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Document 21999A0716(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 1997 auf den slowenischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist

ABl. L 182 vom 16.7.1999, p. 21–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

Related Council decision

21999A0716(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 1997 auf den slowenischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist

Amtsblatt Nr. L 182 vom 16/07/1999 S. 0021 - 0039


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 1997 auf den slowenischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist

A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr ...,

ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Slowenien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien im Bereich Verkehr folgendes vereinbart wurde: "1. Ökopunkte (Transitrechte) für slowenische Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden wie folgt vergeben:

für 1997 429539 Ökopunkte

für 1998 398286 Ökopunkte

für 1999 377209 Ökopunkte

für 2000 361946 Ökopunkte

für 2001 352498 Ökopunkte

für 2002 325606 Ökopunkte

für 2003 290720 Ökopunkte.

Zusätzliche Ökopunkte werden an slowenische Benutzer der 'Rollenden Landstraße' bis zu einer Höhe von maximal 22,60 % der Gesamtzahl von Ökopunkten für ein Jahr wie folgt vergeben:

für 1997 97113 Ökopunkte

für 1998 90047 Ökopunkte

für 1999 85282 Ökopunkte

für 2000 81831 Ökopunkte

für 2001 79695 Ökopunkte

für 2002 73615 Ökopunkte

für 2003 65728 Ökopunkte.

Ökopunkte für Benutzer der 'Rollenden Landstraße' werden an die slowenischen Behörden auf der Grundlage von Ökopunkten für zwei Straßenfahrten für jeweils zwei Hin- und Rückfahrten mit der RoLa vergeben.

Die österreichische Gesellschaft für kombinierten Verkehr, Ökombi, wird dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Slowenien monatlich die Anzahl der slowenischen Benutzer des kombinierten Eisenbahnverkehrs im Transit durch Österreich mitteilen.

Die Gesamtzahl der Ökopunkte für 1997 wird anteilig angepaßt, wenn das Ökopunktesystem nach dem 1. Januar 1997 eingeführt wird.

Transitfahrten unter den in Anhang A angegebenen Bedingungen oder mit Genehmigung der EKVM sind vom Ökopunktesystem ausgenommen.

2. Der Fahrer eines slowenischen Lastkraftwagens auf österreichischem Staatsgebiet hat folgendes mitzuführen und den Überwachungsbehörden auf Verlangen zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen:

a) ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Standardformular oder ein österreichisches Zertifikat, das die Bezahlung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bestätigt, wie in Anhang B abgebildet; im folgenden 'Ökokarte' genannt, oder

b) eine elektronische Vorrichtung, die am Fahrzeug angebracht ist und die automatische Abbuchung der Ökopunkt ermöglicht; im folgenden 'Umweltdatenträger' ('ecotag') genannt, oder

c) geeignete Unterlagen zum Nachweis, daß es sich um eine ökopunktfreie Transitfahrt gemäß Anhang A oder mit einer EKVM-Genehmigung handelt, oder

d) geeignete Unterlagen zum Nachweis, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und daß der Umweltdatenträger, sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist, darauf eingestellt ist.

Die zuständigen österreichischen Behörden stellen die Ökokarte gegen die Bezahlung der Produktions- und Verteilungskosten von Ökopunkten und Ökokarten aus.

3. Die Umweltdatenträger werden in Übereinstimmung mit den allgemeinen technischen Spezifikationen in Anhang C hergestellt, programmiert und angebracht. Das slowenische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist befugt, die Umweltdatenträger zu genehmigen, zu programmieren und anzubringen.

Der Umweltdatenträger soll Informationen über das Herkunftsland und den NOx-Wert des Fahrzeugs beinhalten, wie in der Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion (Conformity of Production, COP) angegeben und unter Punkt 4 festlegt.

Der Umweltdatenträger ist an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Seine Position soll Anhang D entsprechen. Er ist nicht übertragbar.

4. Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen slowenischen Lastkraftwagens hat ebenfalls eine Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion, wie in Anhang E abgebildet, als Nachweis der NOx-Emissionen dieses Fahrzeugs mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Lastkraftwagen, die vor dem 1. Oktober 1990 erstzugelassen wurden oder für die kein Dokument vorgewiesen werden kann, wird angenommen, daß ihr COP-Wert bei 15,8 g/kWh liegt.

5. Das slowenische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist befugt, die unter den Punkten 2 bis 4 angeführten Dokumente und Umweltdatenträger auszustellen.

