Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22007D0142

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007 zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) und des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen

    ABl. L 100 vom 10.4.2008, p. 70–83 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/142(2)/oj

    10.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 100/70


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 142/2007

    vom 26. Oktober 2007

    zur Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) und des Protokolls 37 zum EWR-Abkommen

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 98 und 101,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 (1) geändert.

    (2)

    Protokoll 37 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 115/2007 vom 28. September 2007 (2) geändert.

    (3)

    Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (4)

    Die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (4) wurde mit dem Beschluss des EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007 in das Abkommen aufgenommen und muss daher als Gedankenstrich zur Richtlinie 2005/36/EG angefügt werden.

    (5)

    Der Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (5) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (6)

    Damit das Abkommen reibungslos funktionieren kann, muss Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf die mit dem Beschluss 2007/172/EG eingesetzte Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen ausgedehnt und Anhang VII im Hinblick auf die Festlegung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Gruppe geändert werden.

    (7)

    Mit der Richtlinie 2005/36/EG werden die Richtlinien 77/452/EWG (6), 77/453/EWG (7), 78/686/EWG (8), 78/687/EWG (9), 78/1026/EWG (10), 78/1027/EWG (11), 80/154/EWG (12), 80/155/EWG (13), 85/384/EWG (14), 85/432/EWG (15), 85/433/EWG (16), 89/48/EWG (17), 92/51/EWG (18) und 93/16/EWG (19) des Rates sowie die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20), die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aus dem Abkommen zu streichen.

    (8)

    Die Richtlinie 81/1057/EWG des Rates (21), die in das Abkommen aufgenommen wurde, ist nunmehr gegenstandslos und daher mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aus dem Abkommen zu streichen.

    (9)

    Der Beschluss 85/368/EWG des Rates (22) und die meisten Rechtsakte unter der Rubrik „Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen“ sind obsolet und daher mit Wirkung vom 20. Oktober 2007 aus dem Abkommen zu streichen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang VII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Protokoll 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) zum Abkommen wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Wortlaut der Nummer 9 (Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung der Hochschuldiplome (Richtlinie 89/48/EWG des Rates)) wird gestrichen.

    2.

    Folgende Nummer wird angefügt:

    „20.

    Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (Beschluss 2007/172/EG der Kommission).“

    Artikel 3

    Der Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG und des Beschlusses 2007/172/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (23).

    Artikel 5

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Stefán Haukur JÓHANNESSON


    (1)  ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

    (2)  ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 36.

    (3)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

    (4)  ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141.

    (5)  ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38.

    (6)  ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1.

    (7)  ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8.

    (8)  ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1.

    (9)  ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10.

    (10)  ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1.

    (11)  ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7.

    (12)  ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1.

    (13)  ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8.

    (14)  ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15.

    (15)  ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34.

    (16)  ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37.

    (17)  ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

    (18)  ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.

    (19)  ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1.

    (20)  ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.

    (21)  ABl. L 385 vom 31.12.1981, S. 25.

    (22)  ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.

    (23)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


    ANHANG

    Anhang VII des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Überschrift „Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen“ wird durch die Überschrift „Anerkennung von Berufsqualifikationen“ ersetzt.

    2.

    Die Überschrift „A. Allgemeines System“ wird durch die Überschrift „A. Allgemeine Regelung, Anerkennung der Berufserfahrung und automatische Anerkennung“ ersetzt.

    3.

    Die Nummern 1, 1a und 1b werden in die Nummern 1a, 1b und 1c umbenannt.

    4.

    Vor der neuen Nummer 1a (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

    „1.

    32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), geändert durch:

    32006 L 0100: Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).

    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

    A.

    Artikel 9 Buchstabe e gilt nicht für die EFTA-Staaten.

    B.

    In Artikel 49 Absatz 2 wird Folgendes eingefügt:

    ‚d)

    1. Januar 1994 für Island und Norwegen;

    e)

    1. Mai 1995 für Liechtenstein.‛

    C.

