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Document 32020R0909

Durchführungsverordnung (EU) 2020/909 der Kommission vom 30. Juni 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036

C/2020/4266

ABl. L 208 vom 1.7.2020, p. 2–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/909/oj

1.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/909 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2020

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung folgender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Die derzeit geltenden Maßnahmen sind ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und der Russischen Föderation (im Folgenden „Russland“) (im Folgenden „betroffene Länder“), der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission (2) eingeführt wurde, nachdem im Rahmen einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (im Folgenden „vorausgegangene Überprüfung“) die Aufrechterhaltung der Maßnahmen bestätigt worden war.

(2)

Bei den geltenden Maßnahmen handelte es sich um einem Wertzoll in Höhe von 31,2 % auf Einfuhren aus der VR China, ausgenommen Erdos Xijin Kuangye Co. (15,6 %) und Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co. (29,0 %), und von 22,7 % auf Einfuhren aus Russland, ausgenommen Bratsk Ferroalloy Plant (17,8 %).

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 ein.

(4)

Der Überprüfungsantrag wurde am 3. Januar 2019 von Euroalliages (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 90 % der gesamten Ferrosilicium-Produktion in der Union entfallen.

(5)

Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der VR China und in Russland in die Union ein. Am 2. April 2019 veröffentlichte die Kommission eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China und in Russland, ihr bekannte Einführer, Verwender und Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Überprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(9)

Ebenso hatten interessierte Parteien Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.5.1.   Stichproben

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.5.2.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission ferner mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit vier Unionsherstellern ausgehend von der größten Produktion und der höchsten Verkaufsmenge der von der Überprüfung betroffenen Ware und forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

(12)

Auf die Unionshersteller in der endgültigen Stichprobe entfielen über 90 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ war.

1.5.3.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(13)

Da zahlreiche unabhängige Einführer von dem Verfahren betroffen sein könnten, zog die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens in Betracht, die Zahl der untersuchten unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe nach Artikel 17 der Antidumpinggrundverordnung bildete.

(14)

Da kein unabhängiger Einführer den der Einleitungsbekanntmachung beigefügten Fragebogen für das Stichprobenverfahren beantwortete, beschloss die Kommission, bei den unabhängigen Einführern kein Stichprobenverfahren durchzuführen.

1.5.4.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in der VR China und in Russland

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten Hersteller der überprüften Ware in der VR China und in Russland um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen.

(16)

Darüber hinaus ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union und die Vertretung der Russischen Föderation bei der Europäischen Union, etwaige sonstige Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder sich mit ihnen in Verbindung zu setzen.

(17)

Ein chinesisches Unternehmen sandte das Stichprobenformular zurück und gab an, Ferrosilicium herzustellen und in die Union zu verkaufen.

(18)

Eine russische Partei sandte die Stichprobenformulare zurück, wies jedoch darauf hin, dass sie kein Ferrosilicium im Sinne der Einleitungsbekanntmachung herstelle. Zwei der Kommission bekannte russische ausführende Hersteller meldeten sich, schickten die Stichprobenformulare aber nicht zurück.

1.6.   Beantwortung des Fragebogens

(19)

Bei Einleitung der Untersuchung wurden auf der Website der GD Handel Fragebogen bereitgestellt.

(20)

Die Kommission sandte Schreiben an die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Außerdem schickte die Kommission Fragebogen an das in Erwägungsgrund 17 genannte chinesische Unternehmen und an die beiden in Erwägungsgrund 18 genannten russischen ausführenden Hersteller und forderte sie auf‚ den für sie bestimmten Fragebogen auszufüllen.

(21)

Ausgefüllte Fragebogen gingen von vier Unionsherstellern sowie von einem Verwender ein.

(22)

Nach Erhalt des Fragebogens wies das in Erwägungsgrund 17 genannte chinesische Unternehmen die Kommission darauf hin, dass es eigentlich kein Hersteller, sondern ein Händler sei. Daher wurde ihm mitgeteilt, dass es den Fragebogen nicht beantworten solle. Die beiden in Erwägungsgrund 18 genannten russischen ausführenden Hersteller antworteten, dass sie angesichts der Marktbedingungen beschlossen hätten, sich nicht mit dem Fragebogen zu befassen und keine Antworten zu übermitteln. Sie gaben jedoch auch an, dass sie „bei allen anderen Aspekten der Untersuchung ...“ mitwirken wollten. Diesen beiden ausführenden Herstellern wurde der Status einer interessierten Partei zuerkannt, sie wurden jedoch als nicht mitarbeitend angesehen, da sie das Stichprobenformular nicht ausfüllten und auch keine Anstalten machten, den Fragebogen für ausführende Hersteller zu beantworten. Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen widersprachen die betroffenen Parteien der Entscheidung der Kommission, sie als nicht mitarbeitend zu betrachten, und brachten vor, die Kommission hätte die teilweise von ihnen in einer schriftlichen Stellungnahme übermittelten begrenzten Informationen nicht nur gebührend bewerten, sondern auch überprüfen müssen. Wie in Erwägungsgrund 189 erläutert, wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

(23)

Insoweit ist festzustellen, dass weder Hersteller in der VR China noch in Russland bei der Untersuchung mitarbeiteten.

1.7.   Überprüfung

(24)

Die Kommission holte alle für die Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller:

Ferroatlantica S.L. und Ferropem in Madrid, Spanien;

OFZ, a.s. in Istebne, Slowakei;

Re Alloys Sp. Z.o.o. in Laziska Gorne, Polen.

1.8.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der VR China

(25)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung vorliegenden ausreichenden Beweise, die tendenziell auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in der VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission als angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die VR China auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(26)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung erforderlichen Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu den bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Inputs zu übermitteln. Kein (ausführender) Hersteller übermittelte die in Anhang III angeforderten Informationen.

(27)

Die Kommission sandte darüber hinaus einen Fragebogen an die Regierung der VR China (im Folgenden „chinesische Regierung“), um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung betreffend die mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung benötigte. Die chinesische Regierung ließ den Fragebogen unbeantwortet.

(28)

In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission ferner alle interessierten Parteien, ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Es gingen jedoch keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder zusätzlichen Nachweise ein.

(29)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte auszuwählen.

(30)

Am 24. Juni 2019 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk (im Folgenden „erster Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren“), in dem sie nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung die interessierten Parteien aufforderte, sich zu den relevanten Quellen zu äußern, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen könnte. In diesem Aktenvermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der überprüften Ware verwendeten Produktionsfaktoren, wie etwa Materialien, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte drei mögliche repräsentative Länder: Brasilien, Russland und die Türkei.

(31)

Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie erhielt Stellungnahmen aber nur vom Antragsteller.

(32)

Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahmen in einem zweiten Aktenvermerk vom 15. Oktober 2019 (im Folgenden „zweiter Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren“). Des Weiteren legte die Kommission die Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt Brasilien das am besten geeignete repräsentative Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung darstellte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(33)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich um Ferrosilicium, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird, mit Ursprung in der VR China und in Russland (im Folgenden „überprüfte Ware“).

2.2.   Gleichartige Ware

(34)

Wie in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung festgestellt, bestätigte diese Auslaufüberprüfung, dass Ferrosilicium, das in Russland, der VR China und dem repräsentativen Land hergestellt und auf dem Inlandsmarkt verkauft wird, und Ferrosilicium, das vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und auf dem Unionsmarkt verkauft wird, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(35)

Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1.   Vorbemerkungen

(36)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China oder Russlands wahrscheinlich wäre.

3.1.1.   VR China

(37)

Wie in Erwägungsgrund 23 festgestellt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mit. Die ausführenden Hersteller füllten also weder den Fragebogen aus noch lieferten sie Angaben zu Ausfuhrpreisen und -kosten, Inlandspreisen und -kosten, Kapazitäten, Produktion, Investitionen usw. Ebenso wenig äußerten sich die chinesische Regierung und die ausführenden Hersteller zu den im einschlägigen Dossier vorliegenden Beweisen, wie etwa der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (5) (im Folgenden „Bericht“), und zu den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen, aus denen hervorging, dass Preise und Kosten durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst werden. Deshalb griff die Kommission nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Fakten zurück.

(38)

Die Kommission teilte den chinesischen Behörden mit, dass Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung zur Anwendung komme, und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen ein.

(39)

Auf dieser Grundlage stützen sich die nachstehenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Stellungnahmen der interessierten Parteien sowie auf Informationsquellen wie Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (Eurostat und Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“)) und auf statistische Daten unabhängiger Anbieter von Preisinformationen, Nachrichten, Daten und Analysen und unabhängiger Ausrichter von Konferenzen für die Eisen- und Stahlindustrie (z. B. Metal expert (6) und AlloyConsult (7)).

3.1.2.   Russland

(40)

Wie in Erwägungsgrund 23 festgestellt, arbeitete keiner der russischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mit. Daher übermittelten die ausführenden Hersteller keine Fragebogenantworten. Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der russischen Regierung und der beiden ausführenden Hersteller ein.

