This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 21999A0710(02)
Agreement concluded by the Council of the European Union and the Republic of Iceland and the Kingdom of Norway concerning the latters' association with the implementation, application and development of the Schengen acquis - Final Act
Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands - Schlußakte
Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands - Schlußakte
ABl. L 176 vom 10.7.1999, p. 36–62
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
ABl. L 176 vom 10.7.1999, p. 2–26
(GA)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj
Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands - Schlußakte
Amtsblatt Nr. L 176 vom 10/07/1999 S. 0036 - 0062
ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION und DIE REPUBLIK ISLAND UND DAS KÖNIGREICH NORWEGEN - IN DER ERWAEGUNG, daß seit der Unterzeichnung des Luxemburger Übereinkommens vom 19. Dezember 1996 zwischen den dreizehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Unterzeichner der Schengener Übereinkommen sind, sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen die beiden letztgenannten Staaten an den Beratungen über die Umsetzung, Anwendung und weitere Entwicklung der Schengener Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen teilnehmen, IN DER ERWAEGUNG, daß aufgrund des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte als Anhang hinzugefügt wurde (im folgenden "das Schengen-Protokoll"), die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Unterzeichner der Schengener Übereinkommen sind, im Rahmen dieser Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erfolgt, UNTER HINWEIS AUF Zielsetzung und Zweck des Luxemburger Übereinkommens, nämlich daß ab dem Zeitpunkt, von dem an diejenigen nordischen Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, an der in den Schengener Übereinkommen vorgesehenen Regelung über die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen teilnehmen, zwischen den fünf nordischen Staaten die Regelung aufrechterhalten wird, die zwischen ihnen gemäß dem am 12. Juli 1957 in Kopenhagen unterzeichneten Übereinkommen über die Abschaffung der Paßkontrollen an den Grenzen zwischen den nordischen Staaten galt, mit dem die Nordische Paßunion gegründet wurde, EINGEDENK der im Luxemburger Übereinkommen niedergelegten Bestimmungen, IN ANERKENNUNG des Umstands, daß die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union allerdings bedeutet, daß die Beschlußfassung im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands eine Angelegenheit der Europäischen Union, einschließlich der Europäischen Gemeinschaft, geworden ist, IN DER ERWAEGUNG, daß die Europäische Union, einschließlich der Europäischen Gemeinschaft, gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls Zielsetzung und Zweck des Luxemburger Übereinkommens mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam durch ein Übereinkommen zur Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands und dessen weiterer Entwicklung auf der Grundlage des Luxemburger Übereinkommens respektieren und unterstützen möchte und so für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer weiteren Beteiligung dieser beiden Staaten an den betreffenden Arbeiten Sorge trägt, ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, alle Parteien, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands anwenden und auf die diese Bestimmungen und deren Weiterentwicklung dann anzuwenden sind, einschließlich der Republik Island und des Königreichs Norwegen, an den Beratungen über die praktische Anwendung dieser Bestimmungen, ihre Umsetzung und ihre Weiterentwicklung auf allen Ebenen angemessen zu beteiligen, IN DER ERWAEGUNG, daß es zu diesem Zweck erforderlich ist, eine Organisationsstruktur außerhalb des institutionellen Rahmens der Europäischen Union zu schaffen, die die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Beschlußfassung in den betreffenden Bereichen gewährleistet und die Teilnahme dieser Länder an den einschlägigen Beratungen im Wege eines Gemischten Ausschusses ermöglicht - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Republik Island und das Königreich Norwegen (nachstehend "Island" und "Norwegen" genannt) werden bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert. Dieses Übereinkommen begründet gegenseitige Rechte und Pflichten gemäß den in ihm vorgesehenen Verfahren. Artikel 2 (1) Die in Anhang A aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt) gelten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß dem Schengen-Protokoll beteiligen, werden von Island