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Document 02013R0168-20201114
Regulation (EU) No 168/2013 of the European Parliament and of the Council of 15 January 2013 on the approval and market surveillance of two- or three-wheel vehicles and quadricycles (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:
Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Art der Änderung | Betreffende Passage | Datum des Wirksamwerdens |
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32024R1252 | Geändert durch | Anhang II Abschnitt C1 Nummer 15a | 24/05/2028 |
02013R0168 — DE — 14.11.2020 — 003.003
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 060 vom 2.3.2013, S. 52) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 134/2014 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2013 |
L 53 |
1 |
21.2.2014 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/129 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Januar 2019 |
L 30 |
106 |
31.1.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2020/1694 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. November 2020 |
L 381 |
4 |
13.11.2020 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S. 54 (Nr. 168/2013) |
VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. Januar 2013
über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung gilt nicht für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen. Mitgliedstaaten, die solche Einzelgenehmigungen erteilen, akzeptieren jedoch jede Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die gemäß dieser Verordnung und nicht gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften erteilt wurde.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt auch für Enduro-Krafträder (L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)), Trial-Krafträder (L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)) und schwere Gelände-Quads (L7e-B) gemäß Artikel 4 und Anhang I.
Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;
ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;
Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;
Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste ausgelegt und gebaut sind;
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ( 1 ), Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte ( 2 ) und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen ( 3 ) sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;
Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestigter Flächen ausgelegt sind;
Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird, wenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h erreicht;
selbstbalancierende Fahrzeuge;
Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;
Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e und L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e and L7e in einer Höhe von ≤ 400 mm befindet.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung und der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck
„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde;
„Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein unvollständiger, vollständiger oder vervollständigter Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„EU-Typgenehmigungsbogen“ das Dokument gemäß dem Muster in dem nach dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt oder das Mitteilungsformblatt gemäß den einschlägigen UN-ECE-Regelungen, auf die in dieser Verordnung oder in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten Bezug genommen wird;
„System-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein in ein Fahrzeug eines bestimmten Typs eingebautes System den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass eine selbstständige technische Einheit in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Bauteil-Typgenehmigung“ eine Typgenehmigung, durch die eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Bauteil unabhängig von einem Fahrzeug den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„nationale Typgenehmigung“ ein Typgenehmigungsverfahren nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats, wobei sich die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt;
„Übereinstimmungsbescheinigung“ das Dokument, mit dem der Hersteller bescheinigt, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht;
„Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird;
„unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
„System“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;
„Bauteil“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;
„selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder den Anforderungen eines der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern die betreffenden Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte dies ausdrücklich vorsehen;
„Teile“ Waren, die für den Bau eines Fahrzeugs verwendet werden, sowie Ersatzteile;
„Ausrüstungen“ Waren, ausgenommen Teile, die einem Fahrzeug hinzugefügt oder daran angebracht werden können;
„Originalteil oder -ausrüstung“ ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt; hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs; bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile oder Ausrüstungen Originalteile oder -ausrüstungen sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile oder Ausrüstungen die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden;
„Ersatzteile“ Waren, die in ein Fahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden und Originalteile dieses Fahrzeugs ersetzen, wozu auch Waren wie Schmieröle zählen, die für die Nutzung des Fahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen;
„funktionale Sicherheit“ das Fehlen eines unzumutbaren Risikos der Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Personen oder der Verletzung oder Beschädigung von Eigentum aufgrund einer Gefährdung durch die Fehlfunktion mechanischer, hydraulischer, pneumatischer, elektrischer oder elektronischer Systeme, Bauteile oder selbstständiger technischer Einheiten;
„verbessertes Bremssystem“ eine Bremsanlage mit Anti-Blockier-System, ein kombiniertes Bremssystem oder beides;
„Antiblockiersystem“ ein System, das Radschlupf erkennt und selbsttätig den Druck regelt, der die Bremskraft am Rad oder an den Rädern erzeugt, um so den Radschlupf zu begrenzen;
„kombinierte Bremsanlage“
bei den Fahrzeugklassen L1e und L3e: ein Betriebsbremssystem, bei dem mindestens zwei Bremsen, die auf verschiedene Räder wirken, mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden,
bei der Fahrzeugklasse L4e: ein Betriebsbremssystem, bei dem mindestens die Bremsen der Vorder- und Hinterräder mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden (wenn das Hinterrad und das Beiwagenrad durch dasselbe Bremssystem gebremst werden, gilt dieses als Hinterradbremse),
bei den Fahrzeugklassen L2e, L5e, L6e und L7e: ein Betriebsbremssystem, bei dem die Bremsen aller Räder mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden;
„automatisches Einschalten der Beleuchtungseinrichtung“ den Umstand, dass die Beleuchtungsanlage eingeschaltet wird, wenn sich der Zündschalter oder der Ein-Aus-Schalter des Motors in der Stellung „Ein“ befindet;
„emissionsmindernde Einrichtung“ die Teile eines Fahrzeugs, die die Auspuff- und/oder Verdunstungsemissionen eines Fahrzeugs regeln oder begrenzen;
„emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch“ eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, eine emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung zu ersetzen, und die als selbstständige technische Einheit genehmigt werden kann;
„Sitzplatz“
einen Sattel, in dem entweder der Fahrer oder ein Beifahrer rittlings sitzt, oder
einen Sitz, auf dem eine Person untergebracht werden kann, die im Falle des Fahrers mindestens die Größe einer anthropomorphen Gliederpuppe hat, die einem erwachsenen 50-perzentilen Mann entspricht;
„Selbstzündungsmotor“ oder „CI-Motor“ einen Verbrennungsmotor, der gemäß den Grundsätzen des Diesel-Prozesses arbeitet;
„Fremdzündungsmotor“ oder „PI-Motor“ einen Verbrennungsmotor, der gemäß den Grundsätzen des Otto-Prozesses arbeitet;
„Hybridfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiewandlern und zwei verschiedenen (bordeigenen) Energiespeichersystemen zum Zwecke des Fahrzeugantriebs;
„Hybrid-Elektrofahrzeug“ ein Fahrzeug, das für seinen Antrieb Energie aus folgenden energie-/leistungsspeichernden Quellen im Fahrzeug bezieht:
einem Betriebskraftstoff,
einer Batterie, einem Kondensator, einem Schwungrad/Generator oder einem anderen elektrischen Energiespeichersystem.
Diese Begriffsbestimmung schließt auch Fahrzeuge ein, die Energie aus Betriebskraftstoffen lediglich zum Zwecke der Wiederaufladung des elektrischen Energiespeichersystems nutzen;
„Antrieb“ einen Verbrennungsmotor, einen Elektromotor, eine Hybridanwendung oder eine Kombination dieser oder anderer Motorentypen;
„maximale Nenndauerleistung“ die maximale Leistung über 30 Minuten an der Abtriebswelle eines Elektromotors gemäß der UN-ECE-Regelung Nr. 85;
„maximale Nutzleistung“ die maximale Leistung, die bei einem Verbrennungsmotor auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder eines entsprechenden Bauteils abgenommen wird;
„Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl und/oder die Motorlast, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontroll- und des Abgasnachbehandlungssystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird;
„Dauerhaltbarkeit“ die derart haltbare Beschaffenheit von Bauteilen und Systemen, dass die ►C1 Anforderungen an die Umweltverträglichkeit ◄ gemäß Artikel 23 und Anhang V auch nach einer Laufleistung gemäß Anhang VII noch eingehalten werden kann und dass die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs sichergestellt ist, wenn das Fahrzeug unter normalen Bedingungen oder seiner Bestimmung gemäß benutzt und gemäß den Empfehlungen des Herstellers gewartet wird;
„Hubvolumen“
bei Hubkolbenmotoren das Nennvolumen der Zylinder;
bei Rotationskolbenmotoren (Wankel-Motoren) das doppelte Nennvolumen der Kammern;
„Verdunstungsemissionen“ die Kohlenwasserstoffdämpfe, die aus dem Kraftstoffbehälter und dem Kraftstoffzufuhrsystem eines Kraftfahrzeugs entweichen und die nicht zu den Auspuffemissionen gehören;
„SHED-Prüfung“ eine Fahrzeugprüfung in einer gasdichten Klimakammer zur Bestimmung der Verdunstungsverluste, bei der eine besondere Verdunstungsemissionsprüfung durchgeführt wird;
„System für gasförmigen Kraftstoff“ ein System, das aus einem Tank für gasförmigen Kraftstoff, dem Kraftstoffzufuhrsystem sowie Bauteilen zur Kraftstoffdosierung und Kraftstoffregelung besteht und an einem Motor angebaut ist, damit dieser mit LPG, CNG oder Wasserstoff im Einstoff-, Zweistoff- oder Mehrstoffbetrieb betrieben werden kann;
„gasförmiger Schadstoff“ die Abgasemissionen von Kohlenmonoxid (CO), Stickoxiden (NOx), ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2-)Äquivalent, und Kohlenwasserstoffen (HC);
„Auspuffemissionen“ die Emission von gasförmigen Schadstoffen und Partikeln aus dem Fahrzeugauspuff;
„Partikel“ Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) mit den Filtern aus dem verdünnten Abgas abgeschieden werden, die in dem Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen Auspuffemissionen beschrieben sind;
„Worldwide harmonised Motorcycle Testing Cycle“ oder „WMTC“ den weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus WMTC gemäß der globalen technischen Regelung Nr. 2 der UN-ECE;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens, für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sowie für die Marktüberwachungsbelange der hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Person unmittelbar an allen Konstruktions- und Fertigungsstufen eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, beteiligt ist oder nicht;
„Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln;
„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt;
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Einführer oder den Händler;
„Zulassung“ die behördliche Genehmigung für die unbefristete, befristete oder kurzfristige Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst;
„Inbetriebnahme“ den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
„Bereitstellung auf dem Markt“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Genehmigungsbehörde“ die Behörde eines Mitgliedstaats, die dieser Mitgliedstaat errichtet oder benannt und der Kommission notifiziert hat und die zuständig ist für alle Belange der Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für das Autorisierungsverfahren und für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug oder die Verweigerung von Genehmigungsbögen; sie fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, benennt die Technischen Dienste und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten in Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt;
„Marktüberwachungsbehörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist;
„Marktüberwachung“ die von den nationalen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union entsprechen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen;
„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die in Bezug auf Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten sowie Teile oder Ausrüstungen an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung in einem Mitgliedstaat beteiligt oder dafür zuständig ist;
„Technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen und Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können;
„Selbstprüfung“ die Durchführung von Prüfungen in eigenen Räumlichkeiten, die Erfassung der Prüfergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit Schlussfolgerungen bei der Genehmigungsbehörde durch einen Hersteller, der als Technischer Dienst benannt wurde, um die Einhaltung bestimmter Anforderungen zu beurteilen;
„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines gemäß Artikel 32 Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakts entspricht, ohne dass dabei ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit physisch vorhanden sein muss;
„On-Board-Diagnosesystem“ oder „OBD-System“ ein System, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen;
„Reparatur- und Wartungsinformationen“ sämtliche für Diagnose, Instandhaltung, Inspektion, regelmäßige Überwachung, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs erforderlichen Informationen, die die Hersteller ihren autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen, einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen; dazu gehören auch sämtliche Informationen, die für den Einbau von Teilen oder Ausrüstungen in ein Fahrzeug erforderlich sind;
„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ Unternehmen, die keine autorisierten Händler oder Reparaturbetriebe sind und die direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt sind, insbesondere Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden;
„Vertragswerkstatt“ einen Erbringer von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge, der dem von einem Fahrzeuganbieter eingerichteten Vertriebssystem angehört;
„Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen in Kraft getreten sind, nach denen es nicht genehmigt wurde;
„zweirädriges Kraftfahrzeug“ oder „PTW“ (powered two-wheeler) ein zweirädriges Fahrzeug mit Antriebssystem, einschließlich zweirädrige Fahrräder mit Antriebssystem, zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder mit zwei Rädern;
„dreirädriges Kraftfahrzeug“ ein dreirädriges Fahrzeug mit Antriebssystem, das die Kriterien für die Einstufung als Fahrzeug der Klasse L5e erfüllt;
„vierrädriges Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit vier Rädern, das die Kriterien für die Einstufung als Fahrzeug der Klasse L6e oder L7e erfüllt;
„selbstbalancierendes Fahrzeug“ ein Fahrzeugkonzept auf der Grundlage eines labilen Gleichgewichtspunkts, das eine Zusatzsteuereinrichtung zur Beibehaltung des Gleichgewichts benötigt und das einrädrige Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern/zwei Spuren umfasst;
