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Document 21983A0826(03)

Protokoll über die Konferenz der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (Warschau, 9. bis 11. November 1982)

ABl. L 237 vom 26.8.1983, p. 9–12 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1983/414/oj

Related Council decision

21983A0826(03)

Protokoll über die Konferenz der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (Warschau, 9. bis 11. November 1982)

Amtsblatt Nr. L 237 vom 26/08/1983 S. 0009 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0132
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0134
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0134


PROTOKOLL über die Konferenz der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (Warschau, 9, bis 11. November 1982)

1. Auf Einladung der Regierung der Volksrepublik Polen wurde eine Konferenz der Vertragschließenden Staaten der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten in Warschau vom 9. bis 11. November 1982 abgehalten.

2. Die folgenden Staaten waren bei der Konferenz vertreten:

- das Königreich Dänemark,

- die Republik Finnland,

- die Deutsche Demokratische Republik,

- die Bundesrepublik Deutschland,

- die Volksrepublik Polen,

- das Königreich Schweden,

- die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

3. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die als Beobachter eingeladen war, war auch bei der Konferenz vertreten und nahm an den Erörterungen teil.

4. Herr Marian Fila, Leiter der polnischen Delegation, wurde zum Vorsitzenden der Konferenz gewählt.

Herr Bertil Roth, Leiter der schwedischen Delegation, wurde zum stellvertretenden Vorsitzenden der Konferenz gewählt.

Der Sekretär der Konferenz war Herr Dr. Zdzislaw Russek, Sekretär der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ostsee.

5. Mittelpunkt der Erörterungen war der Endbericht über die Tagung der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, die in Warschau vom 22. bis 26. Juni 1981 stattgefunden hatte.

6. Am Ende der Erörterungen kamen die Teilnehmer der Konferenz dahin überein, die Konvention in folgenden Punkten zu ändern:

a) die Präambel wird durch eine neue einleitende Erklärung ergänzt:

"- in der Erkenntnis, daß die Ostseeanliegerstaaten ihre Gesetzgebung über die lebenden Ressourcen auf Gewässer ausgedehnt haben, die über ihre Hoheitsgewässer hinausgehen und an sie angrenzen,"

b) Artikel VIII Absatz 3 enhält folgende Fassung:

"Jeder Vertragschließende Staat hat eine Stimme in der Kommission. Beschlüsse sowie Empfehlungen der Kommission werden mit Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der auf der Tagung anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragschließenden Staaten angenommen; Empfehlungen, die Gebiete unter der Fischereihoheit eines oder mehrerer Vertragschließender Staaten betreffen, treten in diesen Staaten jedoch nur in Kraft, wenn sie dafür gestimmt haben."

c) In Artikel IX Absatz 1 erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung und wird folgender Buchstabe d) hinzugefügt:

"a) die Koordinierung der Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen im Konventionsbereich durch die Sammlung, Verarbeitung, Analyse und Verbreitung statistischer Angaben, z. B. über den Fang, den Fischereiaufwand und andere Informationen,

b) angemessene Förderung der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung, und, soweit wünschenswert, gemeinsamer Programme zur Durchführung solcher Forschungsarbeiten im Konventionsbereich,

d) Prüfung von Auskünften, die von den Vertragschließenden Staaten in Übereinstimmung mit Artikel XII Absatz 3 übermittelt werden."

d) Artikel X Buchstabe f) erhält folgende Fassung:

"f) Maßnahmen zur Festsetzung des zulässigen Gesamtfangs oder Fischereiaufwands nach Arten, Beständen, Gebieten und Fangzeiten, einschließlich des zulässigen Gesamtfangs für Gebiete unter der Fischereihoheit der Vertragschließenden Staaten."

Buchstabe g) wird gestrichen.

Der bisherige Buchstabe h) wird Buchstabe g).

e) In Artikel XI wird ein neuer Absatz 4 aufgenommen, und der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5:

"(4) a) Nach Inkraftreten einer von der Kommission angenommenen Empfehlung kann jeder Vertragschließende Staat die Kommission davon in Kenntnis setzen, daß er die Empfehlung nicht mehr anerkennt; wird diese Notifizierung nicht widerrufen, so ist die Empfehlung nach Ablauf eines Jahres nach der Notifizierung für den Vertragschlließenden Staat nicht mehr bindend.

b) Eine Empfehlung, die für einen Vertragschließenden Staat nicht mehr bindend ist, ist auch für jeden anderen Vertragschließenden Staat nach Ablauf von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt nicht mehr bindend, an dem der letztgenannte Staat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt hat, daß er die Empfehlung nicht mehr anerkennt.