(41)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft der russischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit unterrichtete die Kommission die russische Regierung und die beiden in Erwägungsgrund 18 genannten ausführenden Hersteller über ihre Absicht, die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung heranzuziehen, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die russischen ausführenden Hersteller antworteten, dass sie die möglichen Folgen verstanden hätten, und von der chinesischen Regierung gingen keine Stellungnahmen ein.

(42)

Auf dieser Grundlage stützen sich die nachstehenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Stellungnahmen der interessierten Parteien sowie auf Informationsquellen wie Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (Eurostat und Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“)), statistische Daten einschlägiger Websites wie Metal expert und Berichte unabhängiger Experten (z. B. von AlloyConsult).

3.2.   Anhalten des Dumpings bei Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.   VR China

(43)

Den statistischen Daten von Eurostat zufolge wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 3 587 t Ferrosilicium aus der VR China in die Union eingeführt, was etwa 0,5 % des gesamten Unionsverbrauchs entspricht. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Einfuhrmenge ausreichend repräsentativ für die Prüfung ist, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.1.1.   Normalwert

(44)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(45)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt ...“; „... [d]er rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

a)   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(46)

Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(47)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a u. a. die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der überprüften Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte geprüft werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dasselbe Faktum zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jedwede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in die Marktkräfte einzugreifen, was darauf hindeutet, dass sich die Preise und Kosten nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(48)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.

(49)

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission den Bericht erstellt. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang und aufgrund der mangelnden Mitarbeit bei dieser Untersuchung stützte sich die Kommission auf den Bericht, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffe und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Aluminium, Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen.

(50)

Der Antrag enthielt ebenfalls weitere Beweise für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des genannten Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b und ergänzt den Bericht.

(51)

Der Antragsteller legte eine von ihm in Auftrag gegebene Studie über den chinesischen Markt für Ferrolegierungen (einschließlich Ferrosilicium) vor. Dieser Studie zufolge unterliegt der chinesische Ferrolegierungssektor tief greifenden staatlichen Vorgaben und Eingriffen nach staatlichem Ermessen; außerdem wurde in der Studie festgestellt, dass die chinesischen Unternehmen in dieser Branche „in einem verzerrten Marktumfeld tätig sind, in dem eine Strukturierung des Inlandsmarkts durch Wettbewerbskräfte und eine Angleichung an die Weltmärkte nicht zugelassen wird“ . Diese Studie wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen (8). Keine interessierte Partei, einschließlich der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller, nahm zu dieser Studie Stellung.

(52)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier vorliegenden Beweise, einschließlich der in dem Bericht angeführten Beweise; in dem Bericht wiederum wird auf öffentlich zugängliche Quellen zurückgegriffen, die in dem Bericht genannt werden, vor allem auf chinesische Rechtsvorschriften, auf veröffentlichte offizielle politische Dokumente der VR China, auf von internationalen Organisationen veröffentlichte Berichte sowie auf Studien/Artikel namhafter Wissenschaftler. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware.

(53)

Wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, beantwortete die chinesische Regierung den übermittelten Fragebogen nicht. Wie in Erwägungsgrund 23 erläutert, erfolgte keine Mitarbeit seitens ausführender Hersteller, und die ausführenden Hersteller, die als interessierte Parteien anerkannt wurden, legten keine Beweismittel zur Untermauerung oder Widerlegung der im Dossier enthaltenen Beweismittel (einschließlich des Berichts) und zu den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall vor.

i)    Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der Volksrepublik China beeinflussen: allgemeiner wirtschaftlicher Kontext

(54)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Der wesentliche Grundsatz ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, namentlich das Eigentum des gesamten Volkes und das kollektive Eigentum der arbeitenden Bevölkerung“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“, und der Staat hat die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (9). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich nach dem Gesetz Seite an Seite mit dem Staatseigentum entwickeln (10).

(55)

Nach chinesischem Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch „KPCh“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der KPCh sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der KPCh und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der KPCh noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas“ (11). Dies veranschaulicht die Kontrolle der KPCh über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Kontrolle ist dem System inhärent und geht über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine umfassende makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(56)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der KPCh festgelegten politischen Agenda entsprechen (12). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung und das Finanzsystem sowie Elemente des Regelungsumfelds.

(57)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen präsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Nicht nur durch den verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch weil die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, werden die Wirtschaftsbeteiligten dazu gebracht, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt iv) (13).

(58)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an den industriepolitischen Zielen der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt vii) (14). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Obgleich von geringerer Bedeutung als der Bankensektor, sind diese Teile des Finanzsektors institutionell und operationell nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der KPCh ausgerichtet (15).

(59)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (16). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung der industriepolitischen Zielsetzungen, wie etwa der Erhalt der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder die Stärkung der heimischen Industrie (17).

(60)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (18).

ii)    Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(61)

Angesichts der staatlichen Eingriffe und der vorherrschenden Stellung des Staatseigentums im chinesischen Wirtschaftsmodell stellen staatseigene Unternehmen einen wesentlichen Teil der chinesischen Wirtschaft dar. Die Regierung und die KPCh verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf staatseigene Unternehmen ermöglichen. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht die KPCh) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er (bzw. sie) Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies erfolgt in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt iii) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen (19). Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, einschließlich Finanzmitteln (20).

(62)

Kennzeichnend für einige Teile des chinesischen Ferrosiliciumsektors ist nach wie vor ein gewisses Maß der staatlichen Eigentümerschaft. Die Ferrosiliciumindustrie in der VR China ist mit einer Vielzahl kleiner Hersteller sehr fragmentiert; die wichtigsten Ferrosiliciumhersteller (die Erdos Metallurgy Group und die Erdos Xijin Kuangye Co., Ltd) mit mehr als 10 % der gesamten chinesischen Kapazität zur Herstellung von Ferrosilicium (21) und einer Produktion von etwa dem Doppelten des Unionsverbrauchs sind jedoch staatseigene Unternehmen.

(63)

Die Faktoren, die auf eine staatliche Kontrolle über Unternehmen in der Silicium- und Ferrosiliciumindustrie hindeuten, werden in Abschnitt iii behandelt.

(64)

Die Ergebnisse der Analyse, inwiefern der Sektor einer politischen Aufsicht unterliegt und seine Ausrichtung staatlicherseits bestimmt wird, werden in den Abschnitten iii und iv dargelegt. Angesichts der starken staatlichen Kontrolle und der erheblichen staatlichen Eingriffe im Ferrosiliciumsektor, wie sie im Folgenden beschrieben werden, können selbst in Privateigentum stehende Hersteller nicht unter Marktbedingungen agieren.

(65)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass der Markt für Ferrosilicium in der VR China in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum, unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder deren Ausrichtung von der chinesischen Regierung festgelegt wird.

iii)    Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(66)

Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (22); der Staat kann aber noch über einen weiteren Weg Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der KPCh. Nach dem chinesischen Unternehmensrecht muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der KPCh vor (23)) eine Organisation der KPCh gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die KPCh spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die KPCh Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (24). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der KPCh bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten (25). Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, einschließlich des Ferrolegierungssektors. Somit gelten sie auch für Ferrosiliciumhersteller und für die Lieferanten ihrer Inputs.

(67)

Gerade im Ferrosiliciumsektor bestehen enge Verbindungen zwischen den Entscheidungsprozessen der in dem Sektor tätigen Unternehmen und den staatlichen Instanzen, insbesondere der KPCh. Bei einigen chinesischen Ferrosiliciumherstellern bestehen personelle Überschneidungen zwischen Führungsorganen und Parteistrukturen. Mehrere Beispiele bestätigen die staatliche Präsenz in Unternehmen und insbesondere die Rolle von Organisationen der KPCh (26):

Ein Vorsitzender (Chairman) der Inner Mongolia Junzheng Energy and Chemical Group Co., Ltd. war auch Delegierter des Komitees der Autonomen Region Innere Mongolei im Rahmen der 10. Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes (PKKCV)und Delegierter bei der 12. PKKCV (Geschäftsbericht 2012, S. 42, Geschäftsbericht 2013, S. 39, Geschäftsbericht 2014, S. 43).

Ein unabhängiges Mitglied der Geschäftsführung (Independent Director) der Inner Mongolia Junzheng Energy and Chemical Group Co., Ltd. war nacheinander stellvertretender Sekretär des Bezirksparteikomitees von Zhangjiakou, Bürgermeister von Cangzhou, Direktor des Provinzbaukomitees von Hebei und stellvertretender Gouverneur der Provinz Hebei (Geschäftsbericht 2012, S. 42, Geschäftsbericht 2013, S. 39, Geschäftsbericht 2014, S. 43).