„Doppelrad“ zwei auf einer Achse montierte Räder, die als ein Rad angesehen werden und bei denen der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn 460 mm oder weniger beträgt;
„Fahrzeugtyp“ eine Gruppe von Fahrzeugen, einschließlich Varianten und Versionen einer bestimmten Klasse, die sich zumindest in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:
Klasse und Unterklasse,
Hersteller,
Fahrgestell, Rahmen oder Hilfsrahmen, Bodengruppe oder Struktur, woran wesentliche Bauteile befestigt werden,
Typbezeichnung durch den Hersteller;
„Variante“ Fahrzeuge des gleichen Typs,
die die gleichen grundlegenden Merkmale der Karosserieform aufweisen,
die den gleichen Antrieb und die gleiche Antriebskonfiguration aufweisen,
deren Motor, falls ein Teil des Antriebs aus einem Verbrennungsmotor besteht, nach dem gleichen Verfahren arbeitet,
die die gleiche Anzahl und Anordnung der Zylinder aufweisen,
die den gleichen Getriebetyp aufweisen,
deren Masse in fahrbereitem Zustand sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes unterscheidet,
deren zulässige Höchstmasse sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 20 % des niedrigsten Wertes unterscheidet,
deren Hubraum (im Falle von Verbrennungsmotoren) sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet und
deren Motorleistung sich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert um nicht mehr als 30 % des niedrigsten Wertes unterscheidet;
„Version einer Variante“ ein Fahrzeug, das aus einer Kombination von Merkmalen besteht, welche in den Beschreibungsunterlagen nach Artikel 27 Absatz 10 aufgeführt sind;
„Motor mit Außenverbrennung“ eine Wärmekraftmaschine, in der Brenn- und Ausdehnungskammern physikalisch getrennt sind und in der ein internes Arbeitsmedium durch Verbrennung in einer externen Quelle erhitzt wird; durch die bei der externen Verbrennung entstehende Hitze wird das interne Arbeitsmedium ausgedehnt, das dann durch diese Ausdehnung und das Einwirken auf den Mechanismus des Motors Bewegung erzeugt und nutzbare Arbeit verrichtet;
„Antriebsstrang“ die Bauteile und Systeme eines Fahrzeugs, die Energie erzeugen und auf die Straße übertragen, einschließlich des Motors (der Motoren), der Motorsteuersysteme und anderer Steuermodule, der emissionsmindernden Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, einschließlich der Systeme zur Minderung von Schadstoffemissionen und Lärm, des Getriebes und der Getriebesteuerung, entweder einer Antriebswelle, eines Riemenantriebs oder eines Kettenantriebs, des Differenzialgetriebes, des Sekundärantriebs und des Reifens des Antriebsrads (Radius);
„Fahrzeug mit Einstoffbetrieb“ ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer Kraftstoffart ausgelegt ist;
„Gasfahrzeug mit Einstoffbetrieb“ ein Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, das hauptsächlich mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben wird, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Ottokraftstoff betrieben werden kann, wobei der Tank für den Ottokraftstoff nicht mehr als 5 Liter fasst;
„E5“ ein Kraftstoffgemisch aus 5 % absolutem Ethylalkohol und 95 % Benzin;
„Flüssiggas“ verflüssigte Gase aus der Erdölverarbeitung, die sich aus durch Lagerung unter Druck verflüssigtem Propan und Butan zusammensetzen;
„Erdgas“ Erdgas mit sehr hohem Methangehalt;
„Biomethan“ ein erneuerbares Naturgas aus organischen Quellen, das zunächst „Biogas“ ist, dann jedoch in einem Verfahren mit der Bezeichnung „Biogas zu Biomethan“ gereinigt wird, wodurch die Verunreinigungen im Biogas, wie Kohlendioxid, Siloxane und Schwefelwasserstoff (H2S), beseitigt werden;
„Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb“ ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das für den abwechselnden, aber nicht gleichzeitigen Betrieb mit zwei verschiedenen Kraftstoffen ausgelegt ist;
„Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb“ ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das mit Ottokraftstoff sowie entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann;
„Flexfuel-Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann;
„E85“ ein Kraftstoffgemisch aus 85 % absolutem Ethylalkohol und 15 % Benzin;
„Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug“ ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Ottokraftstoff oder einem Gemisch aus Ottokraftstoff und Ethanol mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % betrieben werden kann;
„H2NG“ ein Kraftstoffgemisch aus Wasserstoff und Erdgas;
„Flexfuel-H2NG-Fahrzeug“ ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit verschiedenen Gemischen aus Wasserstoff und Erdgas/Biomethan betrieben werden kann;
„Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeug“ ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Mineralöldiesel oder einem Gemisch aus Mineralöldiesel und Biodiesel betrieben werden kann;
„B5“ ein Kraftstoffgemisch aus bis zu 5 % Biodiesel und 95 % Dieselöl;
„Biodiesel“ einen Dieselkraftstoff auf der Grundlage von pflanzlichen Ölen oder tierischen Fetten, der aus langkettigen Alkylestern besteht, die auf nachhaltige Weise hergestellt werden;
„Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb“ ein Fahrzeug, das angetrieben wird durch
ein System, das aus einer oder mehreren Speichereinrichtungen für elektrische Energie, einem oder mehreren Stromrichtern und einem oder mehreren Elektromotoren besteht, die gespeicherte elektrische Energie in mechanische Energie umwandeln, die den Rädern für den Antrieb des Fahrzeugs zugeführt wird,
einen elektrischen Hilfsantrieb, mit dem ein Fahrzeug ausgestattet ist, das für den Pedalantrieb ausgelegt ist;
„Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das mit einer Brennstoffzelle ausgerüstet ist, in der zum Antrieb des Fahrzeugs chemische Energie aus Wasserstoff in elektrische Energie umwandelt wird;
„R-Punkt“ oder „Sitzbezugspunkt“ ein vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz konstruktiv festgelegter Punkt, der in Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem bestimmt wurde.
Verweise in dieser Verordnung auf Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, sind als Verweise auf solche Anforderungen, Verfahren oder Vorkehrungen zu lesen, die in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.
Artikel 4
Fahrzeugklassen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen und -unterklassen, die in Anhang I beschrieben sind:
Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
Fahrzeug der Klasse L1-eA (Fahrrad mit Antriebssystem),
Fahrzeug der Klasse L1-eB (zweirädriges Kleinkraftrad);
Fahrzeug der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad), mit den Unterklassen:
Fahrzeug der Klasse L2e-P (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen),
Fahrzeug der Klasse L2e-U (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern);
Fahrzeug der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad), weiter eingestuft in Unterklassen nach der:
Kraftradleistung ( 4 ), mit den weiteren Unterklassen:
besonderen Nutzung:
Fahrzeug der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen);
Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
Fahrzeug der Klasse L5e-A (dreirädriges Fahrzeug): hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug,
Fahrzeug der Klasse L5e-B (dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung): dreirädriges Fahrzeug zur Güterbeförderung, ausgelegt für die ausschließliche Beförderung von Gütern;
Fahrzeug der Klasse L6e (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
Fahrzeug der Klasse L6e-A (leichtes Straßen-Quad),
Fahrzeug der Klasse L6e-B (leichtes Vierradmobil), mit den Unterklassen:
Fahrzeug der Klasse L7e (schweres vierrädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
Fahrzeug der Klasse L7e-A (schweres Straßen-Quad), mit den Unterklassen:
Fahrzeug der Klasse L7e-B (schweres Gelände-Quad), mit den Unterklassen:
Fahrzeug der Klasse L7e-C (schweres Vierradmobil), mit den Unterklassen:
Die in Absatz 2 aufgeführten Fahrzeuge der Klasse L werden außerdem nach ihrer Antriebsart eingestuft:
von einem Motor mit Innenverbrennung angetrieben:
von einem Motor mit Außenverbrennung, Turbinenmotor oder Kreiskolbenmotor angetrieben, wobei ein Fahrzeug mit einem solchen Antrieb hinsichtlich der ►C1 Anforderungen an Umweltverträglichkeit und funktionale Sicherheit ◄ einem Fahrzeug gleichgestellt wird, das mit einem PI-Verbrennungsmotor ausgestattet ist;
von einem Druckluftmotor angetrieben und dessen Ausstoß von Schadstoffen und/oder inerten Gasen die in der Umgebungsluft vorhandenen Werte nicht überschreitet, wobei ein solches Fahrzeug hinsichtlich der Anforderungen für die funktionale Sicherheit und der Kraftstoffspeicherung und -versorgung einem gasbetriebenen Fahrzeug gleichgestellt wird;
von einem Elektromotor angetrieben;
Hybridfahrzeug, bei dem eine der in den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Antriebskonfigurationen mit einer anderen kombiniert wird oder das mit einer Mehrfachkombination dieser Antriebskonfigurationen ausgestattet ist, einschließlich einer Kombination aus mehreren Verbrennungsmotoren und/oder Elektromotoren.
Hinsichtlich der Einstufung der Fahrzeuge der Klasse L in Absatz 2 gilt, dass ein Fahrzeug, das nicht in eine bestimmte Klasse eingestuft wird, weil es mindestens eines der für diese Klasse festgelegten Kriterien nicht erfüllt, in die nächste Klasse eingestuft wird, deren Kriterien es entspricht. Dies gilt für die folgenden Gruppen von Klassen und Unterklassen:
Klasse L1e mit ihren Unterklassen L1e-A und L1e-B und Klasse L3e mit ihren Unterklassen L3e-A1, L3e-A2 und L3e-A3;
Klasse L2e und Klasse L5e mit ihren Unterklassen L5e-A und L5e-B;
Klasse L6e mit ihren Unterklassen L6e-A und L6e-B und Klasse L7e mit ihren Unterklassen L7e-A, L7e-B und L7e-C;
jede andere logische Folge von Klassen und/oder Unterklassen, die vom Hersteller vorgeschlagen und von der Genehmigungsbehörde genehmigt wird.
Artikel 5
Bestimmung der Masse in fahrbereitem Zustand
Die Masse eines Fahrzeugs der Klasse L in fahrbereitem Zustand wird bestimmt durch die Messung der Masse des unbeladenen Fahrzeugs, das für den normalen Betrieb bereit ist, und umfasst die Masse
der Flüssigkeiten;
der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers;
des „Kraftstoffs“ in den Kraftstoffbehältern, die zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens gefüllt sind.
Für die Zwecke dieses Buchstabens:
wenn ein Fahrzeug mit einem „flüssigen Brennstoff“ angetrieben wird, gilt dieser als „Kraftstoff“,
wenn ein Fahrzeug mit einem flüssigen „Kraftstoff-Öl-Gemisch“ angetrieben wird:
wenn ein Fahrzeug mit einem gasförmigen Kraftstoff oder einem Kraftstoff aus verflüssigtem Gas oder mit Druckluft betrieben wird, kann die Masse des „Kraftstoffs“ in dem bzw. den Behältern für den gasförmigen Kraftstoff mit 0 kg angesetzt werden;
des Aufbaus, des Führerhauses, der Türen und
der Scheiben, der Anhängevorrichtung, der Ersatzräder sowie des Werkzeugs.
Die Masse eines Fahrzeugs der Klasse L in fahrbereitem Zustand schließt folgende Massen nicht ein:
die Masse des Fahrers (75 kg) und des Beifahrers (65 kg);
die Masse der im Bereich der Ladefläche installierten Maschinen oder Ausrüstungen;
im Falle eines Hybridfahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit reinem Elektroantrieb die Masse der Antriebsbatterien;
im Falle von Fahrzeugen mit Einstoff-, Zweistoff- oder Mehrstoffbetrieb die Masse des Zufuhrsystems für gasförmige Kraftstoffe sowie die Masse der Behälter für gasförmigen Kraftstoff; und
im Falle des Antriebs mit komprimierter Luft die Masse der Behälter für die Speicherung von Druckluft.
KAPITEL II
ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 6
Pflichten der Mitgliedstaaten
Bei der Notifizierung sind Name und Anschrift einschließlich der elektronischen Anschrift sowie der Zuständigkeitsbereich der Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden anzugeben. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden mit den dazugehörigen Angaben auf ihrer Internetseite.
Artikel 7
Pflichten der Genehmigungsbehörden
Artikel 8
Maßnahmen zur Marktüberwachung
Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure dazu auffordern, diese Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Ausführung ihrer Tätigkeit als notwendig erachtet wird.
Wenn Wirtschaftsakteure Übereinstimmungsbescheinigungen vorlegen, tragen die Marktüberwachungsbehörden diesen Bescheinigungen gebührend Rechnung.
Artikel 9
Pflichten der Hersteller
Artikel 10
Pflichten der Hersteller hinsichtlich ihrer Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
Der Hersteller teilt dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die fehlende Übereinstimmung und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Artikel 11
Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung
Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Er hat Zugang zu der in Artikel 27 genannten Beschreibungsmappe und den in Artikel 38 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen, damit sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit für die Typgenehmigungsbehörden zur Einsichtnahme bereitgestellt werden können.
Auf begründetes Verlangen einer Genehmigungsbehörde händigt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit an diese Behörde aus.
Auf Verlangen der Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden kooperiert er bei allen Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Risiken, die mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.
Artikel 12
Pflichten der Einführer
Artikel 13
Pflichten der Einführer hinsichtlich der Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
Artikel 14
Pflichten der Händler
Artikel 15
Pflichten der Händler in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen
Artikel 16
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten der Hersteller gemäß Artikel 9 und Artikel 11, wenn er ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt, zulässt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist oder ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
Artikel 17
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von zehn Jahren im Falle eines Fahrzeugs und von fünf Jahren im Falle eines Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teil oder einer Ausrüstung:
die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;
die Wirtschaftsakteure, an die sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.
KAPITEL III
MATERIELLE ANFORDERUNGEN
Artikel 18
Allgemeine materielle Anforderungen
Artikel 19
Verbot von Abschalteinrichtungen
Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Sicherheit und die elektromagnetische Verträglichkeit beeinträchtigen oder die Wirkung der OBD-Systeme, der Schalldämpfung oder der Schadstoffemissionsminderungssysteme reduzieren, sind verboten. Ein Konstruktionselement gilt nicht als Abschalteinrichtung, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
wenn die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
wenn die Betriebsbedingungen in einem wesentlichen Umfang in die Prüfverfahren einbezogen wurden, mittels derer festgestellt wird, ob das Fahrzeug den Anforderungen dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht.
Artikel 20
Herstellerseitige Maßnahmen hinsichtlich Änderungen am Antriebsstrang von Fahrzeugen
Fahrzeuge der Klasse L mit Ausnahme der Unterklassen L3e-A3 und L4e-A3 werden seitens des Herstellers mit Merkmalen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang des Fahrzeugs ausgestattet, mittels einer Reihe technischer Anforderungen und Spezifikationen mit folgendem Ziel:
Es sollen Veränderungen verhindert werden, die die Sicherheit insbesondere durch eine Leistungssteigerung des Fahrzeugs beeinträchtigen können, indem unbefugt in den Antriebsstrang zur Heraufsetzung des maximalen Drehmoments und/oder der maximalen Nutzleistung und/oder der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, die im Rahmen des vom Hersteller des Fahrzeugs durchgeführten Typgenehmigungsverfahrens ordnungsgemäß festgestellt worden sind, eingegriffen wird, und/oder
es sollen Umweltschäden verhindert werden.
