii doisprezece.
V Praii dňa dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícdvanásť.
V Praii, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč dvanajst.
Tehty Praiassa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattakaksitoista.
Som skedde i Praia den tjugosjätte oktober tjugohundratolv.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Кабо Верде
Por la República de Cabo Verde
Za Kapverdskou republiku
For Republikken Kap Verde
Für die Republik Kap Verde
Cabo Verde Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία του Πράσινου Ακρωτηρίου
For the Republic of Cape Verde
Pour la République du Cap-Vert
Per la Repubblica del Capo Verde
Kaboverdes Republikas vārdā –
Žaliojo Kyšulio Respublikos vardu
A Zöld-foki Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Kap Verde
Voor de Republiek Kaapverdië
W imieniu Republiki Zielonego Przylądka
Pela República de Cabo Verde
Pentru Republica Capului Verde
Za Kapverdskú republiku
Za Republiko Zelenortski otoki
Kap Verden tasavallan puolesta
För Republiken Kap Verde
PROTOKOLL
zum abkommen betreffend Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden
Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Ratsbeschlusses noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen einzelstaatliche Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind.
Gemäß der Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (1), wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltserlaubnissen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, zu erleichtern.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 betreffend Diplomaten- und Dienstpässe
Jede Partei ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere den Artikel 8 nach dem in Artikel 12 Absatz 5 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 8 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder seine Anwendung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht.
Wird die Anwendung des Artikels 8 ausgesetzt, so leiten die Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben.
Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomaten- und Dienstpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (1) sichergestellt.
Gemeinsame Erklärung zur Harmonisierung der Informationen über die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und über die bei der Beantragung vorzulegenden Unterlagen
In Anerkennung der Bedeutung von Transparenz für die Antragsteller von Visa sind die Vertragsparteien der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden sollten:
— |
Allgemein sollten die grundlegenden Informationen über die Verfahren und Bedingungen für Visumanträge, über Visa und deren Gültigkeit zusammengestellt werden. |
— |
Jede Vertragspartei sollte für sich die Mindestanforderungen in einem Verzeichnis zusammenstellen, um sicherzustellen, dass die Antragsteller einheitliche, kohärente Grundinformationen erhalten und grundsätzlich die gleichen Unterlagen einreichen müssen. |
Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.).
Gemeinsame Erklärung zum Königreich Dänemark
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt.
Daher sollten das Königreich Dänemark und die Republik Kap Verde unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und Kap Verde enthält.
Gemeinsame erklärung zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland
Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland noch für das Hoheitsgebiet Irlands gilt.
Daher sollten die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Irlands und der Republik Kap Verde bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa schließen.
Gemeinsame Erklärung zur Republik Island, zum Königreich Norwegen, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein
Die Parteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union einerseits sowie der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Kenntnis, besonders aufgrund der Abkommen vom 18. Mai 1999 und vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Daher sollten die Behörden der Republik Island, des Königreichs Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Liechtenstein und der Republik Kap Verde unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie dieses Abkommen enthält.
Gemeinsame erklärung über die zusammenarbeit bei reisedokumenten
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der gemäß Artikel 11 eingesetzte Gemischte Ausschuss bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewertet. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.