und Norwegen umgesetzt und angewendet. (2) Die in Anhang B aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit sie entsprechende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzen oder aufgrund des genannten Übereinkommens angenommen worden sind, von Island und Norwegen umgesetzt und angewendet. (3) Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, auf die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren Anwendung fanden, werden von Island und Norwegen ebenfalls, unbeschadet des Artikels 8, akzeptiert, umgesetzt und angewendet. Artikel 3 (1) Es wird hiermit ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, der aus Vertretern der Regierungen Islands und Norwegens sowie den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union (nachstehend "Rat" genannt) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Kommission" genannt) besteht. (2) Der Gemischte Ausschuß gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. (3) Der Gemischte Ausschuß tritt auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. (4) Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 tritt der Gemischte Ausschuß je nach Bedarf auf der Ebene von Ministern, hochrangigen Beamten oder Sachverständigen zusammen. (5) Das Amt des Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses wird wahrgenommen - auf Ebene der Sachverständigen: vom Vertreter der Europäischen Union; - auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister: jeweils für die Dauer von sechs Monaten im Wechsel vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Regierung Islands oder Norwegens. Artikel 4 (1) Der Gemischte Ausschuß behandelt gemäß diesem Übereinkommen alle von Artikel 2 erfaßten Fragen und trägt dafür Sorge, daß etwaige Anliegen Islands und Norwegens gebührend berücksichtigt werden. (2) Auf den auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses haben die Vertreter Islands und Norwegens Gelegenheit, - ihre Schwierigkeiten in bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Maßnahme darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Delegationen zu reagieren; - zu Fragen der Weiterentwicklung von für sie wichtigen Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen. (3) Die auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses werden vom Gemischten Ausschuß auf Ebene der hochrangigen Beamten vorbereitet. (4) Die Vertreter der Regierungen Islands und Norwegens sind berechtigt, zu Fragen, die Gegenstand des Artikels 1 sind, im Gemischten Ausschuß Anregungen vorzutragen. Im Anschluß an eine Aussprache kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat derartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts oder einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß den für die Europäische Union geltenden Bestimmungen einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen. Artikel 5 Unbeschadet des Artikels 4 wird der Gemischte Ausschuß von der im Rat erfolgenden Vorbereitung etwaiger, für dieses Übereinkommen relevanter Rechtsakte oder Maßnahmen unterrichtet. Artikel 6 Bei der Abfassung neuer Rechtsvorschriften in einem Bereich, der unter dieses Übereinkommen fällt, zieht die Kommission Sachverständige aus Island und Norwegen informell gleichermaßen zu Rate, wie dies bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge in bezug auf Sachverständige aus den Mitgliedstaaten geschieht. Artikel 7 Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß eine angemessene Vereinbarung über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung desjenigen Staates getroffen werden sollte, der für die Prüfung eines in einem der Mitgliedstaaten oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags zuständig ist. Eine derartige Vereinbarung sollte zu dem Zeitpunkt getroffen sein, zu dem die in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sowie die nach Artikel 2 Absatz 3 bereits angenommenen Bestimmungen für Island und Norwegen gemäß Artikel 15 Absatz 4 in Kraft treten. Artikel 8 (1) Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten diese Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäische Union auf ihre betroffenen Mitgliedstaaten sowie für Island und Norwegen gleichzeitig in Kraft, es sei denn, daß in diesen Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Island oder Norwegen im Gemischten Ausschuß angegebene Zeitraum gebührend berücksichtigt, den sie für die Erfuellung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig halten. (2) a) Der Rat notifiziert Island und Norwegen unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Island und Norwegen entscheiden unabhängig, ob sie deren Inhalt