This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22008D0265
2008/265/EC: Decision No 1/2008 of the EU/Switzerland Mixed Committee established by the Agreement concluded between the European Union, the European Community and the Swiss Confederation concerning the latter’s association in the implementation, application and development of the Schengen acquis of 28 February 2008 amending its Rules of Procedure
2008/265/EG: Beschluss Nr. 1/2008 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands eingesetzten Gemischten Ausschusses EU/Schweiz vom 28. Februar 2008 zur Änderung seiner Geschäftsordnung
2008/265/EG: Beschluss Nr. 1/2008 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands eingesetzten Gemischten Ausschusses EU/Schweiz vom 28. Februar 2008 zur Änderung seiner Geschäftsordnung
ABl. L 83 vom 26.3.2008, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 83/37 |
BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION, DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE ASSOZIIERUNG DIESES STAATES BEI DER UMSETZUNG, ANWENDUNG UND ENTWICKLUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU/SCHWEIZ
vom 28. Februar 2008
zur Änderung seiner Geschäftsordnung
(2008/265/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Protokoll (1) zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „Protokoll“ bzw. „Abkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 3 und 4 dieses Protokolls,
in der Erwägung, dass aufgrund der Unterzeichnung des Protokolls in den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss als weiteres Mitglied ein Vertreter des Fürstentums Liechtenstein aufzunehmen ist; dies sollte in der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses berücksichtigt werden —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die mit dem Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses vom 26. Oktober 2004 (2) angenommene Geschäftsordnung des Ausschusses wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend ‚Schweiz‘ genannt) und des Fürstentums Liechtenstein (nachstehend ‚Liechtenstein‘ genannt) sowie aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union (nachstehend ‚Rat‘ genannt) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend ‚Kommission‘ genannt). Den Vorsitz im Ausschuss führt
|
2. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „Ist die liechtensteinische Delegation in einem Fall nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls der Auffassung, dass der Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme die Grundsätze der direkten Demokratie beeinträchtigen kann, so wird innerhalb von drei Wochen von Liechtenstein bzw. auf Antrag Liechtensteins hin eine Tagung des Gemischten Ausschusses auf Ministerebene einberufen. Der Gemischte Ausschuss prüft sorgfältig alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls, insbesondere etwaige von der liechtensteinischen Delegation vorgeschlagene Alternativlösungen. Nimmt der Gemischte Ausschuss nach einer eingehenden Prüfung innerhalb der Frist nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls derartige Möglichkeiten nicht an, so wird die Beendigung des Protokolls drei Monate nach Ablauf dieser Frist rechtswirksam.“ |
3. |
In Artikel 5 Absätze 1 und 2 werden nach den Worten „Vertretern der Schweiz“ die Worte „und Liechtensteins“ angefügt. |
4. |
In Artikel 6 Absatz 2 werden nach den Worten „der Schweiz“ die Worte „und Liechtensteins“ angefügt. |
5. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die vom Vorsitzenden gemäß dieser Geschäftsordnung gemachten Mitteilungen werden an die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften sowie an die Mission Liechtensteins bei der Europäischen Union, an die Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Kommission gerichtet.“ |
6. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Wird der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls befasst, so erfordert jeder Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Fortsetzung des Abkommens oder des Protokolls Einstimmigkeit. Erfolgt die Beendigung des Abkommens oder des Protokolls aufgrund der Ablehnung eines Rechtsaktes oder einer Maßnahme, der/die auf Irland und/oder das Vereinigte Königreich nicht anwendbar ist, so können sich die Vertreter dieser Staaten nicht der Einstimmigkeit widersetzen.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Schweiz und Liechtenstein sind für die amtliche Veröffentlichung dieses Beschlusses in ihren jeweiligen Ländern verantwortlich.
Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Vorsitzende
D. MATE
(1) Ratsdokument 16462/06; zugänglich unter http://register.consilium.europa.eu
(2) ABl. C 308 vom 14.12.2004, S. 2.