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Document 22008X0227(01)

Information betreffend das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags

ABl. L 53 vom 27.2.2008, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/18


Information betreffend das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands  (1) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags  (2)

Nachdem die für das Inkrafttreten des am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie des ebenfalls am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags am 1. Februar 2008 abgeschlossen wurden, treten diese Abkommen gemäß ihrem Artikel 14 Absatz 1 bzw. Artikel 12 Absatz 2 gleichzeitig zum 1. März 2008 in Kraft.


(1)  Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.

(2)  Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.


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