Ein Mitglied der Geschäftsführung (Director) der Inner Mongolia Eerduosi Resources Co., Ltd. war bei der Zentralstelle Zhuzhou der China Construction Bank tätig und stellvertretender Direktor der Abteilung Devisenclearing der China Construction Bank, stellvertretender Direktor der Abteilung für Devisen und Rechnungswesen der Bank sowie Direktor ihrer FuE-Abteilung (Geschäftsbericht 2017, S. 44).

Ein unabhängiges Mitglied der Geschäftsführung (Independent Director) der Inner Mongolia Junzheng Energy and Chemical Group Co., Ltd.) gehört dem Finanz- und Wirtschaftsausschuss des Nationalen Volkskongresses Chinas an (Geschäftsbericht 2017, S. 63).

Ein geschäftsführendes Mitglied (Director) der Inner Mongolia Junzheng Energy and Chemical Group Co., Ltd. war zuvor Leiter der Abteilung Unternehmen der kommunalen Wirtschafts- und Handelskommission der Stadt Wuhai und Sekretär des Generalbüros des Gemeindeparteikomitees (Geschäftsbericht 2012, S. 42, Geschäftsbericht 2013, S. 39, Geschäftsbericht 2014, S. 43, Geschäftsbericht 2015, S. 46, Geschäftsbericht 2016, S. 57, Geschäftsbericht 2017, S. 63).

(68)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt vii) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken eine weitere Verzerrung des Marktes (27).

(69)

Auf der Grundlage aller vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass die staatliche Präsenz in Unternehmen des Ferrosiliciumsektors sowie im Finanzsektor und in anderen Input-Sektoren in Verbindung mit den in Abschnitt ii und den nachfolgenden Abschnitten beschriebenen Rahmenbedingungen der chinesischen Regierung ermöglicht, Preise und Kosten zu beeinflussen.

iv)    Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(70)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken; die in den Planungsinstrumenten gesteckten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (28).

(71)

Die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission (NDRC) veröffentlichte den dreijährigen Aktionsplan zur Stärkung der Kernkompetenzen der verarbeitenden Industrie (2018-2020), in dem gefordert wurde, die Industrialisierung im Bereich fortgeschrittener metallischer und nicht metallischer Schlüsselmaterialien voranzutreiben: „... [E]s ist notwendig, den Geist des 19. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas und die Beschlussfassung und den Einsatz der Zentralregierung im Hinblick auf den Aufbau einer Produktionsmacht weiter umzusetzen, die Einführung intelligenter Systeme, die Ökologisierung und die Serviceorientierung der verarbeitenden Industrie zu beschleunigen, die Kernwettbewerbsfähigkeit der verarbeitenden Industrie zu stärken und die Beschleunigung der chinesischen verarbeitenden Industrie als Teil einer globalen Wertschöpfungskette auf höchstem Niveau zu fördern.

(72)

Das Ministerium für Industrie und Informationstechnik (Ministry of Industry and Information Technology, im Folgenden „MIIT“) veröffentlichte eine Reihe von Anforderungen an die Industrie für den Fall, dass beabsichtigt wird, u. a. den Ferrosiliciumsektor zu öffnen, anzupassen oder zu entwickeln (29). Insbesondere werden Anforderungen in Bezug auf die zu installierenden Geräte, den Energieverbrauch und die optimierte Nutzung des Wasserkreislaufs genannt. Darüber hinaus verlangt das MIIT, dass neue (Reform-, Erweiterungs-)Projekte für Ferrolegierungen die Anforderungen der funktionalen Raumordnungspläne auf nationaler Ebene und auf Provinzebene (Bezirke, Gemeinden), der regionalen Pläne, der Industrieentwicklungspläne, der Stadtentwicklungspläne, der umfassenden städtischen Umweltpläne, der Flächennutzungspläne, der Pläne für Energieeinsparungen und Emissionsreduktionen, der Pläne für Umweltschutz und die Vermeidung von Umweltverschmutzung usw. erfüllen.

(73)

Die Kommission stellte außerdem fest, dass es bedeutende staatliche Eingriffe bezüglich der zur Herstellung von Ferrosilicium verwendeten Rohstoffe gibt. Die meisten zur Herstellung von Ferrosilicium verwendeten Komponenten bestehen aus Rohstoffen, die auf dem chinesischen Markt erheblichen Eingriffen der chinesischen Regierung unterliegen (30), darunter Kohle, Quarz, Koks und Kalkstein.

(74)

Kohle, Quarz und Kalkstein werden im 13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen erwähnt, der die Bedeutung des Bergbaus und die Sicherheit der Versorgung der Industrie mit Mineralien unterstreicht. Dem Plan zufolge tätigte die VR China seit 2008 umfangreiche Investitionen in geologische Untersuchungen (800 Mrd. RMB); die Anlageinvestitionen im Bergbau beliefen sich auf mehr als 9 Bio. RMB und die Erzproduktion auf mehr als 70 Mrd. t (31).

(75)

Im Januar 2017 führte die chinesische Regierung ein neues staatliches Interventionssystem für die Kohlepreise ein. In der gemeinsam von der NDRC, der China Coal Industry Association, dem China Electricity Council und der China Iron and Steel Industry Association herausgegebenen Bekanntmachung über die Ausstellung eines Memorandums zur Bekämpfung der übermäßigen Preisschwankungen auf dem Kohlemarkt ist ein Mechanismus zur Begrenzung der Kohlepreisschwankungen festgelegt (32).

(76)

Die chinesische Regierung hat Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte zur Herstellung von Ferrosilicium verwendete Rohstoffe eingeführt, die eine Verzerrung des Marktes bewirken. Die Beschränkungen bestehen darin, dass Ausfuhrgenehmigungen für Koks nicht mehr automatisch erteilt werden und dass Ausfuhrzölle für Kokskohle, Roheisen und Metallabfälle und -schrott eingeführt wurden (33).

(77)

Strom ist ein entscheidender Kostenfaktor bei der Herstellung von Ferrosilicium. Einige Unternehmen des Ferrolegierungssektors erwirtschaften Einnahmen aus dem Verkauf von überschüssigem erzeugtem Strom an Industrie- und Privatkunden (34). Aufgrund der sehr unterschiedlichen Stromautarkie und der unklaren Rentabilität externer Stromverkäufe lässt sich jedoch nicht genau feststellen, ob die Strompreise subventioniert werden, um die Kosten des Produktionsmittels Strom zu senken oder um die Differenz zwischen den relativ niedrigen Verkaufspreisen und den hohen Erzeugungskosten auszugleichen. Gleiches gilt für die Subventionierung von Heizkosten. Metallurgische Unternehmen wie Stahl- und Ferrolegierungshersteller nutzen in großem Umfang Systeme zur Rückgewinnung von Abwärme; sie erhalten Weisungen von der chinesischen Regierung und werden von der chinesischen Regierung subventioniert, um Kapazitäten zur synergetischen Ressourcennutzung in diesem Bereich auszubauen.

(78)

Verschiedene Ferrosiliciumhersteller wurden von Aufsichtsorganisationen der Gebietskörperschaften als „Hoch- und Spitzentechnologieunternehmen“ anerkannt und profitierten daher von dem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 %. Diese Maßnahme kam in den Jahren 2013-2015 bzw. 2012-2017 beispielsweise der Inner Mongolia Eerduosi Resources Co., Ltd (über ihre Tochter Qinghai Baitong High Purity Material Development Co.) und der Inner Mongolia Junzheng Energy & Chemical Group Co., Ltd. zugute (35).

(79)

Im Jahr 2015 haben das Finanzministerium (im Folgenden „MOF“) und die staatliche Steuerverwaltung den Katalog der Produkte und Dienstleistungen für die synergetische Ressourcennutzung mit besonderer umsatzsteuerlicher Behandlung veröffentlicht. Für Verkaufserlöse aus Produkten, die im Katalog aufgeführt sind, gilt eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Wenn die Provinzbehörden bestätigen, dass ein Produkt die Anforderungen nach dem Katalog erfüllt, unterliegen nur 70 % der entsprechenden Umsatzerlöse des produzierenden Unternehmens der Körperschaftsteuer. Mehrere große Ferrosiliciumhersteller haben diese Steuervergünstigung in Anspruch genommen. Alle Tochtergesellschaften von Inner Mongolia Eerduosi Resources Co., Ltd. haben in den Jahren 2016 und 2017 von diesem Programm profitiert (36). Der Inner Mongolia Junzheng Energy & Chemical Group Co., Ltd. kam diese Politik seit dem 1. Januar 2009 zugute, indem dem Unternehmen 50 % der auf Stromverkäufe abgeführten Mehrwertsteuer erstattet wurden (37).

(80)

Daher wird festgestellt, dass die chinesische Regierung, was die Herstellung von Ferrosilicium, einschließlich der in diesem Sektor verwendeten Rohstoffe, anbelangt, auf eine Reihe staatlicher Strategien zurückgreift, durch die das freie Spiel der Marktkräfte beeinflusst wird. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.

v)    Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(81)

Den Informationen im Dossier zufolge erscheint das chinesische Insolvenzsystem nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern, zu erfüllen. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass —, obgleich das chinesische Insolvenzrecht formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Zudem spielt der Staat bei Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (38).

