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Document 02020R0687-20210714
Commission Delegated Regulation (EU) 2020/687 of 17 December 2019 supplementing Regulation (EU) 2016/429 of the European Parliament and the Council, as regards rules for the prevention and control of certain listed diseases (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02020R0687 — DE — 14.07.2021 — 001.003
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64) |
Geändert durch:
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1140 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2021 |
L 247 |
50 |
13.7.2021 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 096 vom 5.4.2023, S. 90 ((EU) 2020/687) |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften hinsichtlich des Bewusstseins für Seuchen, der Handlungsbereitschaft und der Seuchenbekämpfung ergänzt, die in Bezug auf die gelisteten Seuchen anzuwenden sind, auf die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 Bezug genommen wird.
Diese Vorschriften umfassen Folgendes:
Teil II betrifft gehaltene Landtiere und wild lebende Landtiere und enthält insbesondere:
ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I);
ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II);
ergänzende Vorschriften hinsichtlich der Wiederbelegung der Sperrzone mit gehaltenen Tieren im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A im Sinne der Artikel 63 und 68 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III);
ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Tieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV);
ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Landtieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel V).
Teil III betrifft gehaltene und wild lebende Wassertiere und enthält insbesondere:
ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 53, 54, 55, 58 und 63 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel I);
ergänzende Vorschriften für die Einrichtung von Sperrzonen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren im Sinne der Artikel 64 und 67 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel II);
ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei wild lebenden Wassertieren im Sinne des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel III);
ergänzende Vorschriften für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Verdachts auf Seuchen der Kategorie B und C bzw. ihrer amtlichen Bestätigung bei Wassertieren im Sinne der Artikel 74 und 77 der Verordnung (EU) 2016/429 (Kapitel IV).
Teil IV enthält die Schlussbestimmungen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1882 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), es sei denn, diese Begriffsbestimmungen decken Begriffe ab, die in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind.
Ferner bezeichnet der Ausdruck:
„Transportmittel“ ein Straßen- oder Schienenfahrzeug, Schiffe und Luftfahrzeuge;
„Eintagsküken“ Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist;
„Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;
„Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;
„Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;
„frisches Fleisch“ Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen, auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre umhüllt, das bzw. die ausschließlich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde bzw. wurden;
„Schlachtkörper eines Huftieres“ den ganzen Körper eines geschlachteten oder getöteten Huftieres:
„Nebenprodukte der Schlachtung“ frisches Fleisch, soweit es nicht zum Schlachtkörper im Sinne der Nummer 7 gehört, auch wenn es noch auf natürliche Weise mit dem Schlachtkörper verbunden ist;
„Fleischerzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse, einschließlich bearbeiteter Mägen, Blasen und Därme, ausgelassener Fette, Fleischextrakte und Blutprodukte, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse so gewonnen werden, dass bei einem Schnitt durch den Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind;
„Tierdarmhüllen“ Blasen und Därme, die nach der Reinigung entfettet, entschleimt und gewässert und nach dem Salzen getrocknet wurden;
„Kolostrum“ das bis zu fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen gehaltener Tiere abgesonderte Sekret, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht;
„Erzeugnisse auf Kolostrumbasis“ Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterverarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse resultieren;
„sichere Ware“ eine Ware, für deren Verbringung keine spezifischen Risikominderungsmaßnahmen gegen eine bestimmte gelistete Seuche erforderlich ist, unabhängig vom Status des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftszone dieser Seuche;
„Lieferkette“ eine integrierte Produktionskette mit einem gemeinsamen Gesundheitsstatus in Bezug auf gelistete Seuchen, die aus einem Kooperationsnetz spezialisierter Betriebe besteht, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke des Artikel 45 zugelassen wurden und zwischen denen Tiere zum Durchlaufen des Produktionszyklus verbracht werden;
„infizierte Zone“ eine Zone, in der Beschränkungen für Verbringungen von gehaltenen und wild lebenden Tieren oder von Erzeugnissen sowie weitere Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung und zum Schutz vor biologischen Gefahren gelten können, die dem Zweck dienen, die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A im Fall der amtlichen Bestätigung der Seuche bei wild lebenden Tieren zu verhindern.
Artikel 3
Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden
Sind nach dieser Verordnung klinische Untersuchungen von Tieren erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass
die Beprobung von Tieren zur klinischen Untersuchung im Einklang steht mit:
Anhang I Abschnitt A.1 für Landtiere; und
Anhang XII Nummer 1 für Wassertiere;
die klinische Untersuchung Folgendes umfasst:
eine erste allgemeine Bewertung des Tiergesundheitsstatus des Betriebs, die alle in dem Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten einschließt; und
eine individuelle Untersuchung der in die Stichprobe gemäß Buchstabe a einbezogenen Tiere.
Sind nach dieser Verordnung Laboruntersuchungen erforderlich, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass
die Beprobung von Tieren zur Laboruntersuchung im Einklang steht mit:
Anhang I Abschnitt A.2 für Landtiere; und
Anhang XII Nummer 1 Buchstaben b, c, d und e für Wassertiere;
die Diagnosemethoden für Laboruntersuchungen die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in:
Anhang I Abschnitt B für Landtiere; und
Anhang XII Nummer 2 für Wassertiere;
die Proben:
unverzüglich an ein amtliches Laboratorium gesandt werden, das im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) benannt wurde;
im Einklang mit Anhang I Abschnitt C für Landtiere und Anhang XII Nummer 1 Buchstabe f für Wassertiere; und
unter Befolgung etwaiger weiterer Anweisungen der zuständigen Behörde und des Labors hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit, die dazu dienen, die Ausbreitung von Erregern einer Seuche der Kategorie A zu verhindern;
bei gehaltenen Tieren:
ein Verzeichnis aller in dem Betrieb gehaltenen Tiere, der Arten und der Kategorien erstellt wird; bei Geflügel und Aquakulturtieren kann die Zahl der Tiere geschätzt werden; und
das Identitätsabzeichen eines jeden beprobten Tieres gelisteter Arten bzw. bei Geflügel und Aquakulturtieren die Chargennummer aufgezeichnet wird.
Artikel 4
Notfallpläne
Die zuständige Behörde führt die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit dem Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 durch.
TEIL II
LANDTIERE
KAPITEL I
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren
Artikel 5
Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:
Alle Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, werden isoliert;
Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und vor Insekten und Nagetieren, gehaltenen Tieren nicht gelisteter Arten und wild lebenden Tieren geschützt aufbewahrt, soweit technisch und praktisch möglich;
es werden geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
sämtliche Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus dem bzw. in den Betrieb werden eingestellt;
nicht wesentliche Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten, von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln aus dem bzw. in den Betrieb werden verhindert;
es wird sichergestellt, dass die Aufzeichnungen des Betriebs hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit aktualisiert werden;
der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und
jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.
Artikel 6
Durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb durchgeführte Untersuchung
Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:
klinische Untersuchungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in dem Betrieb; und
Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen.
Artikel 7
Vorläufige Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und dem Betrieb auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern:
Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus;
Verbot von Verbringungen gehaltener Tiere nicht gelisteter Arten in den bzw. aus dem Betrieb heraus;
Verbot von Verbringungen jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit Seuchen der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften, aus dem Betrieb heraus;
Isolierung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten und Schutz vor wild lebenden Tieren, Tieren nicht gelisteter Arten und erforderlichenfalls vor Insekten und Nagetieren;
Verbot der Tötung von Tieren gelisteter Arten ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde; und
Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, Personen und Transportmitteln in die Betriebe.
Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus dem Betrieb heraus, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, genehmigen, sofern:
die Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen allen Bedingungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren genügen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern;
sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden; und
es sich bei dem Bestimmungsbetrieb nicht um einen Schlachthof handelt.
Artikel 8
Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst:
Arten, Kategorien und Anzahl der im Betrieb gehaltenen Tiere; bei Geflügel kann die Zahl der Tiere geschätzt werden;
die individuelle Identifizierungsnummer aller Tiere von Arten, für die die individuelle Identifizierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission ( 3 ) vorgeschrieben ist;
Arten, Kategorien und Anzahl der gehaltenen Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb geboren wurden, verendet sind, klinische Anzeichen aufwiesen oder mit der Seuche der Kategorie A infiziert oder kontaminiert sein dürften;
jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der betreffenden Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und
gegebenenfalls alle Orte, die das Überleben der Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie A in dem Betrieb ermöglichen dürften.
Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 analysiert die zuständige Behörde mindestens die folgenden Aufzeichnungen des Betriebs, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht:
das Verzeichnis gemäß Absatz 1;
die Aufzeichnungen über die Herkunft gehaltener Tiere gelisteter Arten und über das Datum ihres Eintreffens in dem Betrieb bzw. ihres Abgangs aus dem Betrieb;
die Aufzeichnungen über die Herkunft anderer relevanter Transportbewegungen und das Datum der Ankunft in dem Betrieb bzw. der Abfahrt;
die Aufzeichnungen hinsichtlich der Erzeugung; und
die Aufzeichnungen über Besuche im Betrieb, falls vorhanden.
Artikel 9
Vorläufige Sperrzonen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb kann die zuständige Behörde eine vorläufige Sperrzone einrichten, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit einer hohen Dichte gehaltener Tiere gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht;
Verbringungen von Tieren bzw. Bewegungen von Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, in Berührung gekommen sind;
die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 11;
unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und
das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der Tierpopulation.
Artikel 10
Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Futtermittel- und Lebensmittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an:
die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 5 bis 9; und
erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
Artikel 11
Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren
Bestätigt sich ein Fall im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, bestätigt die zuständige Behörde den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren amtlich.
Artikel 12
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb
Im Anschluss an die amtliche Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb im Einklang mit Artikel 11 ordnet die zuständige Behörde an, dass zusätzlich zu den in Artikel 7 vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unter Aufsicht amtlicher Tierärzte durchgeführt werden:
Alle in dem betroffenen Betrieb gehaltenen Tiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich vor Ort innerhalb des Betriebs so getötet, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A während oder nach der Tötung vermieden wird;
es werden alle geeigneten und notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen, um eine mögliche Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene oder wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden;
die Körper oder Teile gehaltener Tiere gelisteter Arten, die verendet sind oder gemäß Buchstabe a dieses Absatzes getötet wurden, werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt;
alle im Betrieb befindlichen potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert:
bis — im Falle tierischer Nebenprodukte (einschließlich solcher infolge der Tötung sowie einschließlich von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Zuchtmaterial) — sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden;
bis — im Falle sonstiger Materialien und Stoffe, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 15 abgeschlossen sind;
bis — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.
Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass:
der Transport von in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt;
der Transport von in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit erfolgt, um eine Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu verhindern.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, sonstige Risikominderungsmaßnahmen anzuwenden, entscheiden:
die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten am nächstgelegenen geeigneten Ort so anzuordnen, dass jegliches Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A während der Tötung oder des Transports vermieden wird; oder
die Tötung gehaltener Tiere gelisteter Arten aufzuschieben, sofern diese Tiere einer Notimpfung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegen.
Artikel 13
Spezifische Ausnahmen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a
Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in zwei oder mehr epidemiologischen Einheiten gehalten werden, kann die zuständige Behörde für epidemiologische Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, nach Durchführung einer Risikobewertung und erforderlichenfalls nach Erhalt negativer Laborbefunde eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern:
die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 keinen epidemiologischen Zusammenhang zwischen den epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, und denjenigen, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, ergeben hat, der eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zwischen diesen Einheiten befürchten ließe; und
die zuständige Behörde bestätigt hat, dass — zumindest während des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — die epidemiologischen Einheiten, bei denen die Seuche nicht bestätigt wurde, vor Bestätigung der Seuche der Kategorie A vollständig voneinander getrennt gehalten und von unterschiedlichem Personal betreut wurden.
Die zuständige Behörde kann für folgende Tierkategorien eine Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind:
in einem geschlossenen Betrieb gehaltene Tiere;
zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung geschützter oder gefährdeter Arten gehaltene Tiere;
Tiere, die zuvor als seltene Rassen amtlich registriert worden waren; und
Tiere mit einem gerechtfertigten hohen genetischen, kulturellen oder pädagogischen Wert.
Die zuständige Behörde stellt bei Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 2 sicher, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständige Behörde hat eine Bewertung der Auswirkungen der Gewährung einer solchen Ausnahme — insbesondere der Auswirkungen auf den Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats und der angrenzenden Länder — mit dem Ergebnis durchgeführt, dass der Tiergesundheitsstatus nicht gefährdet ist;
es kommen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung, um das Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A auf nicht infizierte gehaltene Tiere, auf wild lebende Tiere oder auf Menschen zu vermeiden, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
das Seuchenprofil; und
die betroffenen Tierarten;
die Tiere unterliegen einer geeigneten Isolierung und klinischen Überwachung, einschließlich Laboruntersuchungen, bis die zuständige Behörde gewährleisten kann, dass die Tiere kein Risiko einer Übertragung der Seuche der Kategorie A bergen.
Artikel 14
Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in einem Betrieb
Artikel 15
Vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb
Die in Absatz 1 genannte vorläufige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung:
erfolgen gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und B festgelegten Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und
wird angemessen dokumentiert.
