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Document 02003R2004-20071227
Regulation (EC) No 2004/2003 of the European Parliament and of the Council of 4 November 2003 on the regulations governing political parties at European level and the rules regarding their funding
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung
Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung
No longer in force
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2003R2004 — DE — 27.12.2007 — 001.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2004/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297, 15.11.2003, p.1) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1524/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2007 |
L 343 |
5 |
27.12.2007 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2004/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 4. November 2003
über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 1 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 191 des Vertrags sind politische Parteien auf europäischer Ebene wichtig als Faktor der Integration in der Union und tragen dazu bei, ein europäisches Bewusstsein herauszubilden und den politischen Willen der Bürger der Union zum Ausdruck zu bringen. |
(2) |
Für die politischen Parteien auf europäischer Ebene sollten in Form eines Regelwerks eine Reihe von Grundregeln festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich ihrer Finanzierung. Die Erfahrungen mit der Anwendung dieser Verordnung sollten zeigen, inwieweit dieses Regelwerk durch weitere Bestimmungen vervollständigt werden sollte. |
(3) |
Es hat sich gezeigt, dass die Mitglieder einer politischen Partei auf europäischer Ebene entweder Bürger sind, die sich in einer politischen Partei zusammengeschlossen haben, oder politische Parteien, die miteinander ein Bündnis bilden. Daher sollten die Begriffe „politische Partei“ und „Bündnis politischer Parteien“ im Sinne dieser Verordnung präzisiert werden. |
(4) |
Um eine „politische Partei auf europäischer Ebene“ identifizieren zu können, ist es wichtig, bestimmte Voraussetzungen festzulegen. Insbesondere müssen die politischen Parteien auf europäischer Ebene die Grundsätze beachten, auf denen die Europäische Union beruht und die in den Verträgen verankert sind und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. |
(5) |
Es ist ein Verfahren für die politischen Parteien auf europäischer Ebene festzulegen, die eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung erhalten möchten. |
(6) |
Außerdem sollte eine regelmäßige Nachprüfung der Voraussetzungen vorgesehen werden, anhand derer eine politische Partei auf europäischer Ebene identifiziert wird. |
(7) |
Die politischen Parteien auf europäischer Ebene, die eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung erhalten haben, sollten die Pflichten erfüllen, mit denen die Transparenz der Finanzierungsquellen gewährleistet werden soll. |
(8) |
Gemäß der Erklärung Nr. 11 zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die der Schlussakte des Vertrags von Nizza beigefügt ist, sollte die aufgrund dieser Verordnung gewährte Finanzierung nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung der politischen Parteien auf einzelstaatlicher Ebene verwendet werden. Nach derselben Erklärung sollten die Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene auf ein und derselben Grundlage für alle im Europäischen Parlament vertretenen politischen Kräfte gelten. |
(9) |
Die Art der Ausgaben, die für eine Finanzierung aufgrund dieser Verordnung in Frage kommen, sollte präzisiert werden. |
(10) |
Die Mittel, die für die in dieser Verordnung vorgesehene Finanzierung bestimmt sind, sollten im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden. |
(11) |
Es ist notwendig, für eine größtmögliche Transparenz und für eine Finanzkontrolle der politischen Parteien auf europäischer Ebene zu sorgen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden. |
(12) |
Für die in jedem Haushaltsjahr verfügbaren Mittel ist ein Verteilungsschlüssel vorzusehen, wobei einerseits die Zahl der Begünstigten und andererseits die Zahl der gewählten Mitglieder im Europäischen Parlament zu berücksichtigen sind. |
(13) |
Bei der technischen Unterstützung, die den politischen Parteien auf europäischer Ebene vom Europäischen Parlament geleistet wird, sollte der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden. |
(14) |
Die Anwendung dieser Verordnung sowie die finanzierten Tätigkeiten sollten in einem zu veröffentlichenden Bericht des Europäischen Parlaments überprüft werden. |
(15) |
Die richterliche Kontrolle, für die der Gerichtshof zuständig ist, trägt zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung bei. |
(16) |
Um den Übergang zu den neuen Regeln zu erleichtern, sollte die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung verschoben werden, bis sich das Europäische Parlament nach den für Juni 2004 vorgesehenen Wahlen konstituiert hat — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung werden die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „politische Partei“: eine Vereinigung von Bürgern,
— die politische Ziele verfolgt und
— die nach der Rechtsordnung mindestens eines Mitgliedstaats anerkannt ist oder in Übereinstimmung mit dieser Rechtsordnung gegründet wurde;
2. „Bündnis politischer Parteien“: eine strukturierte Zusammenarbeit mindestens zweier politischer Parteien;
3. „politische Partei auf europäischer Ebene“: eine politische Partei oder ein Bündnis politischer Parteien, die bzw. das die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;
4. „Politische Stiftungen auf europäischer Ebene“: Einrichtungen oder ein Netz von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat über Rechtspersönlichkeit verfügen, einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und durch ihre Arbeit — im Rahmen der von der Europäischen Union angestrebten Ziele und Grundwerte — die Ziele dieser politischen Partei auf europäischer Ebene unterstützen und ergänzen und dabei vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen:
— Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Diskussionen über Themen der europäischen Politik und den Prozess der europäischen Integration,
— Entwicklung von Tätigkeiten in Verbindung mit europapolitischen Themen wie z. B. die Durchführung oder Unterstützung von Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft,
— Entwicklung der Zusammenarbeit mit gleichartigen Einrichtungen, um die Demokratie zu fördern,
— Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Wissenschaftlern und anderen einschlägigen Akteuren.