Wenn ein Fahrzeughersteller den Antriebsstrang eines Fahrzeugtyps so konstruiert, dass es möglich ist, ihn so zu verändern, dass das Fahrzeug nicht mehr dem genehmigten Typ, sondern einer zusätzlichen Variante oder Version entspricht, fügt der Fahrzeughersteller die entsprechenden Informationen für jede auf diese Weise erzeugte Variante oder Version dem Antrag bei, und jede Variante oder Version muss ausdrücklich typgenehmigt werden. Wenn das veränderte Fahrzeug in eine neue Klasse oder Unterklasse fällt, ist eine neue Typgenehmigung zu beantragen.
Artikel 21
Allgemeine Anforderungen an On-Board-Diagnosesysteme
Artikel 22
Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen
Artikel 23
Anforderungen für die Umweltverträglichkeit
Der Hersteller stellt sicher, dass die Anforderungen für die Typgenehmigung bezüglich der Überprüfung der Voraussetzungen der Dauerhaltbarkeit eingehalten werden. Nach Wahl des Herstellers muss eines der nachstehenden Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit verwendet werden, um gegenüber der Genehmigungsbehörde den Nachweis zu erbringen, dass die Umweltverträglichkeit eines typgenehmigten Fahrzeugs dauerhaft ist:
tatsächliche Prüfung von Fahrzeugen auf ihre Dauerhaltbarkeit bei vollständigem Zurücklegen der Fahrstrecke:
Die Prüffahrzeuge legen die Gesamtfahrstrecke gemäß Anhang VII Teil A physisch vollständig zurück und werden nach dem Verfahren der Prüfung Typ V gemäß dem delegierten Rechtsakt geprüft, der gemäß Absatz 12 dieses Artikels erlassen wurde. Die Ergebnisse der Prüfung der Emissionen bis zur und einschließlich der vollständigen Fahrstrecke gemäß Anhang VII Teil A müssen unter den in Anhang VI Teil A aufgeführten ►C1 Grenzwerten für die Umweltverträglichkeitsprüfung ◄ liegen;
tatsächliche Prüfung von Fahrzeugen auf ihre Dauerhaltbarkeit bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke:
Die Prüffahrzeuge legen mindestens 50 % der Gesamtfahrstrecke gemäß Anhang VII Teil A physisch vollständig zurück und werden nach dem Verfahren der Prüfung Typ V gemäß dem delegierten Rechtsakt geprüft, der gemäß Absatz 12 dieses Artikels erlassen wurde. Gemäß diesem Rechtsakt werden die Prüfungsergebnisse auf die volle Fahrstrecke gemäß Anhang VII Teil A extrapoliert. Sowohl die Prüfungsergebnisse als auch die extrapolierten Ergebnisse müssen unter den in Anhang VI Teil A aufgeführten ►C1 Grenzwerten für die Umweltverträglichkeitsprüfung ◄ liegen;
mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren:
Bis zum 31. Dezember 2024 muss für jeden Emissionsbestandteil das Produkt des Verschlechterungsfaktors nach Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs, das eine Fahrleistung von mehr als 100 km nach dem ersten Starten am Ende der Fertigungsstraße erbracht hat, niedriger sein als der Grenzwert für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang VI Teil A.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 muss — bei Neufahrzeugen ab dem 1. Januar 2020 und bei bestehenden Fahrzeugtypen ab dem 1. Januar 2021 — bis zum 31. Dezember 2024 für jeden Emissionsbestandteil das Produkt des Verschlechterungsfaktors nach Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs mit einer Fahrleistung — nach dem ersten Starten des Fahrzeugs am Ende der Fertigungsstraße — von mehr als 2 500 km bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 130 km/h und von mehr als 3 500 km bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h, niedriger sein als der Grenzwert für die Auspuffemissionen nach Anhang VI Teil A.
Darin werden die neuesten wissenschaftlichen Daten, die Forschungsergebnisse, die Modellbildung sowie die Kostenwirksamkeit mit Blick auf die Einführung endgültiger politischer Maßnahmen zusammengeführt und bewertet, indem die in Anhang IV festgelegte Anwendung der Euro-5-Norm und die in Anhang V, Anhang VI Teil A2, B2 und C2 und in Anhang VII festgelegten ►C1 Anforderungen an die Umweltverträglichkeit ◄ für die Euro-5-Norm hinsichtlich der Dauerhaltbarkeits-Laufleistung und der Verschlechterungsfaktoren bestätigt und endgültig festgelegt werden.
Auf der Grundlage der Ergebnisse gemäß Absatz 4 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über Folgendes vor:
die Termine für die Anwendung der Euro-5-Norm gemäß Anhang IV;
die Emissionsgrenzwerte der Euro-5-Norm gemäß Anhang VI Teil A2 und die OBD-Schwellenwerte gemäß Anhang VI Teil B2;
dass alle neuen Fahrzeugtypen der (Unter-)Klassen L3e, L5e, L6e-A und L7e-A auf Ebene der Euro-5-Norm neben OBD-I zusätzlich mit OBD-II ausgerüstet werden;
die Dauerhaltbarkeits-Laufleistung für die Euro-5-Norm gemäß Anhang VII Teil A und die Verschlechterungsfaktoren für die Euro-5-Norm gemäß Anhang VII Teil B.
Die Kommission unterbreitet angemessene Gesetzgebungsvorschläge unter Berücksichtigung dieses Berichts.
Artikel 24
Zusätzliche ►C1 Anforderungen an die Umweltverträglichkeit ◄ hinsichtlich der Treibhausgasemissionen und des Kraftstoffverbrauchs sowie des Verbrauchs an elektrischer Energie und der elektrischen Reichweite
Der Hersteller stellt sicher, dass die Daten zu CO2-Emission, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrischer Reichweite zusätzlich zu ihrer Angabe in der Übereinstimmungsbescheinigung dem Fahrzeugkäufer zum Zeitpunkt des Kaufs eines Neufahrzeugs in einem geeigneten Format nach ihrer Wahl bereitgestellt werden.
KAPITEL IV
EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 25
Verfahren für die EU-Typgenehmigung
Bei der Beantragung einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung kann der Hersteller zwischen den folgenden Verfahren wählen:
Mehrphasen-Typgenehmigung,
Einphasen-Typgenehmigung,
gemischte Typgenehmigung.
Zusätzlich kann der Hersteller von Fahrzeugen der Klassen gemäß Absatz 5 die Mehrstufen-Typgenehmigung wählen.
Für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten kann nur das Verfahren der Einphasen-Typgenehmigung angewandt werden.
Eine Mehrstufen-Typgenehmigung wird für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs erteilt, der mit den Angaben in der Beschreibungsmappe gemäß Artikel 27 übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, den technischen Anforderungen der in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht.
Die Mehrstufen-Genehmigung nach Absatz 1 Unterabsatz 2 gilt nur für Fahrzeuge der Unterklassen L2e -U, L4e, L5e-B, L6e-BU und L7e-CU.
Artikel 26
Antrag auf Typgenehmigung
Artikel 27
Beschreibungsmappe
Die Beschreibungsmappe enthält folgende Unterlagen:
einen Beschreibungsbogen;
alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen Informationen;
für Fahrzeuge die Angabe des oder der gewählten Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1;
alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens angefordert werden.
Artikel 28
Besondere Anforderungen für die Informationen, die für den Antrag auf Typgenehmigung gemäß den verschiedenen Verfahren beizubringen sind
Im Falle der Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den in Anhang II aufgeführten anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu der zugehörigen Beschreibungsmappe, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgende Angaben vorzulegen:
in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen, die den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;
in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen, die die jeweilige Baustufe betreffen, sowie eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug, der für die vorangegangene Baustufe ausgestellt wurde, sowie ausführliche Angaben zu allen Änderungen oder Ergänzungen, die vom Hersteller am Fahrzeug vorgenommen wurden.
Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b können gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL V
DURCHFÜHRUNG DER EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 29
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 30
Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen
Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält Folgendes in Form von Anlagen:
die Beschreibungsunterlagen nach Artikel 29 Absatz 10,
das Blatt mit den Prüfergebnissen,
Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Person(en),
im Falle einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung.
Für jeden Fahrzeugtyp
füllt die Genehmigungsbehörde alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, aus,
erstellt die Genehmigungsbehörde das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen,
stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich aus.
Die Kommission legt das Muster für die unter Buchstabe a genannte Anlage mit den Prüfergebnissen im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
Artikel 31
Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
In diesem Fall muss der EU-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Beschränkungen für die Verwendung des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit und zu besonderen Einbauvorschriften enthalten.
Stattet der Fahrzeughersteller das Fahrzeug mit einem solchen Bauteil oder einer solchen selbstständigen technischen Einheit aus, so wird die Einhaltung etwaiger Verwendungsbeschränkungen oder Einbauvorschriften anlässlich der Erteilung der Genehmigung für das Fahrzeug geprüft.
Artikel 32
Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
Die Prüfverfahren gemäß Unterabsatz 1 sowie die für die Durchführung der Prüfungen vorgeschriebenen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden in den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten beschrieben.
Die Form der Prüfberichte entspricht den allgemeinen Anforderungen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die ersten entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, ein System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.
Artikel 33
Übereinstimmung der Produktion
KAPITEL VI
ÄNDERUNG VON EU-TYPGENEHMIGUNGEN
Artikel 34
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigungsbehörde entscheidet, welches der in Artikel 35 festgelegten Verfahren anzuwenden ist.
Sofern erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde nach Konsultation des Herstellers entscheiden, dass eine neue EU-Typgenehmigung zu erteilen ist.
Die in Artikel 35 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage dieser Kontrollen oder Prüfungen zu dem Schluss gelangt ist, dass die Anforderungen für die EU-Typgenehmigung weiterhin erfüllt sind.
Artikel 35
Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen
In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung.
Eine Änderung wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn sich in den Beschreibungsunterlagen vermerkte Angaben geändert haben und wenn
weitere Kontrollen oder Prüfungen erforderlich sind;
Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden;
neue Anforderungen aufgrund eines der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte auf den genehmigten Fahrzeugtyp oder das genehmigte System oder Bauteil oder die genehmigte selbstständige technische Einheit Anwendung finden.
Im Fall einer Erweiterung stellt die Genehmigungsbehörde einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf diesem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein.
Artikel 36
Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
KAPITEL VII
GÜLTIGKEIT EINER EU-TYPGENEHMIGUNG
Artikel 37
Erlöschen der Gültigkeit
Eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:
wenn neue Anforderungen, die für den genehmigten Fahrzeugtyp gelten, für die Bereitstellung auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbindlich werden und eine entsprechende Aktualisierung der Typgenehmigung nicht möglich ist,
wenn die Produktion des genehmigten Fahrzeugs freiwillig endgültig eingestellt wird,
wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund einer Beschränkung gemäß Artikel 40 Absatz 6 befristet ist;
wenn die Genehmigung gemäß Artikel 33 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 1 oder Artikel 52 Absatz 4 entzogen wurde.
Innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Mitteilung nach Unterabsatz 1 unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für das Fahrzeug erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
Die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls Artikel 44 angewandt werden kann.
Die Mitteilung nach Unterabsatz 2 enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.
KAPITEL VIII
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNGEN
Artikel 38
Übereinstimmungsbescheinigung
Eine solche Bescheinigung wird dem Käufer kostenlos zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt. Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Hersteller abhängig gemacht werden.
Der Fahrzeughersteller stellt dem Fahrzeughalter in den zehn Jahren nach dem Fertigungsdatum des Fahrzeugs auf Antrag gegen Entgelt ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung aus, wobei dieses Entgelt die Kosten der Ausstellung nicht übersteigen darf. Jedes Duplikat ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk „Duplikat“ zu kennzeichnen.
Artikel 39
Gesetzlich vorgeschriebenes Schild mit der entsprechenden Kennzeichnung für Fahrzeuge und Typgenehmigungszeichen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten
Ist kein Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen, die Typennummer oder eine Identifizierungsnummer an.
KAPITEL IX
AUSNAHMEN FÜR NEUE TECHNIKEN ODER NEUE KONZEPTE
Artikel 40
Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung nach Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
in dem Antrag wird dargelegt, weshalb die in dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit verwirklichten Techniken oder Konzepte mit einem oder mehreren der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind;
in dem Antrag werden die Auswirkungen der neuen Technik auf die Sicherheit und den Umweltschutz sowie die Maßnahmen beschrieben, durch die sichergestellt wird, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird;
es werden eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse vorgelegt, die nachweisen, dass die Bedingung gemäß Buchstabe b erfüllt ist.
Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit sind aus dem Kopf des Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich. Die Kommission kann zur Bereitstellung harmonisierter Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung für die Zwecke dieses Absatzes Durchführungsrechtsakte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Ungültigwerden hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
Artikel 41
Anschließende Anpassung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Betrifft die Ausnahme nach Artikel 40 eine UN-ECE-Regelung, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden UN-ECE-Regelung gemäß dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958.
Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte nicht unternommen, so kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, im Wege eines Beschlusses in Form eines gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakts den Mitgliedstaat autorisieren, die Gültigkeitsdauer der Typgenehmigung zu verlängern.
KAPITEL X
KLEINSERIENFAHRZEUGE
Artikel 42
Nationale Kleinserien-Typgenehmigung
Unter „alternativen Anforderungen“ sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die darauf abzielen, — so weit, wie es praktisch machbar ist — das gleiche Maß an funktionaler Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten wie die Vorschriften eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten delegierten Rechtsakte.