akzeptieren und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen. Die diesbezüglichen Beschlüsse werden dem Rat und der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert. b) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Island erst nach Erfuellung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet Island den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Island unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfuellung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und macht diese Mitteilung nicht später als vier Wochen vor dem Zeitpunkt, der gemäß Absatz 1 für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Island vorgesehen ist. c) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für Norwegen erst nach Erfuellung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet Norwegen den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt der Notifizierung. Norwegen unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach der Notifizierung durch den Rat, in schriftlicher Form über die Erfuellung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Norwegen vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfuellung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet Norwegen den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an. (3) Akzeptieren Island und Norwegen den Inhalt von Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Island und Norwegen sowie zwischen Island und Norwegen einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, andererseits. (4) Für den Fall, daß a) entweder Island oder Norwegen seinen Beschluß notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 2, auf den/die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren Anwendung finden, nicht zu akzeptieren, oder b) entweder Island oder Norwegen eine Notifizierung innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen Frist von 30 Tagen nicht vornimmt oder c) Island vor Beginn des in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Zeitraums von vier Wochen vor dem Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Island keine Notifizierung vornimmt oder d) Norwegen innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Frist von sechs Monaten keine Notifizierung vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für Norwegen vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe c) sorgt, wird dieses Übereinkommen in bezug auf Island beziehungsweise Norwegen als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuß beschließt innerhalb von 90 Tagen nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Übereinkommens etwas anderes. Die Beendigung dieses Übereinkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam. Artikel 9 (1) Um das Ziel der Vertragsparteien, nämlich eine möglichst einheitliche Anwendung und Auslegung der Bestimmungen im Sinne des Artikels 2, zu erreichen, verfolgt der Gemischte Ausschuß ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Gerichtshof" genannt) wie auch die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen isländischen und norwegischen Gerichte. Zu diesem Zweck wird eine Regelung eingeführt, die eine regelmäßige gegenseitige Übermittlung dieser Rechtsprechung gewährleistet. (2) Vorbehaltlich der Annahme der notwendigen Änderungen der Satzung des Gerichtshofes können Island und Norwegen in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in bezug auf die Auslegung einer Bestimmung im Sinne des Artikels 2 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. Artikel 10 (1) Island und Norwegen legen dem Gemischten Ausschuß einen alljährlichen Bericht darüber vor, wie ihre Verwaltungsbehörden und ihre Gerichte die unter Artikel 2 fallenden Bestimmungen - gegebenenfalls im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs - angewendet und ausgelegt haben. (2) Ist der Gemischte Ausschuß innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine wesentliche Abweichung zwischen der Rechtsprechung des Gerichthofes und derjenigen der isländischen oder norwegischen Gerichte oder eine wesentliche Abweichung zwischen den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den isländischen oder norwegischen Behörden in bezug auf die Anwendung der Bestimmungen im Sinne des Artikels 2 zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht in der Lage, die Beibehaltung einer einheitlichen Anwendung und Auslegung sicherzustellen, so wird das Verfahren nach Artikel 11 angewandt. Artikel 11 (1) Kommt es zu einem Streit über die Anwendung dieses Übereinkommens oder zu einer Situation nach Artikel 10 Absatz 2, so wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt. (2) Der Gemischte Ausschuß verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits. (3) Kann der Streit vom Gemischten Ausschuß innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, so ist zur endgültigen Beilegung des Streits eine weitere Frist von 30 Tagen vorzusehen. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird dieses Übereinkommen in bezug auf Island bzw. Norwegen als beendet angesehen, je nachdem welchen Staat die Streitigkeit betrifft. Die Beendigung des Übereinkommens wird sechs Monate nach Ablauf der Frist von 30 Tagen rechtswirksam. Artikel 12 (1) Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, so tragen Island und Norwegen zum Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften jährlich mit - 0,1 % (Island) - 4,995 % (Norwegen) eines Betrags von 300000000 BEF (oder des entsprechenden Betrags in Euro) bei, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepaßt wird. In Fällen, in denen die operativen Kosten der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, sondern unmittelbar zu Lasten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehen, tragen Island und Norwegen zu diesen Kosten im Verhältnis des Prozentsatzes des Bruttosozialprodukts ihrer Länder zum Bruttosozialprodukt aller teilnehmenden Staaten bei. In Fällen, in denen die operativen Kosten zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, beteiligen sich Island und Norwegen an diesen Kosten, indem sie im Verhältnis des Prozentsatzes des Bruttosozialprodukts ihrer Länder zum Bruttosozialprodukt aller teilnehmenden Staaten einen Jahresbeitrag zum genannten Haushalt leisten. (2) Island und Norwegen sind berechtigt, die von der Kommission oder im Rat ausgearbeiteten Dokumente zu diesem Übereinkommen zu erhalten und auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihnen gewählte Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu verlangen. Etwaige Kosten für Übersetzungen oder Verdolmetschung in die isländische oder norwegische Sprache oder aus diesen Sprachen sind jedoch von Island beziehungsweise Norwegen zu tragen. Artikel 13 (1) Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Island und/oder Norwegen geschlossene Übereinkünfte. (2) Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise etwaige künftige Übereinkünfte, die die Europäische Gemeinschaft mit Island und/oder Norwegen oder auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union schließt. (3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Paßunion, soweit diese Zusammenarbeit diesem Übereinkommen und den Rechtsakten und Maßnahmen, denen dieses Übereinkommen zugrunde liegt, nicht entgegensteht und sie nicht behindert. Artikel 14 Dieses Übereinkommen gilt nicht für Svalbard (Spitzbergen). Artikel 15 (1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates, der als Verwahrer dieses Übereinkommens tätig wird, feststellt, daß alle förmlichen Erfordernisse in bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an das Übereinkommen gebunden zu sein, erfuellt sind. (2) Die Artikel 1, 3, 4 und 5 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 gelten vorläufig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens an. (3) Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens. (4) Die in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sowie die nach Artikel 2 Absatz 3 bereits angenommenen Bestimmungen treten für Island und Norwegen zu einem Zeitpunkt in Kraft, der vom Rat durch einstimmigen Beschluß seiner Mitglieder, die die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß dem Schengen-Protokoll teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, im Anschluß an Konsultationen im Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 4 festgesetzt wird, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von Island und Norwegen erfuellt sind und daß an den Außengrenzen dieser Staaten effiziente Kontrollen stattfinden. (5) Das Inkrafttreten der Bestimmungen im Sinne des Absatzes 4 begründet Rechte und Pflichten zwischen Island und Norwegen sowie zwischen Island und Norwegen einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, für die diese Bestimmungen ebenfalls in Kraft getreten sind, andererseits. Artikel 16 Dieses Übereinkommen kann von Island oder Norwegen oder durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder des Rates, die diejenigen Mitgliedstaaten vertreten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß dem Schengen-Protokoll teilnehmen, gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren. Sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam. Artikel 17 Die Folgen der Kündigung dieses Übereinkommens