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Document 01977L0799-20041224
Council Directive of 19 December 1977 concerning mutual assistance by the competent authorities of the Member States in the field of direct taxation and taxation of insurance premiums (77/799/EEC)
Consolidated text: Richtlinie des Rates vom vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (77/799/EWG)
Richtlinie des Rates vom vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (77/799/EWG)
1977L0799 — DE — 24.12.2004 — 008.001
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RICHTLINIE DES RATES VOM vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (ABl. L 336, 27.12.1977, p.15) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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No |
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date |
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L 331 |
8 |
27.12.1979 |
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L 76 |
1 |
23.3.1992 |
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L 264 |
23 |
15.10.2003 |
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L 127 |
70 |
29.4.2004 |
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L 359 |
30 |
4.12.2004 |
Geändert durch:
C 241 |
21 |
29.8.1994 |
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(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) |
L 001 |
1 |
.. |
L 291 |
17 |
19.11.1979 |
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L 302 |
23 |
15.11.1985 |
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L 236 |
33 |
23.9.2003 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE DES RATES VOM
vom 19. Dezember 1977
über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien
(77/799/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Die Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuerflucht über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus führen zu Haushaltseinnahmeverlusten, verstoßen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und können Verzerrungen des Kapitalverkehrs und der Wettbewerbsbedingungen bewirken. Sie beeinträchtigen mithin das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.
Der Rat hat daher am 10. Februar 1975 eine Entschließung über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht und Steuerumgehung ( 3 ) angenommen.
Da es sich hierbei um ein internationales Problem handelt, sind innerstaatliche Maßnahmen, deren Wirkungen nicht über die Grenzen eines Staates hinausreichen, unzulänglich. Auch die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen reicht nicht aus, um die neuen Formen der Steuerhinterziehung und Steuerflucht wirksam einzudämmen, die immer mehr einen multinationalen Charakter annehmen.
Daher erscheint es geboten, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen innerhalb der Gemeinschaft nach gemeinsamen Grundsätzen und Regeln zu verstärken.
Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig auf Ersuchen Auskünfte in Einzelfällen erteilen. Der um Auskunft ersuchte Staat sollte die notwendigen Ermittlungen zu deren Erlangung durchführen lassen.
Die Mitgliedstaaten sollten sich auch ohne Ersuchen gegenseitig alle Auskünfte erteilen, die für die zu treffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geeignet erscheinen, insbesondere in den Fällen, in denen künstliche Gewinnverlagerungen zwischen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vorzuliegen scheinen, oder wenn solche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen zweier Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis über ein drittes Land geleitet werden, oder schließlich wenn aus irgendeinem Grunde eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann.
Es ist geboten, daß den Bediensteten der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats die Anwesenheit auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gestattet wird, wenn die beiden betroffenen Staaten dieses wünschen.
Allerdings ist sicherzustellen, daß die im Rahmen einer solchen Zusammenarbeit übermittelten Auskünfte nicht unbefugten Personen zugänglich gemacht werden, damit die grundlegenden Rechte der Bürger und Unternehmen gewahrt bleiben. Dies erfordert, daß die Mitgliedstaaten die empfangenen Auskünfte, ohne Ermächtigung durch den auskunftgebenden Mitgliedstaat, nicht anderweitig verwenden als für steuerliche Zwecke oder zur Erleichterung der Steuerstrafverfolgung von Personen, die sich ihren steuerlichen Verpflichtungen entziehen. Ebenso müssen diese Staaten den empfangenen Auskünften das gleiche Maß an Vertraulichkeit gewähren, das sie im auskunftgebenden Staat genießen, sofern es dieser Staat verlangt.
Es erscheint angebracht, einem Mitgliedstaat das Recht einzuräumen, die Durchführung von Ermittlungen oder die Auskunftsübermittlung zu verweigern, wenn das Recht oder die Verwaltungspraxis des auskunftgebenden Mitgliedstaats seine Steuerverwaltung weder zu Ermittlungen noch zur Beschaffung oder Verwertung solcher Auskünfte für die eigenen steuerlichen Zwecke ermächtigt oder wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung zuwiderliefe oder zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder schließlich wenn der interessierte Mitgliedstaat aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zur Übermittlung gleichwertiger Auskünfte nicht in der Lage wäre.
Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist notwendig, um die Verfahren der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch auf den betreffenden Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der künstlichen Gewinnverlagerung innerhalb von Konzernen, ständig zu überprüfen, damit diese Verfahren verbessert und geeignete Gemeinschaftsregelungen ausgearbeitet werden können —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen einander gemäß dieser Richtlinie alle Auskünfte, die für die korrekte Festsetzung der Einkommens- und Vermögenssteuern geeignet sein können, sowie alle Auskünfte in Bezug auf die Festsetzung der in Artikel 3 sechster Gedankenstrich der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen ( 4 ) genannten Steuern auf Versicherungsprämien.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten, unabhängig von der Erhebungsform, alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Gegenwärtig sind die in Absatz 2 genannten Steuern insbesondere die folgenden:
in Belgien:
Impôt des personnes physiques—Personenbelasting
Impôt des sociétés—Vennootschapsbelasting
Impôt des personnes morales—Rechtspersonenbelasting
Impôt des non-résidents—Belasting der niet-verblijfhouders
in Dänemark:
Indkomstskat til staten
Selskabsskat
Den kommunale indkomstskat
Den amtskommunale indkomstskat
Folkepensionsbidragene
Sømandsskat
Den særlige indkomstskat
Kirkeskat
Formueskat til staten
Bidrag til dagpengefonden
in Deutschland:
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Vermögensteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
in Griechenland:
Φόρος εισοδήματος φυσικών προσώπων
Φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων
Φόρος ακινήτου περιουσίας
in Spanien:
Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas
Impuesto sobre Sociedades
Impuesto Extraordinario sobre el Patrimonio de las Personas Físicas
in Frankreich:
Impôt sur le revenu
Impôt sur les sociétés
Taxe professionnelle
Taxe foncière sur les propriétés bâties
Taxe foncière sur les propriétés non bâties
in Irland:
Income tax
Corporation tax
Capital gains tax
Wealth tax
in Italien:
Imposta sul reddito delle persone fisiche
Imposta sul reddito delle persone giuridiche
Imposta locale sui redditi
in Luxemburg:
Impôt sur le revenu des personnes physiques
Impôt sur le revenu des collectivités
Impôt commercial communal
Impôt sur la fortune
Impôt foncier
in den Niederlanden:
Inkomstenbelasting
Vennootschapsbelasting
Vermogensbelasting
in Österreich:
in Austria:
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Grundsteuer
Bodenwertabgabe
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
in Portugal:
Contribuição predial
Imposto sobre a indústria agrícola
Contribuição industrial
Imposto de capitais
Imposto profissional
Imposto complementar
Imposto de mais-valias
Imposto sobre o rendimento do petróleo
Os adicionais devidos sobre os impostos precedentes
Valtion tuloverot—de statliga inkomstskatterna
Yhteisöjen tulovero—inkomstskatten för samfund
Kunnallisvero—kommunalskatten
Kirkollisvero—kyrkoskatten
Kansaneläkevakuutusmaksu—folkpensionsförsäkringspremien
Sairausvakuutusmaksu—sjukförsäkringspremien
Korkotulon lähdevero—källskatten på ränteinkomst
Rajoitetusti verovelvollisen lähdevero—källskatten för begränsat skattskyldig
Valtion varallisuusvero—den statliga förmögenhetsskatten
Kiinteistövero—fastighetsskatten
in Schweden:
Den statliga inkomstskatten
Sjömansskatten
Kupongskatten
Den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta
Den särskilda inkomstskatten för utomlands bosatta artister m.fl.