    In Anhang II ‚Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii‛ wird Folgendes eingefügt:

    a)

    Unter der Überschrift ‚2. ‚Mester/Meister/Maître‛ (schulische und berufliche Bildung, die zum ‚Meister‘ für die nicht unter Titel III Kapitel II dieser Richtlinien fallenden handwerklichen Tätigkeiten führt)‛:

    ‚in Norwegen:

    Berufsfachlehrer (yrkesfaglærer)

    Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 18 bis 20 Jahren, die Folgendes umfasst: neun bis zehn Jahre Primarstufe und Sekundarstufe I, mindestens drei bis vier Jahre Lehre — alternativ dazu zwei Jahre berufsbildende Sekundarstufe II und zwei Jahre Lehre -, die mit einem Facharbeiter- oder Gesellenbrief abgeschlossen wird, sowie eine mindestens vierjährige entsprechende Berufserfahrung, mindestens ein Jahr weitere fachtheoretische Ausbildung und einen einjährigen Ausbildungsgang in theoretischer und praktischer Erziehungswissenschaft.‛

    b)

    Unter der Überschrift ‚3. Schifffahrt‛:

    i)

    Unter der Überschrift ‚a) Schiffsführung‛:

    ‚in Norwegen:

    Schiffskoch (skipskokk)

    Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und eine mindestens dreijährige berufliche Fachausbildung einschließlich einer mindestens dreimonatigen Seefahrtszeit anschließt.‛

    ii)

    Unter der Überschrift ‚b) Hochseefischerei‛:

    ‚in Island:

    Kapitän der Handelsmarine (skipstjóri)

    Erster Offizier (stýrimaður)

    Wachoffizier (undirstýrimaður)

    Erforderlich ist eine neun- oder zehnjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Dienst auf See anschließt, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird; diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt sein.‛

    iii)

    Unter der neuen Überschrift ‚c) Personal mobiler Bohrinseln‛:

    ‚in Norwegen:

    Plattformleiter (plattformsjef)

    Bereichsleiter Stabilität (stabilitetssjef)

    Kontrollraumbediener (kontrollromoperatør)

    technischer Leiter (teknisk sjef)

    technischer Assistent (teknisk assistent)

    Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Grundausbildungsgang anschließt, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und

    im Falle des Kontrollraumbedieners durch eine einjährige berufliche Fachausbildung,

    im Falle der anderen Berufe durch eine zweieinhalbjährige berufliche Fachausbildung.‛

    c)

    Unter der Überschrift ‚4. Technischer Bereich‛:

    ‚in Liechtenstein:

    Treuhänder

    Dauer, Niveau und Anforderungen:

    Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer neunjährigen Pflichtschulzeit und — sofern nicht ein Reifezeugnis erworben wird — einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit Erwerb praktischer Fähigkeiten in einem Unternehmen, während der gleichzeitig das fachtheoretische Grundwissen und die Allgemeinbildung durch eine Berufsschule vermittelt werden; die zwei miteinander kombinierten Ausbildungsbereiche werden durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen (Staatliches Zeugnis über die Befähigung zum kaufmännischen Angestellten).

    Nach dreijähriger praktischer Erfahrung in einem Unternehmen in Verbindung mit einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung von vier Jahren, die gleichzeitig erfolgen kann, kann das staatliche Diplom erworben werden, das zur Führung der obengenannten Berufsbezeichnung berechtigt.

    Die Gesamtdauer dieser Ausbildung liegt in der Regel zwischen 16 und 19 Jahren.

    Regelungen:

    Der Beruf ist durch staatliche Rechtsvorschriften reglementiert. Jeder Anwärter kann frei wählen, wie er sich auf die Prüfung vorbereiten will (Berufsschulen, Privatschulen, Fernunterricht).

    Wirtschaftsprüfer

    Dauer, Niveau und Anforderungen:

    Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage einer neunjährigen Pflichtschulzeit, gefolgt von einer dreijährigen kaufmännischen Lehre mit dem Erwerb praktischer Fähigkeiten in einem Unternehmen, während der gleichzeitig das fachtheoretische Grundwissen und die Allgemeinbildung durch eine Berufsschule vermittelt werden.

    Nach weiterer dreijähriger praktischer Erfahrung in einem Unternehmen und einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung von fünf Jahren, die gleichzeitig im Wege des Fernunterrichts erfolgen kann, kann das staatliche Diplom erworben werden, das zur Führung der obengenannten Berufsbezeichnung berechtigt.