6. Wenn das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger verwendet, wird die entsprechende Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte angebracht und entwertet. Die Ökopunkte sollen mittels Unterschrift so entwertet werden, daß sich die Unterschrift über die Ökopunkte und das Formular, auf dem sie angebracht wurden, erstreckt. Statt einer Unterschrift kann auch ein Gummistempel verwendet werden.

Eine Ökokarte mit der entsprechenden Anzahl von Ökopunkten wird den österreichischen Überwachungsbehörden übergeben, die eine Kopie zusammen mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben.

Wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, wird bei einer ökopunktpflichtigen Transitfahrt eine Anzahl von Ökopunkten, die der auf dem Umweltdatenträger gespeicherten Information zu den NOx-Emissionen des Fahrzeugs entspricht, von der Gesamtmenge der Slowenien zugeteilten Ökopunkte abgezogen. Dies wird durch eine von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellte und betriebene Infrastruktur durchgeführt.

Bei Fahrzeugen mit Umweltdatenträgern muß auf bilateralen Fahrten der Umweltdatenträger vor dem Befahren des österreichischen Staatsgebiets so eingestellt werden, daß nachgewiesen werden kann, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt.

Wenn eine Ökokarte verwendet und eine Zugeinheit während einer Transitfahrt ausgetauscht wird, bleibt die Zahlungsbestätigung bei der Einreise gültig und wird aufbewahrt. Wo der COP-Wert der neuen Zugeinheit den auf dem Formular angegebenen überschreitet, werden zusätzliche Ökopunkte, die auf einer neuen Karte angebracht sind, bei der Ausreise entwertet.

7. Durchgehende Fahrten, die die einmalige Überschreitung der österreichischen Grenze per Bahn - ob im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und die Grenzüberschreitung auf der Straße vor oder nach der Überschreitung per Bahn umfassen, werden nicht als Straßentransitverkehr durch Österreich, sondern als bilaterale Fahrten, die keine Ökopunkte erfordern, gewertet.

Durchgehende Transitfahrten durch Österreich, die folgende Eisenbahnterminals verwenden, werden als bilateral gewertet:

Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.

8. Die Ökopunkte sind vom 1. Januar des Jahres, für das sie ausgestellt wurden, bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig.

9. Verstöße gegen dieses Abkommen durch einen Fahrer eines slowenischen Lastkraftwagens oder Unternehmens werden gemäß der gültigen nationalen Gesetzgebung geahndet.

Die Kommission und die zuständigen österreichischen und slowenischen Behörden leisten einander im Rahmen ihrer Rechtsprechung Amtshilfe bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung dieser Verstöße; sie stellen insbesondere sicher, daß Ökokarten und Umweltdatenträger korrekt verwendet und behandelt werden.

Kontrollen können nach dem Ermessen des Mitgliedstaats an einer anderen Stelle als der Grenze durchgeführt werden, solange der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt bleibt.

10. Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest eine der folgenden Situationen eintritt:

a) Das Fahrzeug oder der Betreiber des Fahrzeugs hat wiederholt Verstöße begangen;

b) es sind nicht mehr genügend Ökopunkte für Slowenien vorhanden;

c) der Umweltdatenträger wurde gefälscht oder durch eine andere Partei als die unter Punkt 3 befugte ausgetauscht;

d) Slowenien hat dem Fahrzeug nicht genügend Ökopunkte für eine Transitfahrt zugeteilt;

e) das Fahrzeug verfügt nicht über geeignete Unterlagen gemäß Punkt 2 Buchstabe c) oder d), um nachzuweisen, warum der Umweltdatenträger so eingestellt ist, daß die betreffende Fahrt auf österreichischem Staatsgebiet nicht als Transitfahrt gilt;

f) der in Anhang C ausgeführte Umweltdatenträger ist nicht mit genügend Ökopunkten für die Transitfahrt ausgestattet.

Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest eine der folgenden Situationen eintritt:

a) Es wird den Überwachungsbehörden keine Ökokarte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens vorgelegt;

b) es wird eine Ökokarte vorgelegt, die unvollständig oder unrichtig ist oder auf der die Ökopunkte nicht richtig angebracht sind;

c) das Fahrzeug verfügt nicht über die entsprechenden Unterlagen, um nachzuweisen, daß es keine Ökopunkte benötigt.