Bei dem in Absatz 1 genannten Fahrzeugtyp können die Mitgliedstaaten von der Anwendung einer oder mehrerer Verwaltungsvorschriften dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte absehen.
Ein Mitgliedstaat darf nur aus begründetem Anlass von der Anwendung der in diesem Absatz genannten Bestimmungen absehen.
KAPITEL XI
BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT, ZULASSUNG ODER INBETRIEBNAHME
Artikel 43
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen
Unbeschadet der Artikel 46 und 47 dürfen Fahrzeuge, für die die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorgeschrieben ist oder für die der Hersteller eine solche Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erhalten hat, nur dann auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 versehen sind.
Die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge ist zulässig, die für die Fahrzeugzulassung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können für solche Fahrzeuge jedoch die Zulassung verweigern und ihre Benutzung im Straßenverkehr untersagen.
Artikel 44
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.
Die betroffene nationale Behörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestattet.
Artikel 44a
Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie als Antwort auf die COVID-19-Pandemie
Die betreffende nationale Behörde entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, ob und in welcher Zahl diese Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen werden.
Artikel 45
Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
KAPITEL XII
SCHUTZKLAUSELN
Artikel 46
Verfahren zur Behandlung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, mit denen ein erhebliches Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene
Gelangt die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit mit diesen Anforderungen herzustellen, es/sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.
Aus den Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des/der nichtübereinstimmenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder selbstständigen technischen Einheit, seine/ihre Herkunft, die Art der behaupteten Nichtübereinstimmung und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Die Genehmigungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtübereinstimmung auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erfüllt Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Umweltschutzes oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte gemäß dieser Verordnung nicht;
die in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte weisen Mängel auf.
Artikel 47
Schutzklauselverfahren der Union
Die Kommission teilt ihren Beschluss allen Mitgliedstaaten und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) mit.
Wird die nationale Maßnahme als gerechtfertigt erachtet und mit Mängeln dieser Verordnung oder der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte begründet, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen wie folgt vor:
Handelt es sich um gemäß dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, schlägt die Kommission die notwendigen Änderungen an dem betreffenden Rechtsakt vor;
handelt es sich um UN-ECE-Regelungen, schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN-ECE-Regelungen vor.
Artikel 48
Übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die ein erhebliches Risiko darstellen
Artikel 49
Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
Die Genehmigungsbehörde fordert die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil, eine selbstständige technische Einheit oder ein unvollständiges Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden:
im Falle einer EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zurückzuführen ist;
im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder auf die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst zurückzuführen ist.
Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb eines Monats von jedem Entzug einer EU-Typgenehmigung und den Gründen hierfür.
Artikel 50
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Damit die einheitliche Anwendung von Absatz 1 gewährleistet wird, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte im Hinblick auf die Erstellung einer Liste derartiger Teile oder Ausrüstungen erlassen, wobei sie sich auf die verfügbaren Informationen und insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten zu den nachstehenden Aspekten gemachten Angaben stützt:
Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen, die mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind;
mögliche Auswirkungen, die eine eventuelle Autorisierungspflicht für Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 1 gilt nicht für Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für Rennfahrzeuge hergestellt werden, die nicht für die Nutzung auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sind die in einer gemäß einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 erstellten Liste verzeichneten Teile oder Ausrüstungen sowohl für Rennzwecke als auch für die Nutzung auf Straßen bestimmt, dürfen diese Teile oder Ausrüstungen der Öffentlichkeit nicht für die Verwendung in Straßenfahrzeugen zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, sie erfüllen die Anforderungen dieses Artikels. Die Kommission erlässt gegebenenfalls Vorschriften für die Kennzeichnung der in diesem Absatz genannten Teile oder Ausrüstungen.
Diese Anforderungen können auf die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gegründet sein oder in einem Vergleich zwischen den Teilen oder Ausrüstungen und der Umweltverträglichkeit und dem Sicherheitsniveau des Originalfahrzeugs bzw. dessen Teilen bestehen. In beiden Fällen muss mit den Anforderungen sichergestellt werden, dass die Teile oder Ausrüstungen das Funktionieren der Systeme, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, nicht beeinträchtigen.
Artikel 51
Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann — weitere Anforderungen
Die Genehmigungsbehörde, die eine Autorisierung erteilt hat, übermittelt auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats mittels eines gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystems innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens eine Kopie der angeforderten Bescheinigung der Autorisierung mit den zugehörigen Anlagen. Die Kopie kann auch die Form einer sicheren elektronischen Datei haben.
Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Artikel 50 Absatz 4 genannten Anforderungen entsprechen, so autorisiert sie das Inverkehrbringen der Teile oder Ausrüstungen und ihre Inbetriebnahme vorbehaltlich des Absatzes 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels.
Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller unverzüglich eine entsprechende Bescheinigung aus.
Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile oder Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Autorisierung erteilt wurde.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung.
Artikel 52
Rückruf von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten
Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass diese Abhilfemaßnahmen in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt werden.
Daraufhin informiert die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, den Hersteller. Wenn der Hersteller keine wirksamen Korrekturmaßnahmen vorschlägt und durchführt, ergreift die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung erteilt hat, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EU-Typgenehmigung. Im Falle des Entzugs der EU-Typgenehmigung setzt die Genehmigungsbehörde innerhalb eines Monats nach diesem Entzug per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.
Artikel 53
Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
KAPITEL XIII
INTERNATIONALE REGELUNGEN
Artikel 54
Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-ECE-Regelungen
In diesem delegierten Rechtsakt werden auch die Zeitpunkte angegeben, ab denen die UN-ECE-Regelung oder die Änderungen daran verbindlich gelten, und erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen festgelegt.
Die Kommission erlässt gesonderte delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die verbindliche Anwendung von UN-ECE-Regelungen.
KAPITEL XIV
TECHNISCHE INFORMATIONEN
Artikel 55
Für Nutzer bestimmte Informationen
Artikel 56
Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen
Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen.
Wenn ein gemäß dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.
KAPITEL XV
ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 57
Pflichten des Herstellers
Der Hersteller stellt unabhängigen Wirtschaftsakteuren und autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben ebenfalls Weiterbildungsmaterial zur Verfügung.
Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen mindestens alle folgenden Elemente:
eine eindeutige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
Servicehandbücher mit Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen sowie Serviceplänen,
technische Anleitungen und technische Kundendienst-Rundschreiben,
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen),
Schaltpläne,
die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes,
die für den Fahrzeugtyp geltende Software-Identifikation und die für diesen geltenden Kalibrierungsprüfwerte,
Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen,
Informationen über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten,
Arbeitseinheiten.
Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder entsprechen sie nicht dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, wenn eine EU-Typgenehmigung beantragt wird, so stellt der Hersteller die fehlenden Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Typgenehmigung zur Verfügung.
Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um ein Muster einer Bescheinigung über den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen festzulegen, mit der der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen nachweist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 58
Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
Artikel 59
Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Artikel 60
Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen
Der Tätigkeitsbereich des durch Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ( 7 ) eingerichteten Forums für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen wird auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeuge ausgedehnt.
Anhand von Nachweisen für eine absichtliche oder unbeabsichtigte missbräuchliche Verwendung von OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen berät das in Absatz 1 genannte Forum die Kommission im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung einer derartigen missbräuchlichen Verwendung.
KAPITEL XVI
BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Artikel 61
Anforderungen für Technische Dienste
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten bewertet, prüft oder kontrolliert, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen ist, als Stelle gelten, die die Anforderungen von Unterabsatz 1 erfüllt.
Ein Technischer Dienst gewährleistet, dass die Tätigkeiten seiner Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit der Tätigkeitskategorien, für die er benannt wurde, nicht beeinträchtigen.
Ein Technischer Dienst muss in der Lage sein, alle Tätigkeitskategorien, für die er gemäß Artikel 63 Absatz 1 benannt wurde, durchzuführen, indem er zur Zufriedenheit der benennenden Genehmigungsbehörde nachweist, dass er über Folgendes verfügt:
entsprechend qualifizierte und ausgebildete Mitarbeiter mit der erforderlichen Fachkenntnis sowie ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die Aufgaben zu erfüllen;
Beschreibungen der Verfahren, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, maßgeblich sind, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;
Verfahren zur Durchführung der Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der jeweiligen Technik, die bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Anwendung kommt, und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, und
erforderliche Mittel zur angemessenen Durchführung der Aufgaben, die mit den Tätigkeitskategorien, für die er benannt werden soll, verbunden sind, und Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
Zudem muss er gegenüber der benennenden Genehmigungsbehörde nachweisen, dass er die in den gemäß Artikel 65 erlassenen delegierten Rechtsakten aufgeführten Normen einhält, die für die Tätigkeitskategorien, für die er benannt wird, relevant sind.
Artikel 62
Zweigunternehmen von Technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 63
Benennung von Technischen Diensten
Technische Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien benannt:
Kategorie A: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen;
Kategorie B: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten genannt sind, beaufsichtigen, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden;
Kategorie C: Technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen;
Kategorie D: Technische Dienste, die Prüfungen oder Kontrollen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.
Artikel 64
Akkreditierte interne Technische Dienste des Herstellers
Ein akkreditierter interner Technischer Dienst erfüllt folgende Anforderungen:
Zusätzlich zu seiner Benennung durch die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats wird er von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Übereinstimmung mit den in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Normen und Verfahren akkreditiert;
der akkreditierte interne Technische Dienst und seine Mitarbeiter sind organisatorisch abgrenzbar und verfügen innerhalb des Unternehmens, dem sie angehören, über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und weisen dies gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nach;
weder der akkreditierte interne Technische Dienst noch seine Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, beeinträchtigen könnte;
der akkreditierte interne Technische Dienst erbringt seine Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem er angehört.
Artikel 65
Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung Technischer Dienste
Um sicherzustellen, dass Technische Dienste in allen Mitgliedstaaten dasselbe hohe Leistungsniveau aufweisen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Normen, die die Technischen Dienste einzuhalten haben, und das Verfahren zur Bewertung von Technischen Diensten nach Artikel 66 und zu ihrer Akkreditierung nach Artikel 64 zu erlassen.
Artikel 66
Bewertung der Fähigkeiten Technischer Dienste
Die Genehmigungsbehörde, die gemäß Artikel 63 Absatz 2 als Technischer Dienst benannt werden will, weist die Einhaltung der Vorschriften anhand einer Bewertung nach, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. Diese Bewerter können derselben Organisation angehören, sofern sie in verwaltungstechnischer Hinsicht von dem Personal, das die bewertete Tätigkeit durchführt, getrennt sind.
Artikel 67
Notifizierungsverfahren
Artikel 68
Änderungen der Benennungen
Artikel 69
Anfechtung der Kompetenz von Technischen Diensten
Artikel 70
Verpflichtungen der Technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit
Ein Technischer Dienst führt die Genehmigungsprüfungen oder Kontrollen, die in dieser Verordnung oder einem der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigt diese, es sei denn, dass alternative Verfahren zugelassen sind. Ein Technischer Dienst darf nur die Prüfungen, Bewertungen oder Kontrollen durchführen, für die er von seiner Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß benannt wurde.
Ein Technischer Dienst muss stets
seiner benennenden Genehmigungsbehörde gestatten, den Technischen Dienst gegebenenfalls bei der Konformitätsbewertung zu beaufsichtigen, und
seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 61 Absatz 9 und des Artikels 71 auf Anforderung Informationen über seine unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeitskategorien bereitstellen.
Artikel 71
Informationspflichten der Technischen Dienste
Die Technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:
jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann,
alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Benennung haben,
jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben.
KAPITEL XVII
DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DELEGIERTE RECHTSAKTE
Artikel 72
Durchführungsrechtsakte
Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, und zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung erlässt die Kommission nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 73 Absatz 2 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung folgender Durchführungsmaßnahmen:
das Muster für die Erklärung des Herstellers zur Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind, gemäß Artikel 22 Absatz 7,
die Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 27 Absatz 4,
das Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbögen gemäß Artikel 29 Absatz 4,
das Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 30 Absatz 2,
das Muster für die Anlage des EU-Typgenehmigungsbogens mit den Prüfergebnissen gemäß Artikel 30 Absatz 3,
das Muster für die Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte gemäß Artikel 30 Absatz 6,
die allgemeinen Anforderungen an die Form des Prüfberichts gemäß Artikel 32 Absatz 1,
das Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 38 Absatz 2,
das Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 39 Absatz 3,
die Autorisierungen einer Ausnahme von den EU-Typgenehmigungen für neue Techniken oder neue Konzepte gemäß Artikel 40 Absatz 3,
die Muster für den Typgenehmigungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung hinsichtlich neuer Techniken und neuer Konzepte gemäß Artikel 40 Absatz 4,
die Autorisierungen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verlängerung der Typgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 2,
die Liste der Teile und Ausrüstungen gemäß Artikel 50 Absatz 2,
das Muster und das Nummerierungssystem für die Bescheinigung gemäß Artikel 51 Absatz 3 sowie alle Aspekte des Verfahrens zur Erteilung der Autorisierung nach jenem Artikel,
das Muster für die Bescheinigung, mit der gegenüber der Genehmigungsbehörde die Einhaltung dieser Verordnung nachgewiesen wird, gemäß Artikel 57 Absatz 8.
Artikel 73
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 74
Änderung der Anhänge
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung bezüglich der Änderung ihrer Anhänge wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 in Bezug auf die Änderung von Folgendem delegierte Rechtsakte zu erlassen:
Anhang II Teile B und C1 hinsichtlich ◄ der Einführung zusätzlicher Anforderungen an die funktionale Sicherheit und die Fahrzeugauslegung für die Unterklasse L7e-A Schwere Straßen-Quads;
Anhänge II und V, um Angaben zu Rechtsakten aufzunehmen und Berichtigungen zu berücksichtigen;
Anhang V Teil B, um die anwendbaren Bezugskraftstoffe zu ändern;
Anhang VI Teile C und D, um die Ergebnisse der in Artikel 23 Absatz 4 genannten Studie und die Übernahme der UN-ECE-Regelungen zu berücksichtigen.