    Die Gesamtdauer dieser Ausbildung liegt zwischen 17 und 18 Jahren. Anwärter, die ihre praktische Erfahrung im Ausland erworben haben, müssen in Liechtenstein nur noch ein weiteres Jahr beruflicher Tätigkeit nachweisen.

    Regelungen:

    Der Beruf ist durch staatliche Rechtsvorschriften reglementiert.‛

    D.

    In Anhang V ‚Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung‛ wird Folgendes eingefügt:

    a)

    Unter der Überschrift ‚V.1. ARZT‛:

    i)

    Unter der Überschrift ‚5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung‛:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Stichtag

    Ísland

    Embættispróf í læknisfræði, candidatus medicinae (cand. med.)

    Háskóli Íslands

    Vottorð um viðbótarnám (kandidatsár) útgefið af Heilbrigðis- og tryggingamála-ráðuneytinu

    1. Januar 1994

    Liechten-stein

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

    Zuständige Behörden

    Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

    1. Mai 1995

    Norge

    Vitnemål for fullført grad candidata/

    candidatus medicinae, Kurzform cand.med.

    Medisinsk universitetsfakultet

    Bekreftelse på praktisk tjeneste som lege utstedt av kompetent offentlig myndighet

    1. Januar 1994‛

    ii)

    Unter der Überschrift ‚5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt‛:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Stichtag

    Ísland

    Sérfræðileyfi

    Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti

    1. Januar 1994

    Liechten-stein

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

    Zuständige Behörden

    1. Mai 1995

    Norge

    Spesialistgodkjenning

    Den norske lægeforening

    1. Januar 1994‛

    iii)

    Unter der Überschrift ‚5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen‛:

    ‚Land

    Anästhesiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Chirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Svæfinga- og gjörgæslulæknisfræði

    Skurðlækningar

    Liechtenstein

    Anästhesiologie

    Chirurgie

    Norge

    Anestesiologi

    Generell kirurgi


    Land

    Neurochirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Geburtshilfe und Frauenheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Taugaskurðlækningar

    Fæðingar- og kvenlækningar

    Liechtenstein

    Neurochirurgie

    Gynäkologie und Geburtshilfe

    Norge

    Nevrokirurgi

    Fødselshjelp og kvinnesykdommer


    Land

    Allgemeine (innere) Medizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Augenheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Lyflækningar

    Augnlækningar

    Liechtenstein

    Innere Medizin

    Augenheilkunde

    Norge

    Indremedisin

    Øyesykdommer


    Land

    Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Kinderheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Háls-, nef- og eyrnalækningar

    Barnalækningar

    Liechtenstein

    Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

    Kinderheilkunde

    Norge

    Øre-nese-halssykdommer

    Barnesykdommer


    Land

    Lungen- und Bronchialheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Urologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Lungnalækningar

    Þvagfæraskurðlækningar

    Liechtenstein

    Pneumologie

    Urologie

    Norge

    Lungesykdommer

    Urologi


    Land

    Orthopädie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Pathologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Bæklunarskurðlækningar

    Vefjameinafræði

    Liechtenstein

    Orthopädische Chirurgie

    Pathologie

    Norge

    Ortopedisk kirurgi

    Patologi


    Land

    Neurologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Psychiatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Taugalækningar

    Geðlækningar

    Liechtenstein

    Neurologie

    Psychiatrie und Psychotherapie

    Norge

    Nevrologi

    Psykiatri


    Land

    Diagnostische Radiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Strahlentherapie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Geislagreining

     

    Liechtenstein

    Medizinische Radiologie/Radiodiagnostik

    Medizinische Radiologie/Radio-Onkologie

    Norge

    Radiologi

     


    Land

    Plastische Chirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Klinische Biologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Lýtalækningar

     

    Liechtenstein

    Plastische- und Wiederherstellungschirurgie

     

    Norge

    Plastikkirurgi

     


    Land

    Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Medizinische und chemische Labordiagnostik

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Sýklafræði

    Klínísk lífefnafræði

    Liechtenstein

     

     

