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Document 22005D0955

2005/955/EG: Beschluss Nr. 3/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 19. Dezember 2005 über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

ABl. L 346 vom 29.12.2005, p. 33–43 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/955/oj

29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/33


BESCHLUSS Nr. 3/2005 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 19. Dezember 2005

über die Anpassungen der Anhänge 1 und 2 aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union

(2005/955/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG“ genannt) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und enthält u. a. die Anhänge 1 und 2, welche die von den Parteien eingeräumten bilateralen Handelszugeständnisse betreffen.

(2)

Am 1. Mai 2004 wurde die Europäische Union durch den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik erweitert.

(3)

Die Parteien haben auf dem Gipfeltreffen EU/Schweiz vom 19. Mai 2004 vereinbart, die bilateralen Handelszugeständnisse nach dem Grundsatz anzupassen, dass die Handelsströme entsprechend den im Rahmen der bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz eingeräumten Präferenzen beiderseitig mit Wirkung vom Zeitpunkt der EU-Erweiterung im Wesentlichen aufrechterhalten werden.

(4)

Die Parteien haben autonome Übergangsmaßnahmen erlassen, um die Kontinuität der Handelsströme ab 1. Mai 2004 zu gewährleisten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden durch die Anhänge 1 bzw. 2 dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft bestätigt, dass die schweizerischen Ausfuhren von Rindern in die Europäische Gemeinschaft dem System zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) entsprechen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2006. in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2005.

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Delegationsleiter der Europäischen Gemeinschaft

Aldo LONGO

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Christian HÄBERLI

Der Sekretär des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft

Remigi WINZAP


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


ANHANG 1

Zugeständnisse der Schweiz

Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Gemeinschaft — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zollzugeständnisse ein:

Nummer des schweizerischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Zollsatz in CHF/100 kg brutto

Jährliche Menge in Tonnen Nettogewicht

0101 90 95

Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück)

0

100 Stück

0207 14 81

Brüste von Hühnern, gefroren

15

2 000

0207 14 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Hühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15

1 200

0207 27 81

Brüste von Truthühnern, gefroren

15

800

0207 27 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschließlich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren

15

600

0207 33 11

Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren

15

700

0207 34 00

Fettlebern von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, frisch oder gekühlt

9,5

20

0207 36 91

Stücke und genießbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern)

15

100

0208 10 00

Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren

11

1 700

0208 90 10

Fleisch und genießbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen)

0

100

ex ex 0210 11 91

Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

1 000 (1)

ex ex 0210 19 91

Schinken und Stücke davon, ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung (ausgenommen Wildschwein), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

0210 20 10

Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet

frei

200 (2)

ex ex 0407 00 10

Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

47

150

ex ex 0409 00 00

Natürlicher Honig, von Akazien

8

200

ex ex 0409 00 00

Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien)

26

50

0602 10 00

Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser

frei

unbegrenzt

 

Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

 (3)

0602 20 11

— veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 19

— veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 21

— nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 29

— nicht veredelt, mit Wurzelballen

 

Unterlagen von Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

 (3)

0602 20 31

— veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 39

— veredelt, mit Wurzelballen

0602 20 41

— nicht veredelt, mit nackten Wurzeln

0602 20 49

— nicht veredelt, mit Wurzelballen

 

Pflanzen von genießbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge):

frei

unbegrenzt

0602 20 51

— mit nackten Wurzeln

0602 20 59

— andere als mit nackten Wurzeln

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln:

 

 

0602 20 71

— von Kernobst

 

 

0602 20 72

— von Steinobst

frei

 (3)

0602 20 79

— andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

 

Bäume, Sträucher und Stauden von genießbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen:

 

 

0602 20 81

— von Kernobst

 

 

0602 20 82

— von Steinobst

frei

 (3)

0602 20 89

— andere als von Kern- oder Steinobst

frei

unbegrenzt

0602 30 00

Rhododendren und Azaleen, auch veredelt

frei

unbegrenzt

 

Rosen, auch veredelt:

frei

unbegrenzt

0602 40 10

— Rosenwildlinge und Rosenwildstämme

 

— andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme:

0602 40 91

— mit nackten Wurzeln

0602 40 99

— andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

 

Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen, Pilzmyzel:

frei

unbegrenzt

0602 90 11

— Gemüsesetzlinge und Rollrasen

0602 90 12

— Pilzmyzel

0602 90 19

— andere als Gemüsesetzlinge, Rollrasen oder Pilzmyzel

 

andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln):

frei

unbegrenzt

0602 90 91

— mit nackten Wurzeln

0602 90 99

— andere als mit nackten Wurzeln, mit Wurzelballen

0603 10 31

Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

frei

1 000

0603 10 41

Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober

 

Blüten und Blütenknospen (außer Nelken und Rosen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober:

0603 10 51

— verholzend

0603 10 59

— andere als verholzend

0603 10 71

Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April

frei

unbegrenzt

 

