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Document 01977L0799-20041224

Consolidated text: Richtlinie des Rates vom vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (77/799/EWG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/799/2004-12-24

1977L0799 — DE — 24.12.2004 — 008.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

▼M5

RICHTLINIE DES RATES VOM

vom 19. Dezember 1977

über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien

(77/799/EWG)

▼B

(ABl. L 336, 27.12.1977, p.15)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

RICHTLINIE DES RATES 79/1070/EWG vom 6. Dezember 1979

  L 331

8

27.12.1979

 M2

RICHTLINIE 92/12/EWG DES RATES vom 25. Februar 1992

  L 76

1

23.3.1992

►M3

RICHTLINIE 2003/93/EG DES RATES vom 7. Oktober 2003

  L 264

23

15.10.2003

►M4

RICHTLINIE 2004/56/EG DES RATES vom 21. April 2004

  L 127

70

29.4.2004

►M5

RICHTLINIE 2004/106/EG DES RATES vom 16. November 2004

  L 359

30

4.12.2004


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens

  C 241

21

29.8.1994

 

(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)

  L 001

1

..

 A2

Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

17

19.11.1979

 A3

  L 302

23

15.11.1985

►A4

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 346 vom 2.12.1981, S. 24  (79HR/)




▼B

▼M5

RICHTLINIE DES RATES VOM

vom 19. Dezember 1977

über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien

(77/799/EWG)

▼B



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuerflucht über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus führen zu Haushaltseinnahmeverlusten, verstoßen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und können Verzerrungen des Kapitalverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen bewirken. Sie beeinträchtigen mithin das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.

Der Rat hat daher am 10. Februar 1975 eine Entschließung über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht und Steuerumgehung ( 3 ) angenommen.

Da es sich hierbei um ein internationales Problem handelt, sind innerstaatliche Maßnahmen, deren Wirkungen nicht über die Grenzen eines Staates hinausreichen, unzulänglich. Auch die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen reicht nicht aus, um die neuen Formen der Steuerhinterziehung und Steuerflucht wirksam einzudämmen, die immer mehr einen multinationalen Charakter annehmen.

Daher erscheint es geboten, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen innerhalb der Gemeinschaft nach gemeinsamen Grundsätzen und Regeln zu verstärken.

Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig auf Ersuchen Auskünfte in Einzelfällen erteilen. Der um Auskunft ersuchte Staat sollte die notwendigen Ermittlungen zu deren Erlangung durchführen lassen.

Die Mitgliedstaaten sollten sich auch ohne Ersuchen gegenseitig alle Auskünfte erteilen, die für die zu treffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geeignet erscheinen, insbesondere in den Fällen, in denen künstliche Gewinnverlagerungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vorzuliegen scheinen, oder wenn solche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen zweier Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis über ein drittes Land geleitet werden, oder schließlich wenn aus irgendeinem Grunde eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann.

Es ist geboten, daß den Bediensteten der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats die Anwesenheit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gestattet wird, wenn die beiden betroffenen Staaten dieses wünschen.

Allerdings ist sicherzustellen, daß die im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit übermittelten Auskünfte nicht unbefugten Personen zugänglich gemacht werden, damit die grundlegenden Rechte der Bürger und Unternehmen gewahrt bleiben. Dies erfordert, daß die Mitgliedstaaten die empfangenen Auskünfte, ohne Ermächtigung durch den auskunftgebenden Mitgliedstaat, nicht anderweitig verwenden als für steuerliche Zwecke oder zur Erleichterung der Steuerstrafverfolgung von Personen, die sich ihren steuerlichen Verpflichtungen entziehen. Ebenso müssen diese Staaten den empfangenen Auskünften das gleiche Maß an Vertraulichkeit gewähren, das sie im auskunftgebenden Staat genießen, sofern es dieser Staat verlangt.

Es erscheint angebracht, einem Mitgliedstaat das Recht einzuräumen, die Durchführung von Ermittlungen oder die Auskunftsübermittlung zu verweigern, wenn das Recht oder die Verwaltungspraxis des auskunftgebenden Mitgliedstaats seine Steuerverwaltung weder zu Ermittlungen noch zur Beschaffung oder Verwertung solcher Auskünfte für die eigenen steuerlichen Zwecke ermächtigt oder wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung zuwiderliefe oder zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder schließlich wenn der interessierte Mitgliedstaat aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zur Übermittlung gleichwertiger Auskünfte nicht in der Lage wäre.

Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist notwendig, um die Verfahren der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf den betreffenden Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der künstlichen Gewinnverlagerung innerhalb von Konzernen, ständig zu überprüfen, damit diese Verfahren verbessert und geeignete Gemeinschaftsregelungen ausgearbeitet werden können —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

▼M5

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen einander gemäß dieser Richtlinie alle Auskünfte, die für die korrekte Festsetzung der Einkommens- und Vermögenssteuern geeignet sein können, sowie alle Auskünfte in Bezug auf die Festsetzung der in Artikel 3 sechster Gedankenstrich der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen ( 4 ) genannten Steuern auf Versicherungsprämien.

▼B

(2)  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten, unabhängig von der Erhebungsform, alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3)  Gegenwärtig sind die in Absatz 2 genannten Steuern insbesondere die folgenden:

in Belgien:

Impôt des personnes physiques—Personenbelasting

Impôt des sociétés—Vennootschapsbelasting

Impôt des personnes morales—Rechtspersonenbelasting

Impôt des non-résidents—Belasting der niet-verblijfhouders

in Dänemark:

Indkomstskat til staten

Selskabsskat

Den kommunale indkomstskat

Den amtskommunale indkomstskat

Folkepensionsbidragene

Sømandsskat

Den særlige indkomstskat

Kirkeskat

Formueskat til staten

Bidrag til dagpengefonden

in Deutschland:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Vermögensteuer

Gewerbesteuer

Grundsteuer

in Griechenland:

Φόρος εισοδήματος φυσικών προσώπων

Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων

Φόρος ακινήτου περιουσίας

in Spanien:

Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas

Impuesto sobre Sociedades

Impuesto Extraordinario sobre el Patrimonio de las Personas Físicas

in Frankreich:

Impôt sur le revenu

Impôt sur les sociétés

Taxe professionnelle

Taxe foncière sur les propriétés bâties

Taxe foncière sur les propriétés non bâties

in Irland:

Income tax

Corporation tax

Capital gains tax

Wealth tax

in Italien:

Imposta sul reddito delle persone fisiche

Imposta sul reddito delle persone giuridiche

Imposta locale sui redditi

in Luxemburg:

Impôt sur le revenu des personnes physiques

Impôt sur le revenu des collectivités

Impôt commercial communal

Impôt sur la fortune

Impôt foncier

in den Niederlanden:

Inkomstenbelasting

Vennootschapsbelasting

Vermogensbelasting

in Österreich:

in Austria:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Grundsteuer

Bodenwertabgabe

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

in Portugal:

Contribuição predial

Imposto sobre a indústria agrícola

Contribuição industrial

Imposto de capitais

Imposto profissional

Imposto complementar

Imposto de mais-valias

Imposto sobre o rendimento do petróleo

Os adicionais devidos sobre os impostos precedentes

Valtion tuloverot—de statliga inkomstskatterna

Yhteisöjen tulovero—inkomstskatten för samfund

Kunnallisvero—kommunalskatten

Kirkollisvero—kyrkoskatten

Kansaneläkevakuutusmaksu—folkpensionsförsäkringspremien

Sairausvakuutusmaksu—sjukförsäkringspremien

Korkotulon lähdevero—källskatten på ränteinkomst

Rajoitetusti verovelvollisen lähdevero—källskatten för begränsat skattskyldig

Valtion varallisuusvero—den statliga förmögenhetsskatten

Kiinteistövero—fastighetsskatten

in Schweden:

Den statliga inkomstskatten

Sjömansskatten

Kupongskatten

Den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta

Den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta artister m.fl.

Den statliga fastighetsskatten

Den kommunala inkomstskatten

Förmögenhetsskatten

im Vereinigten Königreich:

Income tax

Corporation tax

Capital gains tax

Petroleum revenue tax

Development land tax.

▼A4

in der Tschechischen Republik:

Daně z příjmů

Daň z nemovitostí

Daň dědická, daň darovací a daň z převodu nemovitostí

Daň z přidané hodnoty

Spotřební daně

in Estland:

Tulumaks

Sotsiaalmaks

Maamaks

in Zypern:

Φόρος Εισοδήματος

'Εκτακτη Εισφορά για την Άμυνα της Δημοκρατίας

Φόρος Κεφαλαιουχικών Κερδών

Φόρος Ακίνητης Ιδιοκτησίας

in Lettland:

iedzīvotāju ienākuma nodoklis

nekustamā īpašuma nodoklis

uzņēmumu ienākuma nodoklis

in Litauen:

Gyventojų pajamų mokestis

Pelno mokestis

Įmonių ir organizacijų nekilnojamojo turto mokestis

Žemės mokestis

Mokestis už valstybinius gamtos išteklius

Mokestis už aplinkos teršimą

Naftos ir dujų išteklių mokestis

Paveldimo turto mokestis

in Ungarn:

személyi jövedelemadó

társasági adó

osztalékadó

általános forgalmi adó

jövedéki adó

építményadó

telekadó

in Malta:

Taxxa fuq l-income

in Polen:

Podatek dochodowy od osób prawnych

Podatek dochodowy od osób fizycznych

Podatek od czynności cywilnopranych

in Slowenien:

Dohodnina

Davki občanov

Davek od dobička pravnih oseb

Posebni davek na bilančno vsoto bank in hranilnic

in der Slowakei:

daň z príjmov fyzických osôb

daň z príjmov právnických osôb

daň z dedičstva

daň z darovania

daň z prevodu a prechodu nehnuteľností

daň z nehnuteľností

daň z pridanej hodnoty

spotrebné dane.

▼B

(4)  Absatz 1 gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den in Absatz 3 aufgeführten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden könnten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie auch die Kommission von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Steuern.

(5)  Der Ausdruck „zuständigen Behörde“ bedeutet:

in Belgien:

De Minister van financiën or an authorized representative

Le Ministre des finances or an authorized representative

in Dänemark:

Skatteministeren or an authorized representative

in Deutschland:

Der Bundesminister der Finanzen oder sein Beauftragter

in Griechenland:

Το Υπουργείο Οικονομικών or an authorized representative

in Spanien:

El Ministro de Economía y Hacienda or an authorized representative

in Frankreich:

Le ministre de l'économie or an authorized representative

in Irland:

The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter

in Italien:

▼M4

Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder seine Beauftragten

in Luxemburg:

Le ministre de finance oder sein Beauftragter

in den Niederlanden:

De minister van financiën oder sein Beauftragter

in Österreich:

Der Bundesminister für Finanzen oder sein Beauftragter

in Portugal:

O Ministro das Finanças or an authorized representative

in Finnland:

Valtiovarainministeriö or an authorized representative

Finansministeriet or an authorized representative

in Schweden:

▼M4

Chefen för Finansdepartementet oder sein Beauftragter

im Vereinigten Königreich:

▼M3

The Commissioners of Customs Excise oder ihr Beauftragter für beantragte Auskünfte zu Steuern auf Versicherungsprämien und Verbrauchssteuern

The Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter für alle anderen Auskünfte.

▼A4

in der Tschechischen Republik:

Ministr financí oder sein Beauftragter

in Estland:

Rahandusminister oder sein Beauftragter

in Zypern:

Υπουργός Οικονομικών oder sein Beauftragter

in Lettland:

Finanšu ministrs oder sein Beauftragter

in Litauen:

Finansų ministras oder sein Beauftragter

in Ungarn:

A pénzügyminiszter oder sein Beauftragter

in Malta:

Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder sein Beauftragter

in Polen:

Minister Finansów oder sein Beauftragter

in Slowenien:

Minister za finance oder sein Beauftragter

in der Slowakei:

Minister financií oder sein Beauftragter.

▼B

Artikel 2

Auskunft auf Ersuchen

(1)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um die Erteilung der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Auskünfte im Einzelfall ersuchen. Die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchten Staates braucht dem Ersuchen nicht zu entsprechen, wenn es scheint, daß die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks hätte Gebrauch machen können.

(2)  Zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz 1 läßt die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen durchführen.

▼M4

Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handelte.

▼B

Artikel 3

Automatischer Auskunftsaustausch

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen sich gegenseitig ohne vorheriges Ersuchen regelmäßig die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Auskünfte für Gruppen von Einzelfällen, die sie im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 9 festlegen.

Artikel 4

Spontaner Auskunftsaustausch

(1)  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats soll der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Auskünfte, die ihr bekannt werden, in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen erteilen:

a) wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat hat;

b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben müßte;

c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats, die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;

d) wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;

e) wenn in einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit Auskünften, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat geeignet sein kann.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 9 den Auskunftsaustausch nach Absatz 1 auf andere als die dort aufgeführten Fälle ausdehnen.

(3)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können sich in allen anderen Fällen gegenseitig ohne vorheriges Ersuchen die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Auskünfte erteilen, die ihnen zur Kenntnis gelangen.

Artikel 5

Beschleunigung

Die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaats bemüht sich bei der Übermittlung von Auskünften nach den vorstehenden Artikeln um größtmögliche Beschleunigung. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchenden Staates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten.