5. „Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union“: eine Finanzhilfe nach Maßgabe des Artikels 108 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ( 2 ) (nachstehend als „Haushaltsordnung“ bezeichnet).
Artikel 3
Voraussetzungen
►M1 (1) ◄ Eine politische Partei auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie besitzt in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, Rechtspersönlichkeit;
b) sie ist in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten durch Mitglieder des Europäischen Parlaments oder in den nationalen Parlamenten oder regionalen Parlamenten oder Regionalversammlungen vertreten, oder
sie hat in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament mindestens 3 Prozent der abgegebenen Stimmen in jedem dieser Mitgliedstaaten erreicht;
c) sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und in ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, das heißt die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;
d) sie hat an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilgenommen oder die Absicht bekundet, dies zu tun.
(2) Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Absatz 1 angeschlossen sein, was von dieser Partei zu bestätigen ist.
b) Sie muss in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, über Rechtspersönlichkeit verfügen. Diese Rechtspersönlichkeit muss von derjenigen der politischen Partei auf europäischer Ebene, der die politische Stiftung angeschlossen ist, getrennt sein.
c) Sie beachtet insbesondere in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze, auf denen die Europäische Union beruht, d. h. die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.
d) Sie darf keine Gewinnerzielungsabsicht haben.
e) Sie muss ein leitendes Gremium mit geografisch ausgewogener Zusammensetzung haben.
(3) Im Rahmen dieser Verordnung obliegt es den einzelnen politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, die besonderen Modalitäten ihres Verhältnisses zueinander entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften festzulegen. Hierzu gehört unter anderem eine angemessene Trennung zwischen der täglichen Verwaltung und den Leitungsstrukturen der politischen Stiftung auf europäischer Ebene einerseits und der politischen Partei, der sie angeschlossen ist, andererseits.
Artikel 4
Antrag auf Finanzierung
(1) Um eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu erhalten, muss eine politische Partei auf europäischer Ebene jährlich einen Antrag beim Europäischen Parlament stellen.
Das Europäische Parlament entscheidet innerhalb von drei Monaten und bewilligt und verwaltet die entsprechenden Mittel.
(2) Dem ersten Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
a) Unterlagen, die bescheinigen, dass der Antragsteller die in den Artikeln 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;
b) ein politisches Programm, das die Ziele der politischen Partei auf europäischer Ebene beschreibt;
c) eine Satzung, in der insbesondere die für die politische und finanzielle Leitung zuständigen Organe sowie die Organe oder natürlichen Personen festgelegt sind, die in den jeweiligen Mitgliedstaaten insbesondere für die Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände oder in Gerichtsverfahren zur gesetzlichen Vertretung befugt sind.
(3) Jede Änderung betreffend die in Absatz 2 genannten Unterlagen, insbesondere eines politischen Programms oder einer Satzung, die bereits vorgelegt wurden, muss dem Europäischen Parlament innerhalb von zwei Monaten mitgeteilt werden. Erfolgt keine Mitteilung, so wird die Finanzierung ausgesetzt.
(4) Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene kann nur über die politische Partei auf europäischer Ebene, der sie angeschlossen ist, einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union stellen.
