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Document 32022R1523

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2022/6568

ABl. L 237 vom 14.9.2022, p. 5–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1523/oj

14.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1523 DER KOMMISSION

vom 8. September 2022

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (2) des Rates zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2022

Für die Kommission

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603 . Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein.

Die Ware ist weder gepolstert noch gefüttert.

Sie ist mit einem integrierten elektrischen Heizeinsatz mit abtrennbarem 220-240-Volt-Netzteil und einem Schalter zum Einstellen verschiedener Heizstufen ausgestattet.

Die Ware dient zur Erwärmung des Bettes und wird zwischen die Matratze und das Bettlaken gelegt. Sie bedeckt nicht den Teil der Matratze, auf dem der Kopf einer Person zum Liegen kommen soll. Der Bedienungsanleitung zufolge ist sie waschbar, wenn das Netzteil abgenommen wird.

(Siehe Abbildung)  (*1).

6307 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI, der Anmerkung 1 zu Kapitel 63 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307 , 6307 90 und 6307 90 98 .

Die konfektionierte Spinnstoffware kann nicht als elektrische Maschine, elektrischer Apparat, elektrisches Gerät oder andere elektrotechnische Ware in Kapitel 85 eingereiht werden, da Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände mit elektrischer Heizvorrichtung nicht in dieses Kapitel gehören (Anmerkung 1 a) zu Kapitel 85).

Eine Einreihung in den KN-Code 6301 10 00 als Decke mit elektrischer Heizvorrichtung ist ausgeschlossen, da die Ware nicht die typischen objektiven Merkmale einer Decke der Position 6301 aufweist, weil sie beispielsweise nicht dazu geeignet ist, dass eine Person sich in sie einwickelt oder mit ihr zudeckt, um sich zu wärmen.

Eine Einreihung in die Position 6302 als Bettwäsche ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware nicht die Merkmale von Bettwäsche (z. B. eines Bettlakens oder Matratzenschoners) aufweist, welche dazu dient, die Matratze, das Deckbett oder das Kopfkissen vor Gebrauchsspuren zu schützen. Obwohl die Ware dazu bestimmt ist, auf die Matratze aufgelegt zu werden, schützt sie nicht den Teil, auf dem der Kopf einer Person zum Liegen kommen soll. Ihre einzige Funktion besteht darin, das Bett zu erwärmen und es dadurch für den Nutzer angenehm zu machen.

Eine Einreihung in die Position 6304 als andere Ware zur Innenausstattung ist ausgeschlossen, da die Ware nicht die Merkmale einer Ware zur Innenausstattung der Position 6304 aufweist, weil sie etwa für einen Beobachter in einem Raum nicht sichtbar ist. Die Ware ist bei bestimmungsgemäßer Verwendung in der räumlichen Umgebung nicht sichtbar, da sie von einem Bettlaken bedeckt ist.

Angesichts des allgemeinen Aussehens der Ware und des Materials der beiden äußeren Lagen, aus denen die Ware hergestellt ist (Vliesstoffe aus Chemiefasern der Position 5603 ), und aufgrund der Tatsache, dass die Ware nicht in eine spezifischere Position als die Position 6307 eingereiht werden kann, ist sie daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


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