Artikel 6

Hinzuziehung von Bediensteten der Steuerverwaltung des interessierten Staates

Zur Anwendung der vorstehenden Bestimmungen können die zuständigen Behörden des auskunftgebenden Mitgliedstaats und des interessierten Mitgliedstaats im Konsultationsverfahren nach Artikel 9 vereinbaren, daß Bediensteten der Steuerverwaltung des interessierten Staates die Anwesenheit im auskunftgebenden Staat gestattet wird. Einzelheiten zur Durchführung von Satz 1 werden gleichfalls in dem Konsultationsverfahren festgelegt.

Artikel 7

Geheimhaltungsklausel

▼M4

(1)  Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie erhält, sind in diesem Staat in gleicher Weise geheim zu halten wie die nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. In jedem Fall dürfen diese Auskünfte

 nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Steuerfestsetzung oder mit der verwaltungsmäßigen Überprüfung der Steuerfestsetzung unmittelbar befasst sind;

 nur in einem gerichtlichen Verfahren, einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen, bekannt gemacht werden, und zwar nur den unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können jedoch in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine Einwände geltend macht;

 unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Auskünfte zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG ( 5 ) fallen, verwendet werden.

▼B

(2)  Ein Mitgliedstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als Absatz 1 vorsehen, ist auf Grund des genannten Absatzes nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, wenn sich der interessierte Staat nicht verpflichtet, diese engeren Grenzen zu beachten.

(3)  Die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaats kann gestatten, daß Auskünfte abweichend von Absatz 1 in dem um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des auskunftgebenden Staates dort unter den gleichen Umständen für derartige Zwecke verwendet werden können.

(4)  Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, daß die Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats von Interesse sein könnten, so kann sie dieser die Auskünfte mit Zustimmung der zuständigen Behörde des auskunftgebenden Staates übermitteln.

Artikel 8

Grenzen des Auskunftsaustausches

▼M4

(1)  Diese Richtlinie verpflichtet einen um Auskunft ersuchten Mitgliedstaat nicht zur Durchführung von Ermittlungen oder zur Übermittlung von Auskünften, wenn seine Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen oder der Beschaffung der erbetenen Auskünfte durch die zuständige Behörde dieses Staates entgegenstehen.

▼B

(2)  Die Auskunftsübermittlung kann verweigert werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Auskunft gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

▼M4

(3)  Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Übermittlung von Auskünften ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, gleichartige Auskünfte zu übermitteln.

▼M4

Artikel 8a

Zustellung

(1)  Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entsprechender Rechtsakte im ersuchten Mitgliedstaat dem Empfänger alle von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

(2)  Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können.

(3)  Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.

Artikel 8b

Gleichzeitige Prüfungen

(1)  Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so können diese Mitgliedstaaten vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, wann immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem Mitgliedstaat allein durchgeführte Prüfungen.

(2)  Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats bestimmt selbst, welche Steuerpflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, die nach ihrer Auffassung einer gleichzeitige Prüfung unterzogen werden sollten. Sie begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Informationen liefert, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollten.

(3)  Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Die zuständige Behörde bestätigt beim Erhalt eines Vorschlags zur gleichzeitigen Prüfung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(4)  Jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten benennt einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

▼B

Artikel 9

Konsultationen

(1)  Über die Anwendung dieser Richtlinie finden, gegebenenfalls in einem Ausschuß, Konsultationen statt zwischen

 den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten auf Verlangen einer von ihnen, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt;

 den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und der Kommission auf Verlangen einer von ihnen oder der Kommission, wenn es sich nicht ausschließlich um bilaterale Fragen handelt.

(2)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unmittelbar miteinander verkehren. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen zulassen, daß von ihnen bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren.

(3)  Haben sich die zuständigen Behörden über bilaterale Fragen auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten — mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen — verständigt, so benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Kommission. Die Kommission unterrichtet ihrerseits die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 10

Erfahrungsaustausch

Die Mitgliedstaaten überprüfen gemeinsam mit der Kommission ständig die Zusammenarbeit nach dieser Richtlinie und tauschen die Erfahrungen, insbesondere auf dem Gebiet der Konzernverrechnungspreise, mit dem Ziel aus, die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls Regelungen für die genannten Bereiche auszuarbeiten.

Artikel 11

Verhältnis zu weitergehenden Beistandspflichten

Weitergehende Verpflichtungen zum Auskunftsaustausch nach anderen Rechtsvorschriften bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Artikel 12

Schlußbestimmungen

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1979 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. C 293 vom 13. 12. 1976, S. 34.

( 2 ) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1977, S. 66.

( 3 ) ABl. Nr. C 35 vom 14. 2. 1975, S. 1.

( 4 ) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

( 5 ) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.

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