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Document 22009D0090

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2009 vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Protokoll 30 des EWR-Abkommens über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

ABl. L 277 vom 22.10.2009, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/90(2)/oj

22.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/43


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2009

vom 3. Juli 2009

zur Änderung von Protokoll 30 des EWR-Abkommens über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll 30 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2008 vom 6. Juni 2008 (1) geändert.

(2)

Die Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik sollte auf den Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (2) gestützt werden.

(3)

Protokoll 30 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dem Protokoll 30 des Abkommens wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 4

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

(1)   Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den in Absatz 4 genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft teil.

(2)   Die Ziele 1, 2 und 3 sowie die entsprechenden Maßnahmen in den jährlichen Arbeitsprogrammen, die von der Kommission nach dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden, gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit im EWR und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.

(3)   Ab 1. Januar 2009 leisten die EFTA-Staaten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 04 und 29 01 04 04 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.

(4)   Gegenstand dieses Artikels ist folgender Rechtsakt der Gemeinschaft:

32008 D 1297: Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Vorsitzende

Oda Helen SLETNES


(1)  ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 41.

(2)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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