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Document 22010D0117

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2010 vom 10. November 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

ABl. L 58 vom 3.3.2011, p. 74–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/117/oj

3.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/74


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 117/2010

vom 10. November 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2009 vom 4. Dezember 2009 (1) geändert.

(2)

Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (2), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Entscheidung 2008/322/EG der Kommission vom 18. April 2008 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (3), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Entscheidung 2009/298/EG der Kommission vom 26. März 2009 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (4), ist in das Abkommen aufzunehmen.

(5)

Beschluss 2010/157/EU der Kommission vom 12. März 2010 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (5), ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird unter Nummer 3k (Entscheidung 2006/502/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32007 D 0231: Entscheidung 2007/231/EG der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16),

32008 D 0322: Entscheidung 2008/322/EG der Kommission vom 18. April 2008 (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40),

32009 D 0298: Entscheidung 2009/298/EG der Kommission vom 26. März 2009 (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 23),

32010 D 0157: Beschluss 2010/157/EU der Kommission vom 12. März 2010 (ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 9).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidungen 2007/231/EG, 2008/322/EG, 2009/298/EG und des Beschlusses 2010/157/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. November 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (6).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 10. November 2010

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur JÓHANNESSON


(1)  ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 31.

(2)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.

(3)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40.

(4)  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 23.

(5)  ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 9.

(6)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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