Den statliga fastighetsskatten
Den kommunala inkomstskatten
Förmögenhetsskatten
im Vereinigten Königreich:
Income tax
Corporation tax
Capital gains tax
Petroleum revenue tax
Development land tax.
in der Tschechischen Republik:
Daně z příjmů
Daň z nemovitostí
Daň dědická, daň darovací a daň z převodu nemovitostí
Daň z přidané hodnoty
Spotřební daně
in Estland:
Tulumaks
Sotsiaalmaks
Maamaks
in Zypern:
Φόρος Εισοδήματος
'Εκτακτη Εισφορά για την Άμυνα της Δημοκρατίας
Φόρος Κεφαλαιουχικών Κερδών
Φόρος Ακίνητης Ιδιοκτησίας
in Lettland:
iedzīvotāju ienākuma nodoklis
nekustamā īpašuma nodoklis
uzņēmumu ienākuma nodoklis
in Litauen:
Gyventojų pajamų mokestis
Pelno mokestis
Įmonių ir organizacijų nekilnojamojo turto mokestis
Žemės mokestis
Mokestis už valstybinius gamtos išteklius
Mokestis už aplinkos teršimą
Naftos ir dujų išteklių mokestis
Paveldimo turto mokestis
in Ungarn:
személyi jövedelemadó
társasági adó
osztalékadó
általános forgalmi adó
jövedéki adó
építményadó
telekadó
in Malta:
Taxxa fuq l-income
in Polen:
Podatek dochodowy od osób prawnych
Podatek dochodowy od osób fizycznych
Podatek od czynności cywilnopranych
in Slowenien:
Dohodnina
Davki občanov
Davek od dobička pravnih oseb
Posebni davek na bilančno vsoto bank in hranilnic
in der Slowakei:
daň z príjmov fyzických osôb
daň z príjmov právnických osôb
daň z dedičstva
daň z darovania
daň z prevodu a prechodu nehnuteľností
daň z nehnuteľností
daň z pridanej hodnoty
spotrebné dane.
(4) Absatz 1 gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den in Absatz 3 aufgeführten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden könnten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie auch die Kommission von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Steuern.
(5) Der Ausdruck „zuständigen Behörde“ bedeutet:
in Belgien:
De Minister van financiën or an authorized representative
Le Ministre des finances or an authorized representative
in Dänemark:
Skatteministeren or an authorized representative
in Deutschland:
Der Bundesminister der Finanzen oder sein Beauftragter
in Griechenland:
Το Υπουργείο Οικονομικών or an authorized representative
in Spanien:
El Ministro de Economía y Hacienda or an authorized representative
in Frankreich:
Le ministre de l'économie or an authorized representative
in Irland:
The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter
in Luxemburg:
Le ministre de finance oder sein Beauftragter
in den Niederlanden:
De minister van financiën oder sein Beauftragter
in Österreich:
Der Bundesminister für Finanzen oder sein Beauftragter
in Portugal:
O Ministro das Finanças or an authorized representative
in Finnland:
Valtiovarainministeriö or an authorized representative
Finansministeriet or an authorized representative
im Vereinigten Königreich:
The Commissioners of Customs Excise oder ihr Beauftragter für beantragte Auskünfte zu Steuern auf Versicherungsprämien und Verbrauchssteuern
The Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter für alle anderen Auskünfte.
in der Tschechischen Republik:
Ministr financí oder sein Beauftragter
in Estland:
Rahandusminister oder sein Beauftragter
in Zypern:
Υπουργός Οικονομικών oder sein Beauftragter
in Lettland:
Finanšu ministrs oder sein Beauftragter
in Litauen:
Finansų ministras oder sein Beauftragter
in Ungarn:
A pénzügyminiszter oder sein Beauftragter
in Malta:
Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder sein Beauftragter
in Polen:
Minister Finansów oder sein Beauftragter
in Slowenien:
Minister za finance oder sein Beauftragter
in der Slowakei:
Minister financií oder sein Beauftragter.