(5) Die Kommission setzt alle Vertragschließenden Staaten über jede Notifizierung gemäß diesem Artikel unmittelbar nach Eingang in Kenntnis."

f) Dem Artikel XII Absatz 3 wird folgender Satzteil angefügt:

"einschließlich der Informationen über Kontrollmaßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, daß die Empfehlungen der Kommission angewendet werden."

g) Artikel XIII erhält folgende Fassung:

"Jeder Vertragschließende Staat unterrichtet die Kommission über seine gesetzlichen Maßnahmen und gegebenenfalls geschlossenen Übereinkünfte, soweit diese Maßnahmen und Übereinkünfte die Erhaltung und Nutzung von Fischereiressourcen im Konventionsbereich betreffen."

h) Artikel XVII erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Konvention bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt, welche die Aufgaben der Depositarregierung wahrnimmt.

(2) Diese Konvention liegt für jeden Staat zum Beitritt auf, der am Schutz und an der rationellen Nutzung der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten interessiert ist, oder für jede zwischenstaatliche Organisation für wirtschaftliche Integration, der die Zuständigkeit für die in dieser Konvention geregelten Bereiche von ihren Mitgliedstaaten übertragen wurde, vorausgesetzt, daß dieser Staat oder diese Organisationen von den Vertragschließenden Staaten eingeladen wird.

(3) Jede Bezugnahme auf "Vertragschließende Staaten" in dieser Konvention gilt sinngemäß für die in Absatz 2 genannten Organisationen, die dieser Konvention beigetreten sind.

(4) Entstehen bei einer in Absatz 2 genannten Organisation Konflikte zwischen ihren Verpflichungen im Rahmen der Konvention und ihren Verpflichtungen im Rahmen des Vertrages zur Gründung einer solchen Organisation oder anderer damit verbundener Rechtsakte, so sind die Verpflichungen im Rahmen dieser Konvention maßgebend."

7. Im weiteren Verlauf der Erörterungen einigten sich die Teilnehmer der Konferenz auf die folgenden Bestimmungen, die eine Anlage zu Artikel XVII bilden und den Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Konvention betreffen:

a) Auf Antrag des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland wird die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von allen Vertragschließenden Staaten eingeladen, dieser Konvention anstelle des Königsreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland beizutreten; in Abweichung von Artikel XIX der Konvention endet die Zugehörigkeit dieser beiden Vertragschließenden Staaten zur Konvention zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für die EWG.

b) Ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts übernimmt die EWG alle Rechte und Verpflichtungen eines Vertragschließenden Staates gemäß der Konvention, einschließlich unter anderem das Recht auf eine Stimme und die Verpflichtung, einen Teil der gleichen Anteile zu dem Gesamthaushalt beizutragen, und stellt die strikte Einhaltung aller Verpflichtungen nach dieser Konvention sicher.

c) Der Beitritt der EWG zu dieser Konvention darf nicht als Beeinträchtigung von Rechten, Ansprüchen oder Auffassungen von Vertragschließenden Staaten in bezug auf die Begrenzung der Fischereizonen und die Erweiterung ihrer Fischereihoheit gemäß dem Völkerrecht ausgelegt werden.

d) Der Austritt des Königreichs Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland hat keinerlei Einfluß auf die Amtssprachen der Kommission.

e) Dokumente über den Beitritt der EWG zur Konvention werden bei der Depositarregierung hinterlegt.

8. Die Vertreter der EWG geben eine Erklärung ab, die im Anhang zu diesem Protokoll enthalten ist.

9. Der Wortlaut dieses Protokolls, dessen einzige Urschrift in englischer Sprache abgefaßt wurde, wird bei der Regierung der Volksrepublik Polen hinterlegt. Die Regierung der Volksrepublik Polen übermittelt allen Teilnehmerstaaten der Konferenz eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls zur Annahme der darin enthaltenen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels XVI der Konvention.

Geschehen zu Warschau am elften November 1982.

Für die Delegation des Königreichs Dänemark

Für die Delegation der Republik Finnland

Für die Delegation der Deutschen Demokratischen Republik

Für die Delegation der Bundesrepublik Deutschland

Für die Delegation der Volksrepublik Polen

Für die Delegation des Königreichs Schweden

Für die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

ANHANG

Erklärung der Vertreter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Betreffend Artikel XVII Absatz 4 wünschen die Vertreter der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die folgenden Punkte hervorzuheben:

1. Der Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu dieser Konvention verursacht keine Konflikte zwischen den Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des EWG-Vertrags und den Verpflichtungen im Rahmen dieser Konvention.

2. Ebenso entsteht kein Konflikt zwischen dem bestehenden Gemeinschaftsrecht und den Verpflichtungen, die sich aus dieser Konvention ergeben, Außerdem wird jede Gefahr eines Konfliktes ausgeschaltet, da der Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu dieser Konvention vom Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften genehmigt werden muß. Durch diese Genehmigung wird jeder frühere Rechtsakt, der Konflikte schaffen könnte, außer Kraft gesetzt.

3. In bezug auf künftiges Gemeinschaftsrecht verpflichtet sich die Gemeinschaft, ebenso wie jede andere Vertragschließende Partei, die Verpflichtungen im Rahmen dieser Konvention einzuhalten.

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