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Document 21996A1231(02)
Agreement in the form of an Exchange of Letters between the European Community, of the one part, and the Kingdom of Norway, of the other part, on Protocol 2 to the Agreement between the European Economic Community and the Kingdom of Norway
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
ABl. L 345 vom 31.12.1996, p. 79–87
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1996/753/oj
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen
Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/1996 S. 0079 - 0087
ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen A. Schreiben der Gemeinschaft Brüssel, den 20. Dezember 1996 Herr. . ., ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten "Vereinbarten Niederschrift" betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu bestätigten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung des Königreichs Norwegen zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten. Genehmigen Sie, Herr. . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Europäische Gemeinschaft >VERWEIS AUF EINEN FILM> B. Schreiben Norwegens Brüssel, den 20. Dezember 1996 Herr. . ., ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens, das wie folgt lautet: "ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten 'Vereinbarten Niederschrift' betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen zu bestätigen." Ich beehre mich zu bestätigen, daß meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zustimmt. Genehmigen Sie, Herr. . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung des Königreichs Norwegen >VERWEIS AUF EINEN FILM> VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT I. Einleitung 1. Nach mehreren Treffen kamen die Beamten der Kommission und Norwegens überein, ihren jeweils zuständigen Stellen eine Reihe von Anpassungen der von der Gemeinschaft beziehungsweise Norwegen angewandten Einfuhrregelungen für diejenigen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls Nr. 2 zum Freihandelsabkommen aus dem Jahre 1973 fallen, zur Genehmigung vorzulegen. Die betreffenden Maßnahmen würden mit Wirkung vom 1. September 1996 wirksam. 2. Die in Absatz 1 genannten Anpassungen entsprechen der beiderseitigen Vereinbarung, daß nach der Umsetzung des GATT durch beide Vertragsparteien eine Anpassung der Zölle im bilateralen Handel zwischen der Gemeinschaft und Norwegen erforderlich ist. Zu diesem Zweck kamen die Vertragsparteien überein, die in Teil II Nummer 1 und Teil III festgelegten Referenzzollsätze für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse vorbehaltlich der zusätzlichen Vereinbarungen in Teil V anzuwenden. II. Norwegische Einfuhrregelung 1. Bei der Berechnung der Zölle für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse die folgenden Referenzzollsätze (NOK/kg) zugrunde gelegt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Die in dieser Vereinbarten Niederschrift genanntens Positionen des norwegischen Zolltarifs entsprechen den Positionen, die Norwegen der Kommission in seiner Notifikation vom 15. Februar 1996 zum Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens ordnungsgemäß mitgeteilt hat. Der Wortlaut dieser Niederschrift bleibt von künftigen Änderungen am norwegischen Zolltarif unberührt. 3. Der Grenzwert für geringfügige Mengen Mehl, Stärke und/oder Glucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %. 4. Es wird eine zusätzliche Spanne von mehr als 5 kg, jedoch weniger als 15 kg Stärke und/oder Glucose je 100 kg eines landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisses eingeführt, innerhalb der bei der Berechnung des Zolls ein Mittelwert von 12,5 kg Stärke bzw. Glucose zugrunde gelegt wird. In der Spanne von mehr als 15 kg, jedoch weniger als 25 kg Stärke und/oder Glucose wird bei der Berechnung des Zolls ein Mittelwert von 22,5 kg zugrunde gelegt. 5. Der Grenzwert für geringfügige Mengen zusätzlicher landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse (Fleisch, Käse, Eier und Strauchbeeren wie gefrorene Himbeeren, gefrorene Schwarze Johannisbeeren und gefrorene Erdbeeren), die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 3 %. Bei der Berechnung des Zolls werden frische Strauchbeeren wie gefrorene Strauchbeeren im Verhältnis eins zu eins behandelt. 6. Die insbesondere infolge der Nummern 3 und 5 berücksichtigenden neuen Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sind in Anhang A (Teile 1 und 2) aufgeführt. 7. Der Zoll für die Waren der Position 1806.1000 Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen des norwegischen Zolltarifs beträgt Null. 8. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der folgenden Positionen des norwegischen Zolltarifs 1806.2012 Puddingpulver, in Behältern oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Reingewicht von über 2 kg, 1806.2090 andere (andere als Speiseeis- oder Puddingpulver) in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von über 2 kg oder in fluessigem oder pastenförmigen Zustand, in Pulver-, Körner- oder ähnlicher loser Form, in Behältern oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Reingewicht von über 2 kg, 1806.3100 andere, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln, gefuellt, 1806.3200 andere, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln, ungefuellt, 1806.9010 andere Schokolade, einschließlich kakaohaltige Zuckerwaren (andere als in Form von Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von über 2 kg oder in fluessigem oder pastenförmigen Zustand, in Pulver-, Körner- oder in ähnlicher loser Form, in Behältern oder unmittelbaren Umschließungen, mit einem Reingewicht von über 2 kg), 1806.9022 Puddingpulver und 1806.9090 andere Lebensmittelzubereitungen ergibt sich aus dem tatsächlichem Gehalt und landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, auf die ein landwirtschaftlicher Zoll erhoben wird. 9. Auf die Waren der Position 1901.1010 Kindernährmittel in Einzelverkaufspackungen aus Erzeugnissen der Nrn. 0401 bis 0404 des norwegischen Zolltarifs wird kein gewerblicher Teilbetrag erhoben. 10. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 1901.2010 Kuchengemische mit einem Reingewicht von unter 2 kg des norwegischen Zolltarifs wird berichtigt und beträgt nach der Methode des Standardzusammensetzung (35 kg Weizenmehl, 5 kg Kartoffelstärke und 3 kg Eipulver für 100 kg Kuchengemisch) 2,34 NKR/kg. 11. Auf die Waren der Position 1901.2099 Kuchengemische in Behältnissen mit einem Reingewicht von mindestens 2 kg (andere als Teig) des norwegischen Zolltarifs wird kein landwirtschaftlicher Teilbetrag erhoben, sofern die Erzeugnisse glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet sind. 12. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 1904.1090 Lebensmittel aus geblähtem oder geröstetem Getreide (andere als Corns Flakes) des norwegischen Zolltarifs beträgt 0,40 NKR/kg; ein gewerblicher Teilbetrag wird nicht erhoben. 13. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 1905.2000 Pfefferkuchen und dergleichen des norwegischen Zolltarifs wird auf 2,09 NKR/kg festgesetzt; ein gewerblicher Teilbetrag wird nicht erhoben. 14. Auf die Waren der folgenden Positionen des norwegischen Zolltarifs 2004.1010 Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß, oder Flocken mit einem Kartoffelgehalt von mindestens 75 %, in gefrorenem Zustand, 2004.1020 Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß oder Flocken (andere als mit einem Kartoffelgehalt von mindestens 75 %), in gefrorenem Zustand, 2005.2010 Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß, oder Flocken mit einem Kartoffelgehalt von mindestens 75 %, in anderem als gefrorenem Zustand und 2005.2020 Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Kartoffeln in Form von Mehl, Grieß, oder Flocken (andere als mit einem Kartoffelgehalt von mindestens 75 %), in anderem als gefrorenem Zustand wird kein gewerblicher Teilbetrag erhoben. 15. Der Zoll für die Waren der Position 2103.2010 Tomatenketchup des norwegischen Zolltarifs beträgt Null. 16. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 2103.9090 Soßen und andere Zubereitungen zur Soßenherstellung; Würzmittel (andere als Tomatenketchup und andere Tomatensoßen; Senfmehl und Senf, Mayonnaise und Remouladensoßen und Mango-Chutney, fluessig) des norwegischen Zolltarifs ergibt sich aus dem tatsächlichen Gehalt an landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen, auf die ein landwirtschaftlicher Zoll erhoben wird. 17. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 2104.1010 Fleischbrühe, in luftdichten Behältnissen des norwegischen Zolltarifs wird nach der Methode der Standardzusammensetzung (15 kg Rindfleisch für 100 kg Fleischbrühe) berechnet und beträgt weiterhin 3,14 NKR/kg. 18. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 2105.0010 Speiseeis, auch mit Zusatz von Kakao des norwegischen Zolltarifs wird nach der Methode der Standardzusammensetzung (35 kg Vollmilchpulver für 100 kg Speiseeis) berechnet und beträgt 4,12 NKR/kg. Der gewerbliche Teilbetrag beträgt 0,38 NKR/kg. 19. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 2105.0020 Speiseeis, mit Zusatz von Fett des norwegischen Zolltarifs wird nach der Methode der Standardzusammensetzung (35 kg Vollmilchpulver und 6 kg gefrorene Erdbeeren für 100 kg Speiseeis) berechnet. Der gewerbliche Teilbetrag beträgt 0,97 NKR/kg. 20. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 2106.9020 Zubereitungen aus Apfelsaft oder Saft Schwarzer Johannisbeeren für die Herstellung von Getränken des norwegischen Zolltarifs ist ein Wertzollsatz von 9 %; der gewerbliche Teilbetrag ist ein Wertzollsatz von 5 %. 21. Der Zoll auf die Waren der Position des norwegischen Zolltarifs ex 2106.9030 Andere Zubereitung zur Herstellung von Getränken einschließlich konzentrierte Extrakte von anderen Säften beträgt Null. 22. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 2106.9051 Rahmersatz (in trockenem Zustand) des norwegischen Zolltarifs ist ein spezifischer Zollsatz von 6,01 NKR/kg. 23. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 2106.9052 Rahmersatz (in fluessigem Zustand) des norwegischen Zolltarifs ist ein spezifischer Zollsatz von 3,01 NKR/kg. 24. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Position 2106.9060 Fettemulsionen und dergleichen Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von über 15 Gew.