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Document 22008D0076

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2008 vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 257 vom 25.9.2008, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/76(2)/oj

    25.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 257/45


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 76/2008

    vom 6. Juni 2008

    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2005 vom 8. Februar 2005 (1) geändert.

    (2)

    Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (2) auszuweiten.

    (3)

    Protokoll 31 zum Abkommen ist daher zu ändern, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2008 zu ermöglichen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Artikel 16 Absatz 1 von Protokoll 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    32007 D 1150 Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms ‚Drogenprävention und -aufklärung‘ als Teil des Generellen Programms ‚Grundrechte und Justiz‘ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S.23).“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (3).

    Er gilt ab 1. Januar 2008.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Präsident

    Alan SEATTER


    (1)  ABl. L 161 vom 23.6.2005, S. 52.

    (2)  ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 23.

    (3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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