(5) Die Finanzierung einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene erfolgt aufgrund ihrer bestehenden Zugehörigkeit zu einer politischen Partei vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1. Auf die dergestalt zugewiesenen Mittel finden die Artikel 9 und 9a Anwendung.
(6) Die einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene zugewiesenen Mittel werden ausschließlich zur Finanzierung der Arbeit der Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 verwendet. Auf keinen Fall dürfen sie zur Finanzierung von Wahlkämpfen oder Kampagnen für Referenden verwendet werden.
(7) Für die Prüfung der Anträge politischer Stiftungen auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.
Artikel 5
Nachprüfung
(1) Das Europäische Parlament prüft regelmäßig nach, ob die politischen Parteien auf europäischer Ebene die in Artikel 3 Buchstaben a) und b) genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
(2) Hinsichtlich der in Artikel 3 Buchstabe c) genannten Voraussetzung prüft das Europäische Parlament auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, die mindestens drei Fraktionen im Europäischen Parlament vertreten, durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder nach, ob die genannte Voraussetzung bei einer politischen Partei auf europäischer Ebene weiterhin erfüllt ist.
Vor der Einleitung einer solchen Nachprüfung hört das Europäische Parlament die Vertreter der betreffenden politischen Partei auf europäischer Ebene an und bittet einen Ausschuss, dem unabhängige Persönlichkeiten angehören, innerhalb einer angemessenen Frist zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Der genannte Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Von diesen wird jeweils ein Mitglied vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission benannt. Die Sekretariatsgeschäfte und die Finanzierung des Ausschusses übernimmt das Europäische Parlament.
(3) Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so wird die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene, die aus diesem Grund diese Eigenschaft verloren hat, von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.
(4) Absatz 2 gilt für die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene sinngemäß.
(5) Verliert die politische Partei auf europäischer Ebene, der eine politische Stiftung auf europäischer Ebene angeschlossen ist, ihren Status, wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.
(6) Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.
Artikel 6
Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung
(1) Politische Parteien auf europäischer Ebene sowie Stiftungen auf europäischer Ebene
a) veröffentlichen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva;
b) geben Auskunft über ihre Finanzierungsquellen durch Vorlage eines Verzeichnisses, in dem die Spender und ihre jeweiligen Spenden — bis auf diejenigen Spenden, die 500 EUR pro Jahr und Spender nicht überschreiten — aufgeführt sind.
(2) Von politischen Parteien auf europäischer Ebene sowie von Stiftungen auf europäischer Ebene dürfen nicht angenommen werden:
a) anonyme Spenden;
b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments;
c) Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann;
d) Spenden von über 12 000 EUR pro Jahr und Spender von jeder natürlichen oder juristischen Person, die kein Unternehmen im Sinne des Buchstaben c ist; die Absätze 3 und 4 bleiben hiervon unberührt;
e) Spenden einer öffentlichen Hand eines Drittlandes, einschließlich von jedem Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Regeln unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3) Beiträge nationaler politischer Parteien, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören, oder einer natürlichen Person, die einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehört, an eine politische Partei auf europäischer Ebene sind zulässig. Die Beiträge nationaler politischer Parteien oder einer natürlichen Person an eine politische Partei auf europäischer Ebene dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Partei auf europäischer Ebene nicht übersteigen.
(4) Beiträge nationaler politischer Stiftungen, die Mitglieder einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene sind, sowie von politischen Parteien auf europäischer Ebene an eine politische Stiftung auf europäischer Ebene sind zulässig. Diese Beiträge dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Stiftung auf europäischer Ebene nicht übersteigen und dürfen nicht aus Mitteln stammen, die eine politische Partei auf europäischer Ebene gemäß dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten hat.
Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.
Artikel 7
Finanzierungsverbot
(1) Die Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht von nationalen politischen Parteien oder Kandidaten dienen. Auf diese nationalen politischen Parteien und Kandidaten finden weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung.
(2) Die Mittel, die politische Stiftungen auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von politischen Parteien oder von Kandidaten auf europäischer oder nationaler Ebene oder von Stiftungen auf nationaler Ebene dienen.
Artikel 8
Art der Ausgaben
Unbeschadet der Finanzierung politischer Stiftungen dürfen Mittel, die aufgrund dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden, nur für Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten politischen Programm beschrieben sind.
Zu diesen Ausgaben gehören unter anderem Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen, Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen.
