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Document 22005D0482

    2005/482/EG: Beschluss Nr. 1/2005 des Assoziationsrates EU-Rumänien vom 25. Mai 2005 über die Teilnahme Rumäniens am Gemeinschaftssystem zum raschen Austausch von Informationen über Gefahren, die vom Gebrauch von Verbrauchsgütern ausgehen (RAPEX-System) nach Maßgabe der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit

    ABl. L 173 vom 6.7.2005, p. 12–13 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 220–221 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/482/oj

    6.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 173/12


    BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES ASSOZIATIONSRATES EU-RUMÄNIEN

    vom 25. Mai 2005

    über die Teilnahme Rumäniens am Gemeinschaftssystem zum raschen Austausch von Informationen über Gefahren, die vom Gebrauch von Verbrauchsgütern ausgehen (RAPEX-System) nach Maßgabe der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit

    (2005/482/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT —

    gestützt auf das Europaabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits, unterzeichnet in Brüssel am 1. Februar 1993, insbesondere auf Artikel 93,

    gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG (1), insbesondere auf Artikel 12,

    gestützt auf das Schreiben vom 10. November 2003 der Mission Rumäniens bei den Europäischen Gemeinschaften an den Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz, in dem Rumänien die Kommission ersucht, die Verfahren einzuleiten, um Rumänien den Zugang zum RAPEX-System zu ermöglichen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 93 des Europaabkommens sieht vor, dass die Parteien mit dem Ziel zusammenarbeiten, die volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Rumäniens mit dem der Gemeinschaft zu erreichen. Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unter anderem den Austausch von Informationen und den Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.

    (2)

    In Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2001/95/EG ist festgelegt, dass den Beitrittsländern im Rahmen von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern gemäß den in diesen Abkommen festgelegten Modalitäten der Zugang zu RAPEX gewährt wird. Derartige Abkommen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen und Bestimmungen über die Vertraulichkeit beinhalten, die den in der Gemeinschaft anwendbaren Bestimmungen entsprechen.

    (3)

    Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG legt Verfahrensregeln für die Anwendung von RAPEX und Leitlinien für die Meldungen fest.

    (4)

    Die Kommission hat am 29. April 2004 Leitlinien für die Durchführung von RAPEX, festgelegt, wie in Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehen (2).

    (5)

    Rumänien beteiligt sich seit dem Start von TRAPEX (Transitional system for rapid exchange of information) im Mai 1999, das die Funktion von RAPEX in den Beitrittsländern erfüllt, aktiv an diesem System —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Rumänien nimmt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG und der RAPEX-Leitlinien mit gleichen Rechten und Pflichten wie die derzeitigen Mitglieder am RAPEX-System teil.

    Artikel 2

    Rumänien wendet die gleichen Vertraulichkeitsgrundsätze an wie die anderen Mitglieder des RAPEX-Systems.

    Artikel 3

    In Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission trifft Rumänien die erforderlichen praktischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es in der Lage ist, die in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten Anforderungen und die Verfahren nach den RAPEX-Leitlinien vollständig zu erfüllen.

    Die Kommission leistet insbesondere die Erstausbildung rumänischer Beamter in der Nutzung des RAPEX-Systems.

    Artikel 4

    Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Beschlusses sind durch unmittelbare Kontakte zwischen den Kommissionsdienststellen und den rumänischen Behörden im Rahmen von RAPEX zu lösen. Führt dies nicht zu einer für beide Seiten akzeptablen Lösung, findet auf Antrag einer der Parteien innerhalb von drei Monaten nach diesem Antrag ein Meinungsaustausch im Assoziationsrat statt.

    Nach diesem Meinungsaustausch bzw. nach Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Frist kann der Assoziationsrat angemessene Empfehlungen zur Lösung der Probleme aussprechen.

    Diese Verfahren im Assoziationsrat gelten unbeschadet etwaiger Maßnahmen nach dem jeweils geltenden Verbraucherschutzrecht im Hoheitsgebiet der Parteien.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2005.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


    (1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

    (2)  ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 86. Berichtigung (ABl. L 208 vom 10.6.2004, S. 73).


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