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Document 02014R0609-20161001

Consolidated text: Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (Neufassung)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/609/2016-10-01

2014R0609 — DE — 01.10.2016 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 609/2014 DES RATES

vom 26. Mai 2014

zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

(Neufassung)

(ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU, Euratom) 2016/804 DES RATES vom 17. Mai 2016

  L 132

85

21.5.2016




▼B

VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 609/2014 DES RATES

vom 26. Mai 2014

zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel

(Neufassung)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Die vorliegende Verordnung legt fest, nach welchen Vorschriften die Eigenmittel der Union nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom der Kommission zur Verfügung zu stellen sind.

Artikel 2

Zeitpunkt der Feststellung traditioneller Eigenmittel

(1)  Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Union auf traditionelle Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(2)  Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

Bei den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträgen ist als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 der Zeitpunkt der in der Zuckerregelung vorgesehenen Mitteilung zugrunde zu legen.

Ist diese Mitteilung nicht ausdrücklich vorgesehen, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Mitgliedstaaten die von den Abgabenschuldnern gegebenenfalls als Anzahlung oder Restzahlung geschuldeten Beträge feststellen.

(3)  In Streitfällen wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Feststellung im Sinne von Absatz 1 die Höhe der geschuldeten Abgabe spätestens anlässlich der ersten Verwaltungsentscheidung, mit der dem Abgabenschuldner die Schuld mitgeteilt wird, oder anlässlich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, wenn dies zuerst erfolgt, bestimmen können.

Als Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der im Anschluss an die Einleitung des Gerichtsverfahrens durchzuführenden Berechnung zugrunde zu legen.

(4)  Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.

Artikel 3

Aufbewahrung von Belegen

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang aufbewahrt werden; diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, auf das sich diese Unterlagen beziehen.

▼M1

Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. November des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zur Grundlage der MwSt.-Eigenmittel werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.

▼B

Zeigt sich bei der nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 oder nach Artikel 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates ( 1 ) vorgenommenen Überprüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen, dass eine Berichtigung vorgenommen werden muss, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, wie es erforderlich ist, damit die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgen können.

Wird ein Streitfall zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission in Bezug auf die Verpflichtung zur Bereitstellung eines bestimmten Eigenmittelbetrags einvernehmlich oder im Wege einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union beigelegt, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Streitbeilegung die für die finanzielle Weiterverfolgung erforderlichen Unterlagen.

Artikel 4

Verwaltungszusammenarbeit

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Folgendes mit:

a) die Bezeichnung der für die Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die wichtigsten Bestimmungen über deren Rolle und Arbeitsweise;

b) die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Feststellung, Erhebung und Bereitstellung sowie die Kontrolle der Eigenmittel durch die Kommission betreffen;

c) die genaue Bezeichnung aller verwaltungs- und buchführungstechnischen Unterlagen, in die die festgestellten Ansprüche nach Artikel 2 eingetragen sind, und zwar insbesondere diejenigen, die für die Erstellung der in Artikel 6 vorgesehenen Buchführungen herangezogen werden.

Jede Änderung dieser Bezeichnungen oder Vorschriften ist der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

(2)  Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag eines Mitgliedstaats allen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 5

Geltende Sätze

Der einheitliche Satz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom wird im Laufe des Haushaltsverfahrens festgelegt und als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird.

Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.



KAPITEL II

VERBUCHUNG DER EIGENMITTEL

Artikel 6

Verbuchung und Mitteilungspflicht

▼M1

(1)  Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder einer ähnliche Funktionen ausübenden öffentlichen Einrichtung (im Folgenden „Haushaltsverwaltung“) oder der nationalen Zentralbank jedes Mitgliedstaats wird über die Eigenmittel Buch geführt. Diese Buchführung wird nach der Art der Mittel aufgegliedert.

▼B

(2)  Für die Zwecke der Eigenmittel-Buchführung erfolgt der Rechnungsabschluss frühestens am letzten Arbeitstag des Monats der Feststellung um 13.00 Uhr.

(3)  Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des zweiten Unterabsatzes dieses Absatzes spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.

Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Unterabsatz 1 nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und keine Sicherheit geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Unterabsatz 1 in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.

Die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen:

 am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in ►M1  Artikel 10a Absatz 1 ◄ genannten Zwölftels;

▼M1

 jährlich, was das Ergebnis der in Artikel 10b Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Berechnung betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.

▼B

Die festgestellten Ansprüche betreffend die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Abgaben und sonstigen Beträge werden in die Buchführung nach Unterabsatz 1 aufgenommen. Werden diese Ansprüche später nicht fristgerecht eingezogen, so können die Mitgliedstaaten die Buchung berichtigen und die Ansprüche ausnahmsweise in die gesonderte Buchführung aufnehmen.

(4)  Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 3

a) eine monatliche Übersicht über seine Buchführung betreffend die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Ansprüche,

b) eine Vierteljahresübersicht über die gesonderte Buchführung nach Absatz 3 Unterabsatz 2.

Zu den Monatsübersichten übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten Angaben oder Übersichten über die Abzüge, die auf der Grundlage der Bestimmungen über die Gebiete mit Sonderstatus bei den Eigenmitteln vorgenommen wurden.

Der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres ist jeweils eine Schätzung des Gesamtbetrags der Ansprüche beizufügen, die zum 31. Dezember des betreffenden Jahres in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint.

Die Kommission legt die Einzelheiten der Monats- und Vierteljahresübersichten in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 7

Berichtigungen in der Buchführung

Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein gegebenes Haushaltsjahr folgt, wird der Gesamtbetrag für dieses Haushaltsjahr, wie er sich aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Monatsübersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 ergibt, nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.

Artikel 8

Berichtigungen der Feststellungen

Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4, die dem Zeitpunkt der Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.



KAPITEL III

BEREITSTELLUNG DER EIGENMITTEL

Artikel 9

Gutschrift und Verbuchung

▼M1

(1)  Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach dem Verfahren der Artikel 10, 10a und 10b dem Konto gut, das zu diesem Zweck auf den Namen der Kommission bei der Haushaltsverwaltung oder bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaats eingerichtet wurde. Vorbehaltlich der Anrechnung von Negativzinsen gemäß Unterabsatz 3 darf dieses Konto nur auf Anweisung der Kommission belastet werden.

Das Konto wird in der Landeswährung, gebührenfrei und zinsfrei geführt.

▼M1

Werden auf das Konto Negativzinsen erhoben, so schreibt der betroffene Mitgliedstaat dem Konto den Betrag gut, der dem Betrag der auf dieses Konto erhobenen Negativzinsen entspricht, und zwar spätestens am ersten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Negativzinsen erhoben wurden.

▼M1

(2)  Die Mitgliedstaaten oder ihre nationalen Zentralbanken übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes:

a) an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug oder eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen sind;

b) unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen sind.

▼B

(3)  Die gutgeschriebenen Beträge werden gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission ( 3 ) in Euro verbucht.

▼M1

Artikel 10

Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel

(1)  Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom erfolgt die Gutschrift der traditionellen Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Neunzehnten des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ansprüche eingezogen wurden.

(2)  Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.- und BNE-Eigenmittel einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum Fünfzehnten des gleichen Monats verfügen.

Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird eine Lastschrift in Höhe der vorgezogenen Gutschrift vorgenommen.

Artikel 10a

Bereitstellung der MwSt.- und BNE-Eigenmittel

(1)  Die Gutschrift der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

(2)  Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um bis zu zwei Monate vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.

Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 können die Mitgliedstaaten für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) je nach Stand der Kassenmittel der Union von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift von zusätzlich bis zur Hälfte eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.- und die BNE-Eigenmittel veranschlagt sind, in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres vorzuziehen; bei diesen Beträgen werden die Auswirkungen berücksichtigt, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs sowie die Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzungen auf diese Einnahmen haben.

Der Gesamtbetrag, den die Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission von im selben Monat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gegebenenfalls vorziehen, darf keinesfalls den Betrag von zusätzlich zwei Zwölfteln überschreiten.