(82)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (39). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (40). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der wirtschaftspolitischen Pläne (41).

(83)

Somit scheinen das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß zu funktionieren, was zu Verzerrungen führt, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Bereitstellung und den Erwerb von Grund und Boden in der VR China geht. Diese Rechtsvorschriften gelten auch für die Ferrosiliciumbranche, einschließlich der ausführenden Hersteller der überprüften Ware.

(84)

Die U.S. International Trade Administration (US-amerikanische Behörde für internationalen Handel) stellte fest: „Wegen der überwältigenden staatlichen Präsenz auf dem Markt für Landnutzungsrechte sowie der verbreiteten nachweislichen Abweichungen von den zulässigen Methoden der Festsetzung von Preisen und der Zuweisung von Land erfolgt der Kauf von Landnutzungsrechten in China nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen“ (U.S. ITA 2008, S. 16).

(85)

Im Think!Desk-Bericht, der dem Antrag auf Auslaufüberprüfung beigefügt ist, wird eindeutig darauf hingewiesen, dass nach chinesischem Recht Landnutzungsrechte als politisches Instrument in dem Sinne behandelt werden, dass die Bereitstellung von Land zu günstigen Bedingungen von der Zentralregierung der VR China als legitimer Anreiz für Unternehmen ermittelt wurde, sich an Fusionen und Übernahmen zu beteiligen (42). Die Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Landnutzungsrechte wurde in den Stellungnahmen des GOSC (Generalbüro des Staatsrats) von 2010 zur weiteren Verbesserung der Energieeffizienz und zur Verringerung von Emissionen sowie zur schnelleren strukturellen Anpassung der Stahlindustrie bestätigt. Durch die Gewährung von Landnutzungsrechten können die örtlichen Behörden Fusionen und Übernahmen im Ferrolegierungssektor fördern. Im Jahr 2013 verlangte das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie in seinen Leitlinien zur rascheren Förderung von Fusionen und Übernahmen bei Unternehmen in Schlüsselindustrien, dass lokale Maßnahmen zur Förderung von Fusionen und Übernahmen Vorschriften zur Landverwaltung beinhalten. Und schließlich erhielten mehrere Ferrolegierungshersteller zwischen 2012 und 2017 Subventionen im Zusammenhang mit Landnutzungen in Höhe von insgesamt 98,7 Mio. RMB.

(86)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht in der Ferrosiliciumbranche in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, auch in Bezug auf die überprüfte Ware.

vi)    Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(87)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur über eine eingeschränkte Koalitionsfreiheit verfügen. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) nicht ratifiziert; dies gilt insbesondere für die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen (43). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (44). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer, die an einem Wohnsitz registriert sind (45). Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

(88)

Aus den im Dossier dieser Untersuchung enthaltenen Informationen ist nicht zu entnehmen, dass die Ferrosiliciumbranche nicht den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterliegt. Vielmehr scheint die Ferrosiliciumbranche mit Blick auf die Lohnkosten gleichermaßen von Verzerrungen sowohl direkter Art (bei der Herstellung der überprüften Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten) betroffen zu sein.

(89)

Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Bericht von Think!-Desk geht hervor, dass die Kommunalverwaltungen in erheblichem Umfang mit der Verbesserung des Humankapitals und der Verhinderung von Arbeitsplatzverlusten befasst sind. Unternehmen, die seit mehreren Jahren Pflichtsozialversicherungsbeiträge für ihre Beschäftigten abgeführt haben und verschiedene weitere Kriterien erfüllen, können finanzielle Unterstützung zur Erfüllung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erhalten. Aus dem Bericht geht hervor, dass die örtlichen Behörden regelmäßig Zahlungen geleistet haben, um bestehende Arbeitsplätze direkt zu subventionieren und sogar die Lebenshaltungskosten von eingestellten Wanderarbeitnehmern und Praktikanten zu übernehmen. Darüber hinaus gab es eine Reihe von Transaktionen zur Unterstützung von Schulungsangeboten für die Beschäftigten und zur Talentförderung. Einige örtliche Behörden haben Sozialversicherungsbeiträge der Unternehmen für ihre Arbeitnehmer teilweise übernommen (46).

(90)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Lohnkosten im Ferrosiliciumsektor verzerrt waren, auch bei der überprüften Ware.

vii)    Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(91)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(92)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (47), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nicht finanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der KPCh ernannt) (48); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nicht finanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (49). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, nach denen Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (50).

(93)

Auch wenn es verschiedene Rechtsinstrumente geben mag, die auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, legen die einschlägigen Beweise den Schluss nahe, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen (51). Frühere Handelsschutzuntersuchungen gelangten zu derselben Schlussfolgerung (52).

(94)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (53).

(95)

Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(96)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(97)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(98)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(99)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch erhebliche systemische Probleme und Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.

(100)

Nach den im Dossier dieser Untersuchung enthaltenen Informationen liegen keine Anzeichen dafür vor, dass Ferrosiliciumhersteller und/oder die Lieferanten von Rohstoffen und sonstigen Inputs nicht von diesem Finanzsystem profitieren. Vielmehr geht aus einem vom Antragsteller vorgelegten Bericht von Think!Desk hervor, dass der Inner Mongolia Eerduosi Resources Co., Ltd. nicht marktkonforme Finanzgeschäfte mit der China Export Import Bank und der China Development Bank zugutekamen, die beide vollständig in staatlichem Eigentum stehen.

(101)

Die chinesischen Ferrosiliciumhersteller profitierten von der Gewährung von Zinszuschüssen für Darlehen, mit denen ein Teil des Kreditrisikos auf die Finanzinstitute übertragen wurde, und beauftragten diese mit der Überwachung der (finanziellen) Unternehmensergebnisse. Da staatliche Beteiligung und Vermittlung eindeutige Anzeichen für eine staatliche Unterstützung sind, ist festzustellen, dass die Verhandlungsposition der Kreditnehmer bei der Vereinbarung der Konditionen durch die anzunehmende Reduzierung des Kreditrisikos gestärkt wurde. Dem Think!Desk-Bericht zufolge profitierten die Ningxia Shengyan Group und die Inner Mongolia Eerduosi Resources Co., Ltd. von dieser Maßnahme (54).

(102)

Der Bericht deutet auf eine ausgeprägte Integration der Politik zur Exportförderung in den allgemeinen industriepolitischen Rahmen hin. Die chinesische Regierung fördert selektiv die Ausfuhr bestimmter mit einem hohen Mehrwert verbundener Waren und Dienstleistungen im Hochtechnologiesektor. In den letzten Jahren wurde auch der Export industrieller Dienstleistungen und Technologien erheblich unterstützt. Die Inner Mongolia Eerduosi Resources Co., Ltd. beispielsweise erhielt Mittel für die Einrichtung allgemeiner Dienstleistungsplattformen für den Außenhandel.

(103)

Außerdem wurden Ausführer durch Außenhandelssubventionen unterstützt. Diese Unterstützung zielte darauf ab, Exportgeschäfte zu fördern, zu erleichtern oder zu belohnen. In diesem Zusammenhang erhielt die Inner Mongolia Eerduosi Resources Co., Ltd. Mittel für die Einrichtung allgemeiner Dienstleistungsplattformen für den Außenhandel, für die innovative Entwicklung, Umgestaltung und Modernisierung des Außenhandels und für die Entwicklung des Außenhandels (55).

(104)

Einige Ferrosiliciumhersteller haben erhebliche Mittel zur Reduzierung ihrer Transportkosten erhalten (56). Dies ist insoweit besonders wichtig, als sich die Werke überwiegend in Binnenregionen in größerer Entfernung von den küstennahen Wirtschaftszentren befinden. Die finanzielle Unterstützung der chinesischen Regierung in diesem Zusammenhang wird durch die Subventionierung von Transportkosten zum teilweisen Ausgleich der den Unternehmen entstandenen Kosten gewährt. Außerdem erfolgt die finanzielle Unterstützung durch Beihilfen für den Bau der Infrastruktur, hauptsächlich für die Errichtung eigener Eisenbahnstrecken zur direkten Anbindung der Werke an das nationale Eisenbahnnetz. Die Mongolia Eerduosi Resources Co., Ltd. hat Mittel für den Bau eigener Eisenbahnstrecken erhalten, die dem Unternehmen bei der Überführung seiner Waren auf internationale Märkte Zeit- und Kosteneinsparungen ermöglichen (57).

(105)

Die chinesische Industriepolitik zur Förderung technologischer Innovationen orientiert sich am nationalen Plan für die mittel- und langfristige Entwicklung von Wissenschaft und Technik (National Medium- and Long-Term Science and Technology Development Plan 2006-2020) (Staatsrat 2005b). In diesem Zusammenhang erhielt der Ferrosiliciumhersteller Ningxia Shengyan Group Zuschüsse für die Durchführung der im Nationalen Plan zur Förderung von Wissenschaft und Technologie (National Science and Technology Support Plan) festgelegten FuE-Aufgaben (58).