    Norge

    Medisinsk mikrobiologi

    Klinisk kjemi


    Land

    Immunologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Thoraxchirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Ónæmisfræði

    Brjóstholsskurðlækningar

    Liechtenstein

    Allergologie und klinische Immunologie

    Herz- und thorakale Gefässchirurgie

    Norge

    Immunologi og transfusjonsmedisin

    Thoraxkirurgi


    Land

    Kinderchirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Gefäßchirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Barnaskurðlækningar

    Æðaskurðlækningar

    Liechtenstein

    Kinderchirurgie

     

    Norge

    Barnekirurgi

    Karkirurgi


    Land

    Kardiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Gastroenterologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Hjartalækningar

    Meltingarlækningar

    Liechtenstein

    Kardiologie

    Gastroenterologie

    Norge

    Hjertesykdommer

    Fordøyelsessykdommer


    Land

    Rheumatologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Allgemeine Hämatologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Gigtarlækningar

    Blóðmeinafræði

    Liechtenstein

    Rheumatologie

    Hämatologie

    Norge

    Revmatologi

    Blodsykdommer


    Land

    Endokrinologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Physiotherapie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Efnaskipta- og innkirtlalækningar

    Orku- og endurhæfingarlækningar

    Liechtenstein

    Endokrinologie-Diabetologie

    Physikalische Medizin und Rehabilitation

    Norge

    Endokrinologi

    Fysikalsk medisin og rehabilitering


    Land

    Neuropsychiatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Haut- und Geschlechtskrankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

     

    Húð- og kynsjúkdómalækningar

    Liechtenstein

     

    Dermatologie und Venereologie

    Norge

     

    Hud- og veneriske sykdommer


    Land

    Radiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Kinder- und Jugendpsychiatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Geislalækningar

    Barna- og unglingageðlækningar

    Liechtenstein

     

    Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

    Norge

     

    Barne- og ungdomspsykiatri


    Land

    Geriatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Nierenkrankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Öldrunarlækningar

    Nýrnalækningar

    Liechtenstein

    Geriatrie

    Nephrologie

    Norge

    Geriatri

    Nyresykdommer


    Land

    Ansteckende Krankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Smitsjúkdómar

    Félagslækningar

    Liechtenstein

    Infektiologie

    Prävention und Gesundheitswesen

    Norge

    Infeksjonssykdommer

    Samfunnsmedisin


    Land

    Pharmakologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Arbeitsmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Lyfjafræði

    Atvinnulækningar

    Liechtenstein

    Klinische Pharmakologie und Toxikologie

    Arbeitsmedizin

    Norge

    Klinisk farmakologi

    Arbeidsmedisin


    Land

    Allergologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Nuklearmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Ofnæmislækningar

    Ísótópagreining

    Liechtenstein

    Allergologie und klinische Immunologie

    Nuklearmedizin

    Norge

     

    Nukleærmedisin


    Land

    Geschlechtskrankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Tropenmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

     

     

    Liechtenstein

     

    Tropenmedizin

    Norge

     

     


    Land

    Gastroenterologische Chirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Unfall- und Notfallmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

     

     

    Liechtenstein

     

     

    Norge

    Gastroenterologisk kirurgi

     


    Land

    Klinische Neurophysiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Ísland

    Klínísk taugalífeðlisfræði

     

    Liechtenstein

     

    Kiefer- und Gesichtschirurgie

    Norge

    Klinisk nevrofysiologi

    Kjevekirurgi og munnhulesykdommer‛

    iv)

    Unter der Überschrift ‚5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner‛:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    Ísland

    Almennt heimilislækningaleyfi (Evrópulækningaleyfi)

    Almennur heimilislæknir (Evrópulæknir)

    31. Dezember 1994

    Liechten-stein

     

     

     

    Norge

    Bevis for kompetanse som allmenpraktiserende lege

    Allmennpraktiserende lege

    31. Dezember 1994‛

    b)

    Unter der Überschrift ‚V.2. KRANKENSCHWESTER UND KRANKENPFLEGER, DIE FÜR DIE ALLGEMEINE PFLEGE VERANTWORTLICH SIND‛:

    i)

    Unter der Überschrift ‚5.2.2. Ausbildungsnachweise für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind‛:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Berufsbe-zeichnung

    Stichtag

    Ísland

    1.

