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Document 22010D0125

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

ABl. L 58 vom 3.3.2011, p. 83–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/125(2)/oj

3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/83


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 125/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2010 vom 2. Juli 2010 (1) geändert.

(2)

Die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XX des Abkommens werden nach Nummer 2z (Entscheidung 2009/543/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„2za.

32009 D 0967: Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1).

2zb.

32010 D 0018: Entscheidung 2010/18/EG der Kommission vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2009/967/EG und 2010/18/EG in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2010.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 47.

(2)  ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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