Dette dokument er et uddrag fra EUR-Lex
Dokument 22003D0389
2003/389/EC: Decision No 2/2003 of the EU-Poland Association Council of 19 March 2003 extending the double-checking system established by Decision No 2/1999 of the Association Council for the period from the date of entry into force of this Decision up to the date of accession by Poland to the European Union
2003/389/EG: Beschluss Nr. 2/2003 des Assoziationsrates EU-Polen vom 19. März 2003 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 2/1999 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union
2003/389/EG: Beschluss Nr. 2/2003 des Assoziationsrates EU-Polen vom 19. März 2003 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 2/1999 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union
ABl. L 135 vom 3.6.2003, s. 18–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Ikke længere i kraft, Gyldighedsperiodens slutdato: 01/05/2004
2003/389/EG: Beschluss Nr. 2/2003 des Assoziationsrates EU-Polen vom 19. März 2003 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 2/1999 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union
Amtsblatt Nr. L 135 vom 03/06/2003 S. 0018 - 0018
Beschluss Nr. 2/2003 des Assoziationsrates EU-Polen vom 19. März 2003 über die Verlängerung des mit Beschluss Nr. 2/1999 des Assoziationsrates eingeführten Systems der doppelten Kontrolle für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union (2003/389/EG) DER ASSOZIATIONSRAT - in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kontaktgruppe nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 2 des am 1. Februar 1994 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Polen andererseits(1) ist in ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2002 übereingekommen, dem durch Artikel 102 des Abkommens eingesetzten Assoziationsrat zu empfehlen, das 1999 mit Beschluss Nr. 2/1999 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle für den Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses des Assoziationsrates bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union zu verlängern. (2) Der Assoziationsrat ist nach Vorlage aller einschlägigen Informationen übereingekommen, diese Empfehlung anzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das mit Beschluss Nr. 2/1999 des Assoziationsrates eingeführte System der doppelten Kontrolle findet für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union weiter Anwendung. In der Präambel sowie in Artikel 1 Absätze 1 und 3 des Beschlusses wird die Bezugnahme auf den Zeitraum "vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002" durch die Bezugnahme auf "vom 13. Juni 2003 bis zum Beitritt Polens zur Europäischen Union" ersetzt. Artikel 2 Waren, die ab dem 1. Januar 2003 bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in die Gemeinschaft versandt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. März 2003. Im Namen des Assoziationsrates Der Präsident W. Cimoszewicz (1) ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2.