Artikel 75
Ausübung der Befugnisübertragung
KAPITEL XVIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 76
Sanktionen
Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören
die Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder Verfahren, die zu einem Rückruf führen,
die Fälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung,
die Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Verweigerung oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten,
die Verwendung von Abschalteinrichtungen,
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
die Bereitstellung auf dem Markt von genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ohne Genehmigung oder Fälschung von Dokumenten oder Kennzeichnungen in dieser Absicht durch Wirtschaftsakteure.
Artikel 77
Übergangsbestimmungen
Die nationalen Behörden dürfen in diesem Fall die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dem genehmigten Typ entsprechen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
Artikel 78
Bericht
Artikel 79
Überprüfung hinsichtlich verbesserter Bremssysteme
Artikel 80
Überprüfung hinsichtlich Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge
Bis zum 31. Dezember 2021 berichten die Mitgliedstaaten der Kommission über Folgendes:
die Zahl der Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge der Klasse L, die die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor deren Erstzulassung seit dem 1. Januar 2016 jährlich erteilt haben;
die nationalen Kriterien, auf die sich diese Genehmigungen stützten, sofern diese Kriterien von den verbindlichen Anforderungen für eine EU-Typgenehmigung abweichen.
Artikel 81
Aufhebung
Artikel 82
Inkrafttreten und Anwendung
Ab dem 22. März 2013 dürfen nationale Behörden weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp verweigern noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller dies beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsakten entspricht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE
ANHANG I — |
Fahrzeugeinstufung |
ANHANG II — |
Vollständige Aufstellung der für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Anforderungen |
ANHANG III — |
Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien |
ANHANG IV — |
Zeitplan für die Anwendung dieser Verordnung auf die Typgenehmigung |
ANHANG V (A) — |
►C1 Umweltverträglichkeitsprüfungen und -anforderungen ◄ |
ANHANG V (B) — |
Anwendung der Anforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Genehmigung und für Erweiterungen |
ANHANG VI — |
Schadstoff-Emissionsgrenzwerte, OBD-Schwellenwerte und Grenzwerte für den Geräuschpegel hinsichtlich der Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion
(A)
Auspuffemissionen nach Kaltstart
(B)
Emissionsschwellenwerte des On-Board-Diagnosesystems
(C)
Grenzwerte für Verdunstungsemissionen
(D)
Geräuschgrenzwerte — Euro 4 und Euro 5 |
ANHANG VII — |
Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen |
ANHANG VIII — |
Erhöhte Anforderungen für die funktionale Sicherheit |
ANHANG IX — |
Entsprechungstabelle |
ANHANG I
Fahrzeugeinstufung
Klasse |
Bezeichnung der Klasse |
Gemeinsame Einstufungskriterien |
L1e-L7e |
Alle Fahrzeuge der Klasse L |
(1) Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahrzeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug, und (2) Breite: ≤ 2 000 mm, oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug, oder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug und (3) Höhe ≤ 2 500 mm und |
Klasse |
Bezeichnung der Klasse |
Gemeinsame Einstufungskriterien |
L1e |
Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug |
(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und (5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und (6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und (7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 4 000 W und (8)Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und |
Unterklassen |
Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L1e-A |
Fahrrad mit Antriebssystem |
(9) Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und
►C3
|
L1e-B |
Zweirädriges Kleinkraftrad |
(9) Ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann. |
Klasse |
Bezeichnung der Klasse |
Gemeinsame Einstufungskriterien |
L2e |
Dreirädriges Kleinkraftrad |
(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und (5) ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innenverbrennung, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und (6) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und (7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 4 000 W und (8) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und (9) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes und |
Unterklassen |
Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L2e-P |
Dreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung |
(10) Ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmen. |
L2e-U |
Dreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung |
(10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: a)oder b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht. |
Klasse |
Bezeichnung der Klasse |
Gemeinsame Einstufungskriterien |
L3e (2) |
Zweirädriges Kraftrad |
(4) zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und (5)Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und (6) zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann. |
Unterklassen |
Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L3e-A1 |
Kraftrad mit niedriger Leistung |
(7) Hubvolumen ≤ 125 cm3 und (8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 11 kW und (9) Verhältnis von Leistung (1)/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg |
L3e-A2 |
Kraftrad mit mittlerer Leistung |
(7) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 35 kW und (8) Verhältnis Leistung (1)/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und (9) nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motorleistung (1) mehr als doppelt so hoch ist und (10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Kriterien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahrzeugs eingestuft werden kann. |
L3e-A3 |
Kraftrad mit hoher Leistung |
(7) jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahrzeugs eingestuft werden kann. |
Unter-Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen |
L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3) |
Enduro-Kraftrad |
a) Sitzhöhe ≥ 900 mm und b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und c) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 6,0 und d) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse der Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder eines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und e) kein Beifahrersitz |
L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3) |
Trial-Kraftrad |
a) Sitzhöhe ≤ 700 mm und b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und c) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 l und d) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärübersetzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x Endantriebsübersetzung) ≥ 7,5 und e) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und f) kein Beifahrersitz |
Klasse |
Bezeichnung der Klasse |
Gemeinsame Einstufungskriterien |
L4e |
Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen |
(4) Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und (5) Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und (6) mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und (7) mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und (8)Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers |
Klasse |
Bezeichnung der Klasse |
Gemeinsame Einstufungskriterien |
L5e |
Dreirädriges Kraftfahrzeug |
(4) drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und
►C2
|
Unterklassen |
Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L5e-A |
Dreirädriges Kraftfahrzeug |
(7) ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstimmen und (8) mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes. |
L5e-B |
Dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung |
(7) als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlossenem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer- und Fahrgastraum und (8) ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und (9) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: a)oder b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht. |
Klasse |
Bezeichnung der Klasse |
Gemeinsame Einstufungskriterien |
L6e |
Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug |
(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und |
Unterklassen |
Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L6e-A |
Leichtes Straßen-Quad |
(9) Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und (10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 4 000 W und |
L6e-B |
Leichtes Vierradmobil |
(9) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und (10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 6 000 W und |
Unter-Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs |
L6e-BP |
Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung |
(11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und (12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht. |
L6e-BU |
Leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung |
(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: a)oder b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht. |
Klasse |
Bezeichnung der Klasse |
Gemeinsame Einstufungskriterien |
L7e |
Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug |
(4) vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 genannten Antriebsformen und (5) Masse in fahrbereitem Zustand: (a) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen (b) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und (6) L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeuge eingestuft werden kann und |
Unterklassen |
Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L7e-A |
Schweres Straßen-Quad |
(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und (8) ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und (9) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 15 kW und |
Unter-Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L7e-A1 |
A1 schweres Straßen-Quad |
(10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und (11) Lenkung mittels Lenkstange. |
L7e-A2 |
A2 schweres Straßen-Quad |
(10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und (11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes. |
Unterklasse |
Bezeichnung der Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L7e-B |
Schweres Gelände-Quad |
(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeuge übereinstimmt, und (8) Bodenfreiheit ≥ 180 mm und |
Unter-Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L7e-B1 |
Gelände-Quad |
(9) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und (10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und (11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und (12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6. |
L7e-B2 |
Side-by-Side-Buggy |
(9) anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und (10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes und (11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 15 kW und (12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8. |
Unter-Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse |
L7e-C |
Schweres Vierradmobil |
(7) L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und (8) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung (1) ≤ 15 kW und (9) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und (10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und |
Unter-Unterklassen |
Bezeichnung der Unter-Unterklasse |
Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung in die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile |
L7e-CP |
Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung |
(11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt, und (12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes. |
L7e-CU |
Schweres Vierradmobil für Güterbeförderung |
(11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: a)oder b) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender Definition, die zur Montage von Maschinen und/oder Geräten bestimmt ist, und c) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste Trennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen vorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und d) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen aufzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von 600 mm entspricht, und (12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes. |
Anmerkung: Die Erläuterungen zu den Anhängen befinden sich am Ende von Anhang VIII.
ANHANG II
Vollständige Aufstellung der für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Anforderungen (3)
Nr. |
Artikel |
Gegenstand |
Angabe des Rechtsakts |
Fahrzeugklassen |
|||||||||||
|
|
|
|
L1e-A |
L1e-B |
L2e |
L3e |
L4e |
L5e-A |
L5e-B |
L6e-A |
L6e-B |
L7e-A |
L7e-B |
L7e-C |
A |
LEISTUNGSANFORDERUNGEN AN UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG |
||||||||||||||
1 |
23 & 24 |
umweltbezogene Prüfverfahren für Abgasemissionen, Verdunstungsemissionen, Treibhausgasemissionen, Kraftstoffverbrauch und Bezugskraftstoffe |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
2 |
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, maximales Drehmoment und maximale Dauergesamtleistung des Antriebs |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
3 |
Verfahren für die Geräuschprüfung |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Nr. |
Artikel |
Gegenstand |
Angabe des Rechtsakts |
Fahrzeugklassen |
|||||||||||||
|
|
|
|
L1e-A |
L1e-B |
L2e |
L3e |
L4e |
L5e-A |
L5e-B |
L6e-A |
L6e-B |
L7e-A1 |
L7e-A2 |
L7e-B1 |
L7e-B2 |
L7e-C |
B |
ANFORDERUNGEN FÜR DIE FUNKTIONALE SICHERHEIT DES FAHRZEUGS |
||||||||||||||||
1 |
22 |
akustische Warneinrichtungen |
|
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
2 |
Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
3 |
elektrische Sicherheit |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
4 |
Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung funktionaler Sicherheitssysteme, Teile und Ausrüstungen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
5 |
vordere und hintere Schutzvorrichtungen |
|
|
IF |
|
|
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
||
6 |
Scheiben, Scheibenwischer und Scheibenwascher sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen, |
|
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
X |
IF |
X |
IF |
IF |
IF |
IF |
X |
||
7 |
vom Fahrer bediente Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
8 |
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
9 |
Sicht nach hinten |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
10 |
Überrollschutzstruktur (ROPS) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
||
11 |
Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte |
|
|
IF |
|
|
|
X |
IF |
IF |
IF |
X |
|
X |
X |
||
12 |
Sitzplatz (Sättel und Sitze) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
13 |
Steuerfähigkeit, Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
14 |
Montage der Reifen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
15 |
Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und Anbringungsstelle am Fahrzeug |
|
|
IF |
|
|
|
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
X |
X |
IF |
||
16 |
Insassenschutz einschließlich Innenausstattung, Kopfstützen und Fahrzeugtüren |
|
|
IF |
|
|
IF |
IF |
IF |
IF |
|
IF |
|
IF |
IF |
||
17 |
bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung oder Nutzleistung und/oder Geschwindigkeitsbegrenzung des Fahrzeugs |
X |
X |
X |
IF |
IF |
|
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
||
18 |
Festigkeit der Fahrzeugstruktur |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Nr. |
Artikel |
Gegenstand |
Angabe des Rechtsakts |
Fahrzeugklassen |
|||||||||||||
|
|
|
|
L1e-A |
L1e-B |
L2e |
L3e |
L4e |
L5e-A |
L5e-B |
L6e-A |
L6e-B |
L7e-A1 |
L7e-A2 |
L7e-B1 |
L7e-B2 |
L7e-C |
C1 |
ANFORDERUNGEN FÜR DIE FAHRZEUGAUSLEGUNG UND ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG |
||||||||||||||||
1 |
20 |
Maßnahmen betreffend unbefugte Eingriffe |
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
2 |
25 |
Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
3 |
33 |
Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
4 |
18 |
Verbindungseinrichtungen und Befestigungen |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
|
5 |
18 |
Sicherungen gegen unbefugte Benutzung |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
6 |
18 |
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
7 |
18 |
vorstehende Außenkanten |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
8 |
18 |
Kraftstoffspeicher |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
|
9 |
18 |
Ladeflächen |
|
|
IF |
|
|
|
X |
|
IF |
|
|
IF |
IF |
IF |
|
10 |
18 |
Massen und Abmessungen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
11 |
21 |
On-Board-Diagnosesysteme |
|
|
|
X |
X |
X |
X |
►M2 — ◄ |
►M2 — ◄ |
X |
X |
X |
X |
X |
|
12 |
18 |
Halteeinrichtungen und Fußstützen für Beifahrer |
|
X |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
X |
|
IF |
IF |
IF |
IF |
|
|
13 |
18 |
Anbringungsstelle Kennzeichen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
14 |
18 |
Reparatur- und Wartungsinformationen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
15 |
18 |
Ständer |
X |
X |
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
C2 |
ANFORDERUNGEN FÜR TECHNISCHE DIENSTE |
||||||||||||||||
16 |
65 |
Leistungsnormen und Bewertung Technischer Dienste |
|
|
Anmerkung: Die Erläuterungen zu den Anhängen befinden sich am Ende von Anhang VIII.