(106)

Um veraltete Produktionskapazitäten vom Markt zu nehmen, erhielten bestimmte Ferrosiliciumhersteller finanzielle Unterstützung für den Abbau von Produktionskapazitäten. Die Inner Mongolia Junzheng Energy & Chemical Group Co. und die Ningxia Shengyan Group profitierten von dieser Maßnahme (59).

(107)

Die chinesische Regierung hat versucht, auch in geografischer Hinsicht Einfluss auf die Branche zu nehmen. Beispielsweise wurde festgelegt, dass die Schwerindustrie städtische Gebiete verlassen und sich in eigens dafür eingerichteten Industrieparks ansiedeln sollte. Dies dient einerseits den Umweltschutzzielen der Städte und verringert die Umweltverschmutzung in dicht besiedelten Gebieten; andererseits werden dadurch aber auch Unternehmen in vielfältiger Weise begünstigt, unter anderem durch großzügige Investitionsanreize, Steuervergünstigungen, Barzuschüsse und subventionierte Darlehen. Die Unternehmensgruppe Inner Mongolia Eerduosi Resources Co., Ltd. erhielt als Ferrosiliciumhersteller Subventionen für die Standortverlagerung (60).

(108)

Der Ferrosiliciumhersteller Ningxia Shengyan Group erhielt Subventionen im Zusammenhang mit der Landnutzung (61).

(109)

Somit lässt sich feststellen, dass die vorgenannte Unterstützung und die allgemeinen erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem (siehe oben) zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(110)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ferrosiliciumhersteller Zugang zu Finanzmitteln über Institute erhielten, die staatliche Ziele umsetzen oder in sonstiger Hinsicht nicht unabhängig vom Staat handeln.

viii)    Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(111)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen nicht auf irgendeinen bestimmten Industriesektor beschränkt sind. Vielmehr zeugen die verfügbaren Beweise davon, dass die in den Abschnitten i bis iv (Erwägungsgründe 54-80) sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten v bis vii dieser Durchführungsverordnung sowie in Teil B des Berichts.

(112)

Für die Herstellung von Ferrosilicium werden verschiedene Inputs benötigt. Wenn die Ferrosiliciumhersteller diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. Die Lieferanten der Inputs beschäftigen beispielsweise Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.

(113)

Folglich ist es also nicht nur unmöglich, die Inlandspreise für Ferrosilicium heranzuziehen, sondern es sind auch alle Inputkosten (einschließlich Rohstoffen, Energie, Grund und Boden, Finanzierung, Arbeit usw.) beeinträchtigt, weil die diesbezügliche Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden, beeinflusst wird. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder einer anderen interessierten Partei in dieser Untersuchung wurden keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.

ix)    Schlussfolgerung

(114)

Die in den Abschnitten i-viii dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und den Ferrosiliciumsektor (einschließlich der Herstellung der überprüften Ware) im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller in der VR China gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(115)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie nachstehend erläutert. Dabei verwies die Kommission auf den Umstand, dass von keiner interessierten Partei auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a dritter Gedankenstrich der Grundverordnung erklärt wurde, dass bestimmte Inlandskosten nicht verzerrt seien.

b)   Repräsentatives Land

i)    Allgemeine Bemerkungen

(116)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:

Das Land muss einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand haben wie VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder mit einem — der Datenbank der Weltbank zufolge  (62) — ähnlichen Bruttonationaleinkommen wie die VR China;

die überprüfte Ware muss im betreffenden Land hergestellt werden  (63);

im betreffenden Land müssen einschlägige öffentliche Daten verfügbar sein;

gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(117)

Wie in den Erwägungsgründen 30-32 erläutert‚ veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts (den ersten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren vom 24. Juni 2019 und den zweiten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren vom 15. Oktober 2019, in dem auf die Stellungnahmen zum ersten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren eingegangen wurde). Im zweiten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Schlussfolgerung, dass Brasilien in diesem Fall ein geeignetes repräsentatives Land darstellt.

ii)    Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China

(118)

Im ersten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren nannte die Kommission Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Russland, Südafrika und die Türkei als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h. alle Länder werden von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Länder mit mittlerem bzw. höherem Einkommen eingestuft.

(119)

Nach diesem Aktenvermerk gingen keine Stellungnahmen zum Stand der wirtschaftlichen Entwicklung ein.

iii)    Herstellung der überprüften Ware im repräsentativen Land

(120)

Im ersten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren gab die Kommission an, dass die überprüfte Ware bekanntermaßen in Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Malaysia, Mexiko, Russland, Südafrika und der Türkei hergestellt wird. In seiner Stellungnahme zu diesem Aktenvermerk wandte der Antragsteller ein, dass in der Türkei kein Ferrosilicium hergestellt werde.

(121)

Die Kommission prüfte diesen Einwand und stellte fest, dass der ermittelte türkische Hersteller im Untersuchungszeitraum tatsächlich kein Ferrosilicium hergestellt hatte. Daher sah die Kommission die Türkei nicht mehr als mögliches repräsentatives Land an.

iv)    Verfügbarkeit der jeweiligen öffentlichen Daten im repräsentativen Land

(122)

Für die oben genannten Länder wurde die Verfügbarkeit öffentlicher Daten (insbesondere öffentlicher Finanzdaten der Hersteller der überprüften Ware) von der Kommission näher überprüft.

(123)

Die Kommission suchte nach Ferrosiliciumherstellern mit öffentlich zugänglichen Finanzdaten, die zur Ermittlung unverzerrter und angemessener Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne herangezogen werden können. Wie im ersten und zweiten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren erwähnt, bezog die Kommission ihre Daten aus der Datenbank Orbis (64) und aus dem Internet. Zudem beschränkte die Kommission die Suche auf rentable Unternehmen mit öffentlich zugänglichen Gewinn- und Verlustrechnungen für den jüngsten Zeitraum (2018). Daher wurden beim zweiten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren nur noch fünf Unternehmen in Brasilien und fünf Unternehmen in Russland berücksichtigt.

(124)

Schließlich stellte die Kommission fest, dass nur ein in Brasilien ansässiges Unternehmen in seinen Konten die Einnahmen und Ausgaben für sein Ferrosiliciumsegment gesondert auswies. Aus diesem Grund betrachtete die Kommission Brasilien als geeignetes repräsentatives Land.

(125)

Folglich gab die Kommission in ihrem zweiten Aktenvermerk zu den Produktionsfaktoren allen interessierten Parteien ihre Absicht bekannt, Brasilien als ein angemessenes repräsentatives Land zu verwenden, sollte es alle Bedingungen zur Anwendung der Methode gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung erfüllen. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Aspekte und angesichts der Tatsache, dass die Parteien keine Stellungnahmen zum zweiten Aktenvermerk übermittelten, entschied die Kommission, dass Brasilien die endgültige Wahl eines angemessenen repräsentativen Landes ist, und wählte das folgende Unternehmen mit öffentlich zugänglichen Finanzdaten aus, die zur Ermittlung unverzerrter und angemessener VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Absatz der Grundverordnung verwendet werden können: Cia de Ferro Ligas da Bahia S.A.

v)    Sozial- und Umweltschutz

(126)

Nachdem Brasilien angesichts dieser Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

vi)    Schlussfolgerung

(127)

Die obenstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllte. So wird die überprüfte Ware in Brasilien in einem erheblichen Umfang hergestellt, und es liegt ein vollständiger Datensatz zu allen Produktionsfaktoren sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.

c)   Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(128)

Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren gab die Kommission an, dass sie bei der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren im repräsentativen Land den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) und zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten im repräsentativen Land die Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) sowie nationale Statistiken heranziehen wird. Die Kommission erklärte ferner, dass sie für die Stromkosten die Preise eines der größten Stromversorger Brasiliens, des Unternehmens EDP Brasil, heranziehen werde und dass die Finanzdaten des ausgewählten brasilianischen Unternehmens, Cia de Ferro Ligas da Bahia S.A., zur Ermittlung der VVG-Kosten und der Gewinne zugrunde gelegt würden.

(129)

Außerdem erläuterte die Kommission, dass die Informationen aus dem GTA betreffend die Einfuhr eines zur Herstellung von Ferrosilicium benötigten Erzeugnisses (Holzhackschnitzel) nach Brasilien für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht repräsentativ waren und daher nicht verwendet werden konnten. In Ermangelung eines internationalen Vergleichswertes oder einer internationalen Veröffentlichung beschloss die Kommission angesichts der wesentlichen Bedeutung von Holzhackschnitzeln einen alternativen Wert heranzuziehen, nämlich den im GTA angegebenen Einfuhrpreis für Holzhackschnitzel in der Türkei als einem Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, das von der Kommission im ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren als eines der drei möglichen repräsentativen Länder ermittelt worden war (siehe Erwägungsgrund 30). In Russland, dem anderen in diesem Vermerk genannten Land, waren die Einfuhrmengen von Holzhackschnitzeln nicht repräsentativ, aber in der Türkei wird diese Ware in repräsentativen Mengen eingeführt. Dieser Vergleichswert wurde als unverzerrt angesehen, da er auf einem arithmetischen Mittel der im GTA angegebenen Werte einer repräsentativen Anzahl an Geschäftsvorgängen beruhte und deshalb davon ausgegangen wurde, dass er wettbewerbsorientierte Marktbedingungen in dem Bereich widerspiegelte (65).