Blüten und Blütenknospen (außer Tulpen und Rosen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April:

frei

unbegrenzt

0603 10 91

— verholzend

0603 10 99

— andere als verholzend

 

Tomaten, frisch oder gekühlt:

frei

10 000

 

— Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

0702 00 10

— vom 21. Oktober bis 30. April

 

— Peretti-Tomaten (längliche Form):

0702 00 20

— vom 21. Oktober bis 30. April

 

— andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr (sog. Fleischtomaten):

0702 00 30

— vom 21. Oktober bis 30. April

 

— andere:

0702 00 90

— vom 21. Oktober bis 30. April

 

Eisbergsalat ohne Umblatt:

frei

2 000

0705 11 11

— vom 1. Januar bis Ende Februar

 

Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt:

frei

2 000

0705 21 10

— vom 21. Mai bis 30. September

0707 00 30

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April

5

100

0707 00 31

Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober

5

100

0707 00 50

Cornichons, frisch oder gekühlt

3,5

300

 

Auberginen, frisch oder gekühlt:

frei

1 000

0709 30 10

— vom 16. Oktober bis 31. Mai

0709 51 00

0709 59 00

Essbare Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln

frei

unbegrenzt

 

Peperoni, frisch oder gekühlt:

2,5

unbegrenzt

0709 60 11

— vom 1. November bis 31. März

0709 60 12

Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober

5

1 300

 

Zucchetti (einschließlich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt:

frei

2 000

0709 90 50

— vom 31. Oktober bis 19. April

ex ex 0710 80 90

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0711 90 90

Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

0

150

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet

0

100

0713 10 11

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,9 auf den Zollsatz

1 000

0713 10 19

Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken oder zur Herstellung von Bier)

0

1 000

 

Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet:

frei

unbegrenzt

0802 21 90

— in der Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

0802 22 90

— ohne Schale, weder zu Futterzwecken noch zur Ölgewinnung

ex ex 0802 90 90

Pinienkerne, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 10 00

Orangen, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0805 20 00

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet

frei

unbegrenzt

0807 11 00

Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

0807 19 00

andere Melonen als Wassermelonen, frisch

frei

unbegrenzt

 

Aprikosen, frisch, in offener Packung:

frei

2 000

0809 10 11

— vom 1. September bis 30. Juni

 

in anderer Verpackung:

0809 10 91

— vom 1. September bis 30. Juni

0809 40 13

Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September

0

600

0810 10 10

Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai

frei

10 000

0810 10 11

Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August

0

200

0810 20 11

Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September

0

250

0810 50 00

Kiwis, frisch

frei

unbegrenzt

ex ex 0811 10 00

Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

1 000

ex ex 0811 20 90

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung

10

1 000

0811 90 10

Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen

0

200

0811 90 90

Genießbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten)

0

1 000

0904 20 90

Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet

0

150

0910 20 00

Safran

frei

unbegrenzt

1001 90 40

Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,6 auf den Zollsatz

50 000

1005 90 30

Mais zu Futterzwecken

Ermäßigung von 0,5 auf den Zollsatz

13 000

 

Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 10 91

— in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (4)

unbegrenzt

1509 10 99

— in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70 (4)

unbegrenzt

 

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken:

 

 

1509 90 91

— in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

60,60 (4)

unbegrenzt

1509 90 99

— in Behältnissen aus Glas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l oder in anderen Behältnissen

86,70 (4)

unbegrenzt

 

Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

 

2002 10 10

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

2,50

unbegrenzt

2002 10 20

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

4,50

unbegrenzt

 

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken:

frei

unbegrenzt

2002 90 10

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

2002 90 21

Tomatenpulpe, Tomatenpüree oder Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

frei

unbegrenzt

2002 90 29

Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, weder ganz noch in Stücken, Pulpe, Püree oder Tomatenkonzentrat,

frei

unbegrenzt

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

2003 10 00

Essbare Pilze der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

0

1 700

 

Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

ex ex 2004 90 18

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex ex 2004 90 49

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

 

Spargeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 60 10

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 60 90

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

 

Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

frei

unbegrenzt

2005 70 10

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

2005 70 90

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

 

Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

 

 

ex ex 2005 90 11

— in Behältnissen von mehr als 5 kg

17,5

unbegrenzt

ex ex 2005 90 40

— in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

24,5

unbegrenzt

2008 30 90

Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 50 10

Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

10

unbegrenzt

2008 50 90

Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

15

unbegrenzt

2008 70 10

Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

2008 70 90

Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

unbegrenzt

ex ex 2009 39 19

ex ex 2009 39 20

Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol:

 

 

— ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

6

unbegrenzt

— mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen, eingedickt

14

unbegrenzt

 

Süßweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen:

 

 

2204 21 50

— mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l (5)

8,5

unbegrenzt

2204 29 50

— mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l (5)

8,5

unbegrenzt

ex ex 2204 21 50

Portwein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (6)

frei

1 000 hl

ex ex 2204 21 21

Retsina (griechischer Weißwein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (7)

frei

500 hl

 

Retsina (griechischer Weißwein), in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l, gemäß Beschreibung (7), mit einem Alkoholgehalt:

ex ex 2204 29 21

— von mehr als 13 % vol

ex ex 2204 29 22

— von nicht mehr als 13 % vol


(1)  Einschließlich 480 t für Parma- und San-Daniele-Schinken gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(2)  Einschließlich 170 t Bresaola gemäß dem Briefwechsel zwischen der Schweiz und der EG vom 25. Januar 1972.

