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Document 21997D0214(01)
Decision No 3/96 of the EC-EFTA Joint Committee on Common Transit of 5 December 1996 amending Article 50 of Appendix II to the Convention of 20 May 1987 on a common transit procedure
Beschluß Nr. 3/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 5. Dezember 1996 über die Änderung von Artikel 50 der Anlage II zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Beschluß Nr. 3/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 5. Dezember 1996 über die Änderung von Artikel 50 der Anlage II zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
ABl. L 43 vom 14.2.1997, p. 32–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
Beschluß Nr. 3/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 5. Dezember 1996 über die Änderung von Artikel 50 der Anlage II zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1997 S. 0032 - 0032
BESCHLUSS Nr. 3/96 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 5. Dezember 1996 über die Änderung von Artikel 50 der Anlage II zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (97/117/EG) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe: Anlage II des Übereinkommens enthält unter anderem Bestimmungen über Unregelmäßigkeiten im gemeinsamen Versandverfahren. Angesichts der zahlreichen nicht erledigten gemeinsamen Versandverfahren empfiehlt es sich, weitere Nachweismöglichkeiten einzuführen, die eine Erledigung von gemeinsamen Versandverfahren nach Artikel 50 der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 ermöglichen - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 50 der Anlage II des Übereinkommens erhält folgende Fassung: "Artikel 50 In den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d) der Anlage I genannten Fällen wird der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des T1- oder T2-Verfahrens den zuständigen Behörden erbracht: a) durch Vorlage eines von den zuständigen Behörden bescheinigten Zoll- oder Handelspapiers, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 111, beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines der Länder beglaubigt sein. Dieses Papier muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am 1. März 1997 in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1996. Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende James CURRIE (1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.