11. Die gedruckten Ökopunkte, die zum Anbringen auf den Ökokarten bestimmt sind, sind jährlich vor dem 1. November des Vorjahres zur Verfügung zu stellen.

12. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen wurden und deren Motor seither ausgetauscht wurde, kommt der COP-Wert des neuen Motors zur Anwendung. In diesem Fall muß die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung den Motorenaustausch erwähnen und den neuen COP-Wert für die NOx-Emissionen genau angeben.

13. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn die folgenden drei Bedingungen zutreffen:

i) Der einzige Zweck der Fahrt ist die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination vom Hersteller zum Bestimmungsort in einem anderen Staat;

ii) es werden keine Waren transportiert;

iii) das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination hat entsprechende internationale Zulassungspapiere und Exportkennzeichen.

14. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn es sich um die unbeladene Teilstrecke einer Fahrt handelt, für die gemäß Anhang A keine Ökopunkte benötigt werden, und das Fahrzeug geeignete Unterlagen mit sich führt, um dies nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind entweder

- ein Frachtbrief oder

- eine ausgefuellte Ökokarte, an der keine Ökopunkte angebracht wurden, oder

- eine ausgefuellte Ökokarte mit Ökopunkten, die später wieder verwendet werden können.

15. Alle Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Ökopunktesystems werden dem Verkehrsausschuß Gemeinschaft/Slowenien vorgelegt, der in Artikel 22 des Verkehrsabkommens vorgesehen ist. Dieser Ausschuß bewertet die Situation und empfiehlt geeignete Maßnahmen. Alle zu treffenden Maßnahmen sind sofort umzusetzen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beachten."

Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen des Rates der Europäischen Union

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ANHANG A

BEFÖRDERUNGEN, BEI DENEN KEINE ÖKOPUNKTE BENÖTIGT WERDEN

1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste.

2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen.

3. Die Beförderung von Postsendungen.

4. Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge.

5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien.

6. Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung.

7. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut.

8. Die Überführung von Leichen.

9. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke.

10. Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung.

11. Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen.

12. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen.

13. Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge.

14. Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeugs, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung.

15. Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen).

16. Die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.

ANEXO B/BILAG B/ANHANG B/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ B/ANNEX B/ANNEXE B/ALLEGATO B/BIJLAGE B/ANEXO B/LIITE B/BILAGA B

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ANHANG C

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DES UMWELTDATENTRAEGERS

Nahbereichskommunikation Bake - Fahrzeug

DSCR-relevante (Vor-)Normen und Technische Berichte

Für die Nahbereichskommission zwischen Fahrzeugen und straßenseitiger Infrastruktur müssen folgende von CENT/TC 278 herausgegebene Dokumente beachtet werden:

a) prENV278/

62 "DSRC Physical Layer using Microwave at 5,8 GHz"

b) prENV278/

64 "DSRC Data Link Layer"

c) prENV278/

65 "DSRC Applicaton Layer"

Typenprüfung

Der Lieferant des Fahrzeugdatenträgers muß für diese Geräte Typenprüfungszeugnisse einer akkreditierten Prüfungsanstalt vorlegen, in denen jeweils die Einhaltung aller Grenzwerte bestätigt wird, welche in der z. Z. gültigen I-ETS 300674 spezifiziert sind.

Betriebsbedingungen

Der Fahrzeugdatenträger für das automatische Ökopunktesystem muß die geforderte Funktionalität unter folgenden Betriebsbedingungen gewährleisten:

- Umgebungsbedingungen: Umgebungstemperatur von - 25 °C bis + 70 °C,

- Witterungsbedingungen: alle zu erwartenden,

- Verkehr: mehrspurig, frei fließend,

- Geschwindigkeitsbereich: von "Stop and Go" bis zu 120 km/h.

Die hier genannten Betriebsbedingungen gelten lediglich als Mindestanforderungen bis zur Annahme von DSCR-relevanten (Vor-)Normen.

Der Umweltdatenträger darf nur auf Mikrowellen-Signale reagieren, welche von ihm unterstützte Applikationen kennzeichnen.

Umweltdatenträger

Identifkation

Jeder Umweltdatenträger muß eine einzigartige Identifikationsnummer tragen. Diese muß neben der erforderlichen Anzahl Stellen für die Unterscheidung auch eine Prüfsumme über diese Stellen zur Kontrolle der Integrität enthalten.