Nach den ersten sechs Monaten dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor einem gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 gewünschten Gutschriftstermin entsprechend Mitteilung.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten frühzeitig, spätestens jedoch sechs Wochen vor einem gemäß Unterabsatz 2 gewünschten Gutschriftstermin von ihrer Absicht, eine solche Gutschrift zu beantragen.

Die Bestimmungen des Absatzes 4 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen des Absatzes 5, die anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

(3)  Jede Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der BNE-Eigenmittel, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem Sechzehnten des Monats festgestellt wird. Ist das nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 11 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

(4)  Die Zwölftel für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 314 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Angleichung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

(5)  Ist der Haushaltsplan zwei Wochen vor dem Termin der für den Monat Januar des folgenden Haushaltsjahres bestimmten Gutschrift nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich Januar, ein Zwölftel der Beträge gut, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die BNE-Eigenmittel veranschlagt waren, und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge Dänemarks, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf diese Einnahmen haben; die Angleichung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem Sechzehnten des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Angleichung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

(6)  Die Finanzierung der Dänemark, den Niederlanden, Österreich und Schweden gewährten Bruttokürzung bleibt auch bei etwaigen Berichtigungen der BNE-Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 unverändert.

Artikel 10b

Angleichungen der MwSt.- und BNE-Eigenmittel vorangegangener Haushaltsjahre

(1)  Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird jedem Mitgliedstaat in dem Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Übersicht folgt, mit dem Betrag belastet, der sich — unter Zugrundelegung des einheitlichen Satzes, der in dem Haushaltsjahr gilt, auf das sich die Übersicht bezieht — aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, und werden die für dieses Haushaltsjahr erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1 jenes Beschlusses nicht überschreiten.

(2)  Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 1 ermittelten Saldos wie folgt vorzunehmen:

a) Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird im nachfolgenden Jahr eine globale Angleichung vorgenommen.

b) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 kann eine besondere Angleichung jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

c) Führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer besonderen Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

Im Falle der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats vorzunehmen, dessen Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel unter Berücksichtigung der Berichtigungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist.

(3)  Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Gesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres wird jeder Mitgliedstaat in dem Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Zahlen folgt, mit dem Betrag belastet, der sich aus der Anwendung des — für das der Übermittlung vorangegangene Jahr festgesetzten — Satzes auf sein BNE ergibt, und werden die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben.

(4)  Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des Saldos zur Folge, der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgestellt wurde. Nach dem 30. November des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE nur für die Punkte berücksichtigt, die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat vor diesem Termin mitgeteilt hat.

(5)  Die Kommission berechnet für jeden Mitgliedstaat die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Angleichungen mit Ausnahme der besonderen Angleichungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ergibt, und dem Ergebnis aus der Multiplikation des Gesamtbetrags der Angleichungen mit dem prozentualen Anteil des BNE dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten, der zum 15. Januar auf den für das Jahr, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt, geltenden Haushaltsplan angewendet wird (im Folgenden „Nettobetrag“).

Bei dieser Berechnung werden die Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Jahr der Buchung vorangegangenen Kalenderjahrs umgerechnet.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die auf diese Weise berechneten Beträge vor dem 1. Februar des Jahres mit, das auf das Jahr der Übermittlung der Angleichungsdaten folgt. Jeder Mitgliedstaat bucht den Nettobetrag am ersten Arbeitstag im Juni desselben Jahres auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto.

(6)  Die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Vorgänge gelten als Einnahmenvorgänge für das Haushaltsjahr, in dem sie in dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto zu verbuchen sind.

▼B

Artikel 11

Nichtbeteiligung

(1)  Beteiligt sich ein Mitgliedstaat in Anwendung des AEUV und der zugehörigen Protokolle 21 und 22 nicht an der Finanzierung einer bestimmten Maßnahme oder Politik der Union, so hat er Anspruch auf eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnete Angleichung des Betrags der Eigenmittel, die er für jedes Jahr seiner Nichtbeteiligung abgeführt hat.

▼M1

(2)  Die Kommission nimmt die Berechnung der Angleichung im Laufe des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vor.