Artikel 2
Auskunft auf Ersuchen
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um die Erteilung der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Auskünfte im Einzelfall ersuchen. Die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchten Staates braucht dem Ersuchen nicht zu entsprechen, wenn es scheint, daß die zuständige Behörde des ersuchenden Staates ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks hätte Gebrauch machen können.
(2) Zur Erteilung der Auskünfte nach Absatz 1 läßt die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats gegebenenfalls die erforderlichen Ermittlungen durchführen.
Zur Beschaffung der erbetenen Auskünfte verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Landes handelte.
Artikel 3
Automatischer Auskunftsaustausch
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen sich gegenseitig ohne vorheriges Ersuchen regelmäßig die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Auskünfte für Gruppen von Einzelfällen, die sie im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 9 festlegen.
Artikel 4
Spontaner Auskunftsaustausch
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats soll der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Auskünfte, die ihr bekannt werden, in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen erteilen:
a) wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat hat;
b) wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben müßte;
c) bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats, die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;
d) wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;
e) wenn in einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit Auskünften, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erteilt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat geeignet sein kann.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 9 den Auskunftsaustausch nach Absatz 1 auf andere als die dort aufgeführten Fälle ausdehnen.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können sich in allen anderen Fällen gegenseitig ohne vorheriges Ersuchen die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Auskünfte erteilen, die ihnen zur Kenntnis gelangen.
Artikel 5
Beschleunigung
Die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaats bemüht sich bei der Übermittlung von Auskünften nach den vorstehenden Artikeln um größtmögliche Beschleunigung. Stehen der Auskunftsübermittlung Hindernisse entgegen oder wird sie verweigert, so ist die zuständige Behörde des um Auskunft ersuchenden Staates unter Angabe der Hinderungsgründe oder der Gründe für die Verweigerung unverzüglich davon zu unterrichten.
Artikel 6
Hinzuziehung von Bediensteten der Steuerverwaltung des interessierten Staates
Zur Anwendung der vorstehenden Bestimmungen können die zuständigen Behörden des auskunftgebenden Mitgliedstaats und des interessierten Mitgliedstaats im Konsultationsverfahren nach Artikel 9 vereinbaren, daß Bediensteten der Steuerverwaltung des interessierten Staates die Anwesenheit im auskunftgebenden Staat gestattet wird. Einzelheiten zur Durchführung von Satz 1 werden gleichfalls in dem Konsultationsverfahren festgelegt.
Artikel 7
Geheimhaltungsklausel
(1) Alle Auskünfte, die ein Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie erhält, sind in diesem Staat in gleicher Weise geheim zu halten wie die nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erhaltenen Auskünfte. In jedem Fall dürfen diese Auskünfte
— nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Steuerfestsetzung oder mit der verwaltungsmäßigen Überprüfung der Steuerfestsetzung unmittelbar befasst sind;
— nur in einem gerichtlichen Verfahren, einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen, bekannt gemacht werden, und zwar nur den unmittelbar an diesen Verfahren Beteiligten; diese Auskünfte können jedoch in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsurteilen erwähnt werden, wenn die zuständige Behörde des Auskunft gebenden Mitgliedstaats bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte keine Einwände geltend macht;
— unter keinen Umständen für andere als für steuerliche Zwecke oder für die Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens zur Verhängung von Verwaltungssanktionen verwendet werden, wenn diese Verfahren im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung oder der Überprüfung der Steuerfestsetzung stehen.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Auskünfte zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG ( 5 ) fallen, verwendet werden.
(2) Ein Mitgliedstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis für die eigenen Besteuerungszwecke engere Grenzen als Absatz 1 vorsehen, ist auf Grund des genannten Absatzes nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, wenn sich der interessierte Staat nicht verpflichtet, diese engeren Grenzen zu beachten.
(3) Die zuständige Behörde des auskunftgebenden Mitgliedstaats kann gestatten, daß Auskünfte abweichend von Absatz 1 in dem um Auskunft ersuchenden Mitgliedstaat für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Auskünfte nach den Rechtsvorschriften des auskunftgebenden Staates dort unter den gleichen Umständen für derartige Zwecke verwendet werden können.