Montage

Der Umweltdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des Lkw bzw. Zugfahrzeugs auszulegen. Der Montagevorgang muß den Umweltdatenträger untrennbar mit dem Fahrzeug verbinden.

Transitdeklaration

Der Umweltdatenträger hat über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer ökopunktbefreiten Fahrt zu verfügen.

Der Status dieser Deklaration muß entweder am Umweltdatenträger klar ersichtlich sein, oder es muß die Möglichkeit geben, ihn in eine definierte Ausgangsstellung zu versetzen. In jedem Fall muß sichergestellt sein, daß für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen wird.

Äußere Kennzeichnung

Jeder Umweltdatenträger muß auch im Rahmen einer Sichtprüfung eindeutig identifiziert werden können. Dazu ist es erforderlich, daß die obengenannte einzigartige Identifikationsnummer auf der Oberfläche unverwischbar angebracht ist.

Auf dem Umweltdatenträger ist eine unablösbare und unverwischbare Kennzeichnung in Form von vorbereiteten Klebeetiketten anzubringen. Diese Kennzeichnung hat den Ökopunktewert des jeweiligen Fahrzeugs zu beinhalten ("5", "6", ... "16").

Diese Spezialetiketten müssen eine hohe Fälschungssicherheit und ausreichende mechanische Festigkeit sowie Licht- und Temperaturbeständigkeit aufweisen. Sie müssen eine hohe Klebekraft aufweisen und dürfen nur durch Zerstörung vom Umweltdatenträger abgelöst werden können.

Manipulationssicherheit

Das Gehäuse muß derart beschaffen sein, daß Manipulationen an den inneren Bestandteilen ausgeschlossen sind und alle Eingriffe im nachhinein erkennbar sind.

Datenspeicher

Der Datenspeicher im Umweltdatenträger ist so zu dimensionieren, daß für folgende Daten ausreichend Platz zur Verfügung steht:

- Identifikationsnummer

- Fahrzeugdaten

- COP-Wert

- Transaktionsdaten

- Kennung der Grenzstation

- Datum/Uhrzeit

- Status der Fahrtdeklaration

- Sperrinformation

- Statusdaten

- Manipulation

- Batteriestatus

- Status der letzten Kommunikation.

Darüber hinaus ist eine mindestens dreißigprozentige Reserve vorzusehen.

ANHANG D

MONTAGEANFORDERUNGEN FÜR DEN UMWELTDATENTRAEGER

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Der Umweltdatenträger ist an der Innenseite der Windschutzscheibe innerhalb eines hierfür gekennzeichneten Bereichs (siehe obrige Darstellung) mit den folgenden Abmessungen anzubringen:

x = 100 cm

y = 80 cm.

ANEXO E/BILAG E/ANHANG E/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ E/ANNEX E/ANNEXE E/ALLEGATO E/BIJLAGE E/ANEXO E/LIITE E/BILAGA E

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B. Schreiben der Republik Slowenien

Sehr geehrter Herr ...,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom ..., in dem Sie mir folgendes mitteilen: "Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Slowenien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien im Bereich Verkehr folgendes vereinbart wurde:

1. Ökopunkte (Transitrechte) für slowenische Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden wie folgt vergeben:

für 1997 429539 Ökopunkte

für 1998 398286 Ökopunkte

für 1999 377209 Ökopunkte

für 2000 361946 Ökopunkte

für 2001 352498 Ökopunkte

für 2002 325606 Ökopunkte

für 2003 290720 Ökopunkte.

Zusätzliche Ökopunkte Ökopunkte werden an slowenische Benutzer der 'Rollenden Landstraße' bis zu einer Höhe von maximal 22,60 % der Gesamtzahl von Ökopunkten für ein Jahr wie folgt vergeben:

für 1997 97113 Ökopunkte

für 1998 90047 Ökopunkte

für 1999 85282 Ökopunkte

für 2000 81831 Ökopunkte

für 2001 79695 Ökopunkte

für 2002 73615 Ökopunkte

für 2003 65728 Ökopunkte.

Ökopunkte für Benutzer der 'Rollenden Landstraße' werden an die slowenischen Behörden auf der Grundlage von Ökopunkten für zwei Straßenfahrten für jeweils zwei Hin- und Rückfahrten mit der RoLa vergeben.

Die österreichische Gesellschaft für kombinierten Verkehr, Ökombi, wird dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Republik Slowenien monatlich die Anzahl der slowenischen Benutzer des kombinierten Eisenbahnverkehrs im Transit durch Österreich mitteilen.