(130)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Finanzdaten des in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers FerroAtlántica S.A.U., Spain (im Folgenden „FASAU“) herangezogen, der im Rahmen der Antidumpinguntersuchung mitarbeitete, spezifische Informationen zu diesem Zweck übermittelte und eine Überprüfung vor Ort ermöglichte. Die Methodik wird in Abschnitt 3.2.1.1 Buchstabe e ausführlich erläutert.

d)   Produktionsfaktoren

i)    Einleitung

(131)

Mit dem ersten und dem zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren beabsichtigte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren — wie Materialien, Energie und Arbeit — zu erstellen, die bei der Herstellung der überprüften Ware von Herstellern der VR China eingesetzt werden, sowie der Quellen, die zur Bewertung all dieser Produktionsfaktoren herangezogen werden sollten. Die Kommission erhielt keine Stellungnahme zur Liste der Produktionsfaktoren, die den interessierten Parteien im Wege dieser Vermerke zur Kenntnis gebracht wurden.

(132)

Anschließend erstellte die Kommission nach einem Kontrollbesuch bei FASAU eine endgültige Liste der Produktionsfaktoren für Ferrosilicium.

(133)

Die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls Codes wurden unter Berücksichtigung aller vom Antragsteller vorgelegten Informationen und angesichts des Fehlens von Stellungnahmen zu den beiden Vermerken hinsichtlich der Quellen, die zur Feststellung des Normalwerts im Zusammenhang mit den Produktionsfaktoren herangezogen wurden, ermittelt:

Tabelle

Produktionsfaktor

Brasilianische Zolltarifnummern

Unverzerrter Wert/Einheit

Material

 

 

Quarz

2506 10 00

241,3 EUR/kg

Kohle

2701 12

129,8 EUR/kg

Koks

2704 00 12

291,9 EUR/kg

Holzhackschnitzel

4401 21 00

82,9 EUR/kg  (66)

Eisenschrott (Walzzunder)

2619 00 90

Kosten nicht berücksichtigt  (67)

Kalkstein

2515 11 00

Kosten nicht berücksichtigt  (68)

kohlenstoffhaltige Pasten für Söderberg-Elektroden

3801 30 10

575,5 EUR/kg

Arbeit

Arbeitslöhne im verarbeitenden Gewerbe

[nicht zutreffend]

4,34 EUR/Stunde

Energie

Strom

[nicht zutreffend]

0,11 EUR/kWh

Nebenprodukt/Abfall

 

 

Mikrosilica/Silicastaub

2811 22 10

1 169,8 EUR/kg

Ferrosiliciumschlacke

2621 90 00

In den Gemeinkosten enthalten

(134)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Materialien bei Lieferung bis ans Werkstor des Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, zog die Kommission, da es in der VR China keine mitarbeitenden Hersteller gab, die Einfuhrpreise aller von FASAU für die Herstellung von Ferrosilicium verwendeten Materialien heran, die im repräsentativen Land gelten.

(135)

Zu diesen Einfuhrpreisen sollten nach der Methodik der Kommission zur Bestimmung des Normalwerts die auf die Produktionsfaktoren und auf die nach Brasilien (bzw. in die Türkei, was die Holzhackschnitzel betrifft) eingeführten Materialien (siehe Erwägungsgrund 133) entfallenden Einfuhrzölle sowie die inländischen Transportkosten hinzugerechnet werden. Aus diesen Berichtigungen würde sich ein höherer Normalwert ergeben, da die Einfuhrpreise aufgrund der Einfuhrzölle auf die Materialien weiter steigen würden, was somit auch zu einer Berichtigung der Dumpingspanne nach oben führen würde. In Anbetracht der Feststellung in Erwägungsgrund 155 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbestand, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission, dass unter diesen Umständen Berichtigungen bei den Einfuhrzöllen und dem Inlandstransport nicht notwendig waren.

ii)    Rohstoffe und Nebenprodukte/Abfälle

(136)

Während des Kontrollbesuchs bei FASAU überprüfte die Kommission die angegebenen verwendeten Rohstoffe, den anfallenden Stahlschrott und die entsprechenden Verbrauchsquoten bei der Herstellung der überprüften Ware.

(137)

In Ermangelung von Informationen über den Markt des repräsentativen Landes stützte sich die Kommission hinsichtlich der Einkaufspreise aller Rohstoffe bis auf drei auf die Einfuhrpreise in dem repräsentativen Land Brasilien. Was die Holzhackschnitzel betrifft, wurden die Einfuhrpreise in der Türkei zugrunde gelegt (siehe Erwägungsgrund 129). Die Einfuhrpreise wurden als gewogener Durchschnitt der Einheitspreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet.

(138)

Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land (bzw. Einfuhren von Holzhackschnitzeln in die Türkei) auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 121 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Darüber hinaus wurden auch Importdaten über Einfuhren in das repräsentative Land (bzw. über Einfuhren von Holzhackschnitzeln in die Türkei) aus Nicht-WTO-Mitgliedstaaten ausgeschlossen, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 (69) aufgeführt sind. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten in jedem Fall unerheblich. Nach der Ausklammerung der VR China waren die Einfuhren aus anderen Drittländern nach wie vor repräsentativ; auf sie entfielen zwischen 30 % und 93 % der Gesamteinfuhren nach Brasilien (bzw. in die Türkei, was Holzhackschnitzel betrifft). Darüber hinaus wird der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von Ferrosilicium, nämlich Kohle, nicht aus der VR China nach Brasilien ausgeführt.

(139)

Die Kommission prüfte, ob die Ausfuhrbeschränkungen in Brasilien galten, und bestätigte in ihrem Vermerk vom 15. Oktober 2019, dass Ausfuhren von Kalkstein und Walzzunder einer Ausfuhrgenehmigung bedurften (70). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrmengen von Kalkstein nach Brasilien unerheblich waren und dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Einfuhren von Walzzunder verzeichnet wurden. Es konnte kein alternativer repräsentativer Vergleichswert ermittelt werden. Die Überprüfung bei FASAU ergab, dass die mit diesen als Input verwendeten Rohstoffen verbundenen Auswirkungen auf die Gesamtkosten der überprüften Ware relativ gering waren. In Anbetracht der Feststellung in Erwägungsgrund 155 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, mit der ermittelt werden soll, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbestand oder später erneut auftreten dürfte, nicht aber die genaue Höhe festgestellt werden soll, entschied die Kommission, die Kosten dieser beiden Produktionsfaktoren, für die kein repräsentativer Vergleichswert bestimmt werden konnte, außer Acht zu lassen.

(140)

Die Einnahmen aus dem Nebenprodukt Walzzunder wurden von den Kosten abgezogen, indem die im Antrag enthaltenen Angaben zum Faktoreinsatz mit den für das repräsentative Land Brasilien ermittelten unverzerrten Stückkosten multipliziert wurden.

(141)

Hinsichtlich der Einnahmen aus Ferrosiliciumschlacke als Nebenprodukt stellte die Kommission fest, dass die Einfuhrmengen dieser Ware nach Brasilien nahe Null lagen und dass die brasilianischen Einfuhrpreise daher nicht als repräsentativ angesehen werden konnten. Da die tatsächlichen Einnahmen aus Ferrosiliciumschlacke, die FASAU erzielte, gemessen an den Gesamtkosten der Rohstoffe unerheblich waren, haben diese Einnahmen unabhängig von der als Ersatz für sie herangezogenen Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne. Die Kommission beschloss daher, diese Einnahmen im Rahmen der Ermittlung der Herstellgemeinkosten zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 3.2.1.1 Buchstabe e).

(142)

Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a, erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, sollte die Kommission internationale Transport- und Versicherungskosten hinzurechnen (71), den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes anwenden und die inländischen Transportkosten zum Einfuhrpreis hinzurechnen. Angesichts der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne, die ohne diese Kosten ermittelt wurde (siehe Erwägungsgrund 155), beschloss die Kommission, diese Kosten nicht zu berücksichtigen.

iii)    Arbeit

(143)

Zur Festlegung des Vergleichswertes für die Arbeitskosten verwendete die Kommission die IAO-Statistiken sowie öffentlich verfügbare Informationen über die durchschnittlichen zusätzlichen Arbeitskosten brasilianischer Arbeitgeber (72) wie Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Abfindungsfonds „Fundo de Garantia do Tempo e Serviço“ oder „FGTS“ (Arbeitslosigkeit, schwere Krankheit, Bau/Erwerb von Immobilien).