    B.Sc. í hjúkrunarfræði

    2.

    B.Sc. í hjúkrunarfræði

    3.

    Hjúkrunarpróf

    1.

    Háskóli Íslands

    2.

    Háskólinn á Akureyri

    3.

    Hjúkrunarskóli Íslands

    Hjúkrunarfræðingur

    1. Januar 1994

    Liechtenstein

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

    Zuständige Behörden

    Krankenschwester — Krankenpfleger

    1. Mai 1995

    Norge

    Vitnemål for bestått sykepleierutdanning

    Høgskole

    Sykepleier

    1. Januar 1994‛

    c)

    Unter der Überschrift ‚V.3. ZAHNARZT‛:

    i)

    Unter der Überschrift ‚5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)‛:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    Ísland

    Próf frá tannlæknadeild Háskóla Íslands

    TannlæknadeildHáskóla Íslands

     

    Tannlæknir

    1. Januar 1994

    Liechtenstein

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

    Zuständige Behörden

    Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

    Zahnarzt

    1. Mai 1995

    Norge

    Vitnemål for fullført grad candidata/

    candidatus odontologiae, Kurzform: cand.odont.

    Odontologisk universitetsfakultet

     

    Tannlege

    1. Januar 1994‛

    ii)

    Unter der Überschrift ‚5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte‛:

    Kieferorthopädie

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Stichtag

    Ísland

     

     

     

    Liechtenstein

     

     

     

    Norge

    Bevis for gjennomgått spesialistutdanning i kjeveortopedi

    Odontologisk universitetsfakultet

    1. Januar 1994


    Oralchirurgie/Mundchirurgie

    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Stichtag

    Ísland

     

     

     

    Liechtenstein

     

     

     

    Norge

    Bevis for gjennomgått spesialistutdanning i oralkirurgi

    Odontologisk universitetsfakultet

    1. Januar 1994‛

    d)

    Unter der Überschrift ‚V.4. TIERARZT‛:

    i)

    Unter der Überschrift ‚5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt‛:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Stichtag

    Ísland

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

    Zuständige Behörden

    Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

    1. Januar 1994

    Liechten-stein

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

    Zuständige Behörden

    Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

    1. Mai 1995

    Norge

    Vitnemål for fullført grad candidata/

    candidatus medicinae, Kurzform: cand.med. cand.med.vet.

    Norges veterinærhøgskole

     

    1. Januar 1994‛

    e)

    Unter der Überschrift ‚V.5. HEBAMME‛:

    i)

    Unter der Überschrift ‚5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme‛:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    Ísland

    1.

    Embættispróf í ljósmóðurfræði

    2.

    Próf í ljósmæðrafræðum

    1.

    Háskóli Íslands

    2.

    Ljósmæðraskóli Íslands

    Ljósmóðir

    1. Januar 1994

    Liechtenstein

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

    Zuständige Behörden

    Hebamme

    1. Mai 1995

    Norge

    Vitnemål for bestått jordmorutdanning

    Høgskole

    Jordmor

    1. Januar 1994‛

    f)

    Unter der Überschrift ‚V.6. APOTHEKER‛:

    i)

    Unter der Überschrift ‚5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker‛:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Stichtag

    Ísland

    Próf í lyfjafræði

    Háskóli Íslands

     

    1. Januar 1994

    Liechtenstein

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

    Zuständige Behörden

    Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

    1. Mai 1995

    Norge

    Vitnemål for fullført grad candidata/

    candidatus pharmaciae, Kurzform: cand.pharm.

    Universitetsfakultet

     

    1. Januar 1994‛

    g)

    Unter der Überschrift ‚V.7. ARCHITEKT‛:

    i)

    Unter der Überschrift ‚5.7.1. Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten‛:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Akademisches Bezugsjahr

    Ísland

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind

    Zuständige Behörden

    Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

     

    Liechtenstein

    Dipl.-Arch. FH

    Für Architekturstudienkurse, die im akademischen Jahr 1999/2000 aufgenommen wurden, einschließlich für Studenten, die das Studienprogramm Model B bis zum akademischen Jahr 2000/2001 belegten, vorausgesetzt dass sie sich im akademischen Jahr 2001/2002 einer zusätzlichen und kompensatorischen Ausbildung unterzogen.