Die Gesamtzahl der Ökopunkte für 1997 wird anteilig angepaßt, wenn das Ökopunktesystem nach dem 1. Januar 1997 eingeführt wird.

Transitfahrten unter den in Anhang A angegebenen Bedingungen oder mit Genehmigung der EKVM sind vom Ökopunktesystem ausgenommen.

2. Der Fahrer eines slowenischen Lastkraftwagens auf österreichischem Staatsgebiet hat folgendes mitzuführen und den Überwachungsbehörden auf Verlangen zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen:

a) ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Standardformular oder ein österreichisches Zertifikat, das die Bezahlung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bestätigt, wie in Anhang B abgebildet; im folgenden 'Ökokarte' genannt, oder

b) eine elektronische Vorrichtung, die am Fahrzeug angebracht ist und die automatische Abbuchung der Ökopunkt ermöglicht; im folgenden 'Umweltdatenträger' ('ecotag') genannt, oder

c) geeignete Unterlagen zum Nachweis, daß es sich um eine ökopunktfreie Transitfahrt gemäß Anhang A oder mit einer EKVM-Genehmigung handelt, oder

d) geeignete Unterlagen zum Nachweis, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und daß der Umweltdatenträger, sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist, darauf eingestellt ist.

Die zuständigen österreichischen Behörden stellen die Ökokarte gegen die Bezahlung der Produktions- und Verteilungskosten von Ökopunkten und Ökokarten aus.

3. Die Umweltdatenträger werden in Übereinstimmung mit den allgemeinen technischen Spezifikationen in Anhang C hergestellt, programmiert und angebracht. Das slowenische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist befugt, die Umweltdatenträger zu genehmigen, zu programmieren und anzubringen.

Der Umweltdatenträger soll Informationen über das Herkunftsland und den NOx-Wert des Fahrzeugs beinhalten, wie in der Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion (Conformity of Production, COP) angegeben und unter Punkt 4 festlegt.

Der Umweltdatenträger ist an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Seine Position soll Anhang D entsprechen. Er ist nicht übertragbar.

4. Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen slowenischen Lastkraftwagens hat ebenfalls eine Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion, wie in Anhang E abgebildet, als Nachweis der NOx-Emissionen dieses Fahrzeugs mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Lastkraftwagen, die vor dem 1. Oktober 1990 erstzugelassen wurden oder für die kein Dokument vorgewiesen werden kann, wird angenommen, daß ihr COP-Wert bei 15,8 g/kWh liegt.

5. Das slowenische Ministerium für Verkehr und Kommunikation ist befugt, die unter den Punkten 2 bis 4 angeführten Dokumente und Umweltdatenträger auszustellen.

6. Wenn das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger verwendet, wird die entsprechende Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte angebracht und entwertet. Die Ökopunkte sollen mittels Unterschrift so entwertet werden, daß sich die Unterschrift über die Ökopunkte und das Formular, auf dem sie angebracht wurden, erstreckt. Statt einer Unterschrift kann auch ein Gummistempel verwendet werden.

Eine Ökokarte mit der entsprechenden Anzahl von Ökopunkten wird den österreichischen Überwachungsbehörden übergeben, die eine Kopie zusammen mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben.

Wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, wird bei einer ökopunktpflichtigen Transitfahrt eine Anzahl von Ökopunkten, die der auf dem Umweltdatenträger gespeicherten Information zu den NOx-Emissionen des Fahrzeugs entspricht, von der Gesamtmenge der Slowenien zugeteilten Ökopunkte abgezogen. Dies wird durch eine von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellte und betriebene Infrastruktur durchgeführt.

Bei Fahrzeugen mit Umweltdatenträgern muß auf bilateralen Fahrten der Umweltdatenträger vor dem Befahren des österreichischen Staatsgebiets so eingestellt werden, daß nachgewiesen werden kann, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt.

Wenn eine Ökokarte verwendet und eine Zugeinheit während einer Transitfahrt ausgetauscht wird, bleibt die Zahlungsbestätigung bei der Einreise gültig und wird aufbewahrt. Wo der COP-Wert der neuen Zugeinheit den auf dem Formular angegebenen überschreitet, werden zusätzliche Ökopunkte, die auf einer neuen Karte angebracht sind, bei der Ausreise entwertet.