(4) Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, daß die Auskünfte, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats von Interesse sein könnten, so kann sie dieser die Auskünfte mit Zustimmung der zuständigen Behörde des auskunftgebenden Staates übermitteln.
Artikel 8
Grenzen des Auskunftsaustausches
(1) Diese Richtlinie verpflichtet einen um Auskunft ersuchten Mitgliedstaat nicht zur Durchführung von Ermittlungen oder zur Übermittlung von Auskünften, wenn seine Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis der Durchführung solcher Ermittlungen oder der Beschaffung der erbetenen Auskünfte durch die zuständige Behörde dieses Staates entgegenstehen.
(2) Die Auskunftsübermittlung kann verweigert werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Auskunft gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Übermittlung von Auskünften ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, gleichartige Auskünfte zu übermitteln.
Artikel 8a
Zustellung
(1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Rechtsvorschriften über die Zustellung entsprechender Rechtsakte im ersuchten Mitgliedstaat dem Empfänger alle von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.
(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren Auskünfte, die die Identifizierung des Empfängers erleichtern können.
(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.
Artikel 8b
Gleichzeitige Prüfungen
(1) Ist die steuerliche Lage eines oder mehrerer Steuerpflichtiger für zwei oder mehr Mitgliedstaaten von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse, so können diese Mitgliedstaaten vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, wann immer solche Prüfungen wirksamer erscheinen als von einem Mitgliedstaat allein durchgeführte Prüfungen.
(2) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats bestimmt selbst, welche Steuerpflichtigen sie als Gegenstand einer gleichzeitigen Prüfung vorschlägt. Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, die nach ihrer Auffassung einer gleichzeitige Prüfung unterzogen werden sollten. Sie begründet ihre Wahl im Rahmen des Möglichen, indem sie die Informationen liefert, die sie zu dieser Entscheidung veranlasst haben. Sie gibt ferner an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollten.
(3) Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Die zuständige Behörde bestätigt beim Erhalt eines Vorschlags zur gleichzeitigen Prüfung der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.
(4) Jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten benennt einen für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.
Artikel 9
Konsultationen
(1) Über die Anwendung dieser Richtlinie finden, gegebenenfalls in einem Ausschuß, Konsultationen statt zwischen
— den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten auf Verlangen einer von ihnen, wenn es sich um bilaterale Fragen handelt;
— den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und der Kommission auf Verlangen einer von ihnen oder der Kommission, wenn es sich nicht ausschließlich um bilaterale Fragen handelt.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unmittelbar miteinander verkehren. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen zulassen, daß von ihnen bezeichnete Behörden in bestimmten Einzelfällen oder in bestimmten Gruppen von Einzelfällen unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Haben sich die zuständigen Behörden über bilaterale Fragen auf den unter diese Richtlinie fallenden Gebieten — mit Ausnahme der Regelung von Einzelfällen — verständigt, so benachrichtigen sie hiervon so bald wie möglich die Kommission. Die Kommission unterrichtet ihrerseits die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.
Artikel 10
Erfahrungsaustausch
Die Mitgliedstaaten überprüfen gemeinsam mit der Kommission ständig die Zusammenarbeit nach dieser Richtlinie und tauschen die Erfahrungen, insbesondere auf dem Gebiet der Konzernverrechnungspreise, mit dem Ziel aus, die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls Regelungen für die genannten Bereiche auszuarbeiten.
Artikel 11
Verhältnis zu weitergehenden Beistandspflichten
Weitergehende Verpflichtungen zum Auskunftsaustausch nach anderen Rechtsvorschriften bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
Artikel 12
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1979 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 13
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. C 293 vom 13. 12. 1976, S. 34.
( 2 ) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1977, S. 66.
( 3 ) ABl. Nr. C 35 vom 14. 2. 1975, S. 1.
( 4 ) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
( 5 ) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18.