Artikel 16
Ausnahmen und besondere Vorschriften für die vorläufige Reinigung und Desinfektion sowie die Bekämpfung von Vektoren
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Anforderung gemäß Artikel 15 hinsichtlich Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in Bezug auf folgende Fälle gewähren:
epidemiologisch mit dem betroffenen Betrieb zusammenhängende Weideflächen unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sowie unter Berücksichtigung des Seuchenprofils, der Art des Betriebs und der klimatischen Bedingungen; und
Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus dem betroffenen Betrieb unter Anwendung spezifischer Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Inaktivierung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Artikel 17
Ermittlung epidemiologisch zusammenhängender Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln
Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung im Sinne des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2016/429 und zur Ermittlung aller epidemiologisch zusammenhängenden Betriebe und sonstiger relevanter Orte, einschließlich Transportmitteln, betreibt die zuständige Behörde die Rückverfolgung aller in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, befindlichen gehaltenen Tiere sowie aller Erzeugnisse, Materialien, Stoffe, Transportmittel oder Personen, die die betreffende Seuche der Kategorie A verbreiten dürften, einschließlich:
derjenigen, die in den Betrieb gesandt und aus dem Betrieb heraus versandt wurden; und
derjenigen, die mit dem Betrieb in Berührung gekommen sind.
Artikel 18
Maßnahmen zur Anwendung in epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Erbringt die in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehene Rückverfolgung den Nachweis dafür, dass Tiere gelisteter Arten während des in Absatz 2 des genannten Artikels angeführten Zeitraums aus dem oder in den betreffenden Betrieb versandt bzw. gesandt wurden,
führt die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 6, Artikel 7 und Artikel 8 Untersuchungen in dem Bestimmungs- oder Herkunftsbetrieb der Verbringung durch und verhängt Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; oder
weitet die zuständige Behörde die Maßnahmen des Artikels 12 unverzüglich auf den Herkunfts- oder Bestimmungsbetrieb der Verbringung für den Fall aus, dass es einen epidemiologischen Nachweis dafür gibt, dass sich die Seuche auf diesen, ausgehend von diesem oder durch diesen ausbreitet.
Artikel 19
Maßnahmen zur Anwendung auf bei der Rückverfolgung ermittelte Erzeugnisse
Die zuständige Behörde ordnet die Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung der im Zuge der Rückverfolgung gemäß Artikel 17 ermittelten Erzeugnisse an und führt darüber Aufsicht, und zwar mindestens:
— im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — bis zum ersten Lebensmittelverarbeitungsbetrieb;
— im Falle von Bruteiern, aus denen noch keine Küken geschlüpft sind — bis zur Brüterei oder zu dem Betrieb, an den Eier zum Schlüpfen versandt wurden; und
— im Falle tierischer Nebenprodukte, ausgenommen Gülle — bis zum ersten Verarbeitungsbetrieb; oder
— im Falle von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu — bis zum Ort der Lagerung.
Artikel 20
Maßnahmen zur Anwendung im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche im Einklang mit Artikel 11 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde:
die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 an; und
erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und den betroffenen Betrieben und Orten auf andere, nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern.
KAPITEL II
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren in den Sperrzonen
Artikel 21
Einrichtung einer Sperrzone
Bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst:
eine Schutzzone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius;
eine Überwachungszone um den Ausbruchsort auf der Grundlage des in Anhang V für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Mindestradius; und
erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien, in denen die zuständige Behörde dieselben, in Abschnitt 3 dieses Kapitels für die Überwachungszone vorgesehenen Maßnahmen anwendet.
Abweichend von Absatz 1 und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils kann die zuständige Behörde von der Einrichtung einer Sperrzone absehen, wenn eine Seuche der Kategorie A an folgenden Orten ausbricht:
in Betrieben, in denen Tiere im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 gehalten werden;
in Brütereien;
in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte;
in Transportmitteln;
an Orten, an denen Auftriebe, temporäre Ausstellungen oder tierärztliche Behandlungen stattfinden; und
an sonstigen Orten, bei denen es sich nicht um einen Betrieb handelt.
Artikel 22
Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone
Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wild lebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in einer zu diesem Zweck zugelassenen Anlage bestimmt sind:
im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; oder
in einem anderen Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn es nicht möglich ist, die ganzen Körper oder Teile toter Tiere in einer zugelassenen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattgefunden hat, zu verarbeiten oder zu beseitigen.
Die zuständige Behörde unterwirft den Transport von Tieren und Erzeugnissen durch die Sperrzone besonderen Bedingungen, um sicherzustellen, dass diese wie folgt durchgeführt werden:
ohne Unterbrechung oder Entladen in der Sperrzone;
vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege; und
unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.
Artikel 23
Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone
Die zuständige Behörde kann im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in Sperrzonen gewähren:
in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c;
falls die zuständige Behörde beschließt, eine Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten ausbricht:
falls der Ausbruch in einem Betrieb mit bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stattfindet; oder
in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten in einer Sperrzone.
Artikel 24
Anforderungen an die Transportmittel für gehaltene Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und der Erzeugnisse davon innerhalb, aus der und in die Sperrzone bzw. durch die Sperrzone hindurch:
so konstruiert und gewartet sind, dass eine Leckage oder ein Entweichen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, verhindert wird;
unverzüglich nach jedem Transport von Tieren, Erzeugnissen oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert werden und erforderlichenfalls anschließend erneut desinfiziert werden sowie in jedem Fall getrocknet werden oder trocknen gelassen werden, bevor erneut Tiere oder Erzeugnisse aufgeladen werden; und
vor dem Transport — soweit relevant — Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden.
Die Reinigung und Desinfektion der in Absatz 1 genannten Transportmittel:
erfolgt im Einklang mit den von der zuständigen Behörde festgelegten Anweisungen oder Verfahren unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und
wird angemessen dokumentiert.
Artikel 25
Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden
Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich die Anwendung der folgenden Maßnahmen in anderen Betrieben in der Schutzzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, als dem Betrieb, bei dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an:
Absonderung der Tiere gelisteter Arten von wild lebenden Tieren und von Tieren nicht gelisteter Arten;
Durchführung einer zusätzlichen Überwachung, um eine etwaige weitere Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf die Betriebe festzustellen, einschließlich hinsichtlich eines etwaigen Anstiegs der Morbidität oder Mortalität oder eines signifikanten Rückgangs der Produktionsdaten; jeglicher Anstieg oder Rückgang wird der zuständigen Behörde unverzüglich gemeldet;
soweit angezeigt, Anwendung geeigneter Mittel zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren in dem Betrieb und um ihn herum;
Anwendung geeigneter Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs;
Anwendung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren hinsichtlich aller Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen oder den Betrieb betreten oder verlassen, sowie hinsichtlich der Transportmittel, um jegliches Risiko einer Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
Führen von Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen, und deren regelmäßige Aktualisierung zu dem Zweck, die Seuchenüberwachung und –bekämpfung zu erleichtern und sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;
Beseitigung ganzer Körper oder von Teilen toter oder getöteter gehaltener Tiere gelisteter Arten gemäß Artikel 22 Absatz 3.
Artikel 26
Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone
Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:
Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit;
Überprüfung der Durchführung von Maßnahmen, die zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 25 angewendet werden;
klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und
erforderlichenfalls Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.
Artikel 27
Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone
Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 vorgesehenen Verbote ausweiten auf:
Tiere nicht gelisteter Arten und Erzeugnisse davon; und
andere als die in Anhang VI genannten Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen.
Die folgenden Erzeugnisse sind von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verboten ausgenommen:
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII als sichere Waren gelten;
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII unterzogen wurden;
Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des in Anhang II für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraums — rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde — gewonnen oder erzeugt wurden;
in der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden:
die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden;
die außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden; oder
die außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden;
Folgeprodukte.
Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten für Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 3, falls:
die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; oder
die zuständige Behörde über epidemiologische Nachweise dafür verfügt, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann.
Artikel 28
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone
Die zuständige Behörde erteilt erst dann eine Genehmigung, wenn sie die mit dieser Genehmigung verbundenen Risiken bewertet hat; die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.
Alle genehmigten Verbringungen müssen erfolgen:
ausschließlich auf benannten Strecken;
vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;
unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und
ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb.
Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Schutzzone, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen:
einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund;
erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und
des Ergebnisses der in Artikel 26 genannten Besuche.
Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Schutzzone heraus, ordnet sie an und führt Aufsicht darüber, dass:
die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und ihrer Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind; und
die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind.
Artikel 29
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen in der Schutzzone gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung
Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in einen Schlachthof genehmigen, der:
so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Schutzzone liegt;
in der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Schutzzone nicht möglich ist; oder
so nah wie möglich bei der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist.
Die zuständige Behörde erteilt Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur unter nachstehenden Bedingungen:
Das Transportmittel muss zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt werden;
die zuständige Behörde des Schlachthofs:
wird vorab vom Unternehmer des Schlachthofs von der Absicht in Kenntnis gesetzt, gehaltene Tiere gelisteter Arten aufzunehmen;
bestätigt, dass die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung keine Anzeichen für eine Seuche der Kategorie A ergeben haben;
führt Aufsicht darüber, dass der Unternehmer des Schlachthofs über wirksame Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass gehaltene Tiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten und getrennt von solchen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt — vorzugsweise am Ende des Arbeitstages der Ankunft — geschlachtet werden;
bestätigt der zuständigen Behörde des Herkunftsbetriebs der Tiere die Schlachtung dieser Tiere;
führt Aufsicht über die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten, in denen die Tiere gehalten und geschlachtet wurden, durch den Unternehmer des Schlachthofs sowie darüber, dass Reinigung und Desinfektion abgeschlossen sind, bevor andere gehaltene Tiere gelisteter Arten in diesen Räumlichkeiten gehalten oder geschlachtet werden; und
führt Aufsicht darüber, dass von derartigen Tieren gewonnenes Fleisch den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen entspricht.
Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben außerhalb der Schutzzone in einen Schlachthof genehmigen, der in der Schutzzone liegt, wenn:
die Tiere von anderen Tieren, die aus der Schutzzone stammen, getrennt gehalten werden und getrennt von diesen Tieren oder zu einem anderen Zeitpunkt geschlachtet werden;
das gewonnene frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch, das von Tieren aus der Schutzzone gewonnen wurde, zerlegt, transportiert und gelagert wird; und
die Reinigung und Desinfektion des Transportmittels gemäß Artikel 24 nach Entladen der Tiere unter amtlicher Aufsicht stattfindet.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Artikel 30
Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eintagsküken aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, genehmigen, sofern:
bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die aus der Sperrzone stammten:
das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird;
der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und
bei Verbringung außerhalb der Sperrzone das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt;
bei Eintagsküken, die aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten, die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen aus der Sperrzone stammenden Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind.
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Schutzzone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn möglich aber außerhalb der Sperrzone, sofern:
sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;
das Transportmittel zum Zeitpunkt des Verladens von der zuständigen Behörde des Versandorts oder unter ihrer Aufsicht verplombt wird;
der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung durch amtliche Tierärzte gestellt wird; und
bei Verbringung außerhalb der Sperrzone die Tiere mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleiben.
Artikel 31
Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in der Schutzzone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern genehmigen, entweder:
aus einem Betrieb in der Schutzzone in eine Brüterei im selben Mitgliedstaat; oder
aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat in eine Brüterei in der Schutzzone.
Die Genehmigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterliegt den nachstehenden Bedingungen:
Die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, wurden mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt;
die Bruteier und ihre Verpackungen werden vor dem Versand desinfiziert und die Rückverfolgung der Eier kann jederzeit sichergestellt werden; und
die Bruteier müssen in von der zuständigen Behörde verplombten Transportmitteln transportiert werden.
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb in der Schutzzone in einen Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, in dem inhouse bebrütet wird, sofern:
die Elterntierbestände, von denen die Bruteier stammen, mit Negativbefund einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden;
der Bestimmungsbetrieb nach dem Schlüpfen 21 Tage lang unter amtliche Überwachung gestellt wird;
das Geflügel während des unter Buchstabe b genannten Zeitraums im Bestimmungsbetrieb verbleibt; und
die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Anforderungen erfüllt sind.
Artikel 32
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Schutzzone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb unter folgenden Bedingungen genehmigen:
Alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der Seuche der Kategorie A wurden in der Schutzzone im Einklang mit Artikel 39 aufgehoben;
alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation wurden einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen; und
das Spendertier wurde anhand einer Probe, die frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogen wurde, mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen.
Artikel 33
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurde, genehmigen, wenn:
es bzw. sie in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder
im Falle von frischem Geflügelfleisch:
es ab dem Moment, an dem es im Schlachthof gewonnen wurde, im Einklang mit Anhang IX Absatz 1 gekennzeichnet wird; und
es nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen in einen Verarbeitungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
Frisches Fleisch muss im Einklang mit Anhang IX Nummer 2 im Schlachthof nach der Fleischuntersuchung gekennzeichnet werden und die Kennzeichnung so lange tragen, bis es behandelt wird;
die Verbringung von frischem Fleisch und von Rohmilch aus dem Herkunftsbetrieb in den Verarbeitungsbetrieb muss in verplombten Behältern erfolgen; und
der Verarbeitungsbetrieb muss sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befinden und wird unter Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben.
Artikel 34
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben an folgende Bestimmungsorte innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen:
in eine Packstelle, sofern sie wie folgt verpackt sind:
in einer Einwegverpackung; oder
in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der betreffenden Seuche der Kategorie A vernichtet wird.
in einen Eiverarbeitungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um dort gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) bearbeitet und behandelt zu werden.