durch Island oder Norwegen oder der Beendigung dieses Übereinkommens in bezug auf Island oder Norwegen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den verbleibenden Vertragsparteien und der Partei, die dieses Übereinkommen gekündigt hat oder für die die Beendigung dieses Übereinkommens wirksam werden soll. Kommt es zu keiner Vereinbarung, so beschließt der Rat nach Konsultation der verbleibenden assoziierten Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind für die betreffende Partei jedoch erst nach deren Zustimmung rechtsverbindlich. Artikel 18 Dieses Übereinkommen ersetzt das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Italienischen Republik, dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik, der Republik Österreich, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, Vertragsparteien des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens, sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen betreffend den Abbau der Personenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Mai neunzehnhundertneunundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer sowie in isländischer und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Por el Consejo de la Unión Europea/For Rådet for Den Europæiske Union/Für den Rat der Europäischen Union/Για το Συμβούλιο της Ευρωπαϊκής Ένωσης/For the Council of the European Union/Pour le Conseil de l'Union européenne/Per il Consiglio dell'Unione europea/Voor de Raad van de Europese Unie/Pelo Conselho da União Europeia/Euroopan unionin neuvoston puolesta/För Europeiska unionens råd/Fyrir hönd ráðs Evrópusambandsins/For Rådet for Den europeiske union >PIC FILE= "L_1999176DE.004101.TIF"> Por la República de Islandia/For Republikken Island/Für die Republik Island/Για τη Δημοκρατία της Ισλανδίας/For the Republic of Iceland/Pour la République d'Islande/Per la Repubblica d'Islanda/Voor de Republiek IJsland/Pela República da Islândia/Islannin tasavallan puolesta/På Republiken Islands vägnar/Fyrir hönd Lyðveldisins Íslands/For Republikken Island >PIC FILE= "L_1999176DE.004102.TIF"> Por el Reino de Noruega/For Kongeriget Norge/Für das Königreich Norwegen/Για το Βασίλειο της Νορβηγίας/For the Kingdom of Norway/Pour le Royaume de Norvège/Per il Regno di Norvegia/Voor het Koninkrijk Noorwegen/Pelo Reino da Noruega/Norjan kuningaskunnan puolesta/På Konungariket Norges vägnar/Fyrir hönd Konungsríkisins Noregs/For Kongeriket Norge >PIC FILE= "L_1999176DE.004103.TIF"> ANHANG A (Artikel 2 Absatz 1) Teil 1 dieses Anhangs bezieht sich auf das 1985 unterzeichnete Schengener Übereinkommen und das 1990 unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens aus 1985. Teil 2 bezieht sich auf die Beitrittsinstrumente und Teil 3 auf die relevanten abgeleiteten Schengen-Rechtsakte. TEIL 1 Die Bestimmungen des am 14. Juni 1985 in Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Die Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des am 14. Juni 1985 unterzeichneten Übereinkommens, mit Ausnahme folgender Artikel: Artikel 2 Absatz 4 Artikel 4, soweit Gepäckkontrollen betroffen sind Artikel 10 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 2 Artikel 28 bis 38 und die dazugehörigen Definitionen Artikel 60 Artikel 70 Artikel 74 Artikel 77 bis 91, soweit sie von der Richtlinie des Rates 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen abgedeckt sind Artikel 120 bis 125 Artikel 131 bis 133 Artikel 134 Artikel 139 bis 142 Schlußakte: Erklärung 2 Schlußakte: Erklärungen 4, 5 und 6 Protokoll Gemeinsame Erklärung Erklärung der Minister und Staatssekretäre TEIL 2 Die Bestimmungen der Beitrittsübereinkommen und Beitrittsprotokolle zum Übereinkommen von Schengen und zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit der Italienischen Republik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg), ausgenommen: 1. Das am 27. November 1990 in Paris unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. 2. Die folgenden Bestimmungen des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dessen Schlußakte und die dazugehörigen Erklärungen: Artikel 1 Artikel 5 und 6 Schlußakte: Teil I Teil II, Erklärungen 2 und 3 Erklärung der Minister und Staatssekretäre 3. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik, und die dazugehörigen Erklärungen. 4. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlußakte und die dazugehörigen Erklärungen: Artikel 1 Artikel 5 und 6 Schlußakte: Teil I Teil II, Erklärungen 2 und 3 Teil III, Erklärungen 3 und 4 Erklärung der Minister und Staatssekretäre 5. Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik, und die dazugehörigen Erklärungen. 6. Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlußakte und die dazugehörigen Erklärungen: Artikel 1 Artikel 7 und 8 Schlußakte: Teil I Teil II, Erklärungen 2 und 3 Teil III, Erklärungen 2, 3, 4 und 5 Erklärungen der Minister und Staatssekretäre 7. Das am 6. November 1992 in Madrid unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik und der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, sowie die dazugehörige Erklärung. 8. Die folgenden Bestimmungen des am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, dessen Schlußakte und die dazugehörigen Erklärungen: Artikel 1 Artikel 6 und 7 Schlußakte: Teil I Teil II, Erklärungen 2, 3 und 4 Teil III, Erklärungen 1 und 3 Erklärung der Minister und Staatssekretäre 9. Das am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik. 10. Die folgenden Bestimmungen des am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit dem Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, sowie dessen Schlußakte: Artikel 1 Artikel 5 und 6 Schlußakte: Teil I Teil II, Erklärung 2 Teil III 11. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, und die dazugehörige Erklärung. 12. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlußakte und die dazugehörige Erklärung: Artikel 1 Artikel 7 und 8 Schlußakte: Teil I Teil II, Erklärung 2 Teil III Erklärung der Minister und Staatssekretäre 13. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, und die dazugehörige Erklärung. 14. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlußakte und die dazugehörige Erklärung: Artikel 1 Artikel 6 und 7 Schlußakte: Teil I Teil II, Erklärung 2 Teil III, mit Ausnahme der Erklärung über die Ålandinseln Erklärung der Minister und Staatssekretäre 15. Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnet wurde, und die dazugehörige Erklärung. 16. Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlußakte und die dazugehörige Erklärung: Artikel 1 Artikel 6 und 7 Schlußakte: Teil I Teil II, Erklärung 2 Teil III Erklärung der Minister und Staatssekretäre TEIL 3 A. Die folgenden Beschlüsse des Exekutivausschusses: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Die folgenden Erklärungen des Exekutivausschusses: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. Die folgenden Beschlüsse der Zentralen Gruppe: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG B (Artikel 2 Absatz 2)(1) Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates vom 12. März 1999 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 2)(2); Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1) und Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 über weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung (nicht veröffentlicht); Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51) und Empfehlung 93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zum Europäischen Feuerwaffenpaß (ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 39) in Ergänzung zur Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 (ABl. L 30 vom 8.2.1996, S. 47). (1) Siehe auch die Erklärung des Rates und der Kommission in bezug auf die Richtlinie 95/46/EG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des vorliegenden Übereinkommens angenommen wurde. (2) Unbeschadet ihrer Beziehung zu den im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit angenommenen Bestimmungen über die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen oder die von einer derartigen Pflicht befreit sind, die nach der Integration des Schengen-Besitzstands im Rahmen der Europäischen Union weiterhin Anwendung finden werden und die vom Wortlaut des Anhangs A abgedeckt sind. SCHLUSSAKTE Die Vertragsparteien haben diese Schlußakte mit folgenden Erklärungen angenommen: 1. Erklärung Islands und Norwegens zu Artikel 4 Absatz 2 Hinsichtlich der auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses vertreten Island und Norwegen die Auffassung, daß sie zu beurteilen haben, ob eine bestimmte Frage unter die Formulierung "ihre Schwierigkeiten" (erster Gedankenstrich der obengenannten Bestimmung) fällt oder als "für sie wichtig" (zweiter Gedankenstrich der obengenannten Bestimmung) zu betrachten ist und ob sie Erörterungen auf Ministerebene erfordert. Im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien ist vorgesehen, daß derartige "Schwierigkeiten" und "wichtige Fragen", wenn sie im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit auftreten, in der Regel auf die Tagesordnung für den auf Ministerebene zusammentretenden Gemischten Ausschuß gesetzt werden. Island und Norwegen weisen dennoch besonders auf das Recht der Mitglieder des Gemischten Ausschusses hin, Tagungen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens auf allen Ebenen zu beantragen. 