Bei der Berechnung werden folgende Daten des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde gelegt:

a) von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorgelegte Zahlen für das Gesamtaggregat BNE zu Marktpreisen und dessen Bestandteile;

b) die effektive Ausführung der operativen Ausgaben für die entsprechende Maßnahme oder Politik.

Zur Berechnung der Angleichung wird der Gesamtbetrag der betreffenden Ausgaben, mit Ausnahme der von beteiligten Drittländern finanzierten Ausgaben, mit dem Prozentsatz multipliziert, der dem Anteil des BNE des Mitgliedstaats, der Anspruch auf eine Angleichung hat, am Gesamt-BNE aller Mitgliedstaaten entspricht. Die Angleichung wird von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert; dabei wird der Finanzierungsanteil jedes einzelnen Mitgliedstaats ermittelt, indem sein BNE durch das Gesamt-BNE aller beteiligten Mitgliedstaaten geteilt wird. Bei der Berechnung der Angleichung werden die Beträge zwischen der Landeswährung und dem Euro zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Jahr der Buchung vorangegangenen Kalenderjahrs umgerechnet.

Die Angleichung für das jeweilige Jahr ist einmalig und endgültig, ungeachtet etwaiger späterer Berichtigungen der BNE-Bemessungsgrundlagen.

▼B

(3)  Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Betrag der Angleichung so frühzeitig mit, dass diese ihn am ersten Werktag des Monats Dezember auf das in Artikel 9 Absatz 1 genannte Konto buchen können.

▼M1

Artikel 12

Verzugszinsen für verspätet gutgeschriebene Beträge

(1)  Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.

(2)  Bei MwSt.- und BNE-Eigenmitteln sind Verzugszinsen nur bei verspäteter Gutschrift folgender Beträge zu entrichten:

a) Beträge gemäß Artikel 10a,

b) Beträge, die sich aus der Berechnung nach Artikel 10b Absatz 5 Unterabsatz 1 zu dem in dessen Unterabsatz 3 genannten Zeitpunkt ergeben,

c) Beträge, die sich aus besonderen Angleichungen der MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 10b Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung zu dem Zeitpunkt ergeben, der von der Kommission gemäß den Maßnahmen festgelegt wird, die sie nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 trifft;

d) Beträge, die daraus entstehen, dass ein Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb der von der Kommission ausdrücklich festgelegten Frist die Berichtigungen an den BNE-Daten vorzulegen, die zur Behandlung der von der Kommission oder einem Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte gemäß Artikel 10b Absatz 4 notwendig sind. Die Zinsen auf die Angleichungen, die sich aus entsprechenden Berichtigungen ergeben, werden ab dem ersten Arbeitstag im Juni des Jahres berechnet, das auf das Jahr folgt, in dem die von der Kommission festgelegte Frist abläuft.

(3)  Auf die Einziehung von Verzugszinsbeträgen von unter 500 EUR wird verzichtet.

(4)  Für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Satz, den die Europäische Zentralbank am ersten Tag des Fälligkeitsmonats bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt hat, oder 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten.

Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.

Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

(5)  Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht der Zinssatz dem Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Hauptrefinanzierungsgeschäften angewandt wird, oder einem Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten. Für die Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, entspricht der Zinssatz dem am ehesten entsprechenden Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandt wird, oder ein Zinssatz von 0 Prozent, je nachdem, welcher Satz höher ist, zuzüglich 2,5 Prozentpunkten.

Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat.

Die Gesamterhöhung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 darf 16 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

(6)  Für die Zahlung der Verzugszinsen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

▼B

Artikel 13

Uneinbringliche Beträge

(1)  Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2)  Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese aus einem der folgenden Gründe uneinbringlich sind:

a) aus Gründen höherer Gewalt,

b) aus anderen, nicht von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Gründen.

▼M1

Die Mitgliedstaaten können von der Pflicht, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, entbunden werden, wenn sich diese Ansprüche als uneinbringlich erweisen, weil die buchmäßige Erfassung oder Mitteilung der Zollschuld aufgeschoben wurde, um strafrechtliche Ermittlungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union nicht zu beeinträchtigen.