Artikel 35
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Deponierung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben zum Zwecke der Beseitigung auf einer benannten Deponie innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde nur dann genehmigen, wenn diese im Einklang mit Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde.
Artikel 36
Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Schutzzone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh genehmigen, sofern
diese(s) an Orten erzeugt wurde(n), an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden;
diese(s) in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial:
von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder
von außerhalb der Schutzzone stammt;
diese(s) zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt ist/sind; oder
diese(s) mindestens einer der risikomindernden Behandlungen im Einklang mit Anhang VIII unterzogen wurde(n).
Artikel 37
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage
Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, sofern
die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und
die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
Artikel 38
Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln
Artikel 39
Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone
Die zuständige Behörde kann die in den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen erst nach Ablauf des in Anhang X festgelegten Mindestzeitraums aufheben, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die vorläufige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren wurden in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführt; und
in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, wurden die Tiere gelisteter Arten klinischen und erforderlichenfalls Laboruntersuchungen im Einklang mit Artikel 26 mit Negativbefund unterzogen.
Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde:
die Dauer der Maßnahmen in der Schutzzone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und
die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.
Artikel 40
Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde ordnet die unverzügliche Anwendung der in Artikel 25 vorgesehenen Maßnahmen in allen Betrieben in der Überwachungszone an, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden.
Artikel 41
Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Betriebe in der Überwachungszone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, stichprobenartig von amtlichen Tierärzten im Einklang mit Artikel 26 und Anhang I Abschnitt A.3 besucht werden.
Artikel 42
Verbote in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse und sonstige Materialien betreffende Tätigkeiten, einschließlich Verbringungen innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone
Die zuständige Behörde wendet im Einklang mit Artikel 27 Verbote, Ausnahmen und Ausnahmeregelungen für Tätigkeiten an, einschließlich Verbringungen aus der bzw. in die Überwachungszone, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon sowie sonstige Materialien betreffen.
Artikel 43
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten
Vor Erteilung der Genehmigung bewertet die zuständige Behörde die mit dieser Genehmigung verbundenen Risiken. Die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.
Alle genehmigten Verbringungen erfolgen:
vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege;
unter Meidung der näheren Umgebung von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden; und
ohne Entladen oder Unterbrechung bis zum Entladen im Bestimmungsbetrieb.
Genehmigt die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus der Überwachungszone heraus, stellt sie auf folgender Grundlage sicher, dass derartige Verbringungen kein Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen:
einer klinischen Untersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund;
erforderlichenfalls einer Laboruntersuchung von in dem Betrieb gehaltenen Tieren, einschließlich der zu verbringenden Tiere, mit Negativbefund; und
gegebenenfalls des Ergebnisses der in Artikel 41 genannten Besuche.
Genehmigt die zuständige Behörde den Transport von Erzeugnissen aus der Überwachungszone heraus, muss sie sicherstellen, dass:
die Erzeugnisse während des gesamten Herstellungsprozesses und der gesamten Lagerung eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind;
die Erzeugnisse nicht zusammen mit Erzeugnissen transportiert werden, die gemäß dieser Verordnung nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind.
Artikel 44
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen zur Schlachtung gehaltener Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten, die aus der Überwachungszone stammen, in einen Schlachthof genehmigen, der:
so nah wie möglich an dem Herkunftsbetrieb innerhalb der Sperrzone liegt; oder
außerhalb der Sperrzone so nah wie möglich an der Überwachungszone liegt, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone nicht möglich ist, nach Durchführung einer Risikobewertung.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte in eine Anlage in einem anderen Mitgliedstaat verbracht, genehmigen der Bestimmungsmitgliedstaat und die Durchfuhrmitgliedstaaten eine solche Sendung, und die zuständige Behörde des Bestimmungsorts genehmigt die Verarbeitung und Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Artikel 45
Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen gehaltener Huftiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde kann die Verbringung gehaltener Huftiere gelisteter Arten auf Weideflächen innerhalb der Überwachungszone genehmigen, sofern:
mindestens 15 Tage nach Abschluss und Abnahme der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 vergangen sind; und
die Tiere nicht mit Tieren gelisteter Arten aus anderen Betrieben in Berührung kommen.
Artikel 46
Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Geflügel aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von aus der Überwachungszone stammenden Eintagsküken genehmigen:
in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone stammten, wenn:
der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Tiere unter amtliche Überwachung gestellt wird; und
die Tiere — bei Verbringung aus der Sperrzone heraus — mindestens 21 Tage in den Bestimmungsbetrieben bleiben;
in Betriebe im selben Mitgliedstaat, in dem sie aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten, falls die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die von innerhalb der Sperrzone gehaltenen Tieren stammen.
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Junglegegeflügel aus Betrieben in der Überwachungszone in Betriebe im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern:
sich im Bestimmungsbetrieb keine anderen gehaltenen Tiere gelisteter Arten befinden;
der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung gestellt wird; und
das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb bleibt.
Artikel 47
Besondere Bedingungen für die Genehmigung bestimmter Verbringungen von Bruteiern in Betriebe bzw. aus Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Bruteiern aus einem Betrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen:
in eine Brüterei in der Überwachungszone; oder
in einen Betrieb in der Überwachungszone, in dem inhouse bebrütet wird.
Artikel 48
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Samen aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Samen, der von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurde, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Überwachungszone, ausgenommen Brütereien, gehalten werden, nach dem geschätzten Datum der frühesten Infektion in dem betroffenen Betrieb genehmigen, sofern:
alle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A in der Überwachungszone im Einklang mit Artikel 55 aufgehoben wurden;
alle gehaltenen Tiere gelisteter Arten in der Besamungsstation einer klinischen Untersuchung unterzogen und für Laboruntersuchungen beprobt wurden, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A in der Besamungsstation auszuschließen;
das Spendertier anhand einer frühestens sieben Tage nach Ablauf des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums — vorgerechnet ab dem Tag der Samengewinnung — gezogenen Probe mit Negativbefund einer Laboruntersuchung unterzogen wurde.
Artikel 49
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gewonnen wurde
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von frischem Fleisch und von Rohmilch, das bzw. die von Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden, die in in der Überwachungszone befindlichen Betrieben gehalten werden, genehmigen, wenn:
das frische Fleisch bzw. die Rohmilch in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII unterzogen zu werden; oder
das frische Fleisch von Geflügel gewonnen wird.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Verbringungen von frischem Fleisch und Rohmilch gemäß Absatz 1 Buchstabe a den nachstehenden Bedingungen entsprechen:
Frisches Fleisch wird im Einklang mit Anhang IX bei seiner Gewinnung im Schlachthof gekennzeichnet und trägt die Kennzeichnung so lange, bis es behandelt wird; und
die Behandlung erfolgt in einem Verarbeitungsbetrieb, der sich in derselben Sperrzone oder so nahe wie möglich an der Sperrzone befindet, und unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte betrieben wird.
Artikel 50
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Eiern für den menschlicher Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Packstelle im selben Mitgliedstaat genehmigen, sofern sie verpackt sind:
in einer Einwegverpackung; oder
in einer Verpackung, die so gereinigt und desinfiziert werden kann, dass der Erreger der Seuche der Kategorie A vernichtet wird.
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Überwachungszone in einen Eiverarbeitungsbetrieb im selben Mitgliedstaat genehmigen, wenn:
der Eiverarbeitungsbetrieb Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht; und
die Eier in den Eiverarbeitungsbetrieb verbracht werden, um gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt zu werden.
Artikel 51
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde kann die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone genehmigen:
ohne Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und in derselben Überwachungszone liegt; oder
nach der Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.
Artikel 52
Besondere Bedingungen für die Genehmigung der Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh aus der Überwachungszone heraus
Die zuständige Behörde kann Verbringungen von in der Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs oder dort erzeugtem Stroh genehmigen, sofern die Einzelfuttermittel oder das Stroh:
an anderen Orten als Futtermittelverarbeitungsbetrieben, an denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, erzeugt wurde(n);
in Futtermittelverarbeitungsbetrieben erzeugt wurde(n), in denen keine Tiere gelisteter Arten gehalten werden, und das pflanzliche Ausgangsmaterial:
von den unter Buchstabe a genannten Orten stammt; oder
von außerhalb der Überwachungszone stammt;
zur Verwendung innerhalb der Überwachungszone bestimmt ist/sind;
mindestens einer der in Anhang VIII aufgeführten risikomindernden Behandlungen unterzogen wurde(n).
Artikel 53
Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und von Erzeugnissen in eine zugelassene Anlage
Die zuständige Behörde kann Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist, wo
die gehaltenen Tiere unverzüglich getötet werden; und
die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
Artikel 54
Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln
Artikel 55
Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 dieses Kapitels in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst nach Ablauf der in Anhang XI festgelegten Frist aufheben, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Den Anforderungen gemäß Artikel 39 wurde in der Schutzzone entsprochen; und
eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wurde im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen.
Wurde die betreffende Seuche der Kategorie A durch einen gelisteten Vektor im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1882 übertragen, kann die zuständige Behörde:
die Dauer der Maßnahmen in der Überwachungszone von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festlegen; und
die Einstallung von Sentineltieren veranlassen.
Artikel 56
Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen
Werden aufgrund der amtlichen Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Verbringungsverbote für Tiere über den in Anhang XI festgelegten Zeitraum hinaus aufrechterhalten, kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einem Betrieb innerhalb der Sperrzone in Fällen genehmigen, die nicht unter die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Ausnahmen fallen, sofern:
der Unternehmer einen begründeten Antrag auf diese Genehmigung gestellt hat;
vor der Erteilung der Genehmigung die mit der Genehmigung derartiger Verbringungen verbundenen Risiken bewertet wurden und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist;
amtliche Tierärzte klinische Untersuchungen durchgeführt und Proben für Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, einschließlich der zu verbringenden Tiere, gezogen haben und der Ausgang positiv war.
KAPITEL III
Wiederbelegung von Betrieben in Sperrzonen mit Landtieren
Artikel 57
Bedingungen für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs
Die zuständige Behörde genehmigt die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs nur dann, wenn die nachstehenden Anforderungen erfüllt sind:
Die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren:
wurden gemäß den in Anhang IV Abschnitte A und C festgelegten Verfahren durchgeführt und dabei wurden geeignete Biozidprodukte verwendet, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und
wurden angemessen dokumentiert.
der in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegte Überwachungszeitraum — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe a durchgeführt wurde — ist abgelaufen;
Wurde in hinreichend begründeten Fällen die endgültige Reinigung und Desinfektion und — soweit relevant — Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß Absatz 1 in dem betroffenen Betrieb nicht vollständig durchgeführt, kann die zuständige Behörde die Wiederbelegung abweichend von Absatz 1 genehmigen, sofern:
nach der Durchführung der vorläufigen Reinigung und Desinfektion im Sinne des Artikels 15 ein Zeitraum von mindestens drei Monaten vergangen ist; und
die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung die mit ihr verbundenen Risiken bewertet und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.
Artikel 58
Ausnahme von der Anforderung in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b
Die erneute Einstallung gehaltener Tiere gelisteter Arten zur Schlachtung, für Auftriebe, zu Inspektionen oder zum Transport kann im Fall der amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, an Auftriebsorten, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, von der zuständigen Behörde 24 Stunden nach Abschluss der nachstehenden Maßnahmen genehmigt werden:
der in Artikel 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen; und
jeglicher zusätzlicher, an die spezifische Situation angepasster Maßnahmen der zuständigen Behörde.
Artikel 59
Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten
Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind,
dürfen nicht aus einem Betrieb stammen, der den in Kapitel III vorgesehenen Beschränkungen unterliegt; und
werden vor ihrer Einstallung in den Betrieb zur Laboruntersuchung beprobt, um das Auftreten der Seuche auf der Grundlage eines Negativbefunds auszuschließen.
Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b werden Proben genommen von:
einer repräsentativen Anzahl aller Tiere, die in den Betrieb eingestallt werden sollen, wenn sie alle zur gleichen Zeit eingestallt werden und aus demselben Herkunftsbetrieb stammen; oder
einer repräsentativen Anzahl von Tieren einer jeden Sendung, wenn die Tiere alle zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingestallt werden sollen oder aus unterschiedlichen Herkunftsbetrieben stammen.
Im Falle von Eintagsküken kann die zuständige Behörde beschließen, die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Probenahme zur Laboruntersuchung nicht durchzuführen.
Gehaltene Tiere gelisteter Arten, die für die Wiederbelegung bestimmt sind, werden wie folgt in die Betriebe eingestallt:
in alle epidemiologischen Einheiten und Gebäude des betroffenen Betriebs;
vorzugsweise zur gleichen Zeit oder innerhalb des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums, vorgerechnet ab dem Tag, an dem das erste Tier eingestallt wurde; oder
bei Betrieben mit Freilandhaltung oder wenn die Anforderung unter Buchstabe a undurchführbar ist, unter Verwendung von Sentineltieren, die vor der Einstallung in den Betrieb beprobt wurden und für die die Laboruntersuchungen hinsichtlich der betreffenden Seuche der Kategorie A einen Negativbefund ergaben.
