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Document 21997D0327(03)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/97 vom 10. Februar 1997 über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

    ABl. L 85 vom 27.3.1997, p. 67–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/11/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 21998D0507(09)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/2(2)/oj

    21997D0327(03)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/97 vom 10. Februar 1997 über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

    Amtsblatt Nr. L 085 vom 27/03/1997 S. 0067 - 0067


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 2/97 vom 10. Februar 1997 über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/96 (1) geändert.

    Die Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (angenommen von der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 47a (Empfehlung Nr. 19) die folgende Nummer eingefügt:

    "47b 396 X 0592: Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen (ABl. Nr. L 259 vom 12. 10. 1996, S. 19)."

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Empfehlung Nr. 20 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am 1. März 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 10. Februar 1997

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

    Der Vorsitzende

    C. DAY

    (1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2) ABl. Nr. L 259 vom 12. 10. 1996, S. 19.

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