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Document 21997D0327(01)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/96 vom 28. Oktober 1996 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    ABl. L 85 vom 27.3.1997, p. 64–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/55(3)/oj

    21997D0327(01)

    Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/96 vom 28. Oktober 1996 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    Amtsblatt Nr. L 085 vom 27/03/1997 S. 0064 - 0065


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 55/96 vom 28. Oktober 1996 über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/96 (1) geändert.

    Das dritte mittelfristige Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern (1991-1995) ist ausgelaufen.

    Die Vertragsparteien hatten die Absicht, die Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktivitäten zu verstärken, die sich u. a. aus dem dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern ergeben. Diese Zusammenarbeit hat aus verschiedenen Gründen in geringerem Umfang stattgefunden als vorgesehen.

    Die Zusammenarbeit im Bereich der Chancengleichheit sollte im Rahmen des mittelfristigen Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 gemäß dem Beschluß 95/593/EG des Rates (2) neu belebt werden.

    Artikel 5 des Protokolls 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um eine solche fortgesetzte Zusammenarbeit zu ermöglichen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    In Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls 31 wird nach dem Gedankenstrich betreffend die Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern (1991-1995) folgender Gedankenstrich eingefügt:

    "- 395 D 0593: Beschluß 95/593/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1996-2000) (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 37).

    Die EFTA-Staaten beteiligen sich nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Protokoll an diesem Aktionsprogramm der Gemeinschaft."

    Artikel 2

    Dem Protokoll 31 wird die diesem Beschluß beigefügte Anlage hinzugefügt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluß tritt am 1. November 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

    Artikel 4

    Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Brüssel, den 28. Oktober 1996

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

    Der Vorsitzende

    H. HAFSTEIN

    (1) ABl. Nr. L 21 vom 23. 1. 1997, S. 9.

    (2) ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 37.

    ANHANG

    "Anlage 2 zu Protokoll 31

    1. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000).

    2. Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem Programm im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

    3. Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung des in Absatz 1 genannten Aktionsprogramms unterstützen."

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