Der betroffene Betrieb wird mindestens einmal am letzten Tag des in Anhang II für die betreffende Seuche festgelegten Überwachungszeitraums von amtlichen Tierärzten besucht — vorgerechnet ab dem Tag, an dem die Tiere in den Betrieb eingestallt wurden und in jedem Fall, bevor 30 Tage ab diesem Datum vergangen sind, — und diese nehmen dabei mindestens folgende Aufgaben wahr:
Dokumentenkontrollen, einschließlich der Auswertung der Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitszustand und Rückverfolgbarkeit;
klinische Untersuchung gehaltener Tiere gelisteter Arten; und
Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.
Ab dem Tag der Einstallung der Tiere in dem Betrieb bis zum Abschluss der Wiederbelegung im Einklang mit Artikel 61:
führt der Unternehmer Aufzeichnungen über Gesundheit und Produktionsdaten hinsichtlich gehaltener Tiere gelisteter Arten und hält sie auf dem neuesten Stand; und
meldet der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich jede signifikante Änderung der Produktionsdaten sowie sonstige Abnormalitäten.
Artikel 60
Zusätzliche Anforderungen an die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs
Artikel 61
Abschluss der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
KAPITEL IV
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten
Artikel 62
Maßnahmen bei Verdacht auf Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten
Hinsichtlich der Körper toter wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A besteht, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass:
die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und
sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden.
Artikel 63
Maßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten
Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 kann die zuständige Behörde auf folgender Grundlage eine infizierte Zone festlegen, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern:
Seuchenprofil;
geschätzter Bestand wild lebender Tiere gelisteter Arten;
Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere das Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden;
Probenahmeergebnisse; und
andere relevante Faktoren.
Hinsichtlich der Körper wild lebender Tiere, bei denen der Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, stellt die zuständige Behörde — unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden — sicher, dass:
die ganzen Körper der toten wild lebenden Tiere oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden; und
sofern durchführbar, jegliche Materialien oder Stoffe, die durch Berührung mit Körpern toter wild lebender Tiere oder mit daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden.
Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen:
um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und
bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren.
Artikel 64
Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
Die zuständige Behörde trifft in der infizierten Zone mindestens folgende Maßnahmen:
Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere oder auf Menschen zu verhindern;
Verbringungsverbote für wild lebende Tiere gelisteter Arten und für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission ( 5 ); und
Sicherstellung, dass sämtliche Körper toter wild lebender Tiere gelisteter Arten oder Teile davon im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verarbeitet werden, unabhängig davon, ob diese getötet oder tot aufgefunden wurden.
Artikel 65
Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
Um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern, kann die zuständige Behörde in der infizierten Zone:
Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten regulieren;
Jagdaktivitäten und sonstige Tätigkeiten im Freien regulieren;
die Fütterung wild lebender Tiere gelisteter Arten beschränken; und
einen Plan zur Tilgung der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten aufstellen und umsetzen, wenn es die epidemiologische Situation erfordert.
Artikel 66
Operationelle Expertengruppe
Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 63 eine infizierte Zone festlegt, richtet die zuständige Behörde eine operationelle Expertengruppe im Sinne des Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, die die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben unterstützt:
Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung;
Abgrenzung der infizierten Zone;
Ergreifen der geeigneten Maßnahmen in der infizierten Zone im Einklang mit diesem Kapitel sowie Festlegung ihrer Dauer; und
gegebenenfalls Aufstellung eines Tilgungsplans.
Artikel 67
Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone
Die zuständige Behörde erhält die im Einklang mit diesem Kapitel in der infizierten Zone angewandten Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.
KAPITEL V
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie B oder C bei Landtieren
Artikel 68
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C in Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind:
Artikel 21, 22 und 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe;
Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und
Artikel 41 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).
Artikel 69
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C
Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde in den Mitgliedstaaten oder Zonen, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben, die Maßnahmen an, die in den nachstehenden Artikeln festgelegt sind:
Artikel 24 bis 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex, die enzootische Leukose der Rinder, die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit und die Bovine Virus Diarrhoe;
Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus; und
Artikel 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).
TEIL III
WASSERTIERE
KAPITEL I
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Aquakulturtieren
Artikel 70
Pflichten der Unternehmer bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in Betrieben
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren gelisteter Arten ergreifen die Unternehmer die folgenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Aquakulturbetrieben in ihrem Zuständigkeitsbereich auf andere nicht infizierte Wassertiere zu verhindern, bis die zuständige Behörde das Auftreten der Seuche der Kategorie A ausgeschlossen hat:
Wenn technisch möglich, werden alle Aquakulturtiere im Betrieb, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit der Seuche der Kategorie A infiziert sind, isoliert;
Verbringungen von Aquakulturtieren in den und aus dem Betrieb werden verhindert;
alle Besuche und Verbringungen in den und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;
jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein und diese übertragen dürften, werden isoliert und soweit machbar vor Vektoren und anderen Wassertieren geschützt aufbewahrt;
es werden geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
der zuständigen Behörde werden auf Verlangen alle relevanten Informationen über die Seuche der Kategorie A vorgelegt; und
jegliche Anweisungen der zuständigen Behörde betreffend die Bekämpfung der Seuche der Kategorie A im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung werden befolgt.
Artikel 71
Untersuchung des Verdachts auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren in einem Betrieb durch die zuständige Behörde
Bei der in Absatz 1 genannten Untersuchung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:
klinische Untersuchung von Aquakulturtieren; und
Entnahme von Proben für Laboruntersuchungen.
Artikel 72
Vorläufige Beschränkungsmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in einem Betrieb stellt die zuständige Behörde den Betrieb unter amtliche Überwachung und verhängt unverzüglich die nachstehenden vorläufigen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Aquakulturtieren und dem Betrieb auf nicht infizierte Wassertiere zu verhindern:
Verbot von Aquakulturtierverbringungen in den und aus dem Betrieb heraus;
Verbot von nicht wesentlichen Verbringungen von Transportmitteln und Ausrüstung aus dem Betrieb heraus;
Verbot der Schlachtung von Aquakulturtieren für den menschlichen Verzehr;
wenn technisch machbar und für erforderlich angesehen, Anordnung der Isolierung aller Aquakulturtiere; und
wenn machbar, Anwendung geeigneter Mittel und Maßnahmen zur Bekämpfung von Vögeln und anderen Raubtieren.
Artikel 73
Verzeichnis und Auswertung der Aufzeichnungen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A ordnet die zuständige Behörde an und vergewissert sich, dass die Unternehmer der Betriebe, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, unverzüglich ein Verzeichnis erstellen und auf dem aktuellen Stand halten, das Folgendes umfasst:
Kategorien, Arten und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) aller Aquakulturtiere, die in dem Betrieb gehalten werden;
jegliche Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit der Seuche der Kategorie A kontaminiert sein oder diese übertragen dürften; und
Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit innerhalb des Betriebs anhand täglicher Aufzeichnungen.
Artikel 74
Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf andere Betriebe bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A
Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung gemäß Artikel 71 durch und weitet nach Durchführung einer Risikobewertung die entsprechenden in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Maßnahmen aus auf:
Betriebe, die sich in demselben Kompartiment befinden wie der Betrieb, bei dem der Verdacht auf die Seuche besteht, oder für die das Risiko der Ansteckung mit dem betreffenden Seuchenerreger aus dem Betrieb, bei dem der Verdacht besteht, aufgrund von Entfernung, hydrodynamischen oder topografischen Bedingungen erhöht ist;
andere als die unter Buchstabe a genannten Betriebe, bei denen ein direkter epidemiologischer Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist, bei dem der Verdacht auf die Seuche besteht.
Artikel 75
Vorläufige Sperrzonen um den Betrieb
Die zuständige Behörde kann eine vorläufige Sperrzone um den Betrieb einrichten, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht und auf den vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Sinne der Artikel 72 und 73 angewendet werden, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
die Lage des Betriebs in einem Gebiet mit anderen Betrieben, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, bei denen ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht;
die Verbringung von Tieren in der Nähe des Betriebs, bei dem der Verdacht besteht;
die Verzögerung bei der Bestätigung der Seuche der Kategorie A gemäß Artikel 77;
unzureichende Informationen über die mögliche Herkunft und die Einschleppungswege der Seuche der Kategorie A, auf die Verdacht besteht; und
das Seuchenprofil, insbesondere die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung der Seuche und das Anhalten der Seuche in der betreffenden Population von Aquakulturtieren gelisteter Arten.
Artikel 76
Maßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, wendet die zuständige Behörde Folgendes an:
die in den Artikeln 71 bis 75 vorgesehenen Maßnahmen; und
erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A von den Tieren und Betrieben oder Orten, bei denen der Verdacht besteht, auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.
Artikel 77
Amtliche Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren
Die zuständige Behörde bestätigt den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei Aquakulturtieren amtlich, wenn die in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Bedingungen gegeben sind.
Artikel 78
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb
Nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 77 ordnet die zuständige Behörde zusätzlich zu den in den Artikeln 72 und 73 vorgesehenen Maßnahmen an, dass die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unverzüglich unter Aufsicht der amtlichen Tierärzte in dem Betrieb durchgeführt werden, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde:
Fische und Krebstiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich getötet und Weichtiere gelisteter Arten werden sobald wie möglich aus dem Wasser entfernt;
die unter Buchstabe a genannten Tiere werden abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt;
die in den Buchstaben a und b vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt entweder:
in dem Betrieb, bei dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, mit anschließender Verarbeitung vor Ort; oder
in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einer Anlage, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Verarbeitung oder Beseitigung zugelassen ist, nach einem Verfahren, das das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A verhindert;
Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten werden sobald wie möglich für den menschlichen Verzehr getötet oder geschlachtet bzw. im Falle von Weichtieren im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b aus dem Wasser entfernt;
es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten;
alle potenziell kontaminierten Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe werden isoliert, bis:
sie — im Falle tierischer Nebenprodukte — im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;
sie — im Falle von Erzeugnissen tierischen Ursprungs — abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 im Einklang mit der genannten Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden;
– im Falle von Materialien und Stoffen, die sich reinigen und desinfizieren lassen — die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 80 abgeschlossen sind; und
sie — im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen — aus dem Betrieb entfernt sind und die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist.
Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht über:
den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannten tierischen Nebenprodukten und von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; und
den Transport von in Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv genannten Materialien oder Stoffen aus dem betroffenen Betrieb heraus im Einklang mit ihren Anweisungen hinsichtlich des Schutzes vor biologischen Gefahren und der biologischen Sicherheit zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A.
Artikel 79
Spezifische Ausnahmen von Bekämpfungsmaßnahmen in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden
Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Betrieben, in denen gelistete Arten zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten gehalten werden, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a und c gewähren, sofern:
der Tiergesundheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird; und
alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 78 getroffen werden, um jegliches Risiko einer Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu vermeiden.
Wird eine Ausnahme gemäß Absatz 1 gewährt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturtiere gelisteter Arten, die unter die Ausnahmeregelung fallen:
in Räumlichkeiten gehalten werden, in denen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt werden, um eine Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A zu verhindern; und
einer weiteren Überwachung und Laboruntersuchung unterzogen und nicht aus dem Betrieb heraus verbracht werden, bis die Labortests ergeben haben, dass sie kein Risiko einer weiteren Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bergen.
Artikel 80
Reinigung und Desinfektion
Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, unverzüglich nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Folgendes zu reinigen und zu desinfizieren:
den Betrieb, soweit dies nach Auffassung der zuständigen Behörde technisch möglich ist;
jegliche mit der Tierhaltung verbundene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Ausrüstung zur Fütterung, Größensortierung, Behandlung und Impfung sowie Arbeitsbooten;
jegliche produktionsbezogene Ausrüstung, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Körben, Netzgeflechten, Aufzuchtgestellen, Säcken und Langleinen;
jegliche Schutzkleidung oder Sicherheitsausrüstung, die von Unternehmern und Besuchern getragen wird; und
alle Transportmittel, einschließlich Transportbehältern und anderer Ausrüstung, die zur Verbringung infizierter Tiere oder von mit infizierten Tieren in Berührung kommendem Personal eingesetzt werden.
Die Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 erfolgt:
im Einklang mit einem zuvor zwischen der zuständigen Behörde und dem Unternehmer vereinbarten Protokoll; und
unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte.
Artikel 81
Stilllegung des betroffenen Betriebs
Die zuständige Behörde weist die Unternehmer an, nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 80 die Stilllegung des betroffenen Betriebs für den in Anhang XIII festgelegten Zeitraum vorzunehmen.
Artikel 82
Ausweitung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A
Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern, führt die zuständige Behörde eine Untersuchung gemäß Artikel 71 durch und weitet nach Durchführung einer Risikobewertung einige oder alle der in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen aus auf:
Betriebe, die sich in demselben Kompartiment befinden oder für die das Risiko der Ansteckung mit dem betreffenden Seuchenerreger aus dem Betrieb, bei dem die Seuche bestätigt wurde, aufgrund von Entfernung, hydrodynamischen oder topografischen Bedingungen erhöht ist;
alle Betriebe, für die sich bei der in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Untersuchung ein direkter epidemiologischer Zusammenhang mit dem Betrieb ergeben hat, bei dem die Seuche bestätigt wurde.
Artikel 83
Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in infizierten Betrieben gewonnen wurden
Bei Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 78 Absatz 5 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden;
Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.
Wenn vor der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen eine Reinigung erforderlich ist, wird diese in einem Betrieb durchgeführt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, oder in einem Reinigungszentrum, das über einen umfassenden Schutz vor biologischen Gefahren verfügt.
Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt:
unmittelbar für den Endverbraucher; oder
zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.
Artikel 84
Maßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln
Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, im Einklang mit Artikel 77 ergreift die zuständige Behörde:
die in den Artikeln 78, 80 und 81 vorgesehenen Maßnahmen; und
erforderlichenfalls zusätzliche, an die spezifische Situation angepasste Maßnahmen, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und Betrieben oder Orten auf nicht infizierte Tiere zu verhindern.
KAPITEL II
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Seuchen der Kategorie A bei Aquakulturtieren in der Sperrzone
Artikel 85
Einrichtung einer Sperrzone
Im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb, Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Betrieb für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, richtet die zuständige Behörde unverzüglich um den betroffenen Betrieb oder Ort eine Sperrzone ein, die Folgendes umfasst:
eine Schutzzone um den Betrieb oder den Ort, in bzw. an dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde;
eine Überwachungszone um die Schutzzone; und
erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien.
Die Ausdehnung der Zonen wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche beeinflussen, festgelegt. Zu diesem Zweck berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Daten und Kriterien:
die Daten aus der epidemiologischen Untersuchung im Einklang mit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/429;
relevante hydrodynamische Daten;
die in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Kriterien; und
die in Anhang XIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien.
Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde aufgrund besonderer geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung des Seuchenprofils:
auf die Einrichtung der in Absatz 1 vorgesehenen Sperrzone um den infizierten Betrieb oder Ort verzichten;
eine Sperrzone einrichten, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht; und
auf die Einrichtung einer Sperrzone verzichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten, einschließlich Transportmitteln, bestätigt wurde.
Die zuständige Behörde kann, soweit erforderlich und nach Durchführung einer Risikobewertung unter Berücksichtigung geografischer, hydrodynamischer und epidemiologischer Umstände sowie des Seuchenprofils, von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen:
in den weiteren Sperrzonen; und
falls die zuständige Behörde beschließt, die Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in den Betrieben bzw. an jeglichen sonstigen relevanten Orten im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe c ausbricht.
Artikel 86
Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone
Artikel 87
Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Schutzzone, in denen Aquakulturtiere gehalten werden
Die zuständige Behörde weist die Unternehmer von anderen Aquakulturtiere jeglicher Arten in der Schutzzone haltenden Betrieben als dem Betrieb, in dem die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, an, mindestens folgende Maßnahmen zur Verhütung und Eindämmung der Ausbreitung der Seuche durchzuführen:
unverzügliche Aktualisierung der Aufzeichnungen des in Artikel 73 Absatz 1 vorgesehenen Verzeichnisses;
wenn machbar, Durchführung geeigneter Maßnahmen, um eine etwaige Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf und ausgehend von jeglichen wild lebenden Wassertieren zu begrenzen, die mit dem Betrieb epidemiologisch in Berührung kommen könnten;
Verhindern der Entfernung von Aquakulturtieren aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, sofern nicht von der zuständigen Behörde genehmigt;
Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für jegliche Erzeugnisse, Ausrüstungsgegenstände, Materialien oder Stoffe, über die sich die betreffende Seuche der Kategorie A ausbreiten dürfte;
Reduzierung der Zahl der Besucher auf die für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Betriebs streng erforderliche Zahl; und
wenn machbar, Anwendung geeigneter Reinigungs- und Desinfektionsmittel an den Zufahrts- und Abfahrtswegen des Betriebs.
Artikel 88
Besuche amtlicher Tierärzte in Betrieben in der Schutzzone
Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Besuche nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:
Dokumentenkontrollen und Auswertung der Aufzeichnungen;
Überprüfung der Durchführung der Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 87 zur Verhinderung einer Verschleppung oder Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A bestimmt sind;
klinische Untersuchung von Aquakulturtieren gelisteter Arten; und
erforderlichenfalls Entnahme von Proben zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen.
Artikel 89
Verbote in Bezug auf Verbringungen von Aquakulturtieren, von von Aquakulturtieren gewonnenen Erzeugnissen sowie von sonstigen Stoffen und Materialien innerhalb oder aus der bzw. in die Schutzzone
Die zuständige Behörde verbietet folgende Verbringungen innerhalb der Schutzzone:
die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten zwischen Betrieben in der Schutzzone;
die Verbringung von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus der oder in die Schutzzone;
jegliche Verbringungen von Transportmitteln sowie jeglicher Ausrüstungsgegenstände, Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die die betreffende Seuche der Kategorie A übertragen dürften, aus den Betrieben innerhalb der Schutzzone heraus;
den Transport von Aquakulturtieren mit Bünnschiffen durch die Schutzzone; und
den Versand unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren jeglicher Arten aus Betrieben in der Schutzzone.
Artikel 90
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten, Wassertiere und Erzeugnisse davon in der Schutzzone zu verbringen und zu transportieren
Bei Erteilung der Genehmigungen nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Alle Verbringungen müssen ohne Entladen oder Unterbrechung ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen, die mit der zuständigen Behörde vereinbart wurden;
jeglicher Wasserwechsel und jegliche Abwasserentsorgung während des Transports muss in von der zuständigen Behörde zugelassenen Gebieten, Betrieben oder Wasserwechselstellen durchgeführt werden;
die Transportmittel müssen so konstruiert und gewartet sein, dass sie gründlich gereinigt und desinfiziert werden können;
die Transportmittel werden gereinigt und desinfiziert:
vor der Beförderung; und
nach der Beförderung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte;
es müssen alle sonstigen von der zuständigen Behörde für die Beförderung als erforderlich erachteten zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren getroffen werden.
Artikel 91
Besondere Bedingungen für die Schlachtung von Aquakulturtieren gelisteter Arten sowie für ihre Verbringungen zur Schlachtung oder Verarbeitung aus Betrieben in der Schutzzone
Aquakulturtiere aus Betrieben in der Schutzzone, in denen gelistete Arten gehalten werden, können:
im Betrieb im Einklang mit den von der zuständigen Behörde vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren geschlachtet werden; oder
zur unmittelbaren Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; oder
im Falle von Weichtieren aus dem Wasser entfernt und zur Reinigung, falls erforderlich, und zur Weiterverarbeitung in einen Betrieb verbracht werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.
Bei der Genehmigung von Aquakulturtierverbringungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gilt hinsichtlich der Behörde, die für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, zuständig ist, Folgendes:
Sie wird von dem geplanten Versand von Aquakulturtieren gelisteter Arten an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, unterrichtet;
sie erklärt sich mit der Annahme der betreffenden Aquakulturtiere einverstanden;
sie überwacht die Schlachtung der Tiere und bestätigt diese gegenüber der für den Versand zuständigen Behörde;
sie stellt sicher, dass die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die aus der Schutzzone stammen, getrennt von Aquakulturtieren gelisteter Arten gehalten werden, die von außerhalb der Schutzzone stammen, und getrennt von diesen Tieren geschlachtet oder verarbeitet werden;
sie überwacht die Schlachtung oder Verarbeitung;
sie stellt sicher, dass die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten abgeschlossen ist, bevor Aquakulturtiere aus Betrieben außerhalb der Schutzzone geschlachtet oder verarbeitet werden;
sie stellt sicher, dass von den Aquakulturtieren gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs die besonderen Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 92 erfüllen; und
sie stellt sicher, dass tierische Nebenprodukte der Schlachtung oder anderer Prozesse gemäß Absatz 1 im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet oder beseitigt werden.
Artikel 92
Besondere Bedingungen für das Inverkehrbringen von von Aquakulturtieren gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in nicht infizierten Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden
Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Aquakulturtieren gelisteter Arten in nicht betroffenen Betrieben in der Schutzzone gewonnen wurden, genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden; und
Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.
Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt:
zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher; oder
zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.
Artikel 93
Besondere Bedingungen für die Genehmigung des Transports unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben
Die zuständige Behörde kann den Transport unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Aquakulturtieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutzzone in eine Anlage zur Weiterverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen.
Artikel 94
Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren innerhalb der Schutzzone
Die zuständige Behörde kann nach Durchführung einer Risikobewertung Maßnahmen zur Risikominderung durchführen in Bezug auf:
Tätigkeiten der Handels- und Freizeitfischerei in der Schutzzone;
sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wassertieren in der Schutzzone, die das Risiko einer Ausbreitung der Seuche bergen könnten; und
den Transport von Servicebooten, die für Wartungstätigkeiten und die Behandlung von Wassertieren in der Schutzzone benutzt werden.
Artikel 95
Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Schutzzone, einschließlich Transportmitteln
Artikel 96
Entfernung von Aquakulturtieren aus betroffenen Betrieben und anschließende Risikominderungsmaßnahmen
Artikel 97
Dauer von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone, Wiederbelegung von von der Schutzzone erfassten Betrieben
Die zuständige Behörde erhält die in Abschnitt 2 dieses Kapitels vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Schutzzone aufrecht, bis:
die Maßnahmen gemäß Artikel 96 durchgeführt und abgeschlossen sind; und
die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse der im Einklang mit Artikel 88 durchgeführten Untersuchungen jegliches Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A in den anderen Betrieben innerhalb der Schutzzone ausgeschlossen hat.
Wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind:
wendet die zuständige Behörde die in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen während des in Artikel 101 festgelegten Zeitraums in der Schutzzone an; und
können die in Artikel 96 Absätze 1 und 2 genannten, zuvor von der Schutzzone erfassten Betriebe wiederbelegt werden.
Artikel 98
Maßnahmen zur Anwendung in Betrieben in der Überwachungszone
Artikel 99
Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung und den Transport von Aquakulturtieren innerhalb oder aus der bzw. in die Überwachungszone
Artikel 100
Maßnahmen zur Anwendung in Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, Reinigungszentren, Versandzentren, an Grenzkontrollstellen, in Betrieben für tierische Nebenprodukte oder an sonstigen relevanten Orten in der Überwachungszone, einschließlich Transportmitteln
Artikel 101
Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Die zuständige Behörde hebt die in diesem Abschnitt vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn der in Anhang XV Nummer 2 für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegte Überwachungszeitraum mit positivem Ausgang abgelaufen ist.
KAPITEL III
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bei wild lebenden Wassertieren
Artikel 102
Maßnahmen bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 obliegt es der zuständigen Behörde:
unverzüglich eine Untersuchung gefischter, gefangener, gesammelter oder tot aufgefundener wild lebender Wassertiere gelisteter Arten durchzuführen, um das Auftreten der Seuche der Kategorie A im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 zu bestätigen oder auszuschließen;
sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, gewonnen wurden, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 verarbeitet oder beseitigt werden;
sicherzustellen, sofern machbar, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von mutmaßlich betroffenen Tieren oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und
den Unternehmern oder Behörden, die für die Bewirtschaftung des betreffenden Tierbestands zuständig sind, relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 103
Maßnahmen bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten
Im Fall der amtlichen Bestätigung eines Falls einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten legt die zuständige Behörde die infizierte Zone auf Grundlage folgender Elemente fest:
einschlägige hydrodynamische, topografische und epidemiologische Bedingungen;
Seuchenprofil und geschätzter Bestand von Wassertieren gelisteter Arten; und
Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A beitragen, insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit dem Risiko der Einschleppung der Seuche in Betriebe, in denen Wassertiere gelisteter Arten gehalten werden.
Die zuständige Behörde kann die Grenzen der ursprünglichen infizierten Zone anpassen:
um die weitere Ausbreitung der betreffenden Seuche der Kategorie A einzudämmen; und
bei Bestätigung weiterer Ausbrüche der Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren.
Artikel 104
Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
In der im Einklang mit Artikel 103 eingerichteten infizierten Zone obliegt es der zuständigen Behörde:
Risikominderungsmaßnahmen durchzuführen und die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zu verstärken, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A ausgehend von den betroffenen Tieren und der infizierten Zone auf nicht infizierte Tiere und Gebiete zu verhindern;
jegliche Verbringung durch den Menschen von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von diesen Tieren gewonnen wurden, zu verbieten;
abweichend von Artikel 10 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sicherzustellen, dass alle tierischen Nebenprodukte von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone, einschließlich Weichtierschalen mit Fleisch, als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 gemäß der genannten Verordnung verarbeitet oder beseitigt werden;
sofern machbar, sicherzustellen, dass jegliche Materialien oder Stoffe, die von wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten in der infizierten Zone oder daraus gewonnenen tierischen Nebenprodukten kontaminiert sein dürften, einer Reinigung und Desinfektion unterzogen oder gemäß den Anweisungen und unter Aufsicht amtlicher Tierärzte beseitigt werden; und
das Einbringen jeglicher Teile von in der infizierten Zone gefischten, gefangenen, gesammelten oder tot aufgefundenen Wassertieren gelisteter Arten sowie jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die in der infizierten Zone mit einer Seuche der Kategorie A kontaminiert sein dürften, in Betriebe innerhalb oder außerhalb der infizierten Zone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, in Wassereinzugsgebiete oder in Küstengebiete außerhalb der infizierten Zone zu verbieten.
Artikel 105
Zusätzliche Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone
Als Bestandteil der Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche der Kategorie A kann die zuständige Behörde:
Tätigkeiten zu Aufstockung, Befischung, Gewinnung und Fang aussetzen;
die verpflichtende Reinigung und Desinfektion von Fischereiausrüstung und -booten sowie von anderer Ausrüstung, die kontaminiert sein dürfte, anordnen; und
Tätigkeiten zu Befischung, Sammlung und Fang intensivieren oder andere einschlägige Maßnahmen zur Tilgung der Seuche durchführen.