2. Erklärung Islands und Norwegens zu Artikel 8 Absatz 4 Tritt ein Fall nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a), b), c) oder d) ein, so wird Island beziehungsweise Norwegen die in Artikel 3 Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen, eine Tagung des Gemischten Ausschusses auf Ministerebene zu beantragen, damit nach Mittel und Wegen zur weiteren Anwendung des Übereinkommens gesucht wird. 3. Erklärung Islands und Norwegens zur Auslieferung 1. Vorbehalte, die nach Artikel 13 des am 27. Januar 1977 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus eingelegt wurden, finden in den Beziehungen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Gleichbehandlung sicherstellen, keine Anwendung auf Auslieferungsverfahren. 2. Erklärungen, die nach Artikel 6 Absatz 1 des am 13. Dezember 1957 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegeben wurden, werden gegenüber Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Gleichbehandlung sicherstellen, nicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend gemacht. 4. Gemeinsame Erklärung zur Anhörung des Parlaments Die Europäische Union, Island und Norwegen halten es für angebracht, daß Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, in den interparlamentarischen Sitzungen des Europäischen Parlaments mit Island bzw. Norwegen erörtert werden. 5. Erklärung des Rates der Europäischen Union, die mit der nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls erforderlichen Einstimmigkeit seiner Mitglieder angenommen wurde, zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses Der Rat geht davon aus, daß Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuß nach Maßgabe des Übereinkommens faßt, von den Vertretern der Mitglieder des Rates nach Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls und von den Vertretern der Regierungen Islands und Norwegens einstimmig gefaßt werden, es sei denn, die Geschäftsordnung oder das nach Artikel 6 Absatz 2 des Schengen-Protokolls zu schließende Übereinkommen sehen etwas anderes vor. 6. Erklärung der Europäischen Kommission zur Unterbreitung von Vorschlägen Die Europäische Kommission wird ihre dieses Übereinkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch Island und Norwegen übermitteln. Hecho en Bruselas, el dieciocho de mayo de mil novecientos noventa y nueve. Udfærdiget i Bruxelles den attende maj nitten hundrede og nioghalvfems. Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Mai neunzehnhundertneunundneunzig. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα οκτώ Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα εννέα. Done at Brussels on the eighteenth day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-nine. Fait à Bruxelles, le dix-huit mai mil neuf cent quatre-vingt dix-neuf. Fatto a Bruxelles, addì diciotto maggio millenovecentonovantanove. Gedaan te Brussel, de achttiende mei negentienhonderd negenennegentig. Feito em Bruxelas, em dezoito de Maio de mil novecentos e noventa e nove. Tehty Brysselissä kahdeksantenatoista päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäyhdeksän. Som skedde i Bryssel den artonde maj nittonhundranittionio. Gjört í Brussel 18. maí 1999. Utferdiget i Brussel, attende mai nittenhundreognittini. Por el Consejo de la Unión Europea/For Rådet for Den Europæiske Union/Für den Rat der Europäischen Union/Για το Συμβούλιο της Ευρωπαϊκής Ένωσης/For the Council of the European Union/Pour le Conseil de l'Union européenne/Per il Consiglio dell'Unione europea/Voor de Raad van de Europese Unie/Pelo Conselho da União Europeia/Euroopan unionin neuvoston puolesta/För Europeiska unionens råd/Fyrir hönd ráðs Evrópusambandsins/For Rådet for Den europeiske union >PIC FILE= "L_1999176DE.005201.TIF"> Por la República de Islandia/For Republikken Island/Für die Republik Island/Για τη Δημοκρατία της Ισλανδίας/For the Republic of Iceland/Pour la République d'Islande/Per la Repubblica d'Islanda/Voor de Republiek IJsland/Pela República da Islândia/Islannin tasavallan puolesta/På Republiken Islands vägnar/Fyrir hönd Lyðveldisins Íslands/For Republikken Island >PIC FILE= "L_1999176DE.005202.TIF"> Por el Reino de Noruega/For Kongeriget Norge/Für das Königreich Norwegen/Για το Βασίλειο της Νορβηγίας/For the Kingdom of Norway/Pour le Royaume de Norvège/Per il Regno di Norvegia/Voor het Koninkrijk Noorwegen/Pelo Reino da Noruega/Norjan kuningaskunnan puolesta/På Konungariket Norges vägnar/Fyrir hönd Konungsríkisins Noregs/For Kongeriket Norge >PIC FILE= "L_1999176DE.005203.TIF">