(144)

Den Statistiken der IAO (73) ließen sich Daten betreffend die von einer beschäftigten Person durchschnittlich pro Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und den Monatsverdienst von Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe im Untersuchungszeitraum entnehmen. Anhand dieser Daten berechnete die Kommission einen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe, zu dem weitere arbeitsbezogene Kosten (74) (vom Arbeitgeber getragene Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) addiert wurden.

iv)    Strom

(145)

Der von EDP Brasil, einem der größten Stromanbieter in Brasilien, in Rechnung gestellte Strompreis war ohne Weiteres verfügbar (75). Die Angaben waren so ausführlich, dass sich der von Industriekunden zu entrichtende Preis für Strom und die Inanspruchnahme des Verteilernetzes (modalidade tarifaria azul) genau ermitteln ließen.

(146)

Hierzu ist anzumerken, dass in Brasilien die Regulierungsbehörde Agência Nacional de Energia Elétrica (76) (im Folgenden „ANEEL“) die Stromanbieter dazu verpflichtet, zur Regulierung des Stromverbrauchs im Land auf ihre Preise einen gewissen Prozentsatz aufzuschlagen. ANEEL verwendet ein System, bei dem verschiedene Flaggen (77) (grün, gelb, rot 1, rot 2) anzeigen, ob der Strompreis auf der vom Anbieter vorgeschlagenen Höhe verbleiben (grün) oder aber um 0,010 BRL/kWh (gelb), 0,030 BRL/kWh (rot 1) bzw. 0,050 BRL/kWh (rot 2) erhöht werden sollte. Die Flaggen werden von ANEEL monatlich veröffentlicht und standen für den Untersuchungszeitraum auf der Website von EDP Brasil zur Verfügung (78). Bei der Ermittlung der unverzerrten Kosten für Strom berücksichtigte die Kommission die im Untersuchungszeitraum verwendeten Flaggen nicht und nahm keine entsprechende Preisberichtigung vor. In Anbetracht der Feststellung in Erwägungsgrund 155 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbestand oder wahrscheinlich erneut auftreten wird, und nicht um seine genau Höhe, entschied die Kommission, dass Berichtigungen der Stromkosten nicht notwendig waren.

e)   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(147)

Zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 133 zusammengefassten Produktionsfaktoren wurden die Herstellgemeinkosten ermittelt. Ihre Berechnung stützte sich auf das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zu den überprüften, von FASAU gemeldeten Herstellkosten (einschließlich des Verbrauchs nicht in den Öfen eingesetzter Materialien, externer Dienstleistungen, der Kosten interner Transporte und struktureller Kosten wie Abschreibung und Wartung). Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(148)

Für VVG-Kosten und Gewinne ging die Kommission‚ wie in Erwägungsgrund 128 erläutert, von den Finanzdaten der Cia de Ferro Ligas da Bahia S.A. aus, insoweit als diese zeitlich mit dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung zusammenfielen. Daher berücksichtigte die Kommission die konsolidierten Abschlüsse dieses Unternehmens für 2018, addierte die konsolidierten Abschlüsse des ersten Quartals 2019 und zog die konsolidierten Abschlüsse des ersten Quartals 2018 ab (79). Da das Unternehmen nicht nur Ferrosilicium herstellte, übernahm die Kommission für die Berechnung der auf das Ferrosiliciumsegment entfallenden Zahlen die von dem Unternehmen übermittelte Aufteilung.

(149)

Bei der Berechnung der VVG-Kosten ließ die Kommission den Posten „Gewinn-(Verlust-)Anteil bei Investitionen“ außer Acht, da diese Kosten (bzw. Einnahmen) nicht mit der überprüften Ware in Zusammenhang standen. Aus dieser Berichtigung ergab sich ein höherer Prozentsatz an VVG-Kosten und ein (entsprechend) niedrigerer Gewinn. Zusammengenommen hatte dies daher keinen Einfluss auf die Berechnung des Normalwerts.

f)   Berechnung des Normalwerts

(150)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:

(151)

Zunächst ermittelte sie die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, multiplizierte die Kommission die überprüften Werte zum Faktoreinsatz von FASAU für Materialien, Arbeit und Energie mit den unverzerrten Stückkosten, die wie in Abschnitt 3.2.1.1 Buchstabe d erläutert ermittelt wurden.

(152)

Wie in Abschnitt 3.2.1.1 Buchstabe e erläutert, addierte die Kommission anschließend zu diesen Herstellkosten die Herstellgemeinkosten sowie die ermittelten VVG-Kosten und Gewinne. Die so ermittelten Herstellgemeinkosten beliefen sich auf 37,11 %. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die Summe der Herstellkosten und der Herstellgemeinkosten angewendeten VVG-Kosten (80) beliefen sich auf 15,12 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die Summe der Herstellkosten, der Herstellgemeinkosten und der VVG-Kosten angewandte Gewinn (81) lag bei 51,1 %.

(153)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete, wurde der Normalwert auf landesweiter Basis berechnet.

3.2.1.2.   Ausfuhrpreis

(154)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt.

3.2.1.3.   Vergleich und Dumpingspanne

(155)

Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis; der wie oben erläutert ermittelt wurde. Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 157,8 %.

3.2.1.4.   Schlussfolgerung

(156)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.2.   Russland

(157)

Den statistischen Daten von Eurostat zufolge wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 2 735 t Ferrosilicium aus Russland in die Union eingeführt, was etwa 0,4 % des gesamten Unionsverbrauchs entspricht. Die russische Regierung war der Auffassung, dass diese Einfuhrmenge unerheblich war. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Menge ausreichend repräsentativ war, um zu prüfen, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.2.2.1.   Normalwert

(158)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit seitens der russischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts für Russland auf die verfügbaren Informationen. Dazu wurden die vom Antragsteller übermittelten Informationen herangezogen (82). Diese urheberrechtlich geschützten Informationen wurden von Metal Expert zur Verfügung gestellt (83).

(159)

Der Normalwert stützte sich somit auf die im Antrag angegebenen und für den Untersuchungszeitraum aktualisierten Inlandspreise (84). Die aktualisierten Inlandspreise wurden im Dossier veröffentlicht. Stellungnahmen von Beteiligten sind nicht eingegangen.

3.2.2.2.   Ausfuhrpreis

(160)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der russischen ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis anhand der auf die Stufe ab Werk berichtigten CIF-Daten von Eurostat bestimmt.

3.2.2.3.   Vergleich und Dumpingspanne

(161)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Frachtkosten um 100 EUR/t nach unten korrigiert.

(162)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug 17,6 %.

3.2.2.4.   Schlussfolgerung

(163)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Wahrscheinlichkeit des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bei Aufhebung der Maßnahmen

3.3.1.   VR China

(164)

Wie in Abschnitt 3.2.1 erläutert, wurde festgestellt, dass die Einfuhren von Ferrosilicium aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gedumpt waren. Der Vollständigkeit halber untersuchte die Kommission auch, ob das Dumping im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Verfügbarkeit anderer Märkte für die chinesischen Hersteller, das Preisverhalten der ausführenden Hersteller der VR China auf ihrem Inlandsmarkt und auf anderen Märkten und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.3.1.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(165)

Aufgrund der mangelhaften Bereitschaft zur Mitarbeit wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, ermittelt.

(166)

Die Produktionskapazität in der VR China war deutlich höher als die aktuellen Produktionsmengen. Nach den Angaben im Antrag (85), die während der Untersuchung aktualisiert wurden (86), belief sich die Produktionskapazität für Ferrosilicium im Jahr 2019 auf 10 571 000 t bei einer Produktionsmenge von 4 040 000 t im selben Jahr. Somit lag die Kapazitätsauslastung bei nur etwa 38,2 %. Würden die Maßnahmen aufgehoben, hätten die chinesischen Hersteller daher eine geschätzte Kapazitätsreserve von 6 531 000 t, während der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 740 144 t betrug (siehe Tabelle 1). Die Angaben im Antrag auf Auslaufüberprüfung zur Produktionskapazität und zu den Kapazitätsreserven in der VR China wurden von keiner Partei widerlegt.

(167)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für die Herstellung von Ferrosilicium zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten.

3.3.1.2.   Verfügbarkeit anderer Märkte

(168)

Der chinesische Inlandsmarkt ist mit 58 % des sichtbaren weltweiten Verbrauchs im Jahr 2017 der bei Weitem wichtigste Markt (87). Der Verbrauch auf diesem Markt ging jedoch von 2013 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 18 % bzw. um 887 000 t zurück (88).

