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Document 21996D1003(05)
Decision of the EEA Joint Committee No 60/95 of 18 July 1995 amending Annex XIII (Transport) to the EEA Agreement
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/95 vom 18. Juli 1995 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/95 vom 18. Juli 1995 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
ABl. L 251 vom 3.10.1996, pp. 30–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/95 vom 18. Juli 1995 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 251 vom 03/10/1996 S. 0030 - 0042
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 60/95 vom 18. Juli 1995 über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/94 vom 28. Oktober 1994 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (1) geändert. Die Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (2), ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) vor den Anpassungen folgendes hinzugefügt: ", geändert durch - 394 R 3315: Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 9)." Artikel 2 Unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) erhalten die Anpassungen a) bis j) folgende Fassung: "a) Die Verordnung gilt 1995 und 1996 nicht für in Österreich niedergelassene Unternehmen und auch nicht im Zusammenhang mit dem Güterverkehr in österreichischem Gebiet. b) Dem Artikel 2 wird folgendes angefügt: 'Das jährliche Kabotagekontingent für Island, Liechtenstein und Norwegen setzt sich aus 560 Genehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten; es wird jährlich ab 1. Januar 1996 um 30 % erhöht. Dieses Kontingent wird wie folgt auf Island, Liechtenstein und Norwegen aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Das Kontingent für Liechtenstein für das Jahr 1995 beträgt entsprechend der Zahl der nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein am 1. Mai 1995 verbleibenden Kalendermonate 8/12 des gesamten Jahreskontingentes. Die Gemeinschaft erhält 521 zusätzliche Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate gelten; ihre Zahl wird jährlich ab 1. Januar 1996 um 30 % erhöht. Die Kabotagegenehmigungen der Gemeinschaft werden wie folgt auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) In Artikel 3 Absatz 2 wird 'Kommission' durch 'EG-Kommission' ersetzt. Im Fall Islands, Liechtensteins und Norwegens übermittelt die EG-Kommission die Kabotagegenehmigungen an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, der sie den betreffenden Niederlassungsländern mitteilt. d) In den in den Artikeln 5 und 11 genannten Fällen wird im Zusammenhang mit EFTA-Staaten 'Kommission' durch 'Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten' ersetzt. Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten zusammenfassenden Übersichten werden gleichzeitig dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt, der diese sammelt und an die EG und die EFTA-Staaten weiterleitet. e) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung: 'Mehrwertsteuer (MwSt.) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen.' f) In den in Artikel 7 genannten Fällen - wird in bezug auf die EFTA-Staaten 'Kommission' durch 'EFTA-Überwachungsbehörde' und 'Rat' durch 'Ständiger Ausschuß der EFTA-Staaten' ersetzt; - falls sich ein EG-Mitgliedstaat, die EFTA-Überwachungsbehörde, Island, Liechtenstein oder Norwegen an die Kommission wendet, damit Schutzmaßnahmen getroffen werden, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt und erhält alle sachdienlichen Informationen. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Diese Konsultationen können auch im Fall der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden. Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt hat, notifiziert sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich die getroffenen Maßnahmen. Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, die Schutzmaßnahmen hätten ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zur Folge, so findet Artikel 114 des Abkommens sinngemäß Anwendung. g) Island, Liechtenstein und Norwegen erkennen die von der Kommission und den EG-Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Gemeinschaftsdokumente als ausreichenden Nachweis für die Durchführung von Kabotagefahrten in Island, Liechtenstein und Norwegen an. Für die Zwecke einer solchen Anerkennung wird in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, II, III und IV der Verordnung der Ausdruck 'Mitgliedstaat(en)' durch 'EG-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen' ersetzt. h) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen in Übereinstimmung mit den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Dokumente in ihrer in Anlage 2 zu diesem Anhang enthaltenen angepaßten Fassung als ausreichenden Nachweis für die Durchführung von Kabotagefahrten im Inlandsverkehr eines EG-Mitgliedstaats an. i) Falls die Dokumente in den Anhängen I bis IV der Verordnung von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellt werden, so entsprechen diese den in Anlage 2 zu diesem Anhang enthaltenen Muster." Artikel 3 Die Anlage zu diesem Beschluß tritt an die Stelle der Anlage 2 zu Anhang 11 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens (3). Artikel 4 Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 5 Dieser Beschluß tritt am 1. August 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 6 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 18. Juli 1995 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende E. BERG (1) ABl. Nr. L 325 vom 17. 