    Fachhochschule Liechtenstein

     

    1999/2000

    Norge

    Sivilarkitekt

    1.

    Norges teknisk-naturvitenskaplige universitet (NTNU);

    2.

    Arkitektur- og designhøgskolen i Oslo (AHO) (vor dem 29. Oktober 2004 Arkitekthøgskolen i Oslo);

    3.

    Bergen Arkitekt Skole (BAS)

     

    1997/1998

     

    Master i arkitektur

    1.

    Norges teknisk-naturvitenskaplige universitet (NTNU);

     

    1999/2000

     

     

    2.

    Arkitektur- og designhøgskolen i Oslo (AHO) (vor dem 29. Oktober 2004 Arkitekthøgskolen i Oslo);

     

    1998/1999

     

     

    3.

    Bergen Arkitekt Skole (BAS)

     

    2001/2002‛

    E.

    In Anhang VI ‚Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden‛ wird Folgendes angefügt:

    ‚Land

    Ausbildungsnachweis

    Akademisches Bezugsjahr

    Ísland

    Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Anhang aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden

     

    Liechtenstein

    die von der Fachhochschule ausgestellten Diplome (Dipl.-Arch. (FH))

    1997/1998

    Norge

    die von der ‚Norges tekniske høgskole (NTH)‛ und seit 1. Januar 1996 von der ‚Norges teknisk-naturvitenskaplige universitet (NTNU)‛, der ‚Arkitekt-høgskolen i Oslo‛ und der ‚Bergen Arkitekt Skole (BAS)‛ ausgestellten Diplome (sivilarkitekt)

    die Mitgliedsbescheinigungen des ‚Norske Arkitekters Landsforbund (NAL)‛, sofern die betreffenden Personen ihre Ausbildung in einem Staat absolviert haben, für den diese Richtlinie gilt

    1996/1997‛“

    5.

    Nach der neuen Nummer 1c (Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

    „1d.

    32007 D 0172: Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38)

    Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäß Artikel 101 des Abkommens:

    Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2007/172/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen der Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen ernennen.

    Die EG-Kommission informiert die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieser Gruppe und lässt ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen.“

    6.

    Der Wortlaut der Nummern 1a (Richtlinie 89/48/EWG des Rates), 1b (Richtlinie 92/51/EWG des Rates), 1c (Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 3 (Richtlinie 81/1057/EWG des Rates), 18 (Richtlinie 85/384/EWG des Rates), 58 (Entscheidung 85/368/EWG des Rates), 62 (Empfehlung 75/366/EWG des Rates), 63 (Empfehlung 75/367/EWG des Rates), 64 (375 Y 0701(01): Erklärungen des Rates) und 65 (Empfehlung 86/458/EWG des Rates) wird gestrichen.

    7.

    Der Wortlaut der Nummern 4 (Richtlinie 93/16/EWG des Rates), 8 (Richtlinie 77/452/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 77/453/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 78/686/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 78/687/EWG des Rates), 12 (Richtlinie 78/1026/EWG des Rates), 13 (Richtlinie 78/1027/EWG des Rates), 14 (Richtlinie 80/154/EWG des Rates), 15 (Richtlinie 80/155/EWG des Rates), 16 (Richtlinie 85/432/EWG des Rates), 17 (Richtlinie 85/433/EWG des Rates), 59 (74/C 81/01: Bekanntmachung der Kommission), 60 (374 Y 0820(01): Entschließung des Rates), 61 (389 L 0048: Erklärung des Rates und der Kommission), 67 (378 Y 0824(01): Erklärung des Rates), 68 (Empfehlung 78/1029/EWG des Rates), 69 (378 Y 1223(01): Erklärungen des Rates), 70 (Empfehlung 85/435/EWG des Rates) und 71 (Empfehlung 85/386/EWG des Rates) und die dazugehörigen Überschriften werden gestrichen.


    Top