ANHANG III
Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien
Fahrzeug(unter)klasse |
Bezeichnung der Fahrzeug(unter)klasse |
Kleinserien (Jährliche Stückzahlen für jeden auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen und in Betrieb genommenen Typ) |
L1e-A |
Fahrräder mit Antriebssystem |
50 |
L1e-B |
Zweirädrige Kleinkrafträder |
|
L2e |
Dreirädrige Kleinkrafträder |
|
L3e |
Zweirädrige Krafträder |
75 |
L4e |
Zweirädrige Krafträder mit Beiwagen |
150 |
L5e-A |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge |
75 |
L5e-B |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge zur gewerblichen Nutzung |
150 |
L6e-A |
Leichte Straßen-Quads |
30 |
L6e-B |
Leichte Vierradmobile |
150 |
L7e-A |
Schwere Straßen-Quads |
30 |
L7e-B |
Schwere Gelände-Quads |
50 |
L7e-C |
Schwere Vierradmobile |
150 |
ANHANG IV
Zeitplan für die Anwendung dieser Verordnung auf die Typgenehmigung
Nummer |
Bezeichnung |
(Unter-)Klasse |
Neue Fahrzeugtypen verbindlich |
Bestehende Fahrzeugtypen verbindlich |
Letztes Zulassungsdatum für übereinstimmende Fahrzeuge |
1. |
Anwendung des delegierten Rechtsakts auf die Leistungsanforderungen an Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung; Punkte entsprechend Anhang II Teil A |
|
|
|
|
1.1. |
Prüfung Typ I, Prüfung der Auspuffemissionen nach Kaltstart |
— |
— |
— |
— |
1.1.1. |
Prüfzyklus |
— |
— |
— |
— |
1.1.1.1. |
Prüfung Typ I: Prüfzyklus nach ECE R 47 |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
31.12.2020 |
1.1.1.2. |
Prüfung Typ I ECE R 40 (ggf. mit einem Außerorts- Fahrzyklus) |
L5e-B, L7e-B, L7e-C |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
31.12.2020 |
1.1.1.3. |
Prüfung Typ I, WMTC, Phase 2 |
L3e, L4e, L5e-A,L7e-A |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
31.12.2020 |
1.1.1.4. |
Prüfung Typ I, überarbeiteter Prüfzyklus auf WMTC-Grundlage |
L1e - L7e |
1.1.2020 |
1.1.2021 |
|
1.1.2. |
Prüfung Typ I, Grenzwerte für die Auspuffemissionen |
|
— |
— |
— |
1.1.2.1. |
Euro 4: Anhang VI Teil A1 |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
31.12.2020; für L2e-U und L6e-B: 31.12.2024 |
1.1.2.2. |
Euro 4: Anhang VI Teil A1 |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
31.12.2020; für L3e-AxE und L3e-AxT: 31.12.2024 |
1.1.2.3. |
Euro 5: Anhang VI Teil A2 |
L1e-L7e |
1.1.2020; für L2e-U, L3e-AxE, L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2024 |
1.1.2021; für L2e-U, L3e-AxE, L3e-AxT und L6e-B: 1.1.2025 |
|
1.2. |
Prüfung Typ II, Prüfung der Emissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl/freier Beschleunigung |
|
|
|
|
1.2.1. |
Prüfung Typ II, Prüfung der Emissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl/freier Beschleunigung |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
|
1.2.2. |
Prüfung Typ II, Prüfung der Emissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl/freier Beschleunigung |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
1.3. |
Prüfung Typ III, Null-Emission aus dem Kurbelgehäuse |
|
|
|
|
1.3.1. |
Prüfung Typ III, Null-Emission aus dem Kurbelgehäuse |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
|
1.3.2. |
Prüfung Typ III, Null-Emission aus dem Kurbelgehäuse |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
1.4. |
Prüfung Typ IV, Verdunstungsemissionen |
|
— |
— |
— |
1.4.1. |
Prüfung der Dichtigkeit des Kraftstoffbehälters |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2017 |
|
1.4.2. |
Prüfung der Dichtigkeit des Kraftstoffbehälters |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2016 |
|
1.4.3. |
SHED-Prüfverfahren |
L3e, L4e, L5e-A L7e-A |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
1.4.4. |
SHED-Prüfverfahren |
L6e-A |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
|
1.4.5. |
SHED-Grenzwerte, Anhang VI Teil C1 |
L3e, L4e, L5e-A L7e-A |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
31.12.2020 |
1.4.6. |
SHED-Grenzwerte, Anhang VI Teil C1 |
L6e-A |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
31.12.2020 |
1.4.7. |
SHED-Prüfung oder Kraftstoffdichtigkeitsprüfung, in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Studie gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 5 |
L1e-A, L1e-B, L2e, L5e-B, L6e-B, L7e-B, L7e-C |
1.1.2020 |
1.1.2021 |
|
1.4.8. |
SHED-Grenzwerte, Anhang VI Teil C2, in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Studie gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 5 |
L1e - L7e |
1.1.2020 |
1.1.2021 |
|
1.5. |
Prüfung Typ V, Prüfung von Fahrzeugen auf ihre Dauerhaltbarkeit (3) |
|
|
|
|
1.5.1. |
Euro 4 Dauerhaltbarkeits-Laufleistung, Anhang VII Teil A und B |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
31.12.2020 |
1.5.2. |
Euro 4 Dauerhaltbarkeits-Laufleistung, Anhang VII Teil A und B |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
31.12.2020 |
1.5.3. |
Euro 5 Dauerhaltbarkeits-Laufleistung, Anhang VII Teil A und B |
L1e - L7e |
1.1.2020 |
1.1.2021 |
|
1.6. |
Ein Prüfungstyp VI ist nicht zugewiesen worden. |
— |
— |
— |
— |
1.7. |
Prüfung Typ VII, Treibhausgasemissionen/Bestimmung und Meldung des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs |
|
|
— |
|
1.7.1. |
Prüfung Typ VII, Treibhausgasemissionen/Bestimmung und Meldung des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
|
1.7.2. |
Prüfung Typ VII, Treibhausgasemissionen/Bestimmung und Meldung des Kraftstoff- oder Energieverbrauchs |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
1.8. |
Prüfung Typ VIII, OBD, Umweltverträglichkeitsprüfung |
|
— |
— |
|
1.8.1. |
OBD–I, funktionsbezogene Anforderungen |
L3e, L4e, L5e-A, L7e-A |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
31.12.2020 |
OBD–I, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII) |
|||||
OBD–I, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil B1 |
|||||
1.8.2. |
OBD-I, funktionsbezogene Anforderungen einschließlich aller Betriebsarten, bei denen das Motordrehmoment erheblich herabgesetzt ist |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2020 |
1.1.2021 |
31.12.2024 |
OBD-I, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII) |
|||||
OBD-I, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil B1 |
|||||
1.8.3. |
OBD-I, funktionsbezogene Anforderungen einschließlich aller Betriebsarten, bei denen das Motordrehmoment erheblich herabgesetzt ist |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2024 |
1.1.2025 |
|
OBD-I, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII) |
|||||
OBD-I, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil B2 |
|||||
1.8.4. |
OBD-II, funktionsbezogene Anforderungen, Katalysatorüberwachung ausgenommen |
L3e (ausgenommen L3e-AxE und L3e-AxT), L4e, L5e-A, L7e-A |
1.1.2020 |
1.1.2021 |
31.12.2024 |
OBD-II, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII) |
|||||
OBD-II, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil (B1) |
|||||
1.8.5. |
OBD-II, funktionsbezogene Anforderungen |
L3e (ausgenommen L3e-AxE und L3e-AxT), L4e, L5e-A, L7e-A |
1.1.2024 |
1.1.2025 |
|
OBD-II, Umweltverträglichkeitsprüfverfahren (Prüfung Typ VIII) |
|||||
OBD-II, Umweltverträglichkeitsprüfung — Schwellenwerte, Anhang VI Teil B2 |
|||||
1.9. |
Prüfung Typ IX, Geräuschpegel (3) |
|
|
|
|
1.9.1. |
Geräuschpegelprüfverfahren und -grenzwerte, Anhang VI Teil D |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
|
1.9.2. |
Geräuschpegelprüfverfahren und -grenzwerte (3), Anhang VI Teil D |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
1.9.3. |
UN-ECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 und 92 und Grenzwerte aus Anhang VI Teil D dieser Verordnung |
L1e - L7e |
|
|
|
1.9.4. |
UNECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63, 92 und damit verbundene neue, von der Kommission vorgeschlagene Grenzwerte |
L1e-L7e |
|
|
|
1.10. |
Prüfungen der Antriebsleistung und Anforderungen für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, das maximale Drehmoment, die maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung und die maximale Spitzenleistung |
|
|
|
|
1.10.1. |
Prüfungen der Antriebsleistung und Anforderungen an die Antriebsleistung |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
|
1.10.2. |
Prüfungen der Antriebsleistung und Anforderungen an die Antriebsleistung |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
2. |
Anwendung des delegierten Rechtsakts auf die Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen; Punkte entsprechend Anhang II Teil B (3) |
|
|
|
|
2.1. |
Anwendung des delegierten Rechtsakts auf die Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen; Punkte entsprechend Anhang II Teil B (3) |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
|
2.2. |
Anwendung des delegierten Rechtsakts auf die Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen; Punkte entsprechend Anhang II Teil B (3) |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
2.3. |
Anhang VIII, verbesserte Sicherheitselemente (3) |
|
— |
— |
|
2.3.1. |
Automatisches Einschalten der Beleuchtungseinrichtung |
L1e-L7e |
1.1.2016 |
1.1.2016 |
|
2.3.2. |
Einrichtung für die sichere Kurvenfahrt (Differenzialsperre oder gleichwertige Einrichtung) |
L1e-L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
2.3.3. |
verbesserte Bremssysteme, obligatorische Ausstattung |
L3e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
3. |
Anwendung des delegierten Rechtsakts auf die Anforderungen für die Fahrzeugauslegung; Punkte entsprechend Anhang II Teil C (3) |
|
|
|
|
3.1. |
Anwendung des delegierten Rechtsakts auf die Anforderungen für die Fahrzeugauslegung; Punkte entsprechend ►C1 Anhang II Teil C1 (3) ◄ |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
|
3.2. |
Anwendung des delegierten Rechtsakts auf die Anforderungen für die Fahrzeugauslegung; Punkte entsprechend ►C1 Anhang II Teil C1 (3) ◄ |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
4. |
Anwendung des Durchführungsrechtsakts hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften |
|
|
|
|
4.1. |
Anwendung des Durchführungsrechtsakts hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften |
L1e, L2e, L6e |
1.1.2017 |
1.1.2018 |
|
4.2. |
Anwendung des Durchführungsrechtsakts hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften |
L3e, L4e, L5e, L7e |
1.1.2016 |
1.1.2017 |
|
Anmerkung: Die Erläuterungen zu den Anhängen befinden sich am Ende von Anhang VIII.
ANHANG V
(A) ►C1 Umweltverträglichkeitsprüfungen und -anforderungen ◄
Fahrzeuge der Klasse L dürfen nur typgenehmigt werden, wenn sie folgenden ►C1 Anforderungen an die Umweltverträglichkeit ◄ genügen:
Art der Prüfung |
Bezeichnung |
Anforderungen: Grenzwerte |
Kriterien für die Einstufung in Unterkategorien, zusätzlich zu Artikel 2 und Anhang I |
Anforderungen: Prüfverfahren |
I |
Auspuffemissionen nach Kaltstart |
Anhang VI (A) |
Nummer 4.3 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
II |
— PI oder Hybrid(5), der mit einem PI ausgerüstet ist: Emissionen im Leerlauf und bei erhöhter Leerlaufdrehzahl — CI oder Hybrid mit CI-Motor: Prüfung bei freier Beschleunigung |
Richtlinie 2009/40/EG(6) |
Nummer 4.3 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
III |
Emissionen aus dem Kurbelgehäuse |
Null-Emission, geschlossenes Kurbelgehäuse. Es dürfen während der gesamten Nutzlebensdauer des Fahrzeugs keine Kurbelgehäuseemissionen direkt in die Umgebungsluft entweichen. |
Nummer 3.2 von Anhang XI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
Anhang IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
IV |
Verdunstungsemissionen |
Anhang VI (C) |
Nummer 3.2 von Anhang XI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
Anhang V der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
V |
Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen |
Anhänge VI und VII |
SRC-LeCV: Nummer 2 der Anlage 1 zu Anhang VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission AMA der US-EPA: Nummer 2.1 der Anlage 2 zu Anhang VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
ANHANG VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
VI |
Ein Prüfungstyp VI ist nicht zugewiesen worden. |
Nicht zutreffend. |
Nicht zutreffend. |
Nicht zutreffend. |
VII |
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch und/oder Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweite |
Erfassung und Übermittlung von Daten, keine Grenzwerte für Zwecke der Typgenehmigung |
Nummer 4.3 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
VIII |
On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) |
Anhang VI (B) |
Nummer 4.3 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
Anhang VIII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
IX |
Geräuschpegel |
Anhang VI (D) |
Wenn die in dem delegierten Rechtsakt in Bezug auf Leistungsanforderungen an die Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung festgelegten eigenen Anforderungen der EU durch die UNECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 oder 92 ersetzt werden, sind in Bezug auf die Prüfung Typ IX (Geräuschpegelprüfung) die Kriterien für die Einstufung in (Unter-)Klassen in Anhang 6 dieser UNECE-Regelungen zu wählen. |
Anhang IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission |
(B) Anwendung der Anforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Genehmigung und für Erweiterungen
|
Fahrzeuge mit PI Motoren einschließlich Hybridfahrzeuge |
Fahrzeuge mit CI Motoren einschließlich Hybridfahrzeuge |
Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit komprimierter Luft angetriebene Fahrzeuge (CA) |
Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge |
|||||||||
►C1 Einstoffbetrieb ◄ |
Zweistoffbetrieb |
Mehrstoffbetrieb |
Mehrstoffbetrieb |
Einstoffbetrieb |
|||||||||
►C1 Ottokraftstoff (E5) ◄ |
Flüssiggas |
Erdgas/Biomethan |
H2 |
Ottokraftstoff (E5) |
Ottokraftstoff (E5) |
Ottokraftstoff (E5) |
Ottokraftstoff (E5) |
Erdgas/ Biomethan |
Diesel (B5) |
Diesel (B5) |
|||
Flüssiggas |
Erdgas/Biomethan |
H2 |
Ethanol (E85) |
H2NG |
Biodiesel |
||||||||
Prüfung Typ I (19) |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (nur B5) |
ja |
nein |
nein |
►M2 Prüfung Typ I (19) Partikelmasse (nur Euro 5) ◄ |
ja |
nein |
nein |
nein |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
nein |
ja (nur B5) |
ja |
nein / ja für CA |
nein |
Prüfung Typ II (19), einschließlich Abgastrübung (nur für CI) |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (nur Erdgas/Biomethan) |
ja (nur B5) |
ja |
nein |
nein |
Prüfung Typ III (19) |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
nein |
nein |
Prüfung Typ IV (19) |
ja |
nein |
nein |
nein |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
nein |
nein |
nein |
nein |
nein |
Prüfung Typ V (19) |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
Ja (nur Erdgas/Biomethan) |
ja (nur B5) |
ja |
nein |
nein |
Prüfung Typ VII (19) |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja (beide Kraftstoffe) |
ja |
ja (nur Energieverbrauch) |
ja (nur Energieverbrauch) |
Prüfung Typ VIII (19) |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Ottokraftstoff) |
ja (nur Erdgas/Biomethan) |
ja (nur B5) |
ja |
nein |
nein |
Prüfung Typ IX (19) |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
►C1
|
►C1 nein (20) ◄ |
Anmerkung: Die Erläuterungen zu den Anhängen befinden sich am Ende von Anhang VIII.