12. 1994, S. 72. (2) ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 9. (3) ABl. Nr. L 160 vom 28. 6. 1994, S. 93. ANHANG "ANLAGE 2 DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG (Siehe Anhang XIII des Abkommens, Nummer 26c, Anpassung unter Buchstabe i)) ANHANG I (a) >ANFANG EINES SCHAUBILD> (Starkes grünes Papier - Abmessungen DIN A4) (Erste Seite der Kabotagegenehmigung) (Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer) (Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der die Genehmigung erteilt) KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Prägestempel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Staat, der die Genehmigung erteilt/ Nationalitätszeichen (1) Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. . . . . . . für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb Islands, Liechtensteins oder Norwegens durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage) Die Genehmigung berechtigt (2) zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im folgenden 'Referenzstaaten' genannt), in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Referenzstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepaßten Fassung und vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung. Diese Genehmigung gilt für zwei Monate, und zwar vom bis zum Erteilt in am (3) (1) Nationalitätszeichen der Staaten: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen). (2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers. (3) Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt. >ENDE EINES SCHAUBILD> (b) (Zweite Seite der Kabotagegenehmigung) (Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der die Genehmigung erteilt) Allgemeine Bestimmungen Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der EG-Mitgliedstaaten oder der Referenzstaaten, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage). Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann von der zuständigen Behörde des Referenzstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden. Im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem EG-Mitgliedstaat oder Referenzstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden. Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Unter Fahrzeug ist ein im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist. Sie ist bei Einsatz von Fahrzeugkombinationen in der Zugmaschine mitzuführen. Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr, die im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen. Die Kabotagegenehmigung und das Fahrtenberichtsheft müssen vor Beginn der Kabotagebeförderung ausgefuellt werden. Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen. Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßten Fassung unterliegt die Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahme-EG-Mitgliedstaats oder -referenzstaats in folgenden Bereichen: a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen; b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsreferenzstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind; c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere; d) Lenk- und Ruhezeiten; e) MWSt. oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen. Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge. Diese Genehmigung ist binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle, die sie erteilt hat, zurückzusenden. ANHANG II (a) >ANFANG EINES SCHAUBILD> (Starkes rosa Papier - Abmessungen DIN A4) (Erste Seite der kürzerfristigen Kabotagegenehmigung) (Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer) (Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der die Genehmigung erteilt) KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Prägestempel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Staat, der die Genehmigung erteilt/ Nationalitätszeichen (1) Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. . . . . . . für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb Islands, Liechtensteins oder Norwegens durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage) Die Genehmigung berechtigt (2) zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im folgenden 'Referenzstaaten' genannt), in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Referenzstaaten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepaßten Fassung und vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung. Diese Genehmigung gilt für einen Monat, und zwar vom bis zum Erteilt in am (3) (1) Nationalitätszeichen der Staaten: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen). (2) Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers. (3) Unterschrift und Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle, die die Genehmigung erteilt. >ENDE EINES SCHAUBILD> (b) (Zweite Seite der Kabotagegenehmigung) (Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der die Genehmigung erteilt) Allgemeine Bestimmungen Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der EG-Mitgliedstaaten oder der Referenzstaaten, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage). Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie kann von der zuständigen Behörde des Referenzstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden. Im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem EG-Mitgliedstaat oder Referenzstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden. Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Unter Fahrzeug ist ein im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschließlich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist. Sie ist bei Einsatz von Fahrzeugkombinationen in der Zugmaschine mitzuführen. Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderung im Inlandsverkehr, die im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen. Die Kabotagegenehmigung und das Fahrtenberichtsheft müssen vor Beginn der Kabotagebeförderung ausgefuellt werden. Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen. Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepaßten Fassung unterliegt die Durchführung der Kabotagefahrten den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahme-EG-Mitgliedstaats oder -referenzstaats in folgenden Bereichen: a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen; b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsreferenzstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind; c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere; d) Lenk- und Ruhezeiten; e) MWSt. oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen. Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge. Diese Genehmigung ist binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle, die sie erteilt hat, zurückzusenden. ANHANG III (a) >ANFANG EINES SCHAUBILD> (Abmessungen DIN A4) (Erste Umschlagseite des Fahrtenberichtshefts - Vorderseite) (Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der das Heft ausgibt) Staat, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle Nationalitätszeichen (1) Heft Nr. . . . . . . FAHRTENBERICHTSHEFT FÜR KABOTAGEBEFÖRDERUNGEN IM INLANDSVERKEHR IM RAHMEN DER KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. . . . . . . Dieses Heft gilt bis zum (2) Ausgegeben in , am (3) (1) Nationalitätszeichen der Referenzstaaten: Island (IS), Liechtenstein (FL), Norwegen (N). (2) Die Gültigkeitsdauer darf die der Kabotagegenehmigung nicht überschreiten. (3) Stempel der zuständigen Behörde oder Stelle, die das Fahrtenberichtsheft ausgibt. >ENDE EINES SCHAUBILD> (b) (Erste Umschlagseite des Fahrtenberichtshefts - Rückseite) (Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der das Heft ausgibt) Allgemeine Bestimmungen 1. Dieses Heft enthält 25 heraustrennbare Seiten, von 1 bis 25 durchnumeriert, auf denen bei der Beladung der Fahrzeuge alle im Rahmen der zugehörigen Kabotagegenehmigung beförderten Güter einzutragen sind. Jedes Heft trägt eine Nummer, die auf den einzelnen Seiten erscheint. 2. Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße Führung der Fahrtenberichte für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr verantwortlich. 3. Das Fahrtenheft ist gemeinsam mit der zugehörigen Kabotagegenehmigung an Bord des Fahrzeugs mitzuführen, dessen leer oder beladen zurückgelegte Fahrten im Rahmen dieser Genehmigung erfolgen. Es ist den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen. 4. Die Fahrtenberichte müssen unter Beachtung ihrer Numerierung verwendet werden, die Eintragungen müssen den zeitlichen Ablauf der aufeinanderfolgenden Ladungen wiedergeben. 5. Jede Spalte des Fahrtenberichts ist genau und gut leserlich in nicht auslöschbarer Druckschrift auszufuellen. 6. Die ausgefuellten Fahrtenberichte sind der zuständigen Behörde oder Stelle des Referenzstaats, die dieses Fahrtenheft ausgegeben hat, spätestens acht Tage nach Ablauf des Berichtsmonats zurückzusenden. Erstreckt sich eine Beförderung über zwei Berichtszeiträume, so bestimmt der Zeitpunkt der Ladung den Berichtsmonat, zu dem der Fahrtenbericht gehört (Beispiel: die Beförderung eines Ende Januar geladenen und Anfang Februar entladenen Gutes gehört zu den Fahrtenberichten des Monats Januar). (c) (Vorderseite des Zwischenblatts vor den 25 heraustrennbaren Seiten) (Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaats, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt) Erläuterungen Auf den folgenden Seiten sind alle Angaben über alle Güter einzutragen, die im Rahmen der Kabotagegenehmigung, für die das Heft gilt, befördert worden sind. Für jede geladene Gütersendung ist eine Zeile des Heftes auszufuellen. Spalte 2: Gegebenenfalls Angaben, die von dem Referenzstaat, der das Fahrtenberichtsheft ausgibt, verlangt werden. Spalte 3: Tag (01, 02, . . . 31) des am Kopf der Seite angegebenen Monats, in dem die Fahrt mit Ladung angetreten wurde. Spalte 4 und 5: Name des Ortes sowie gegebenenfalls des Départements, der Provinz, des Landes usw. angeben, so daß der Ort auffindbar ist. Spalte 6: Folgende Kennzeichen verwenden: - Belgien: B - Dänemark: DK - Deutschland: D - Griechenland: GR - Frankreich: F - Irland: IRL - Spanien: E - Italien: I - Luxemburg: L - Niederlande: NL - Portugal: P - Finnland: FIN - Schweden: S - Vereinigtes Königreich: GB (ab 1. Januar 1996: UK) - Island: IS - Liechtenstein: FL - Norwegen: N und ab 1. Januar 1997: - Österreich: A. Spalte 7: Die zurückgelegte Entfernung zwischen Beladeort und Entladeort der Gütersendung angeben. Spalte 8: Das Gewicht der Gütersendung in Tonnen bis zur ersten Dezimalstelle angeben (z. B. 10,0 t) und die gleichen Gewichtsangaben wie in der Zollerklärung verwenden; Container- und Plattengewichte bleiben dabei unberücksichtigt. Spalte 9: Art der Güter einer Sendung möglichst genau angeben. Spalte 10: Der Verwaltung vorbehaltene Spalte. (d) >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG IV >ANFANG EINES SCHAUBILD> BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN IM LAUFE DES . . . . . . (Vierteljahrs) . . . . . . (Jahr) IM RAHMEN DER VON . . . . . . . . . . (Nationalitätszeichen) ERTEILTEN KABOTAGEGENEHMIGUNGEN >ENDE EINES SCHAUBILD>