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Document 21976A0706(01)
Framework Agreement for commercial and economic cooperation between the European Communities and Canada
Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada
Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada
ABl. L 260 vom 24.9.1976, pp. 2–5
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1976/2300/oj
Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada
Amtsblatt Nr. L 260 vom 24/09/1976 S. 0002 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0029
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0151
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0137
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0137
++++ RAHMENABKOMMEN über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits , DIE REGIERUNG VON KANADA andererseits , EINGEDENK des gemeinsamen Erbes , der besonderen Wesensverwandtschaft und der gemeinsamen Bestrebungen , die die Länder der Europäischen Gemeinschaften und Kanada verbinden , IN DER ERKENNTNIS , daß die Europäischen Gemeinschaften und Kanada den Wunsch haben , eine direkte Verbindung zueinander herzustellen , die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Kanada stützt , ergänzt und ausweitet , ENTSCHLOSSEN , ihre Wirtschafts - und Handelsbeziehungen unter voller Ausnutzung ihrer wachsenden Fähigkeit zur Erfuellung ihrer gegenseitigen Anforderungen auf der Grundlage beiderseitiger Vorteile zu festigen , zu vertiefen und vielseitiger zu gestalten , IN KENNTNIS der bereits umfangreichen Handelsströme zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada , IN DEM BEWUSSTSEIN , daß die sowohl von den Europäischen Gemeinschaften als auch von Kanada angestrebten dynamischeren Handelsbeziehungen eine enge Zusammenarbeit in allen Bereichen der Wirtschaft und des Handels erforderlich machen , IN DER ÜBERZEUGUNG , daß eine solche Zusammenarbeit mit fortschreitender Entwicklung ihrer Politiken schrittweise und pragmatisch verwirklicht werden sollte , IN DEM WUNSCH , ausserdem ihre Beziehungen zu festigen und gemeinsam zu einer internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit beizutragen , HABEN BESCHLOSSEN , ein Rahmenabkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und Kanada andererseits zu schließen , und haben hierfür als Bevollmächtigte ernannt : DER RAT UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN : Max van der STÖL , Präsident des Rates , Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande ; Sir Christopher SOAMES , Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ; DIE REGIERUNG VON KANADA : Herrn Allan J . MAC EACHAN , Minister für Auswärtige Angelegenheiten ; DIESE SIND nach Austausch ihrer für gut und gehörig befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : Artikel I Meistbegünstigungsklausel Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten auf Grund des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens , einander auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit Meistbegünstigung zu gewähren . Artikel II Handelspolitische Zusammenarbeit ( 1 ) Die Vertragsparteien verpflichten sich , die optimale Entwicklung und Diversifizierung ihres wechselseitigen Handels zu fördern . Zu diesem Zweck werden sie in Übereinstimmung mit ihren eigenen Politiken und Zielsetzungen a ) auf internationaler Ebene und bilateral bei der Lösung von Handelsproblemen von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten ; b ) sich nach Kräften bemühen , einander zu umfassendsten Erleichterungen für kommerzielle Transaktionen zu gewähren , die für die eine oder andere Vertragspartei von Interesse sind ; c ) ihre jeweiligen Interessen und Erfordernisse in der Frage des Zugangs zu den Ressourcen und der Verarbeitung von Rohstoffen voll berücksichtigen . ( 2 ) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften , in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Wettbewerbsbeschränkungen durch Unternehmen ihrer jeweiligen Industrien einschließlich wettbewerbsverzerrender Preispraktiken zu unterbinden . ( 3 ) Die Vertragsparteien kommen überein , über diese Fragen auf Antrag im Gemischten Kooperationsausschuß gemäß Artikel IV Konsultationen und Beratungen durchzuführen . Artikel III Wirtschaftliche Zusammenarbeit ( 1 ) Die Vertragsparteien fördern in Anbetracht der ergänzenden Natur ihrer Volkswirtschaften sowie ihrer Fähigkeiten und langfristigen wirtschaftlichen Bestrebungen eine gegenseitige wirtschaftliche Zusammenarbeit in allen von ihnen als geeignet erachteten Bereichen . Diese Zusammenarbeit ist unter anderem auf folgende Ziele gerichtet : - die Förderung und Entwicklung der Industrie der Vertragsparteien , - die Förderung des technologischen und wissenschaftlichen Fortschritts , - die Erschließung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte , - die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten , - die Verringerung regionaler Ungleichgewichte , - den Schutz und die Verbesserung der Umwelt , - ganz allgemein einen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaft und des Lebensstandards der Vertragsparteien . ( 2 ) Zur Verwirklichung dieser Ziele fördern und erleichtern die Vertragsparteien in geeigneter Weise unter anderem : - umfangreichere Geschäftsverbindungen zwischen ihren Industrieunternehmen , insbesondere in Form von " joint ventures " , - eine grössere Beteiligung ihrer Unternehmen an der industriellen Entwicklung der Vertragsparteien zum beiderseitigen Vorteil , - gesteigerte und beiderseitig vorteilhafte Investitionen , - den Austausch technologischer und wissenschaftlicher Kenntnisse , - gemeinsame Aktionen ihrer Unternehmen und Organisationen in dritten Ländern . ( 3 ) Die Vertragsparteien ermutigen in geeigneter Weise den regelmässigen Austausch von industriellen , landwirtschaftlichen und sonstigen für die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zweckdienlichen Informationen sowie Kontaktaufnahmen und Förderungsmaßnahmen zwischen Unternehmen und Organisationen der Gemeinschaften und Kanadas in diesen Bereichen . ( 4 ) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Gemeinschaften werden durch dieses Abkommen und alle auf seiner Grundlage getroffenen Maßnahmen in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften berührt , im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Kanada bilateral tatig zu werden und gegebenenfalls neue Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Kanada zu schließen . Artikel IV Gemischter Kooperationsausschuß Es wird ein Gemischter Kooperationsausschuß eingesetzt , um die geplanten Maßnahmen der handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Kanada und den Gemeinschaften zu fördern und laufend zu überprüfen . In dem Ausschuß finden Konsultationen auf geeigneter Ebene statt , um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern und seine allgemeinen Zielsetzungen zu fördern . Der Ausschuß tritt normalerweise mindestens einmal im Jahr zusammen . Ausserordentliche Tagungen des Ausschusses werden auf Antrag einer Vertragspartei einberufen . Gegebenenfalls werden Unterausschüsse eingesetzt , um den Ausschuß bei der Erfuellung seiner Aufgaben zu unterstützen . Artikel V Sonstige Vereinbarungen ( 1 ) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auf Grund des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens . ( 2 ) Sofern die Bestimmungen dieses Abkommens mit den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kanada vom 6 . Oktober 1959 unvereinbar sind , gelten die Bestimmungen dieses Abkommens . ( 3 ) Vorbehaltlich des Artikels III Absatz 4 über die wirtschaftliche Zusammenarbeit ersetzen die Bestimmungen dieses Abkommens die Bestimmungen von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften und Kanada , die mit ihnen unvereinbar oder identisch sind . Artikel VI Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl Zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits wird ein getrenntes Protokoll vereinbart . Artikel VII Geographischer Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet Kanadas und für die Hoheitsgebiete , in denen die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe dieser Verträge Anwendung finden . Artikel VIII Geltungsdauer Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft , der auf den Monat folgt , in dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben . Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen ; es kann nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist beendet werden . Artikel IX Verbindliche Sprachen Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst , jede in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer und niederländischer Sprache , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist . Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne rammeaftale . Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Rahmenabkommen gesetzt . In witneß whereof , the undersigned Plenipotentiaries have affixed their signatures below this Framework Agreement . En foi de quoi , les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord-cadre . In fede di che , i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo quadro . Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Kaderovereenkomst hebben gesteld . Udfärdiget i Ottawa , den sjette juli nitten hundrede og seksoghalvfjerds . Geschehen zu Ottawa am sechsten Juli neunzehnhundertsechsundsiebzig . Done at Ottawa on the sixth day of July in the year one thousand nine hundred and seventy-six . Fait à Ottawa , le six juillet mil neuf cent soixante-seize . Fatto a Ottawa , addì sei luglio millenovecentosettantasei . Gedaan te Ottawa , de zesde juli negentienhonderd zesenzeventig . For Raadet og Kommissionen for De europäiske Fälleßkaber Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften For the Council and the Commission of the European Communities Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen For regeringen for Canada Für die Regierung von Kanada For the Government of Canada Pour le gouvernement du Canada Per il governo del Canadà Voor de Regering van Canada