EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02003R1185-20130706

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1185/2013-07-06

2003R1185 — DE — 06.07.2013 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1185/2003 DES RATES

vom 26. Juni 2003

über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen

(ABl. L 167, 4.7.2003, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 605/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Juni 2013

  L 181

1

29.6.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1185/2003 DES RATES

vom 26. Juni 2003

über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 3 ) gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen und erlässt der Rat Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(2)

Haifische, Rochen und verwandte Arten, die zum Taxon der Elasmobranchien gehören, sind aufgrund der Eigenarten ihres Lebenszyklus allgemein besonders anfällig für Ausbeutung. In der Gemeinschaftsfischerei werden die meisten dieser Arten oft als Beifang bei der gezielten Fischerei auf andere wertvollere Arten gefangen.

(3)

Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis, die auf der Auswertung der Fangergebnisse beruht, sind zahlreiche Haifischbestände ernsthaft bedroht.

(4)

Bis zusätzliche Kenntnisse über die Populationsdynamik der Haifische und deren Reaktion auf die Befischung abgestimmte und umfassende Bewirtschaftungspläne ermöglichen, werden sich sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung bestandsgefährdender Praktiken oder zur Beschränkung des Haifischfangs positiv auf die Erhaltung dieser Bestände auswirken.

(5)

Das so genannte „Finning“ von Haifischen, bei dem die Haifischflossen abgetrennt und die übrigen Haifischteile ins Meer zurückgeworfen werden, kann die Todesrate bei Haifischen so stark erhöhen, dass zahlreiche Haifischbestände dezimiert und vom Zusammenbruch bedroht werden.

(6)

Maßnahmen zur Beschränkung oder Vermeidung des „Finning“ von Haifischen sind dringend notwendig, und das Abtrennen von Haifischflossen an Bord sollte deshalb verboten werden. Angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der artenmäßigen Zuordnung abgeschnittener Flossen sollte sich dieses Verbot auf alle „Elasmobranchii“ mit Ausnahme des Abtrennens von Rochenflossen beziehen.

(7)

Das Abtrennen von Flossen toter Haifische an Bord kann allerdings erlaubt werden, wenn es der besseren Verwertung aller Haifischteile durch getrennte Verarbeitung an Bord von Flossen und den übrigen Haifischteilen dient. In diesem Fall sollte der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse ( 4 ) erteilen und verwalten und entsprechende Bedingungen festlegen.

(8)

Damit sichergestellt ist, dass alle übrig bleibenden Haifischteile nach Abtrennen der Flossen an Bord verbleiben, sollten die Schiffskapitäne, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis sind, die Menge der Haifischflossen und der ausgenommenen und geköpften Haifischkörper aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sollten in das Logbuch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik ( 5 ) oder gegebenenfalls in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden.

(9)

Die Praxis des „Finning“ von Haifischen und die damit verbundenen Probleme bestehen nicht nur in den Gemeinschaftsgewässern. Es empfiehlt sich, dass die Gemeinschaft sich in gleichem Maße für die Bestandserhaltung in allen Meeresgewässern einsetzt. Diese Verordnung sollte deshalb für alle Gemeinschaftsschiffe gelten.

(10)

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es im Interesse der Erhaltung der Haifischbestände erforderlich und angemessen, Bestimmungen für das Abtrennen von Haifischflossen an Bord festzulegen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele von Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Abtrennen von Haifischflossen, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Haifischen oder Haifischflossen:

1. durch Schiffe in Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats;

2. durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in anderen Gewässern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Haifischflossen“ alle Flossen der Haie, einschließlich der Schwanzflossen, jedoch ausschließlich der Brustflossen von Rochen, die Teil der Rochenflügel sind;

2. „Hai“ jeden Fisch des Taxons Elasmobranchii;

▼M1 —————

▼B

Artikel 3

Verbotene Tätigkeiten

(1)  Es ist verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder anzulanden.

▼M1

(1a)  Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.

▼B

(2)  Es ist verboten, Haifischflossen zu kaufen oder zum Verkauf anzubieten, die entgegen dieser Verordnung an Bord abgetrennt, an Bord mitgeführt oder die umgeladen oder angelandet wurden.

▼M1 —————

▼M1

Artikel 6

Berichte

(1)  Für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und Haie fangen, an Bord halten, umladen oder anlanden, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ( 6 ) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ( 7 ) der Kommission jährlich bis zum 1. Mai einen zusammenfassenden Bericht über seine Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr. In dem Bericht werden die von dem Flaggenmitgliedstaat durchgeführte Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch seine Fischereifahrzeuge in Unions- und Nicht-Unionsgewässern sowie die von ihm im Falle von Verstößen ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen beschrieben. Insbesondere gibt der Flaggenmitgliedstaat sämtliche der folgenden Informationen an:

 Zahl der Anlandungen von Haien;

 Zahl, Tag und Ort der durchgeführten Inspektionen;

 Zahl und Art der aufgedeckten Verstöße, einschließlich vollständiger Identifizierung der betreffenden Schiffe und der auf die einzelnen Verstöße angewandten Sanktionen, und

 Gesamtanlandungen nach Art (Gewicht/Anzahl) und Hafen.

(2)  Nach der Vorlage des zweiten Jahresberichts der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2016 Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung und die einschlägigen internationalen Entwicklungen.

▼B

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 121.

( 2 ) Stellungnahme vom 27. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 3 ) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

( 4 ) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

( 5 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 6 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

( 7 ) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

Top