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Document 22005A0311(01)
Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community and Ukraine, represented by the Government of Ukraine, concerning the extension and amendment of the Agreement between the European Economic Community and Ukraine on trade in textile products of 1993
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993
ABl. L 65 vom 11.3.2005, p. 26–29
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 183–186
(MT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2005/196/oj
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993
Amtsblatt Nr. L 065 vom 11/03/2005 S. 0026 - 0029
Amtsblatt Nr. L 159 vom 13/06/2006 S. 0183 - 0186
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine, vertreten durch die Regierung der Ukraine, zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993 A. Schreiben des Rates der Europäischen Union Herr …! Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993 Bezug zu nehmen, das zuletzt durch das am 19. Dezember 2000 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (nachstehend "Abkommen" genannt). 1. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens gilt dieses nur bis zum 31. Dezember 2004. Die Europäische Gemeinschaft schlägt eine Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vorbehaltlich folgender Änderungen und Bedingungen vor: 1.1. Anhang I des Abkommens, in dem die in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren aufgeführt sind und der die Kategorien und Warenbezeichnungen der betreffenden Textilwaren enthält, wird durch Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates [1] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da für die Präferenzregelung nach diesem Anhang die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. 1.2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens und Titel III des Protokolls A zum Abkommen werden aufgehoben. 1.3. Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung: "Es gilt bis zum 31. Dezember 2005." 1.4. Dem Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Danach wird die Anwendung aller Bestimmungen dieses Abkommens automatisch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen mindestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 2005 notifiziert, dass sie eine solche Verlängerung nicht wünscht." 1.5. Die von der Ukraine angewandten Zollsätze für die Einfuhren von Waren der HS-Kapitel 50 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen die in dem am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsel vereinbarten Zollsätze nicht überschreiten. 2. Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine zur WTO die WTO-Vorschriften Anwendung. 3. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird das Abkommen ab 1. Januar 2005 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselÿ, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magÿmula fi Brussel, Gedaan te Brussel, Sporzÿdzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den Вчинено в м. +++++ TIFF +++++ Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Європейське Спiвтовариство +++++ TIFF +++++ B. Schreiben der Regierung der Ukraine Herr…! Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: Herr…! "Ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren von 1993 Bezug zu nehmen, das zuletzt durch das am 19. Dezember 2000 unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels geändert wurde (nachstehend "Abkommen" genannt). 1. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens gilt dieses nur bis zum 31. Dezember 2004. Die Europäische Gemeinschaft schlägt eine Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vorbehaltlich folgender Änderungen und Bedingungen vor: 1.1. Anhang I des Abkommens, in dem die in Artikel 1 des Abkommens genannten Waren aufgeführt sind und der die Kategorien und Warenbezeichnungen der betreffenden Textilwaren enthält, wird durch Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates [2] ersetzt. Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da für die Präferenzregelung nach diesem Anhang die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. 1.2. Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens und Titel III des Protokolls A zum Abkommen werden aufgehoben. 1.3. Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung: "Es gilt bis zum 31. Dezember 2005." 1.4. Dem Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Danach wird die Anwendung aller Bestimmungen dieses Abkommens automatisch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen mindestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 2005 notifiziert, dass sie eine solche Verlängerung nicht wünscht." 1.5. Die von der Ukraine angewandten Zollsätze für die Einfuhren von Waren der HS-Kapitel 50 bis 63 mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen die in dem am 19. Dezember 2000 unterzeichneten Briefwechsel vereinbarten Zollsätze nicht überschreiten. 2. Sollte die Ukraine vor dem Außerkrafttreten des Abkommens Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) werden, finden ab dem Tag des Beitritts der Ukraine zur WTO die WTO-Vorschriften Anwendung. 3. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, so bilden dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels, das am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird das Abkommen ab 1. Januar 2005 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewandt." Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Ukraine dem Vorstehenden zustimmen kann und dass Ihr Schreiben und das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß ihrem Vorschlag bilden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Вчинено в м. Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselÿ, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magÿmula fi Brussel, Gedaan te Brussel, Sporzÿdzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den +++++ TIFF +++++ За Уряд України Por el Gobierno de Ucrania Za vládu Ukrajiny For regeringen for Ukraine Für die Regierung der Ukraine Ukraina valitsuse nimel Για την Κυβέρνηση της Ουκρανίας For the Government of Ukraine Pour le gouvernement ukrainien Per il governo dell’Ucraina Ukrainas valdības vārdā Ukrainos Vyriausybės vardu Ukrajna kormánya részéről Għall-Gvern ta’ l-Ukrajna Voor de Regering van Oekraïne W imieniu Rządu Ukrainy Pelo Governo da Ucrânia Za vládu Ukrajiny Za Vlado Ukrajine Ukrainan hallituksen puolesta För Ukrainas regering +++++ TIFF +++++ [1] ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1). [2] ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 1). --------------------------------------------------