(3)  Im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 60 000 Pflanzen.

(4)  Einschließlich der Garantiefondsbeiträge zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung.

(5)  Gilt nur für Erzeugnisse im Sinne von Anhang 7 des Abkommens.

(6)  Beschreibung: Als „Portwein“ gilt Qualitätswein aus dem bestimmten Anbaugebiet Porto in Portugal im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(7)  Beschreibung: Unter Retsina versteht man Tafelwein im Sinne der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gemäß Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.


ANHANG 2

Zugeständnisse der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz — gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge — folgende Zugeständnisse ein:

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollsatz in EUR/100 kg

Nettogewicht

Jährliche Menge in Tonnen

Nettogewicht

0102 90 41

0102 90 49

0102 90 51

0102 90 59

0102 90 61

0102 90 69

0102 90 71

0102 90 79

Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg

0

4 600 Stück

ex 0210 20 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

frei

1 200

ex 0401 30

Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

frei

2 000

0403 10

Joghurt

0402 29 11

ex 0404 90 83

Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1)

43,8

unbegrenzt

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Propfreiser, Pilzmyzel

frei

unbegrenzt

0603 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch

frei

unbegrenzt

0701 10 00

Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt

frei

4 000

0702 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

frei (2)

1 000

0703 10 19

0703 90 00

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

frei

5 000

0704 10

0704 90

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt

frei

5 500

0705 11

0705 19 00

0705 21 00

0705 29 00

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), einschließlich Chicorée-Witloof (Chicorum intybus var. foliosum), frisch oder gekühlt

frei

3 000

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt

frei

5 000

0706 90 10

0706 90 90

Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt

frei

3 000

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

frei (2)

1 000

0708 20

Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 30 00

Auberginen, frisch oder gekühlt

frei

500

0709 40 00

Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt

frei

500

0709 51 00

Pilze der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 52 00

Trüffeln, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 59 10

0709 59 30

0709 59 90

Pilze, andere als der Gattung Agaricus, frisch oder gekühlt

frei

unbegrenzt

0709 70 00

Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 10

Salate, ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 50

Fenchel, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

frei (2)

1 000

0709 90 90

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

frei

1 000

0710 80 61

0710 80 69

Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

unbegrenzt

0712 90

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

frei

unbegrenzt

ex 0808 10 80

Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch

frei (2)

3 000

0808 20

Birnen und Quitten, frisch

frei (2)

3 000

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch

frei (2)

500

0809 20 95

Kirschen, andere als Sauerkirschen/Weichseln, frisch

frei (2)

1 500 (3)

0809 40

Pflaumen und Schlehen, frisch

frei (2)

1 000

0810 20 10

Himbeeren, frisch

frei

100

0810 20 90

Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch

frei

100

1106 30 10

Mehl, Grieß und Pulver von Bananen

frei

5

1106 30 90

Mehl, Grieß und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8

frei

unbegrenzt

ex 2002 90 91

ex 2002 90 99

Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

2003 90 00

Pilze, andere als der Gattung Agaricus, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

frei

unbegrenzt

0710 10 00

Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

frei

3 000

2004 10 10

2004 10 99

Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Grieß, Mehl oder Flocken

2005 20 80

Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Grieß, Mehl oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

ex 2005 90

Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 30

Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 40

Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 50

Flocken und Pulver von Aprikosen/Marillen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

2008 60

Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

frei

500

ex 0811 90 19

ex 0811 90 39

Kirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

0811 90 80

Süßkirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

ex 2008 70

Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 80

Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2008 99

Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Stärke (4)

frei

unbegrenzt

ex 2009 19

Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 21

ex 2009 29

Pulver von Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 31

ex 2009 39

Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 41

ex 2009 49

Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 71

ex 2009 79

Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 80

Pulver von Birnensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt

ex 2009 80

Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbegrenzt


(1)  Im Sinne dieser Unterposition gelten als Milch zur Ernährung von Säuglingen nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen und toxikogenen Keimen sind und weniger als 10 000 aerobe lebensfähige Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.

(2)  Gegebenenfalls anstelle des Mindestsatzes der andere spezifische Zollsatz.

(3)  Einschließlich der Menge von 1 000 t gemäß dem Briefwechsel vom 14. Juli 1986.

(4)  Vgl. gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten.


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