In die Ausgaben von politischen Parteien auf europäischer Ebene eingeschlossen sind auch Mittel zur Finanzierung von Wahlkämpfen der politischen Parteien auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, zu denen sie sich gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d stellen müssen. Gemäß Artikel 7 dürfen mit diesen Mitteln keine nationalen politischen Parteien oder Kandidaten unmittelbar oder mittelbar finanziert werden.
Diese Mittel dürfen nicht zur Finanzierung von Kampagnen für Referenden verwendet werden.
Gemäß Artikel 8 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments wird jedoch die Finanzierung und die Beschränkung von Wahlausgaben für alle Parteien und Kandidaten für die Wahlen zum Europäischen Parlament in jedem Mitgliedstaat durch nationale Bestimmungen geregelt.
Artikel 9
Ausführung und Kontrolle
(1) Die zur Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene bereitgestellten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und gemäß der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgeführt.
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden vom Anweisungsbefugten festgelegt.
(2) Die Bewertung der beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie ihre Abschreibung erfolgen nach den für die Organe geltenden Regeln gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung.
(3) Die Finanzkontrolle über die aufgrund dieser Verordnung gewährten Mittel wird gemäß der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ausgeübt.
Darüber hinaus nimmt ein externer unabhängiger Rechnungsprüfer eine jährliche Buchprüfung vor. Die Prüfungsbescheinigung wird dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres übermittelt.
(4) Aufgrund der Anwendung dieser Verordnung sind Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene zu Unrecht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten haben sollten, in diesen Haushalt zurückzuzahlen.
(5) Alle für die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofs erforderlichen Unterlagen und Informationen werden diesem auf seine Anfrage von den politischen Parteien auf europäischer Ebene übermittelt, die Finanzierungen aufgrund dieser Verordnung erhalten.
Tätigen politische Parteien auf europäischer Ebene gemeinsam mit nationalen politischen Parteien oder anderen Organisationen Ausgaben, so sind dem Rechnungshof Belege über die Ausgaben der politischen Parteien auf europäischer Ebene zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene als Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Artikels 113 der Haushaltsordnung, die sich auf die Degressivität dieser Finanzierung beziehen.
Artikel 9a
Transparenz
Das Europäische Parlament veröffentlicht in einer zu diesem Zweck geschaffenen Rubrik seiner Internetseite zusammen die folgenden Dokumente:
— einen Jahresbericht mit einer Übersicht über die an jede politische Partei und jede politische Stiftung auf europäischer Ebene gezahlten Beträge, und zwar für jedes Geschäftsjahr, für das Finanzhilfen gezahlt wurden;
— den in Artikel 12 genannten Bericht des Europäischen Parlaments über die Anwendung dieser Verordnung und die finanzierten Tätigkeiten;
— die Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung.
Artikel 10
Aufteilung der Mittel
(1) Die verfügbaren Mittel werden jährlich unter den politischen Parteien auf europäischer Ebene, deren Antrag auf Gewährung einer Finanzierung nach Artikel 4 stattgegeben wurde, wie folgt aufgeteilt:
a) 15 % werden zu gleichen Teilen aufgeteilt;
b) 85 % werden unter denjenigen aufgeteilt, die durch gewählte Mitglieder im Europäischen Parlament vertreten sind, wobei die Aufteilung im Verhältnis zur Zahl ihrer gewählten Mitglieder erfolgt.
Für die Zwecke dieser Bestimmungen kann ein Mitglied des Europäischen Parlaments nur einer politischen Partei auf europäischer Ebene angehören.
(2) Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darf 85 % der Kosten einer politischen Partei oder politischen Stiftung auf europäischer Ebene, die förderfähig sind, nicht überschreiten. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.
Artikel 11
Technische Unterstützung
Jede Art von technischer Unterstützung, die politische Parteien auf europäischer Ebene vom Europäischen Parlament erhalten, basiert auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie wird zu Bedingungen gewährt, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sonstigen externen Organisationen und Verbänden eingeräumt werden, denen ähnliche Erleichterungen gewährt werden können; die Gewährung erfolgt auf Rechnung und entgeltlich.
Das Europäische Parlament veröffentlicht in einem Jahresbericht, welche technische Unterstützung jeder politischen Partei auf europäischer Ebene im Einzelnen gewährt wurde.
Artikel 12
Bewertung
Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 15. Februar 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.
Artikel 13
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 4 bis 10 gelten ab dem Tag der Eröffnung der ersten Sitzung nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. September 2003.
( 2 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007; S. 9)