▼B

Beträge festgestellter Ansprüche werden durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde für uneinbringlich erklärt, nachdem diese sich von der Unmöglichkeit ihrer Einziehung überzeugt hat.

Als uneinbringlich gelten Beträge festgestellter Ansprüche spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung gemäß Artikel 2 oder, falls ein administratives oder gerichtliches Rechtsmittel eingelegt wurde, ab dem Zeitpunkt, an dem die endgültige Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde.

Sind Teilzahlungen oder Zahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde.

Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 endgültig herausgenommen. Sie werden in einem Anhang zur Vierteljahresübersicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie gegebenenfalls in der vierteljährlichen Beschreibung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 aufgeführt.

▼M1

(3)  Binnen drei Monaten nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Fristen machen die Mitgliedstaaten der Kommission Mitteilung über die Fälle, in denen Absatz 2 angewandt wurde und die festgestellten Ansprüche 100 000  EUR übersteigen.

▼B

Diese Mitteilung muss sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Gründe, die den Mitgliedstaat an der Bereitstellung der fraglichen Beträge gehindert haben, sowie die von Letzterem ergriffenen Einziehungsmaßnahmen uneingeschränkt prüfen zu können.

Die Mitteilung hat auf einem von der Kommission vorgegebenen Formular zu erfolgen. Dies wird in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(4)  Die Kommission verfügt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 3 bei ihr eingeht, über sechs Monate, um dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln.

Wurden von der Kommission zusätzliche Informationen angefordert, so beginnt der Sechsmonatszeitraum an dem Tag, an dem diese Informationen bei ihr eingehen.



KAPITEL IV

KASSENFÜHRUNG

Artikel 14

Deckung des Kassenmittelbedarfs

(1)  Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Kassenmittelbedarfs notwendig ist.

(2)  Übersteigt der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten, so kann die Kommission nach Maßgabe der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel für Zahlungen und innerhalb der dort vorgesehenen Grenzen der Eigenmittel Belastungen über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus vornehmen. In diesem Fall unterrichtet sie vorher die Mitgliedstaaten über die voraussichtlich erforderlichen Überschreitungen.

▼M1

(3)  Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen eines Darlehens, das gemäß den vom Rat oder vom Europäischen Parlament und dem Rat erlassenen Verordnungen oder Beschlüssen begeben oder garantiert wurde, können — sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Darlehen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Union gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten — die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um die Schulden der Union zu bedienen.

(4)  Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 wird die Differenz zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmäßig zu den Einnahmen aufgeteilt, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind.

Bei der Deckung ihres Kassenmittelbedarfs bemüht sich die Kommission, die Auswirkungen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3, Beträge an Negativzinsen gutzuschreiben, gering zu halten, indem sie vorrangig auf die den betreffenden Konten gutgeschriebenen Beträge zurückgreift.

Artikel 15

Ausführung von Zahlungsanweisungen

(1)  Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank führen die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen aus. Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen führen die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist aus; außer in Ausnahmefällen mindestens einen Tag vor dem Tag der erwarteten Ausführung der Anweisung mit.

(2)  Die Mitgliedstaaten oder ihre nationale Zentralbank übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.

▼B



KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für Eigenmittel, der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU. Euratom) Nr. 608/2014 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17

Übergangsbestimmung für Verzugszinsen

Der in Artikel 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 in ihrer Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates ( 6 ) genannte Satz für die Berechnung der Verzugszinsen kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen das Fälligkeitsdatum vor dem 1. Dezember 2004 liegt.

▼M1

Artikel 18

Aufhebung

(1)  Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

(2)  Artikel 10 Absatz 7a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

(3)  Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

▼B

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN



Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates

(ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates

(ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 105/2009 des Rates

(ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 1).




ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a Satz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 1

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Satz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1a

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 10 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 9

Artikel 10 Absatz 9

Artikel 10 Absatz 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 12 Absätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 14

Artikel 12 Absatz 5, Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 16 Absätze 1 und 2

Artikel 16 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 16

Artikel 21a

Artikel 17

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 18

Artikel 19

ANHANG

 

 

ANHANG I

ANHANG II



( 1 ) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

( 6 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1).

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