ANHANG VI
Schadstoff-Emissionsgrenzwerte, OBD-Schwellenwerte und Grenzwerte für den Geräuschpegel hinsichtlich der Typgenehmigung und der Übereinstimmung der Produktion
(A) Auspuffemissionen nach Kaltstart
(A1) Euro 4
Fahrzeugklasse |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse |
Antriebsklasse |
Euronorm |
Masse des Kohlenmonoxids (CO) |
Masse der Kohlenwasserstoffe (THC) |
Masse der Stickoxide (NOx) |
Partikelmasse (PM) |
Prüfzyklus |
|
|
|
|
L1 (mg/km) |
L2 (mg/km) |
L3 (mg/km) |
L4 (mg/km) |
|
L1e-A |
Fahrräder mit Antriebssystem |
PI/CI/Hybrid |
Euro 4 |
560 |
100 |
70 |
|
ECE R47 |
L1e-B |
Zweirädrige Kleinkrafträder |
PI/CI/Hybrid |
Euro 4 |
1 000 |
630 |
170 |
— |
ECE R47 |
L2e |
Dreirädrige Kleinkrafträder |
PI/CI/Hybrid |
Euro 4 |
1 900 |
730 |
170 |
— |
ECE R47 |
L3e L4e (7) L5e-A L7e-A |
— Zweirädrige Krafträder mit und ohne Beiwagen — Dreirädrige Kraftfahrzeuge — Schwere Straßen-Quads |
PI/PI Hybrid, vmax < 130 km/h |
Euro 4 |
1 140 |
380 |
70 |
— |
WMTC, Phase 2 |
PI/PI Hybrid, vmax ≥ 130 km/h |
Euro 4 |
1 140 |
170 |
90 |
— |
WMTC, Phase 2 |
||
CI/CI Hybrid |
Euro 4 |
1 000 |
100 |
300 |
80 (8) |
WMTC, Phase 2 |
||
L5e-B |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge zur gewerblichen Nutzung |
PI/PI Hybrid |
Euro 4 |
2 000 |
550 |
250 |
— |
ECE R40 |
CI/CI Hybrid |
Euro 4 |
1 000 |
100 |
550 |
80 (8) |
ECE R40 |
||
L6e-A L6e-B |
Leichte Straßen-Quads Leichte Vierradmobile |
PI/PI Hybrid |
Euro 4 |
1 900 |
730 |
170 |
|
ECE R47 |
CI/CI Hybrid |
Euro 4 |
1 000 |
100 |
550 |
80 (8) |
ECE R47 |
||
L7e-B L7e-C |
Schwere Gelände-Quads Schwere Vierradmobile |
PI/PI Hybrid |
Euro 4 |
2 000 |
550 |
250 |
— |
ECE R40 |
CI/CI Hybrid |
Euro 4 |
1 000 |
100 |
550 |
80 (8) |
ECE R40 |
(A2) Euro 5
Fahrzeug klasse |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse |
Antriebsklasse |
Euro-Norm (4) |
Masse des Kohlenmonoxids (CO) |
Masse der Kohlenwasserstoffe (THC) |
Masse der Nichtmethankohlenwasserstoffe (NMHC) |
Masse der Stickoxide (NOx) |
Partikelmasse (PM) |
Prüfzyklus |
|
|
|
|
L1 (mg/km) |
L2A (mg/km) |
L2B (mg/km) |
L3 (mg/km) |
L4 (mg/km) |
|
L1e-A |
Fahrräder mit Antriebssystem |
PI/CI/Hybrid |
Euro 5 |
500 |
100 |
68 |
60 |
4.5 (9) |
Überarbeiteter WMTC (10) |
L1e-B-L7e |
Alle sonstigen Fahrzeuge der Klasse L |
PI/ PI Hybrid |
Euro 5 |
1 000 |
100 |
68 |
60 |
4,5 (9) |
Überarbeiteter WMTC |
CI/CI Hybrid |
500 |
100 |
68 |
90 |
4,5 |
Überarbeiteter WMTC |
(B) Emissionsschwellenwerte des On-Board-Diagnosesystems
(B1) Euro 4, OBD-I
Fahrzeug klasse |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse |
Antriebsklasse |
Euronorm |
Masse des Kohlenmonoxids (CO) |
Masse der Kohlenwasserstoffe (THC) |
Masse der Stickoxide (NOx) |
Prüfzyklus |
|
|
|
|
OT1 (mg/km) |
OT2 (mg/km) |
OT3 (mg/km) |
|
▼M2 ————— |
|||||||
L3e (5) L4e (7) L5e-A L7e-A |
— Zweirädrige Krafträder mit und ohne Beiwagen — Dreirädrige Kraftfahrzeuge — Schwere Straßen-Quads |
PI/PI Hybrid vmax < 130 km/h |
Euro 4 |
2 170 |
1 400 |
350 |
WMTC, Phase 2 |
PI/PI Hybrid vmax ≥ 130 km/h |
2 170 |
630 |
450 |
WMTC, Phase 2 |
|||
CI/CI Hybrid |
2 170 |
630 |
900 |
WMTC, Phase 2 |
(B2) Euro 5, OBD-I und OBD-II (4)
Fahrzeugklasse |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse |
Antriebsklasse |
Euronorm |
Masse des Kohlenmonoxids (CO) |
Masse der Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe (NMHC) |
Masse der Stickoxide (NOx) |
Partikelmasse (PM) |
Prüfzyklus |
|
|
|
|
OT1 (mg/km) |
OT2 (mg/km) |
OT3 (mg/km) |
OT4 (mg/km) |
|
►M2 L3e, L4e, L5e, L7e ◄ |
►M2 Alle Fahrzeuge der Klasse L außer L1e, L2e und L6e ◄ |
PI/PI Hybrid |
Euro 5 |
1 900 |
250 |
300 |
50 |
Überarbeiteter WMTC |
CI/CI Hybrid |
Euro 5 |
1 900 |
320 |
540 |
50 |
Überarbeiteter WMTC |
(C) Grenzwerte für Verdunstungsemissionen
(C1) Euro 4
Fahrzeug klasse |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse |
Antriebsklasse |
Euronorm |
Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) (mg/Test) |
Prüfzyklus |
L3e L4e (7) |
Zweirädrige Krafträder (13) mit und ohne Beiwagen |
PI (11) |
Euro 4 |
2 000 |
SHED |
L5e-A |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge |
PI (11) |
Euro 4 |
||
L6e-A |
Leichte Straßen-Quads |
PI (11) |
Euro 4 |
||
L7e-A |
Schwere Straßen-Quads |
PI (11) |
Euro 4 |
(C2) Euro 5
Fahrzeugklasse (12) |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse |
Antriebsklasse |
Euronorm |
Durchlässigkeitsprüfung (mg/m2/Tag) |
Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) beim SHED-Test (mg/Test) |
|
|
|
|
|
Kraftstoffbehälter |
Kraftstoffzufuhrleitungen |
Fahrzeug |
L1e-A |
Fahrräder mit Antriebssystem |
PI (11) |
Euro 5 |
1 500 |
15 000 |
1 500 |
L1e-B |
Zweirädrige Kleinkrafträder |
Euro 5 |
1 500 |
15 000 |
1 500 |
|
L2e |
Dreirädrige Kleinkrafträder |
Euro 5 |
1 500 |
15 000 |
1 500 |
|
L3e L4e (7) |
Zweirädrige Krafträder mit und ohne Beiwagen |
Euro 5 |
|
|
1 500 |
|
L5e-A |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge |
Euro 5 |
|
|
|
|
L5e-B |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge zur gewerblichen Nutzung |
Euro 5 |
1 500 |
15 000 |
1 500 |
|
L6e-A |
Leichte Straßen-Quads |
Euro 5 |
|
|
1 500 |
|
L6e-B |
Leichte Vierradmobile |
Euro 5 |
1 500 |
15 000 |
1 500 |
|
L7e-A |
Schwere Straßen-Quads |
Euro 5 |
|
|
1 500 |
|
L7e-B |
Gelände-Quads |
Euro 5 |
1 500 |
15 000 |
1 500 |
|
L7e-C |
Schwere Vierradmobile |
Euro 5 |
1 500 |
15 000 |
1 500 |
(D) Geräuschgrenzwerte — Euro 4und Euro 5
Fahrzeugklasse |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse |
Euro 4 Geräuschpegel (14) (dB(A)) |
Euro 4 Prüfverfahren(16) |
Euro 5 Geräuschpegel (15) (dB(A)) |
Euro 5 Prüfverfahren |
L1e-A |
Fahrräder mit Antriebssystem |
►C1 63 ◄ |
Delegierter Rechtsakt/UN-ECE-Regelung Nr. 63 |
|
UN-ECE-Regelung Nr. 63 |
L1e-B |
Zweirädrige Kleinkrafträder vmax ≤ 25 km/h |
66 |
|||
Zweirädrige Kleinkrafträder vmax ≤ 45 km/h |
71 |
||||
L2e |
Dreirädrige Kleinkrafträder |
76 |
Delegierter Rechtsakt/UN-ECE-Regelung Nr. 9 |
|
UN-ECE-Regelung Nr. 9 |
L3e |
Zweirädrige Krafträder Hubvolumen ≤ 80 cm3 |
75 |
Delegierter Rechtsakt/UN-ECE-Regelung Nr. 41 |
|
UN-ECE-Regelung Nr. 41 |
Zweirädrige Krafträder 80 cm3 < Hubvolumen ≤ 175 cm3 |
77 |
||||
Zweirädrige Krafträder Hubvolumen > 175 cm3 |
80 |
||||
L4e |
Zweirädrige Krafträder mit Beiwagen |
80 |
►C1 Delegierter Rechtsakt/UN-ECE-Regelung Nr. 9 ◄ |
►C1 UN-ECE-Regelung Nr. 9 ◄ |
|
L5e-A |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge |
80 |
Delegierter Rechtsakt/UN-ECE-Regelung Nr. 9 |
|
UN-ECE-Regelung Nr. 9 |
L5e-B |
Dreirädrige Kraftfahrzeuge zur gewerblichen Nutzung |
80 |
|||
L6e-A |
Leichte Straßen-Quads |
80 |
Delegierter Rechtsakt/ ►C1 UN-ECE-Regelung Nr. 9 ◄ |
|
►C1 UN-ECE-Regelung Nr. 9 ◄ |
L6e-B |
Leichte Vierradmobile |
80 |
Delegierter Rechtsakt/UN-ECE-Regelung Nr. 9 |
|
UN-ECE-Regelung Nr. 9 |
L7e-A |
Schwere Straßen-Quads |
80 |
|||
L7e-B |
Schwere Gelände-Quads |
80 |
|||
L7e-C |
Schwere Vierradmobile |
80 |
Anmerkung: Die Erläuterungen zu den Anhängen befinden sich am Ende von Anhang VIII.
ANHANG VII
Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen
(A) Dauerhaltbarkeits-Laufleistung bei Fahrzeugen der Klasse L
Fahrzeugklasse |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse |
Euro 4 Dauerhaltbarkeits-Laufleistung (km) und Euro 5 Dauerhaltbarkeits-Laufleistung (4) (km) |
L1e-A |
— Fahrräder mit Antriebssystem |
5 500 |
L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3) |
— Zweirädrige Trial-Krafträder |
|
L1e-B |
— Zweirädrige Kleinkrafträder |
11 000 |
L2e |
— Dreirädrige Kleinkrafträder |
|
L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3) |
— Zweirädrige Enduro-Krafträder |
|
L6e-A |
— Leichte Straßen-Quads |
|
L7e-B |
— Schwere Gelände-Quads |
|
L3e |
— Zweirädrige Krafträder mit und ohne Beiwagen |
20 000 |
L4e (7) |
(vmax < 130 km/h) |
|
L5e |
— Dreirädrige Kraftfahrzeuge |
|
L6e-B |
— Leichte Vierradmobile |
|
L7e-C |
— Schwere Vierradmobile |
|
L3e |
Zweirädrige Krafträder mit und ohne Beiwagen |
35 000 |
L4e (7) |
(vmax ≥ 130 km/h) |
|
L7e-A |
Schwere Straßen-Quads |
(B) Verschlechterungsfaktoren
Fahrzeugklasse |
Bezeichnung der Fahrzeugklasse |
Euro 4 Verschlechterungsfaktor (-) |
Euro 5 Verschlechterungsfaktor+(4) (-) |
||||||||||
|
|
CO |
HC |
NOx |
PM |
CO |
THC |
NMHC |
NOx |
PM(17)(4) |
|||
|
|
|
|
|
|
|
PI |
CI (18) |
PI |
CI |
PI |
CI |
CI |
L1e — L7e |
alle |
1,3 |
1,2 |
1,2 |
1,1 |
1,3 |
1,3 |
1,1 |
1,3 |
1,1 |
1,3 |
1,1 |
1,0 |
Anmerkung: Die Erläuterungen zu den Anhängen befinden sich am Ende von Anhang VIII.