- % des norwegischen Zolltarifs wird nach der Methode der Standardzusammensetzung (20 kg Butter für 100 kg des Erzeugnisses) berechnet und beträgt 2,63 NKR/kg. 25. Der nach der Methode der Standardzusammensetzung (300 kg Magermilchpulver) berechnete landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Positionen 3501.1000 Casein und 3501.9010 Caseinate und andere Caseinderivate des norwegischen Zolltarifs wird auf 33,75 NKR/kg festgesetzt; dies entspricht dem durchschnittlichen Zollsatz, der von Februar 1994 bis einschließlich Januar 1995 erhoben wurde. 26. Der landwirtschaftliche Teilbetrag des Zolls auf die Waren der Positionen 3505.1001 veresterte und veretherte Dextrine und andere modifizierte Stärke und 3505.1009 Dextrine und andere modifizierte Stärke (weder verestert noch verethert) des norwegischen Zolltarifs wird auf Antrag des Beteiligten bei der zuständigen norwegischen Behörde auf 8,0 NKR/kg festgesetzt. III. Einfuhrregelung der Gemeinschaft Bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Teilbeträge und Zusatzzölle werden die folgenden Beträge zugrunde gelegt: - Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais): 7,817 ECU/100 kg - langkörniger, geschälter Reis: 36,33 ECU/100 kg - Vollmilchpulver: 162,837 ECU/100 kg - Magermilchpulver: 118,800 ECU/100 kg - Butter: 235,632 ECU/100 kg - Zucker: 46,522 ECU/100 kg IV. Erneuerung der Kontingente 1. Die 1995 angewandten autonomen Zollkontingente gelten rückwirkend vom 1. Januar 1996. 2. Mit Wirkung vom 1. September 1996 eröffnet die Gemeinschaft ein Jahreskontingent von 5 500 Tonnen für die Einfuhren von Schokolade und anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806, ausgenommen der Unterposition 1806 10 (Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen), für die ein fester Zollsatz von 35,15 ECU/100 kg gilt. Diese Vereinbarung steht den Ausfuhren Norwegens in die Gemeinschaft zu dem Zollsatz, der sich aus der Anwendung der in Teil III genannten Beträge ergibt, nicht entgegen. V. Zusätzliche Vereinbarungen Die beiden Vertragsparteien kamen überein, ihren jeweils zuständigen Stellen folgenden Vorschlag zu unterbreiten: a) Die in Teil II Nummer 1 nach dem Matrixsystem, der Methode des tatsächlichen Gehalts und der Methode der Standardzusammensetzung berechneten Referenzzollsätze für gefrorene Strauchbeeren werden einmal jährlich bis zum 15. Juni gemeinsam überprüft. Bei dieser gemeinsamen Überprüfung werden die Marktpreise, die Marktlage, die norwegische Produktion und die Einfuhren nach Norwegen berücksichtigt. Die Referenzpreise und die sich daraus ergebenden Zollsätze werden entsprechend angepaßt. b) Die Referenzzollsätze für Getreide, die Norwegen nach dem Matrixsystem, der Methode des tatsächlichen Gehalts und der Methode der Standardzusammensetzung und die Gemeinschaft nach dem Matrixsystem und Methode der Standardzusammensetzung berechnet, werden angepaßt, wenn die Marktpreise, die Marktlage und/oder erhebliche Handelsschwankungen dies erfordern. Die Zollsätze werden entsprechend angepaßt. Solchen Anpassungen gehen Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien voraus. c) Die Referenzzollsätze für Grunderzeugnisse aus Milch, die Norwegen nach dem Matrixsystem, der Methode des tatsächlichen Gehalts und der Methode der Standardzusammensetzung und die Gemeinschaft nach dem Matrixsystem und Methode der Standardzusammensetzung berechnet, werden angepaßt, wenn die Marktpreise, die Marktlage und/oder erhebliche Handelsschwankungen dies erfordern. Die Zollsätze werden entsprechend angepaßt. Solche Anpassungen gehen Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien voraus. d) Die Referenzzollsätze für Stärke und Glucose, die Norwegen noch dem Matrixsystem, der Methode des tatsächlichen Gehalts und der Methode der Standardzusammensetzung und die Gemeinschaft nach dem Matrixsystem und Methode der Standardzusammensetzung berechnet, werden angepaßt, wenn die Marktpreise, die Marktlage und/oder erhebliche Handelsschwankungen dies erfordern. Die Zollsätze werden entsprechen angepaßt. Solchen Anpassungen gehen Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien voraus. e) Sollten bei der Inanspruchnahme der in Teil IV genannten Kontingente für Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Schwierigkeiten auftreten, werden unter umfassender Berücksichtigung der norwegischen Interessen erforderlichenfalls geeingnete Maßnahmen getroffen. Der Einführung solcher Maßnahmen gehen Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien voraus. VI. Künftige Handelsbedingungen Die beiden Vertragsparteien kamen überein, sich nach Kräften darum zu bemühen, die Handelsbedingungen in Zukunft zu verbessern und dabei sachdienliche Kriterien wie die Entwicklung der Handelsströme, die bilateralen Präferenzen im Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie die Entwicklung der Märkte und Preise für Grunderzeugnisse zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck vereinbarten die beiden Vertragsparteien, eine Verbesserung der Präferenzbehandlung im Rahmen des Protokolls Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzustreben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>