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Document 22009D0606

    2009/606/EG: Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA Gemeinsames Versandverfahren vom 31. Juli 2009 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

    ABl. L 207 vom 11.8.2009, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/606/oj

    11.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 207/12


    BESCHLUSS Nr. 1/2009 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

    vom 31. Juli 2009

    zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

    (2009/606/EG)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (nachstehend „das Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In dem Übereinkommen sind spezifische, sich insbesondere auf die Sicherheiten beziehende Maßnahmen für im Versandverfahren beförderte Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko vorgesehen. Anhang I der Anlage I des Übereinkommens enthält die Liste dieser Waren.

    (2)

    Die regelmäßige Überprüfung der Liste in Anhang I der Anlage I des Übereinkommens, die gemäß Artikel 1 der genannten Anlage I anhand der von den Vertragsparteien übermittelten Informationen erfolgt ist, hat gezeigt, dass für bestimmte Waren in dieser Liste kein erhöhtes Betrugsrisiko mehr gegeben ist. Andere Waren hingegen sollten in die Liste aufgenommen werden. Die Liste sollte daher entsprechend angepasst werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang I der Anlage I des Übereinkommens erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2009.

    Geschehen zu Oslo am 31. Juli 2009.

    Für den Gemischten Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Bjørn RØSE


    (1)  ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.


    ANHANG

    „ANHANG I

    WAREN MIT ERHÖHTEM BETRUGSRISIKO

    (gemäß Anlage I Artikel 1 Absatz 3)

    1

    2

    3

    4

    5

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    Mindestmengen

    Code der empfindlichen Ware (1)

    Mindestsatz der Einzelsicherheit

    0207 12

    0207 14

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, von Hühnern, gefroren

    3 000 kg

     

    1701 11

    Rohr-und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

    7 000 kg

     

    1701 12

     

     

     

    1701 91

     

     

     

    1701 99

     

     

     

    2208 20

    Branntwein, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke

    5 hl

     

    2 500 EUR/hl reiner Alkohol

    2208 30

     

     

     

    2208 40

     

     

     

    2208 50

     

     

     

    2208 60

     

     

     

    2208 70

     

     

     

    ex ex 2208 90

     

     

    1

    2402 20

    Zigaretten, Tabak enthaltend

    35 000 Stück

     

    120 EUR/1 000 Stück

    2403 10

    Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

    35 kg

     


    (1)  Werden die Versandangaben elektronisch übermittelt, wird der Code der empfindlichen Ware in Spalte 4 zusätzlich zu dem in Spalte 1 angegebenen HS-Code verwendet, sofern mit letzterem die Waren der Spalte 2 nicht zweifelsfrei beschrieben werden können.“


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