ANHANG VIII
Erhöhte Anforderungen für die funktionale Sicherheit (21)
Gegenstand |
Anforderungen |
Verbindlicher Einbau verbesserter Bremssysteme |
a) Neue Krafträder(22) der Unterklasse L3e-A1, die auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, sind nach Wahl des Herstellers entweder mit einem Anti-Blockier-System oder einem kombinierten Bremssystem oder beiden Typen verbesserter Bremssysteme auszurüsten. b) Neue Krafträder der Unterklassen L3e-A2 und L3e-A3, die auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden, sind mit einem Anti-Blockier-System auszurüsten. Ausnahme: L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3, zweirädrige Enduro-Krafträder) und L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3, zweirädrige Trial-Krafträder) sind vom verbindlichen Einbau verbesserter Bremssysteme ausgenommen. |
Sichere Kurvenfahrt auf befestigten Straßen |
Fahrzeuge der Klasse L sind so zu konstruieren, dass sich jedes Rad zu jedem Zeitpunkt mit verschiedenen Geschwindigkeiten drehen kann, um eine sichere Kurvenfahrt auf befestigten Straßen zu gewährleisten. Ist ein Fahrzeug mit einer Differenzialsperre ausgerüstet, muss es so ausgelegt sein, dass sie normalerweise nicht gesperrt ist. |
Verbesserung der Sichtbarkeit des Fahrzeugs und des Fahrers durch automatisches Einschalten der Beleuchtungseinrichtung |
Zur Verbesserung der Sichtbarkeit von Fahrzeugen der Klasse L sind diese wie folgt auszurüsten: a) Fahrzeuge der Klasse L1e: Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen im Einklang mit UN-ECE-Regelung Nr. 74 Rev. 2, die eine automatische Aktivierung der Lichtsignalanlage erfordert; b) Fahrzeuge der Klasse L3e: Nach Wahl des Herstellers entweder Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen im Einklang mit UN-ECE-Regelung Nr. 53 Rev. 2 und ihren Änderungen 1 und 2 oder eigene Tagfahrleuchten im Einklang mit UN-ECE-Regelung Nr. 87 Rev. 2 und ihren Änderungen 1 und 2. c) Alle anderen Unterklassen von Fahrzeugen der Klasse L: Eine Beleuchtungsanlage, die sich automatisch einschaltet, oder, nach Wahl des Herstellers, eigene Tagfahrleuchten, die sich automatisch einschalten(23). |
(Anhang II (B) 3) Elektrische Sicherheit |
Fahrzeuge der Klasse L müssen, wenn sie mit einem oder mehreren Antriebsmotoren ausgestattet sind, die mit elektrischer Energie betrieben werden und nicht dauerhaft an das Netz angeschlossen sind, im Hinblick auf den elektrischen Antriebsstrang sowie ihre Hochspannungskomponenten und Systeme, die mit der Hochspannungssammelschiene des elektrischen Antriebsstrangs galvanisch verbunden sind, so ausgelegt werden, dass jede Gefährdung der elektrischen Sicherheit verhindert wird, indem die einschlägigen Anforderungen der UN-ECE-Regelung Nr. 100 und der Norm ISO 13063 angewendet werden. |
(Anhang II (B) 4) Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung kritischer funktionaler Sicherheitssysteme, Teile und Ausrüstungen |
Der Fahrzeughersteller erklärt, dass Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 hergestellt wurden, in der Lage sind, eine bestimmungsgemäße normale Nutzung zumindest über die unten angegebene zurückgelegte Entfernung innerhalb von 5 Jahren nach ihrer Erstzulassung zu überstehen. Die Entfernung beträgt das Anderthalbfache der in Anhang VII mit direktem Bezug zu der betreffenden Fahrzeugklasse und der Emissionsphase (d. h. der Euro-Norm), nach der das Fahrzeug typgenehmigt werden soll, angegebenen Entfernung, überschreitet jedoch für keine Fahrzeugklasse 60 000 km. |
(Anhang II (B) 5) Anforderungen an die vorderen und hinteren Schutzvorrichtungen |
Fahrzeuge der Klasse L müssen hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Partien so ausgelegt werden, dass sie keine spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, die nach außen gerichtet sind und bei denen davon auszugehen ist, dass ungeschützte Verkehrsteilnehmer bei Zusammenstößen an ihnen hängenbleiben oder dass die Schwere von Verletzungen und Wunden bei diesen Verkehrsteilnehmern wesentlich erhöht wird. Dies gilt sowohl für die vorderen als auch für die hinteren Fahrzeugpartien. |
(Anhang II (B) 10) Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte |
Die verbindlichen Anforderungen für Sicherheitsgurtverankerungen und die Installation von Sicherheitsgurten in Fahrzeugen der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, die mit Aufbauten versehen sind. |
(Anhang II (B) 15) Anforderungen an Insassenschutzsysteme einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren |
Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e, die mit Aufbauten versehen sind, müssen so ausgelegt werden, dass sie keine spitzen oder scharfen oder vorstehenden Teile aufweisen, bei denen davon auszugehen ist, dass durch sie die Schwere von Verletzungen und Wunden beim Fahrer und bei den Beifahrern wesentlich erhöht wird. Fahrzeuge mit Türen müssen so ausgelegt werden, dass sichergestellt ist, dass diese Türen unter Verwendung der entsprechenden Schlösser und Scharniere gebaut werden. |
(Anhang II (B) 17) Anforderungen an die Festigkeit der Fahrzeugstruktur |
Der Fahrzeughersteller erklärt, dass im Falle eines Rückrufs aufgrund eines erheblichen Sicherheitsrisikos der Genehmigungsbehörde und der Kommission auf Anfrage unverzüglich eine mittels ingenieurtechnischer Berechnungen, virtueller Prüfmethoden und/oder struktureller Prüfungen vorgenommene spezifische Untersuchung der Strukturen, Bauteile und/oder Teile zur Verfügung gestellt wird. Die Typgenehmigung für Fahrzeuge darf nicht erteilt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Fahrzeughersteller in der Lage ist, für eine solche Untersuchung Sorge zu tragen. |
Anmerkung: Die Erläuterungen zu den Anhängen befinden sich am Ende von Anhang VIII.
Erläuterungen zu den Anhängen I bis VIII
1. Grundlage der in Anhang I genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahrbereitem Zustand betrachtet.
2. Die Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in die Antriebsleistungsklassen L3e-A1 (obwohl 130 km/h wahrscheinlich nicht erreicht werden), L3e-A2 oder L3e-A3.
3. „X“ bedeutet, dass durch diese Verordnung verbindliche Anforderungen für den betreffenden Gegenstand und die betreffende Klasse festgelegt werden; die ausführlichen Anforderungen sind in den Bezugsartikeln und den Bezugsdokumenten in dieser Tabelle festgelegt.
„IF“ bedeutet „falls installiert“. Wenn das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, auf die in der Tabelle Bezug genommen wird, in dem Fahrzeug installiert ist, weil dies nur für einige der in die betreffende Klasse eingestuften Fahrzeuge vorgeschrieben ist, muss es bzw. sie die in den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Wenn der Fahrzeughersteller entscheidet, das Fahrzeug freiwillig mit dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit auszurüsten, muss es bzw. sie ebenfalls die in den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen.
Wenn ein Tabellenfeld leer ist, bedeutet dies, dass durch diese Verordnung für den betreffenden Gegenstand und die betreffende Klasse keine Anforderungen festgelegt werden.
4. Siehe Artikel 23 Absätze 4 und 5.
5. Ist/sind der/die (Hybrid-) Motor(en) mit einer Stop-/Start-Funktion ausgerüstet, muss der Hersteller sicherstellen, dass der Verbrennungsmotor im Leerlauf und mit erhöhter Leerlaufdrehzahl läuft. Das Fahrzeug muss der Prüfung bei freier Beschleunigung unterzogen werden können, wenn das Antriebssystem einen Selbstzündungsmotor (CI-Motor) aufweist.
6. Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).
7. Nur das zweirädrige Kraftrad (Basisfahrzeug), an das der Beiwagen montiert ist, muss die entsprechenden Emissionsgrenzwerte einhalten.
8. Nur Selbstzündungsmotoren (CI), auch wenn z. B. ein Selbstzündungsmotor (CI) Teil eines Hybridantriebs ist.
9. Gilt nur für Benzinmotoren mit Direkteinspritzung (DI).
10. In der in Artikel 23 Absätze 4 und 5 genannten Umweltverträglichkeitsstudie wird auch darüber berichtet, ob neben Fahrzeugen der Klasse L3e, L5e-A und L7e-A auch andere Fahrzeuge der Klasse L im Rahmen eines überarbeiteten WMTC einer Emissionsprüfung unterzogen werden könnten.
11. Fremdzündungsmotoren (PI), die mit Benzin, Benzinkraftstoffgemischen oder Ethanol-Kraftstoff betrieben werden.
12. Die Kostenwirksamkeit der Einrichtung zur Verdunstungsemissionsminderung wird in der Umweltverträglichkeitsstudie, die gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 5 für die Kommission erstellt wird, bewertet. In dieser Studie werden für die Unterklassen von Fahrzeugen, die noch keiner Prüfung auf Verdunstungsemissionen gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 5 unterzogen worden sind, als Alternative zur SHED-Prüfung weitere kostenwirksame Prüfungen in Bezug auf Verdunstungsemissionen, z. B. Durchlässigkeitsprüfungen für Kraftstoffbehälter und Kraftstoffzufuhrleitungen, bewertet.
13. vmax ≥ 130 km/h
14. Bis die Union den UN-ECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 und 92 beitritt und diese im Rahmen der UN-ECE WP29 und innerhalb der Union umsetzt — einschließlich der damit zusammenhängenden gleichwertigen Geräuschgrenzwerte der Stufe Euro 4 (wie sie zum Beispiel in Anhang 6 der UN-ECE-Regelung Nr. 41 für Krafträder der Klassen L3e und L4e festgelegt werden) — müssen Fahrzeuge der Klasse L den Grenzwerten gemäß Anhang VI Teil D entsprechen. Sobald die Union die UN-ECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 und 92 übernommen hat, werden diese — einschließlich der Geräuschgrenzwerte, die den in Anhang VI (D) aufgeführten gleichwertig sind — verbindlich und ersetzen die Prüfverfahren im delegierten Rechtsakt zu Leistungsanforderungen an Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung.
15. Die noch festzulegenden Geräuschgrenzwerte der Euro-5-Norm sind in einem eigenständigen Rechtsakt, der nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wird, zu ändern.
16. Die Verfahren für die Geräuschprüfung sind in einem gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt enthalten, der durch die UN-ECE-Regelungen Nr. 9, 41, 63 und 92 ersetzt werden wird.
17. Nur bei PI-, DI- und CI-Motoren.
18. Gilt auch für Hybridfahrzeuge.
19. Hinsichtlich der Beschreibung der Prüfungstypen, der Verweise auf die Grenzwerte und der Prüfverfahren für die Prüfungen Typ I bis IX wird auf Anhang V verwiesen.
20. Für Fahrzeuge mit Elektroantrieb/Hybrid-Elektrofahrzeuge werden lediglich Geräuschanforderungen für geräuscharme Fahrzeuge festgelegt.
21. Hinsichtlich der Anwendungsfristen für die erhöhten Anforderungen für die funktionale Sicherheit wird auf Anhang IV verwiesen.
22. Fahrzeuge der Klasse L4e (Krafträder mit Beiwagen) sind von den Anforderungen a und b in Bezug auf den verbindlichen Einbau verbesserter Bremssysteme ausgenommen.
23. Um den Start eines Verbrennungsmotors zu gewährleisten, kann die Beleuchtungsanlage während der Anlassphase des Motors für höchstens 10 Sekunden ausgeschaltet werden.
ANHANG IX
Entsprechungstabelle
(gemäß Artikel 81)
Richtlinie 2002/24/EG |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 1 Absätze 2 und 3 |
Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4, Anhang I |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 26 und 27 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 18 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 29 Absatz 1, Artikel 33 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 33 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 Absatz 5 |
Artikel 33 Absätze 1 und 3 |
Artikel 4 Absatz 6 |
Artikel 29 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 10 und Artikel 30 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 29 Absatz 10 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 29 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 29 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 29 Absatz 7 |
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 29 Absatz 8 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 38 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 38 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
— |
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 56 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 9 und Artikel 37 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 34 Absätze 1 und 3 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 35 und 36 |
Artikel 9 Absatz 5 |
Artikel 37 Absatz 4 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 49 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 49 Absatz 3 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 49 Absatz 6 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 49 Absatz 7 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 48 |
Artikel 13 |
— |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 67 Absatz 1, Artikel 64 |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
— |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 63 Absatz 3 |
Artikel 15 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absätze 2 und 3 |
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i |
Artikel 42 |
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b |
— |
Artikel 15 Absatz 4 |
— |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 |
Artikel 44 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 40 |
Artikel 17 |
Artikel 72, 74 und 75 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 73 Absatz 1 |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 73 Absatz 2 |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
— |
Artikel 21 |
Artikel 77 Absatz 1 |
Artikel 22 |
— |
Artikel 23 |
— |
Artikel 24 |
— |
( 1 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
( 2 ) ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.
( 3 ) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
( 4 ) Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18); siehe Bestimmung der Leistung, Klassen A1 und A2, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b.
( 5 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.
( 6 ) ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10.
( 7 ) ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.