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Document 22005A0311(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993

    ABl. L 65 vom 11.3.2005, p. 26–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 183–186 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2005/196/oj

    Related Council decision

    22005A0311(01)

    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993

    Amtsblatt Nr. L 065 vom 11/03/2005 S. 0026 - 0029
    Amtsblatt Nr. L 159 vom 13/06/2006 S. 0183 - 0186


    Abkommen in Form eines Briefwechsels

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993

    A. Schreiben des Rates der Europäischen Union

    Herr …!

    Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993 Bezug zu nehmen, das zuletzt durch das am 19. Dezember 2000 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (nachstehend "Abkommen" genannt).

    1. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens gilt dieses nur bis zum 31. Dezember 2004. Die Europäische Gemeinschaft schlägt eine Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vorbehaltlich folgender Änderungen und Bedingungen vor:

    1.1. Anhang I des Abkommens, in dem die in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren aufgeführt sind und der die Kategorien und Warenbezeichnungen der betreffenden Textilwaren enthält, wird durch Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates [1] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da für die Präferenzregelung nach diesem Anhang die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    1.2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens und Titel III des Protokolls A zum Abkommen werden aufgehoben.

    1.3. Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    "Es gilt bis zum 31. Dezember 2005."

    1.4. Dem Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Danach wird die Anwendung aller Bestimmungen dieses Abkommens automatisch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen mindestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 2005 notifiziert, dass sie eine solche Verlängerung nicht wünscht."

    1.5. Die von der Ukraine angewandten Zollsätze für die Einfuhren von Waren der HS-Kapitel 50 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen die in dem am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsel vereinbarten Zollsätze nicht überschreiten.

    2. Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine zur WTO die WTO-Vorschriften Anwendung.

    3. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird das Abkommen ab 1. Januar 2005 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Hecho en Bruselas, el

    V Bruselu dne

    Udfærdiget i Bruxelles, den

    Geschehen zu Brüssel am

    Brüssel,

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

    Done at Brussels,

    Fait à Bruxelles, le

    Fatto a Bruxelles, addì

    Briselÿ,

    Priimta Briuselyje,

    Kelt Brüsszelben,

    Magÿmula fi Brussel,

    Gedaan te Brussel,

    Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

    Feito em Bruxelas,

    V Bruseli

    V Bruslju,

    Tehty Brysselissä

    Utfärdat i Bryssel den

    Вчинено в м.

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    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

    За Європейське Спiвтовариство

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    B. Schreiben der Regierung der Ukraine

    Herr…!

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    Herr…!

    "Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993 Bezug zu nehmen, das zuletzt durch das am 19. Dezember 2000 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (nachstehend "Abkommen" genannt).

    1. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens gilt dieses nur bis zum 31. Dezember 2004. Die Europäische Gemeinschaft schlägt eine Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vorbehaltlich folgender Änderungen und Bedingungen vor:

    1.1. Anhang I des Abkommens, in dem die in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren aufgeführt sind und der die Kategorien und Warenbezeichnungen der betreffenden Textilwaren enthält, wird durch Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates [2] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da für die Präferenzregelung nach diesem Anhang die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    1.2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens und Titel III des Protokolls A zum Abkommen werden aufgehoben.

    1.3. Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

    "Es gilt bis zum 31. Dezember 2005."

    1.4. Dem Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Danach wird die Anwendung aller Bestimmungen dieses Abkommens automatisch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen mindestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 2005 notifiziert, dass sie eine solche Verlängerung nicht wünscht."

    1.5. Die von der Ukraine angewandten Zollsätze für die Einfuhren von Waren der HS-Kapitel 50 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen die in dem am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsel vereinbarten Zollsätze nicht überschreiten.

    2. Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine zur WTO die WTO-Vorschriften Anwendung.

    3. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird das Abkommen ab 1. Januar 2005 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt."

    Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Ukraine dem Vorstehenden zustimmen kann und dass Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß ihrem Vorschlag bilden.

    Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Вчинено в м.

    Hecho en Bruselas, el

    V Bruselu dne

    Udfærdiget i Bruxelles, den

    Geschehen zu Brüssel am

    Brüssel,

    Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

    Done at Brussels,

    Fait à Bruxelles, le

    Fatto a Bruxelles, addì

    Briselÿ,

    Priimta Briuselyje,

    Kelt Brüsszelben,

    Magÿmula fi Brussel,

    Gedaan te Brussel,

    Sporzÿdzono w Brukseli, dnia

    Feito em Bruxelas,

    V Bruseli

    V Bruslju,

    Tehty Brysselissä

    Utfärdat i Bryssel den

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    За Уряд України

    Por el Gobierno de Ucrania

    Za vládu Ukrajiny

    For regeringen for Ukraine

    Für die Regierung der Ukraine

    Ukraina valitsuse nimel

    Για την Κυβέρνηση της Ουκρανίας

    For the Government of Ukraine

    Pour le gouvernement ukrainien

    Per il governo dell’Ucraina

    Ukrainas valdības vārdā

    Ukrainos Vyriausybės vardu

    Ukrajna kormánya részéről

    Għall-Gvern ta’ l-Ukrajna

    Voor de Regering van Oekraïne

    W imieniu Rządu Ukrainy

    Pelo Governo da Ucrânia

    Za vládu Ukrajiny

    Za Vlado Ukrajine

    Ukrainan hallituksen puolesta

    För Ukrainas regering

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    [1] ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

    [2] ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1).

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