Artikel 106
Ausdehnung von Maßnahmen
Die zuständige Behörde kann beschließen, dass relevante Maßnahmen gemäß den Artikeln 102 bis 105 auch für Wassertiere nicht gelisteter Arten gelten.
Artikel 107
Operationelle Expertengruppe
Die operationelle Expertengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben:
Bewertung der epidemiologischen Situation und ihrer Entwicklung;
Abgrenzung der infizierten Zone; und
Ergreifen der geeigneten Maßnahmen zur Anwendung in der infizierten Zone und Festlegung ihrer Dauer.
Artikel 108
Maßnahmen in den Betrieben innerhalb der infizierten Zone
Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Artikel 87 verbietet die zuständige Behörde die Verbringung von Aquakulturtieren, die in Betrieben innerhalb der infizierten Zone gehalten werden:
aus der infizierten Zone heraus; oder
in andere Betriebe in der infizierten Zone.
Artikel 109
Dauer der Maßnahmen in der infizierten Zone
Die zuständige Behörde erhält die in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen aufrecht, bis die epidemiologischen Informationen darauf hindeuten, dass von dem betreffenden Wildbestand kein Risiko der Ausbreitung der Seuche mehr ausgeht und die operationelle Gruppe eine Aufhebung der Maßnahmen empfiehlt.
KAPITEL IV
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf Wassertierseuchen der Kategorie B und C
Artikel 110
Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C vonseiten der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die den Status „seuchenfrei“ erhalten haben
Bei Verdacht auf eine Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 55, 56 und 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben.
Artikel 111
Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C
Im Fall der Bestätigung einer Seuche der Kategorie B oder C im Einklang mit Artikel 9 Absätze 2, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 wendet die zuständige Behörde die in den Artikeln 58 bis 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten an, die den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 83, Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben h bis m oder gemäß Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b bis g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erhalten haben.
TEIL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 112
Aufhebungen
Artikel 113
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN, PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A SOWIE TRANSPORT DER PROBEN
(gemäß Artikel 3 dieser Verordnung)
A. Probenahmeverfahren
A.1 PROBENAHME BEI TIEREN FÜR KLINISCHE UNTERSUCHUNGEN
1. Klinische Untersuchungen müssen möglichst folgende Tiere umfassen:
Tiere, die klinische Anzeichen von Seuchen der Kategorie A aufweisen;
Tiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind;
Tiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall; und
Tiere, bei denen die Befunde aus vorherigen Laboruntersuchungen positiv oder uneindeutig waren.
2. Die zu untersuchenden Tiere müssen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und ihre Anzahl muss ausreichend groß sein, um den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche zu ermöglichen, wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen.
3. Die zu untersuchenden Tiere und das Probenahmeverfahren müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde und anhand des entsprechenden Notfallplans gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgewählt werden. Bei der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und dem Probenahmeverfahren müssen das Seuchenprofil sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden:
der Zweck der Probenahme;
die gelisteten Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;
die Anzahl der Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;
die Kategorie der gehaltenen Tiere;
die vorhandenen Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitsstatus und Rückverfolgbarkeit der für die Untersuchung relevanten gehaltenen Tiere;
die Art des Betriebs und die Haltungspraktiken;
das Ausmaß des Expositionsrisikos:
die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber dem Seuchenerreger oder dem Vektor;
fehlende Immunisierung der Tiere aufgrund einer Impfung oder der mütterlichen Immunität; und
bisherige Haltung in dem Betrieb;
sonstige relevante epidemiologische Faktoren.
4. Die Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Bei der Festlegung der Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere müssen das Seuchenprofil sowie insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
die in dem Betrieb erwartete Prävalenz;
die von den Ergebnissen der Überwachung gewünschte Nachweissicherheit, die in jedem Fall mindestens 95 % betragen muss; und
internationale Standards und vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse.
A.2 PROBENAHME BEI TIEREN FÜR LABORUNTERSUCHUNGEN
1. Bei der Probenahme für Laboruntersuchungen müssen die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen gemäß Abschnitt A.1 berücksichtigt werden und nach Möglichkeit Tiere gemäß Abschnitt A.1 Absatz 1 einbezogen werden.
2. Wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen, müssen die Proben nach dem Zufallsprinzip in jeder epidemiologischen Einheit des Betriebs gewonnen werden und den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche ermöglichen.
3. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 ausgewählt werden.
4. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 4 und der Durchführung der verwendeten Tests festgelegt werden.
5. Bei wild lebenden Tieren müssen Proben von erlegten, tot aufgefundenen oder in fängisch gestellten Fallen gefangenen Tieren gewonnen oder durch nichtinvasive Methoden wie Salzlecksteine bzw. Kauseile oder -köder gewonnen werden. Die Mindestanzahl und die Art der Proben müssen unter Berücksichtigung der geschätzten Größe der Wildpopulation und der relevanten Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absätze 3 und 4 festgelegt werden.
A.3 PROBENAHMEN IN ZU BESUCHENDEN BETRIEBEN
1. Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Auswahl der Betriebe für die Probenahme und das Probenahmeverfahren müssen dem Seuchenprofil und den Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 entsprechen.
2. Die Mindestanzahl der zu besuchenden Betriebe muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen.
B. Diagnosemethoden
Die Verfahren, Referenzmaterialien, ihre Standardisierung und die Auswertung der Ergebnisse der mithilfe der entsprechenden Diagnosemethoden für Seuchen der Kategorie A durchgeführten Untersuchungen müssen Artikel 6 und Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entsprechen.
Die Diagnosemethodik muss darauf abzielen, die Empfindlichkeit der Überwachung zu maximieren. Unter bestimmten Umständen kann diese Überwachung die Durchführung von Laboruntersuchungen umfassen, um eine vorherige Exposition gegenüber der Seuche zu bewerten.
C. Transport von Proben
1. Alle Proben, die gewonnen wurden, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, müssen mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung und Identitätskennzeichnung versehen an ein amtliches Labor geschickt werden, das über ihr Eintreffen informiert wurde. Diese Proben müssen gemäß den von der zuständigen Behörde und dem die Proben entgegennehmenden Labor festgelegten Anforderungen von den entsprechenden Formblättern begleitet werden. Auf diesen Formblättern muss mindestens Folgendes vermerkt sein:
der Herkunftsbetrieb der beprobten Tiere;
Informationen über Art, Alter und Kategorie der beprobten Tiere;
die Krankheitsgeschichte der Tiere, sofern verfügbar und relevant;
klinische Anzeichen und Post-mortem-Befunde; und
alle anderen relevanten Informationen.
2. Alle Proben müssen
in wasserdichten und unzerstörbaren Behältern und Verpackungen gemäß den geltenden internationalen Standards aufbewahrt werden;
unter den angemessensten Temperaturen und sonstigen Bedingungen transportiert werden, wobei die Faktoren, die die Qualität der Proben beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden müssen.
3. Die Außenseite der Verpackung muss mit der Anschrift des Empfängerlabors und deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk gekennzeichnet sein:
„Pathologisches Tiermaterial; verderblich; zerbrechlich. Darf nur im Bestimmungslabor geöffnet werden.“
4. Die im amtlichen Empfängerlabor der Proben zuständige Person muss rechtzeitig über die Ankunft der Proben informiert werden.
ANHANG II
ÜBERWACHUNGSZEITRAUM
(gemäß den Artikel 8, 17, 27, 32, 48, 57 und 59 dieser Verordnung)
Seuchen der Kategorie A |
Überwachungszeitraum |
Maul- und Klauenseuche (MKS) |
21 Tage |
Infektion mit dem Rinderpest-Virus (RP) |
21 Tage |
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus (RTFV) |
30 Tage |
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK) |
28 Tage |
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) (LSDR) |
45 Tage |
Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ) |
21 Tage |
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer (PDKW) |
21 Tage |
Lungenseuche der Ziegen (LSZ) |
45 Tage |
Afrikanische Pferdepest (APP) |
14 Tage |
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) |
6 Monate |
Klassische Schweinepest (KSP) |
15 Tage |
Afrikanische Schweinepest (ASP) |
15 Tage |
Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) |
21 Tage |
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NK) |
21 Tage |
ANHANG III
BEDINGUNGEN FÜR BESTIMMTE AUSNAHMEN VON ARTIKEL 12 ABSATZ 1 BUCHSTABE a BEI EQUIDEN
(gemäß Artikel 13 Absatz 4)
1. Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest kann die zuständige Behörde hinsichtlich der infizierten und der nichtinfizierten Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern
die von der Ausnahme betroffenen infizierten Tiere in vektorgeschützten Räumlichkeiten isoliert werden, die eine Übertragung des Seuchenerregers von den Tieren auf die betreffenden Vektoren verhindern, bis die 40 Tage, die der Ansteckungszeit gemäß dem einschlägigen Kapitel des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) entsprechen, nach dem Eingang der Tiere in die vektorgeschützten Räumlichkeiten verstrichen sind; und
die von der zuständigen Behörde durchgeführte Überwachung, gegebenenfalls einschließlich Laboruntersuchungen, ergibt, dass keines der Tiere in den vektorgeschützten Räumlichkeiten ein Risiko für die Übertragung des Virus birgt.
2. Im Falle des Ausbruchs einer Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) kann die zuständige Behörde hinsichtlich nichtinfizierter Tiere von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a abweichen, sofern die von der Ausnahme betroffenen Tiere in Quarantäne sind, bis
die infizierten Tiere getötet und beseitigt wurden;
die Reinigung und Desinfektion des Betriebs gemäß Artikel 15 nach der Tötung abgeschlossen wurden; und
die verbleibenden Tiere anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Reinigung und Desinfektion gemäß Buchstabe b entnommen wurden, mit Negativbefund einer Komplementbindungsreaktion bei einer Serumverdünnung von 1:5 unterzogen wurden.
ANHANG IV
VERFAHREN ZUR REINIGUNG, DESINFEKTION UND GEGEBENENFALLS BEKÄMPFUNG VON INSEKTEN UND NAGETIEREN
(gemäß den Artikeln 12, 15, 16, 39, 45 und 57 dieser Verordnung)
A. Allgemeine Vorschriften
1. Bei der Wahl der Biozidprodukte und der Verfahren zur Reinigung und Desinfektion müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:
der Erreger der Infektion;
die Art des Betriebs, der Fahrzeuge, Gegenstände und Materialien, die zu behandeln sind; und
die geltenden Rechtsvorschriften.
2. Durch die Bedingungen, unter denen Biozidprodukte verwendet werden, muss gewährleistet werden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere müssen technische Vorgaben des Herstellers wie Druck, Temperatur, erforderliche Kontaktdauer oder Lagerung befolgt werden. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch eine Wechselwirkung mit anderen Stoffen beeinträchtigt werden.
3. Eine erneute Kontaminierung der bereits gereinigten Teile ist zu vermeiden, insbesondere wenn zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte Flüssigkeiten verwendet werden.
4. Das für die Reinigung verwendete Wasser muss aufgefangen und so entsorgt werden, dass jedwedes Risiko einer Ausbreitung von Erregern von Seuchen der Kategorie A vermieden wird.
5. Biozidprodukte müssen so verwendet werden, dass mögliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit aufgrund ihres Einsatzes soweit wie möglich begrenzt werden.
B. Vorläufige Reinigung und Desinfektion
Bei der vorläufigen Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 zur Vermeidung der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A ist Folgendes zu beachten:
die ganzen Körper oder Teile von toten gehaltenen Tieren gelisteter Arten müssen mit einem Desinfektionsmittel besprüht und in abgeschlossenen und lecksicheren Fahrzeugen oder Behältern zur Verarbeitung und Beseitigung aus dem Betrieb verbracht werden;
Gewebeteile oder Blut, die bei der Tötung, Schlachtung oder Nekropsieuntersuchung möglicherweise verspritzt worden sind, müssen sorgfältig zusammengetragen und beseitigt werden;
sobald die ganzen Körper oder Teile der toten gehaltenen Tiere gelisteter Arten zur Verarbeitung oder Beseitigung entfernt wurden, müssen die Bereiche des Betriebs, in denen diese Tiere gehalten wurden, sowie alle Bereiche in anderen Gebäuden, Oberflächen oder Ausrüstungsgegenstände, die während der Tötung oder Nekropsieuntersuchung kontaminiert wurden, mit einem Desinfektionsmittel besprüht werden;
Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss gründlich mit einem Desinfektionsmittel durchtränkt werden;
das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben;
Ausrüstungsgegenstände, Behälter, Besteck und Geschirr, Oberflächen und alle anderen Materialen, die nach dem Waschen und Desinfizieren vermutlich noch kontaminiert sind, müssen vernichtet werden.
C. Endgültige Reinigung und Desinfektion
Für die endgültige Reinigung und Desinfektion für die Zwecke von Artikel 57
muss Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, entfernt und folgendermaßen behandelt werden:
Gülle in fester Form, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, muss entweder
einer Dampfbehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C unterzogen werden;
durch Verbrennen zerstört werden;
tief genug vergraben werden, dass Tiere nicht daran gelangen können; oder
zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen werden, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden muss, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist;
Gülle in flüssiger Form muss mindestens 42 Tage bzw. im Fall der hochpathogenen Aviären Influenza 60 Tage nach der letzten Hinzugabe von infektiösem Material gelagert werden.
Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände müssen gründlich gewaschen und gereinigt werden, indem das verbleibende Fett und der verbleibende Dreck entfernt und sie mit Desinfektionsmittel besprüht werden.
7 Tage danach müssen die Betriebe erneut gereinigt und desinfiziert werden.
ANHANG V
MINDESTRADIUS DER SCHUTZ- UND DER ÜBERWACHUNGSZONE
(gemäß Artikel 21 dieser Verordnung)
Angegeben als Radius eines Kreises mit dem Betrieb als Mittelpunkt
Seuchen der Kategorie A |
Schutzzone |
Überwachungszone |
Maul- und Klauenseuche |
3 km |
10 km |
Infektion mit dem Rinderpest-Virus |
3 km |
10 km |
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus |
20 km |
50 km |
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit |
20 km |
50 km |
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) |
Betrieb |
3 km |
Pockenseuche der Schafe und Ziegen |
3 km |
10 km |
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer |
3 km |
10 km |
Lungenseuche der Ziegen |
Betrieb |
3 km |
Afrikanische Pferdepest |
100 km |
150 km |
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) |
Betrieb |
Betrieb |
Klassische Schweinepest |
3 km |
10 km |
Afrikanische Schweinepest |
3 km |
10 km |
Hochpathogene Aviäre Influenza |
3 km |
10 km |
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit |
3 km |
10 km |
ANHANG VI
VERBOTE IN DER SPERRZONE
(gemäß Artikel 27 dieser Verordnung)
Tabelle: Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren
VERBOTE VON TÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF TIERE UND ERZEUGNISSE IN VERBINDUNG MIT SEUCHEN DER KATEGORIE A (1) |
MKS |
RP |
RTFV |
LSK |
LSDR |
PSSZ |
PDKW |
LSZ |
KSP |
ASP |
APP |
ROTZ |
HPAI |
NK |
|
Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NA |
X |
X |
|
Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NA |
X |
X |
|
Aufstockung von Wild gelisteter Arten |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NA |
X |
X |
|
Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NA |
X |
X |
|
Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone |
X |
X |
X |
X (2) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NA |
NA |
NA |
|
Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NV |
NA |
NA |
NA |
|
Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NA |
NA |
NA |
|
Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NA |
NA |
NA |
|
Verbringung von Bruteiern aus Betrieben in der Sperrzone |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
X |
X |
|
Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone |
X |
X |
X |
NV |
NV |
X |
X |
NV |
X |
X |
NV |
NA |
X |
X |
|
VERBOTE VON TÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF TIERE UND ERZEUGNISSE IN VERBINDUNG MIT SEUCHEN DER KATEGORIE A (1) (Fortsetzung) |
MKS |
RP |
RTFV |
LSK |
LSDR |
PSSZ |
PDKW |
LSZ |
KSP |
ASP |
APP |
ROTZ |
HPAI |
NK |
|
Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NV |
NA |
X |
X |
|
Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone |
X |
X |
X |
NV |
NV |
NV |
X |
NV |
X |
X |
NV |
NA |
X |
X |
|
Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone |
X |
X |
X |
X |
NV |
X |
X |
NV |
NA |
NA |
NV |
NA |
NA |
NA |
|
Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone |
X |
X |
X |
X |
NV |
X |
X |
NV |
NA |
NA |
NV |
NA |
NA |
NA |
|
Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
NA |
X |
X |
|
Verbringungen von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone |
Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu |
X |
X |
X |
X |
NV |
X |
X |
NV |
X |
X |
NV |
NA |
X |
X |
Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn |
X |
X |
X |
X |
NV |
X |
X |
NV |
X |
X |
NV |
NA |
X |
X |
|
Andere tierische Nebenprodukte als Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und als Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
NA |
X |
X |
|
VERBOTE VON TÄTIGKEITEN IN BEZUG AUF TIERE UND ERZEUGNISSE IN VERBINDUNG MIT SEUCHEN DER KATEGORIE A (1) (Fortsetzung) |
MKS |
RP |
RTFV |
LSK |
LSDR |
PSSZ |
PDKW |
LSZ |
KSP |
ASP |
APP |
ROTZ |
HPAI |
NK |
|
Verbringung von in der Schutzzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh |
X |
X |
NV |
NV |
NV |
NV |
NV |
NV |
NV |
NV |
NV |
NA |
NV |
NV |
|
(1)
Abkürzungen für Seuchen der Kategorie A im Einklang mit Anhang II |
ANHANG VII
RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SPERRZONE
(gemäß den Artikel 27, 33 und 49 dieser Verordnung)
Behandlung |
MKS (8) |
RP |
RTFV |
LSK |
LSDR |
PSSZ |
PDKW |
LSZ |
KSP |
ASP |
APP |
HPAI |
NK |
FLEISCH |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wärmebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert (7) von mindestens 3 erreicht wird |
x |
|
|
|
|
|
X |
|
X |
X |
|
X |
X |
Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 80 °C |
X |
|
|
|
|
|
X |
|
X |
X |
|
X |
X |
Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C |
X |
|
|
|
|
|
X |
|
X |
|
|
X |
X |
Wärmebehandlung (von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch) zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten |
X |
|
|
|
|
|
X |
|
X |
|
|
|
|
In einem hermetisch verschlossenen Behälter bei 60 °C für mindestens 4 Stunden |
X |
|
|
|
|
|
X |
|
X |
X |
|
|
|
Kerntemperatur von 73,9 °C für mindestens 0,51 Sekunden (6) |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
Kerntemperatur von 70,0 °C für mindestens 3,5 Sekunden (6) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
Kerntemperatur von 65,0 °C für mindestens 42 Sekunden (6) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden (6) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
Wärmebehandlung bis zu einer Trocknung mit Höchstwerten von 0,93 aw und einem pH-Wert von 6 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wärmebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustellen |
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
Natürliche Gärung und Reifung von Fleisch mit Knochen: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen |
X |
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
Natürliche Gärung und Reifung von entbeintem Fleisch: mindestens 9 Monate, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen |
X |
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
Natürliche Gärung von Lenden: mindestens 140 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (5) |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
Natürliche Gärung von Schinken: mindestens 190 Tage, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen (5) |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken nach italienischer Art: mindestens 313 Tage (5) |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
Salzen und anschließende Trocknung von Knochenschinken und Lenden nach spanischer Art (5): — Ibérico-Schinken: mindestens 252 Tage — Ibérico-Schulterstück: mindestens 140 Tage — Ibérico-Lenden: mindestens 126 Tage — Serrano-Schinken: mindestens 140 Tage |
X |
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der Schlachtung |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Entfernung von Schlachtnebenerzeugnissen |
|
|
|
X |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
TIERDARMHÜLLEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ) für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C |
X |
|
|
SW (4) |
|
|
X |
|
X |
X |
|
|
|
Salzen mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80 ), für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C |
X |
|
|
|
|
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) für mindestens 30 Tage (3) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bleichen (2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Trocknen (2) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
MILCH |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Wärmebehandlung (Sterilisation), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erzielen |
X |
|
|
|
SW (1) |
|
|
SW (1) |
|
|
|
|
|
UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde |
X |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
||
UHT-Wärmebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 135 °C mit einer geeigneten Haltezeit |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert unter 7 |
X |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
||
Zweifache HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden bei Milch mit einem pH-Wert von mindestens 7 |
X |
|
|
|
|
X |
|
|
|
|
|
||
HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde oder um mindestens 72 °C zu erreichen, kombiniert mit einer Trocknung |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Pasteurisierung mit einer einzigen Wärmebehandlung, deren Effekt zumindest dem einer Erhitzung auf 72 °C für 15 Sekunden entspricht |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
||
(1)
Sichere Ware.
(2)
Nicht bei Tierdarmhüllen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen.
(3)
Nicht bei Tierdarmhüllen von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen.
(4)
Sichere Ware.
(5)
Nur bei Schweinen.
(6)
Nur bei Geflügelfleisch.
(7)
F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).
(8)
Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II |
Behandlung |
HPAI |
NK |
EIER |
|
|
Wärmebehandlung: — Vollei: — — 60,0 °C — 188 Sekunden — vollständig gekocht — Vollei-Mischungen: — — 60 °C — 188 Sekunden — vollständig gekocht — 61,1 °C — 94 Sekunden — Flüssigeiklar: — — 55,6 °C — 870 Sekunden — 56,7 °C — 232 Sekunden — Reines Eigelb: — — 60 °C — 288 Sekunden — Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %: — — 62,2 °C — 138 Sekunden — Trockeneiklar: — — 67 °C — 20 Stunden — 54,4 °C — 50,4 Stunden — 51,7 °C — 73,2 Stunden |
X |
|
Wärmebehandlung: — Vollei: — — 55 °C — 2 521 Sekunden — 57 °C — 1 596 Sekunden — 59 °C — 674 Sekunden — vollständig gekocht — Flüssigeiklar: — — 55 °C — 2 278 Sekunden — 57 °C — 986 Sekunden — 59 °C — 301 Sekunden — Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %: — — 55 °C — 176 Sekunden — Trockeneiklar: — — 57 °C — 54,0 Stunden |
|
X |
ANHANG VIII
RISIKOMINDERNDE BEHANDLUNGEN VON ERZEUGNISSEN NICHT TIERISCHEN URSPRUNGS AUS DER SCHUTZZONE
(gemäß den Artikeln 36 und 52 dieser Verordnung)
Behandlung |
MKS (1) |
RP |
Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C für mindestens 10 Minuten, Dampfbehandlung in einer geschlossenen Kammer |
X |
X |
Abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt in Räumlichkeiten gelagert, die mindestens 2 Kilometer vom nächsten Ausbruch entfernt sind, und frühestens drei Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15 aus dem Betrieb freigegeben |
X |
X |
(1)
Abkürzungen der Seuchen gemäß Anhang II |
ANHANG IX
KENNZEICHNUNG VON FRISCHEM FLEISCH AUS DER SCHUTZZONE
(gemäß den Artikeln 33 und 49 dieser Verordnung)
1. Die Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b auf frischem Geflügelfleisch, das aus der Schutzzone stammt und nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, anzubringen ist, muss folgende Anforderungen erfüllen:
Form und Inhalt:
„XY“ steht für den betreffenden Ländercode gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und „1234“ steht für die Zulassungsnummer des Betriebs gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Abmessungen:
2. Bei der Kennzeichnung, die gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, muss es sich entweder
um das Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 handeln, zusammen mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin lesbar sind; oder
um einen einzelnen ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe handeln, der die folgenden deutlich lesbaren Angaben enthalten muss:
ANHANG X
DAUER DER MAẞNAHMEN IN DER SCHUTZZONE
(gemäß Artikel 39 dieser Verordnung)
Seuchen der Kategorie A |
Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 1) |
Zusätzliche Dauer der Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 3) |
Maul- und Klauenseuche |
15 Tage |
15 Tage |
Infektion mit dem Rinderpest-Virus |
21 Tage |
9 Tage |
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus |
30 Tage |
15 Tage |
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit |
28 Tage |
17 Tage |
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) |
45 Tage |
Entfällt |
Pockenseuche der Schafe und Ziegen |
21 Tage |
9 Tage |
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer |
21 Tage |
9 Tage |
Lungenseuche der Ziegen |
45 Tage |
Entfällt |
Afrikanische Pferdepest |
12 Monate |
Entfällt |
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) |
6 Monate |
Entfällt |
Klassische Schweinepest |
15 Tage |
15 Tage |
Afrikanische Schweinepest |
15 Tage |
15 Tage |
Hochpathogene Aviäre Influenza |
21 Tage |
9 Tage |
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit |
21 Tage |
9 Tage |
ANHANG XI
DAUER DER MAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE
(gemäß den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung)
Seuchen der Kategorie A |
Mindestdauer der Maßnahmen in der Überwachungszone |
Maul- und Klauenseuche |
30 Tage |
Infektion mit dem Rinderpest-Virus |
30 Tage |
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus |
45 Tage |
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit |
45 Tage |
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) |
45 Tage |
Pockenseuche der Schafe und Ziegen |
30 Tage |
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer |
30 Tage |
Lungenseuche der Ziegen |
45 Tage |
Afrikanische Pferdepest |
12 Monate |
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) |
Entfällt |
Klassische Schweinepest |
30 Tage |
Afrikanische Schweinepest |
30 Tage |
Hochpathogene Aviäre Influenza |
30 Tage |
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit |
30 Tage |
ANHANG XII
PROBENAHMEVERFAHREN UND DIAGNOSEMETHODEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN
1. Bei der klinischen Untersuchung und der Gewinnung von Proben ist Folgendes zu beachten:
die klinische Untersuchung und die Probenahme für Laboruntersuchungen müssen folgende Tiere umfassen:
Aquakulturtiere gelisteter Arten, die klinische Anzeichen der betreffenden Seuche der Kategorie A aufweisen; und
Aquakulturtiere, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind; und
Aquakulturtiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall einer Seuche der Kategorie A;
die Mindestanzahl der zu ziehenden Proben beträgt:
|
Szenario |
|||
Tierart |
Berichte über höhere Sterblichkeit |
Einschleppung infizierter Tiere |
Post-mortem-Befunde oder klinische Anzeichen |
Verdacht aufgrund anderer Umstände |
Weichtiere (gesamtes Tier) |
30 |
30 |
— |
150 |
Krebstiere |
10 |
|
10 |
150 |
Fische |
— |
— |
10 |
30 |
bei der Beprobung von Weichtieren gelten folgende zusätzliche Kriterien:
Tiere, bei denen eine Infektion vermutet wird, müssen für die Probenahme ausgewählt werden. Sind in der Population der Tiere, bei denen der Verdacht besteht, gelistete Arten vertreten, müssen diese für die Probenahme ausgewählt werden;
sind geschwächte, moribunde oder soeben verendete Weichtiere (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, müssen diese zuerst ausgewählt werden. Wenn keine solche Weichtiere vorhanden sind, müssen unter anderem die ältesten gesunden Weichtiere ausgewählt werden;
verwendet der Betrieb mehr als eine Wasserquelle zur Weichtierproduktion, müssen Proben von Weichtieren aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;
bei einer Probenahme von einer Gruppe von Weichtierzuchtbetrieben, die offensichtlich den gleichen epidemiologischen Status haben, müssen Weichtiere von einer repräsentativen Anzahl von Probenahmestellen in die Probe einbezogen werden.
