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Document 12005SA046
Act concerning the conditions of accession of the Republic of Bulgaria and Romania and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded - PART FIVE:PROVISIONS RELATING TO THE IMPLEMENTATION OF THIS ACT - TITLE I:SETTING UP OF THE INSTITUTIONS AND BODIES - Article 46
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - FÜNFTER TEIL:BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE - TITEL I:EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN - Artikel 46
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - FÜNFTER TEIL:BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE - TITEL I:EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN - Artikel 46
ABl. L 157 vom 21.6.2005, p. 218–218
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2005/act_1/art_46/sign
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - FÜNFTER TEIL:BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE - TITEL I:EINSETZUNG DER ORGANE UND GREMIEN - Artikel 46
Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0218 - 0218
Artikel 46 (1) Beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz werden jeweils zwei weitere Richter ernannt. (2) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter am Gerichtshof endet am 6. Oktober 2009. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am 6. Oktober 2012. Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter am Gericht erster Instanz endet am 31. August 2007. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am 31. August 2010. (3) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. Das Gericht erster Instanz nimmt im Einvernehmen mit dem Gerichtshof die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. Die angepassten Verfahrensordnungen bedürfen der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt. (4) Bei der Entscheidung der am Tag des Beitritts anhängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz bei Vollsitzungen sowie die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an. --------------------------------------------------