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Document 22008D0265

    2008/265/EG: Beschluss Nr. 1/2008 des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands eingesetzten Gemischten Ausschusses EU/Schweiz vom 28. Februar 2008 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

    ABl. L 83 vom 26.3.2008, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/265/oj

    26.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 83/37


    BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION, DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DIE ASSOZIIERUNG DIESES STAATES BEI DER UMSETZUNG, ANWENDUNG UND ENTWICKLUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU/SCHWEIZ

    vom 28. Februar 2008

    zur Änderung seiner Geschäftsordnung

    (2008/265/EG)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Protokoll (1) zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „Protokoll“ bzw. „Abkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 3 und 4 dieses Protokolls,

    in der Erwägung, dass aufgrund der Unterzeichnung des Protokolls in den durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss als weiteres Mitglied ein Vertreter des Fürstentums Liechtenstein aufzunehmen ist; dies sollte in der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses berücksichtigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die mit dem Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses vom 26. Oktober 2004 (2) angenommene Geschäftsordnung des Ausschusses wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend ‚Schweiz‘ genannt) und des Fürstentums Liechtenstein (nachstehend ‚Liechtenstein‘ genannt) sowie aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union (nachstehend ‚Rat‘ genannt) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend ‚Kommission‘ genannt).

    Den Vorsitz im Ausschuss führt

    auf Sachverständigenebene

    die Delegation, die das Mitglied des Rates vertritt, das dessen Vorsitz innehat,

    auf der Ebene hochrangiger Beamter und auf Ministerebene

    im ersten Halbjahr die Delegation, die das Mitglied des Rates vertritt, das den Vorsitz innehat,

    im zweiten Halbjahr abwechselnd die Delegation, die die Regierung der Schweiz vertritt (nachstehend ‚schweizerische Delegation‘ genannt), und die Delegation, die die Regierung Liechtensteins vertritt (nachstehend ‚liechtensteinische Delegation‘ genannt).

    Die Delegation, die das Mitglied des Rates vertritt, das den Vorsitz innehat, kann den Vorsitz des Gemischten Ausschusses der Delegation überlassen, die das Mitglied des Rates vertritt, das den nächsten Vorsitz innehaben wird. Die schweizerische Delegation sowie die liechtensteinische Delegation können den Vorsitz des Gemischten Ausschusses auf der Ebene hochrangiger Beamter und auf Ministerebene einer anderen Delegation überlassen, die zur Übernahme dieser Aufgabe bereit ist.“

    2.

    In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

    „Ist die liechtensteinische Delegation in einem Fall nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls der Auffassung, dass der Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme die Grundsätze der direkten Demokratie beeinträchtigen kann, so wird innerhalb von drei Wochen von Liechtenstein bzw. auf Antrag Liechtensteins hin eine Tagung des Gemischten Ausschusses auf Ministerebene einberufen. Der Gemischte Ausschuss prüft sorgfältig alle Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls, insbesondere etwaige von der liechtensteinischen Delegation vorgeschlagene Alternativlösungen. Nimmt der Gemischte Ausschuss nach einer eingehenden Prüfung innerhalb der Frist nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls derartige Möglichkeiten nicht an, so wird die Beendigung des Protokolls drei Monate nach Ablauf dieser Frist rechtswirksam.“

    3.

    In Artikel 5 Absätze 1 und 2 werden nach den Worten „Vertretern der Schweiz“ die Worte „und Liechtensteins“ angefügt.

    4.

    In Artikel 6 Absatz 2 werden nach den Worten „der Schweiz“ die Worte „und Liechtensteins“ angefügt.

    5.

    Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die vom Vorsitzenden gemäß dieser Geschäftsordnung gemachten Mitteilungen werden an die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften sowie an die Mission Liechtensteins bei der Europäischen Union, an die Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Kommission gerichtet.“

    6.

    Artikel 13 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 13

    Wird der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls befasst, so erfordert jeder Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Fortsetzung des Abkommens oder des Protokolls Einstimmigkeit.

    Erfolgt die Beendigung des Abkommens oder des Protokolls aufgrund der Ablehnung eines Rechtsaktes oder einer Maßnahme, der/die auf Irland und/oder das Vereinigte Königreich nicht anwendbar ist, so können sich die Vertreter dieser Staaten nicht der Einstimmigkeit widersetzen.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Schweiz und Liechtenstein sind für die amtliche Veröffentlichung dieses Beschlusses in ihren jeweiligen Ländern verantwortlich.

    Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.

    Für den Gemischten Ausschuss

    Der Vorsitzende

    D. MATE


    (1)  Ratsdokument 16462/06; zugänglich unter http://register.consilium.europa.eu

    (2)  ABl. C 308 vom 14.12.2004, S. 2.


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