Die Hauptfaktoren, die bei der Auswahl dieser Probenahmestellen beachtet werden müssen, sind Besatzdichte, Wasserströmungen, das Vorhandensein gelisteter Arten, sowohl empfängliche als auch Vektorarten, Bathymetrie und Haltungsformen. Muschelbänke in den oder in der Nähe der Weichtierzuchtbetriebe müssen in die Probe einbezogen werden;
bei der Beprobung von Krebstieren gelten folgende zusätzliche Kriterien:
sind schwache oder moribunde Krebstiere gelisteter Arten in den Produktionseinheiten vorhanden, müssen diese Krebstiere zuerst ausgewählt werden. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Krebstiere Tiere unterschiedlicher Jahrgänge umfassen, die proportional in der Probe vertreten sind;
wird mehr als eine Wasserquelle zur Krebstierproduktion verwendet, müssen Proben von Krebstieren gelisteter Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;
wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen die Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist.
Die Probenahmestellen müssen für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen.
bei der Beprobung von Fischen gelten folgende zusätzliche Kriterien:
sind geschwächte, verhaltensgestörte oder soeben verendete Fische (jedoch ohne Anzeichen von Zersetzung) vorhanden, so sind solche Fische auszuwählen. Sind keine solchen Tiere vorhanden, müssen die ausgewählten Fische Fische gelisteter Arten umfassen, die unterschiedlichen Jahrgängen angehören, die proportional in der Probe vertreten sind;
wird mehr als eine Wasserquelle zur Fischproduktion verwendet, müssen Proben von gelisteten Arten aus allen Wasserquellen genommen werden, sodass alle Teile des Betriebs proportional in der Probe vertreten sind;
wenn Regenbogenforellen (Onchorynchus mykiss) oder Flussbarsche (Perca fluviatilis) vorhanden sind, sind nur Fische dieser Arten für die Probenahme auszuwählen. Wenn weder Regenbogenforellen noch Flussbarsche vorhanden sind, muss die Probe repräsentativ für alle anderen vorhandenen gelisteten Arten sein und den Kriterien der Buchstaben a bis d entsprechen;
wenn die Entnahme von Proben aus Wildpopulationen gelisteter Arten gemäß Artikel 102 Buchstabe a dieser Verordnung erforderlich ist, müssen Anzahl und geografische Verteilung der Probenahmestellen so festgelegt werden, dass eine angemessene Abdeckung des Gebiets, in dem eine Infektion vermutet wird, sichergestellt ist.
Die Probenahmestellen müssen zudem für die verschiedenen Ökosysteme repräsentativ sein, in denen die Wildpopulationen empfänglicher Arten leben; dazu gehören Meeres-, Mündungs- und Fluss-Systeme sowie Seen.
die Auswahl der zu beprobenden Organe, die Vorbereitung, die Lagerung und die Verbringung der Proben in das Labor müssen unter Einhaltung der Empfehlungen des Referenzlabors der Europäischen Union für die betreffende Seuche erfolgen.
2. Die Proben müssen mittels der vom Referenzlabor der Europäischen Union für die betreffende Seuche zugelassenen Diagnosemethoden und Verfahren in dem Labor untersucht werden.
ANHANG XIII
MINDESTZEITRÄUME DER STILLLEGUNG VON BETROFFENEN AQUAKULTURBETRIEBEN
Zeiträume für die Stilllegung gemäß Artikel 81 und für die gleichzeitige Stilllegung gemäß Artikel 96 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung
Seuche der Kategorie A |
Mindestzeitraum der Stilllegung des betroffenen Betriebs |
Mindestzeitraum der gleichzeitigen Stilllegung der betroffenen Betriebe in derselben Schutzzone |
Zusätzliche Anforderungen |
Infektion mit Microcytos mackini |
6 Monate |
4 Wochen |
muss die kälteste Periode des Jahres umfassen |
Infektion mit Perkinsus marinus |
6 Monate |
4 Wochen |
muss die wärmste Periode des Jahres umfassen |
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus |
6 Wochen |
4 Wochen |
muss die wärmste Periode des Jahres umfassen |
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit |
6 Wochen |
3 Wochen |
muss die wärmste Periode des Jahres umfassen |
Epizootische Hämatopoetische Nekrose |
8 Wochen |
4 Wochen |
muss die wärmste Periode des Jahres umfassen |
ANHANG XIV
KRITERIEN FÜR DIE EINRICHTUNG VON SPERRZONEN IN BEZUG AUF SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI WASSERTIEREN
1. Sperrzonen gemäß Artikel 85 müssen auf Einzelfallbasis eingerichtet werden, wobei mindestens folgende Faktoren berücksichtigt werden müssen:
Gesamtzahl, Gesamtprozentsatz und Verteilung der Todesfälle bei Weichtieren/Krebstieren/Fischen in dem mit Seuchen der Kategorie A infizierten Betrieb oder der Gruppe von Zuchtbetrieben;
relevante Informationen hinsichtlich der Verbringung in die und aus den infizierten Betrieben;
Entfernung zu und Dichte benachbarter Betriebe;
Vorhandensein wild lebender Wassertiere;
Informationen über Todesfälle, Verdachtsfälle oder Ausbrüche bei wild lebenden Wassertieren, die in Verbindung mit der betreffenden Seuche der Kategorie A stehen oder stehen könnten;
die Nähe zu Verarbeitungsbetrieben und die in diesen Betrieben vorhandenen Arten, insbesondere im Hinblick auf gelistete Arten;
Bewirtschaftungsmethoden in den betroffenen und benachbarten Betrieben;
hydrodynamische Bedingungen und andere epidemiologisch bedeutsame Faktoren.
2. Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Weichtiere und Krebstiere betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen:
die Schutzzone muss in unmittelbarer Nähe eines Betriebs oder einer Gruppe von Zuchtbetrieben eingerichtet werden, in denen eine Infektion mit einer Seuche der Kategorie A amtlich bestätigt wurde, und muss ein Gebiet umfassen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird;
die Überwachungszone muss außerhalb der Schutzzone eingerichtet werden und einem Gebiet um die Schutzzone herum entsprechen, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer und epidemiologischer Daten festgelegt wird.
3. Für die geografische Abgrenzung der Schutz- und der Überwachungszone bei Seuchen der Kategorie A, von denen Fische betroffen sind, gelten die folgenden Mindestanforderungen:
die Schutzzone muss um einen Betrieb herum eingerichtet werden, in dem das Auftreten der Epizootischen Hämatopoetischen Nekrose (EHN) bestätigt wurde. Diese Zone umfasst
in Küstengebieten: ein Gebiet mit einem Radius von mindestens einer Gezeitenzone oder von mindestens 5 km um den Betrieb herum, in dem EHN amtlich bestätigt wurde (je nachdem, welches dieser Gebiete das größere ist), oder ein gleichwertiges Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird;
in Binnenwassergebieten: das gesamte Wassereinzugsgebiet des Betriebs, in dem EHN amtlich bestätigt wurde. Die zuständige Behörde kann die Zone auf Teile des Wassereinzugsgebiets oder die Fläche des Betriebs beschränken, sofern dadurch die Verhinderung der Ausbreitung der Seuche nicht beeinträchtigt wird;
die zuständige Behörde richtet außerhalb der Schutzzone eine Überwachungszone ein, die Folgendes umfasst:
in Küstengebieten: ein Gebiet sich überschneidender Gezeitenzonen um die Schutzzone herum; oder ein Gebiet um die Schutzzone herum, das einen Umkreis mit einem Radius von 10 km um den Mittelpunkt der Schutzzone erfasst: oder ein entsprechendes Gebiet, das unter Berücksichtigung geeigneter hydrodynamischer oder epidemiologischer Daten festgelegt wird;
in Binnenwassergebieten: ein erweitertes Gebiet außerhalb der ausgewiesenen Schutzzone.
ANHANG XV
ÜBERWACHUNGSREGELUNG UND DAUER DER SEUCHENBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN IN DER ÜBERWACHUNGSZONE BEI SEUCHEN DER KATEGORIE A BEI AQUAKULTURTIEREN
(gemäß den Artikeln 98 und 101 dieser Verordnung)
1. Überwachungsregelung
Die Betriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen gelistete Arten gehalten werden und die sich innerhalb einer Überwachungszone befinden, müssen gemäß Artikel 98 zu dem Zweck überwacht werden, zu überprüfen, ob Infektionen mit der betreffenden Seuche der Kategorie A vorliegen. Die Überwachung muss Gesundheitsbesuche, einschließlich Probenahmen aus den Produktionseinheiten, umfassen. Diese Besuche müssen von der zuständigen Behörde gemäß den Tabellen 1 und 2 durchgeführt werden.
Die in Anhang XII Nummer 1 aufgeführten Kriterien finden je nach Art auf die Probenahme Anwendung.
Tabelle 1
Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben und Gruppen von Betrieben auf Seuchen der Kategorie A bei Wassertieren, ausgenommen die Epizootische Hämatopoetische Nekrose
Seuche der Kategorie A |
Anzahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr |
Anzahl der Laboruntersuchungen pro Jahr |
Anzahl der Tiere in der Probe |
Periode des Jahres für die Probenahme |
Haltungszeitraum der beprobten Tiere in dem Betrieb |
Infektion mit Microcytos mackini |
1 |
1 |
150 |
Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder April–Mai, nach dem 3- bis 4-monatigen Zeitraum, wenn die Meereswassertemperaturen unter 10 °C liegen |
4 Monate |
Infektion mit Perkinsus marinus |
1 |
1 |
150 |
Wenn die Prävalenz der Infektion bekanntermaßen am höchsten ist oder in den Monaten September, Oktober oder November |
4 Monate |
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus |
2 |
2 |
150 |
In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht |
2 Monate |
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit |
2 |
2 |
150 |
In der Periode des Jahres, in der die Wassertemperatur wahrscheinlich ihren Jahreshöchststand erreicht |
2 Monate |
Tabelle 2
Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuche und Probenahmen, in Betrieben auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Wassertieren (1)
Art des Betriebs |
Anzahl der Gesundheitsuntersuchungen pro Jahr (2 Jahre) |
Anzahl der Probenahmen pro Jahr (2 Jahre) |
Anzahl der Fische je Probe |
|
Anzahl der Jungfische |
Anzahl der Laichfische (2) |
|||
a) Betriebe mit Zuchtbeständen |
2 |
2 |
150 (erste und zweite Untersuchung) |
150 (erste oder zweite Untersuchung) |
b) Betriebe mit ausschließlich Zuchtbeständen |
2 |
1 |
0 |
150 (2) (erste oder zweite Untersuchung) |
c) Betriebe ohne Zuchtbestände |
2 |
2 |
150 (erste und zweite Untersuchung) |
0 |
Höchstzahl von Fischen pro Becken: 10 |
||||
(1)
Die Beprobung von Fischen für die Laboruntersuchung muss durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur zwischen 11 und 20 °C liegt. Diese Vorgabe bezüglich der Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsuntersuchungen. In Betrieben, in denen die Wassertemperatur über das Jahr hinweg stets unter 11 °C liegt, müssen die Probenahme und die Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur ihren höchsten Stand erreicht.
(2)
Proben von Zuchtbeständen dürfen keine gonadalen Flüssigkeiten, Fischmilch oder Eizellen umfassen, da keine Nachweise dafür vorliegen, dass EHN zu einer Infektion des Fortpflanzungstrakts führt. |
2. Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone
Seuche der Kategorie A |
Mindestdauer der Überwachung |
Infektion mit Microcytos mackini |
3 Jahre |
Infektion mit Perkinsus marinus |
3 Jahre |
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus |
2 Jahre |
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit |
2 Jahre |
Epizootische Hämatopoetische Nekrose |
2 Jahre |
Wenn der Überwachungszeitraum abgelaufen ist und keine neue Infektion mit der betreffenden Seuche der Kategorie A nachgewiesen wurde, müssen die Maßnahmen in der Überwachungszone gemäß Artikel 101 dieser Verordnung aufgehoben werden.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
( 2 ) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115).
( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe Seite 140 dieses Amtsblatts).