7. Durchgehende Fahrten, die die einmalige Überschreitung der österreichischen Grenze per Bahn - ob im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und die Grenzüberschreitung auf der Straße vor oder nach der Überschreitung per Bahn umfassen, werden nicht als Straßentransitverkehr durch Österreich, sondern als bilaterale Fahrten, die keine Ökopunkte erfordern, gewertet.

Durchgehende Transitfahrten durch Österreich, die folgende Eisenbahnterminals verwenden, werden als bilateral gewertet:

Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.

8. Die Ökopunkte sind vom 1. Januar des Jahres, für das sie ausgestellt wurden, bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig.

9. Verstöße gegen dieses Abkommen durch einen Fahrer eines slowenischen Lastkraftwagens oder Unternehmens werden gemäß der gültigen nationalen Gesetzgebung geahndet.

Die Kommission und die zuständigen österreichischen und slowenischen Behörden leisten einander im Rahmen ihrer Rechtsprechung Amtshilfe bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung dieser Verstöße; sie stellen insbesondere sicher, daß Ökokarten und Umweltdatenträger korrekt verwendet und behandelt werden.

Kontrollen können nach dem Ermessen des Mitgliedstaats an einer anderen Stelle als der Grenze durchgeführt werden, solange der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt bleibt.

10. Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest eine der folgenden Situationen eintritt:

a) Das Fahrzeug oder der Betreiber des Fahrzeugs hat wiederholt Verstöße begangen;

b) es sind nicht mehr genügend Ökopunkte für Slowenien vorhanden;

c) der Umweltdatenträger wurde gefälscht oder durch eine andere Partei als die unter Punkt 3 befugte ausgetauscht;

d) Slowenien hat dem Fahrzeug nicht genügend Ökopunkte für eine Transitfahrt zugeteilt;

e) das Fahrzeug verfügt nicht über geeignete Unterlagen gemäß Punkt 2 Buchstabe c) oder d), um nachzuweisen, warum der Umweltdatenträger so eingestellt ist, daß die betreffende Fahrt auf österreichischem Staatsgebiet nicht als Transitfahrt gilt;

f) der in Anhang C ausgeführte Umweltdatenträger ist nicht mit genügend Ökopunkten für die Transitfahrt ausgestattet.

Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest eine der folgenden Situationen eintritt:

a) Es den Überwachungsbehörden keine Ökokarte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens vorgelegt;

b) es wird eine Ökokarte vorgelegt, die unvollständig oder unrichtig ist oder auf der die Ökopunkte nicht richtig angebracht sind;

c) das Fahrzeug verfügt nicht über die entsprechenden Unterlagen, um nachzuweisen, daß es keine Ökopunkte benötigt.

11. Die gedruckten Ökopunkte, die zum Anbringen auf den Ökokarten bestimmt sind, sind jährlich vor dem 1. November des Vorjahres zur Verfügung zu stellen.

12. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen wurden und deren Motor seither ausgetauscht wurde, kommt der COP-Wert des neuen Motors zur Anwendung. In diesem Fall muß die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung den Motorenaustausch erwähnen und den neuen COP-Wert für die NOx-Emissionen genau angeben.

13. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn die folgenden drei Bedingungen zutreffen:

i) Der einzige Zweck der Fahrt ist die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination vom Hersteller zum Bestimmungsort in einem anderen Staat;

ii) es werden keine Waren transportiert;

iii) das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination hat entsprechende internationale Zulassungspapiere und Exportkennzeichen.

14. Eine Transitfahrt ist von der Bezahlung mit Ökopunkten ausgenommen, wenn es sich um die unbeladene Teilstrecke einer Fahrt handelt, für die gemäß Anhang A keine Ökopunkte benötigt werden, und das Fahrzeug geeignete Unterlagen mit sich führt, um dies nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind entweder

- ein Frachtbrief oder

- eine ausgefuellte Ökokarte, an der keine Ökopunkte angebracht wurden, oder

- eine ausgefuellte Ökokarte mit Ökopunkten, die später wieder verwendet werden können.

15. Alle Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Ökopunktesystems werden dem Verkehrsausschuß Gemeinschaft/Slowenien vorgelegt, der in Artikel 22 des Verkehrsabkommens vorgesehen ist. Dieser Ausschuß bewertet die Situation und empfiehlt geeignete Maßnahmen. Alle zu treffenden Maßnahmen sind sofort umzusetzen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung zu beachten.

Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten."

Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für die Regierung der Republik Slowenien

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