(169)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte Japan 167 000 t Ferrosilicium aus der VR China ein und war mit 27,7 % der chinesischen Gesamtausfuhren von Ferrosilicium der wichtigste Ausfuhrmarkt des Wirtschaftszweigs der VR China. Presseartikeln zufolge sind die japanischen Ferrolegierungshütten jedoch bestrebt, ihre Lieferungen zu diversifizieren und ihre Abhängigkeit von Indien und der VR China zu beenden. Zu diesem Zweck haben sie 2017 mehrere Joint Ventures in Malaysia gegründet (89). Daher dürfte der Zugang zum japanischen Markt für chinesische Ausfuhren künftig schwieriger werden.

(170)

Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Maßnahmen ein hohes Risiko besteht, dass die chinesischen Hersteller versuchen werden, ihre erheblichen Einbußen an Verkaufsmengen auf dem wichtigen Inlandsmarkt und voraussichtlich auch auf dem japanischen Markt auszugleichen, indem sie erhebliche Verkaufsströme auf den Unionsmarkt umleiten.

3.3.1.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(171)

Die chinesischen Ausfuhren von Ferrosilicium beliefen sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 608 000 t, davon 3 587 t in die Union (90). Die chinesischen Hersteller führten in 63 Länder aus, und die Preise der Verkäufe von Ferrosilicium in diese Länder waren im Durchschnitt niedriger als die Verkaufspreise in die Union. Nur in 14 dieser Länder waren die Verkaufspreise höher als die Verkaufspreise in die Union. Tatsächlich lagen die durchschnittlichen chinesischen Verkaufspreise in die Union über dem durchschnittlichen Gesamtpreis der chinesischen Ausfuhren (+6,1 %) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (91). Daher ist die Ausfuhr in die Union für chinesische Ausführer viel attraktiver als die Ausfuhr in fast alle anderen Länder.

(172)

Auch in Anbetracht seiner Größe ist der Unionsmarkt für chinesische Hersteller attraktiv: gemessen am weltweiten Verbrauch von Ferrosilicium ist die Union der zweitgrößte Binnenmarkt nach der VR China. Er entspricht dem 1,7-Fachen des nordamerikanischen Marktes und dem 1,5-Fachen des japanischen Marktes (92). Seine Größe ist daher ein wichtiger Faktor für die Attraktivität dieses Marktes.

3.3.1.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

(173)

Angesichts des anhaltenden Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, des Preisverhaltens der Ausführer auf Drittmärkten, des Umfangs der Kapazitätsreserven in der VR China, der Größe des Unionsmarktes und der auf diesem Markt herrschenden Preise sowie des deutlich sinkenden Verbrauchs auf dem Inlandsmarkt und der zu erwartenden Rückgänge auf einem anderen wichtigen Ausfuhrmarkt ist es sehr wahrscheinlich, dass das Dumping aus der VR China anhalten oder in jedem Fall erneut auftreten würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten würden.

3.3.2.   Russland

(174)

Wie in Abschnitt 3.2.2 erläutert, wurde festgestellt, dass die Einfuhren von Ferrosilicium aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gedumpt waren. Die Kommission untersuchte auch, ob das Dumping im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland, die Verfügbarkeit anderer Märkte für russische Hersteller, das Preisverhalten der ausführenden Hersteller in Russland auf ihrem Inlandsmarkt und auf anderen Märkten und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.3.2.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Russland

(175)

Aufgrund der mangelhaften Bereitschaft zur Mitarbeit wurden die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Russland nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, insbesondere der vom Antragsteller vorgelegten und aktualisierten Informationen (93), ermittelt.

(176)

Die Produktionskapazität in Russland war deutlich höher als die aktuellen Produktionsmengen. Nach den Angaben im Antrag belief sich die Produktionskapazität für Ferrosilicium im Jahr 2019 auf 862 000 t bei einer Produktionsmenge von 561 000 t im selben Jahr. Somit lag die Kapazitätsauslastung nur bei etwa 67,9 %. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen würden die russischen Hersteller über ausreichende Kapazitätsreserven (schätzungsweise 265 000 t) verfügen, um gedumptes Ferrosilicium in einer Menge auf den Unionsmarkt zu bringen, die den Unionsverbrauch (bei 740 144 t im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) sogar überschreiten würde.

(177)

Zwei nicht mitarbeitende russische Ausführer und die russische Regierung waren der Auffassung‚ dass die Kommission die Auslastung in Russland unterschätzt habe. Die russische Regierung wies auf eine Stellungnahme der beiden russischen ausführenden Hersteller hin, wonach die russische Produktionskapazität wesentlich geringer sei, insbesondere die der beiden ausführenden Hersteller, und die russischen Produktionsmengen höher seien. Die Kapazitätsauslastung in Russland liege daher bei 90 bis 100 %. Die russische Regierung wies auch auf eine diesbezügliche Stellungnahme hin.

(178)

Erstens stellte die Kommission fest, dass die russische Regierung bzw. das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation in seiner Stellungnahme vom 24. April 2019 vorgebracht hatte, dass die Angaben zur Produktionskapazität für die überprüfte Ware in Russland, die vom Antragsteller übermittelt und von der Kommission genutzt wurden, auch durch amtliche russische Statistiken bestätigt worden seien.

(179)

Zweitens wurde die russische Produktionskapazität nach den Untersuchungsergebnissen für das Jahr 2019 auf 826 000 t geschätzt, und nach den offiziellen russischen Statistiken für das Jahr 2018 würde sie sogar noch höher ausfallen (932 000 t). Die von den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern für 2017 vorgelegten Zahlen stimmen weder mit den offiziellen russischen Statistiken noch mit den Schätzungen des Antragstellers für dasselbe Jahr überein. Tatsächlich war die Produktionskapazität in Russland im Jahr 2017 der russischen Regierung zufolge um [20-30 %] höher als nach den Angaben der beiden nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Aus den Schätzungen des Antragstellers und den amtlichen russischen Statistiken (sowie der Erklärung der russischen Regierung) geht somit eindeutig hervor, dass der ausführende Hersteller die Produktionskapazität zu niedrig angegeben hatte.

(180)

Drittens betrafen die von den nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen das Jahr 2017 und nicht den Untersuchungszeitraum. Selbst wenn diese nicht überprüften Informationen akzeptiert würden, wäre die Behauptung, dass die Kapazitätsauslastung in Russland fast 100 % betragen würde, unzutreffend. Selbst wenn für die Berechnung der Kapazitätsauslastung die in den offiziellen russischen Statistiken genannte Produktionskapazität (840 700 t) und die vom nicht mitarbeitenden Hersteller vorgelegten Zahlen zur tatsächlichen Produktion [600 000-700 000 t] herangezogen würden, läge die Kapazitätsauslastung für 2017 allenfalls bei [71-83 %] und damit immer noch deutlich unter den behaupteten „fast 100 %“.

(181)

Jedenfalls waren die vom Antragsteller vorgelegten Daten zur Produktionskapazität und zu den Produktionsmengen aktueller und damit für die Zwecke einer zukunftsbezogenen Untersuchung wie einer Wahrscheinlichkeitsanalyse relevanter, da sie das Jahr 2019 betrafen.

(182)

Aus all diesen Gründen wurde das Vorbringen, die Kommission hätte die Kapazitätsreserven in Russland zu hoch angegeben, zurückgewiesen. Dies wurde den Parteien bekannt gegeben, die Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.

(183)

In ihrer Erwiderung erklärten die beiden ausführenden Hersteller, die Kommission habe allgemein nicht alle während der laufenden Auslaufüberprüfung von ihnen und von der russischen Regierung aufgeworfenen Fragen beantwortet und habe sich insbesondere nicht mit den Fragen betreffend die Feststellungen der Kommission zu den Kapazitätsreserven der russischen Hersteller auseinandergesetzt. Die ausführenden Hersteller brachten ferner vor, dass sie — abgesehen von Dumpingfragen — als interessierte Partei uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet hätten. Außerdem sei die Kommission angesichts der erheblichen Diskrepanzen bei den von verschiedenen interessierten Parteien übermittelten Daten zu Kapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung in Russland verpflichtet gewesen, die Daten zu überprüfen, auch im Rahmen eines Kontrollbesuchs in ihren Betrieben. Die ausführenden Hersteller stellten die Zurückweisung ihres Vorbringens infrage, dass die Kapazitätsauslastung nach einer alternativen Berechnung auf der Grundlage der von den Unternehmen und dem Antragsteller vorgelegten Daten nahezu 100 % betragen habe. Die Kommission sei bei der Auswahl von Daten zu Produktionskapazitäten und -mengen selektiv verfahren. Und schließlich verwiesen die Unternehmen auf die Rechtsprechung der WTO bezüglich der Frage der verfügbaren Informationen, um ihre Behauptung zu untermauern, dass die angemessensten Informationen nicht die von der Kommission herangezogenen, sondern die von ihnen übermittelten Informationen seien.

(184)

Erstens widersprach die Kommission der Darstellung, dass sie gewisse Stellungnahmen oder Argumente nicht berücksichtigt habe oder nicht darauf eingegangen sei. Vielmehr übermittelte die Kommission den Unternehmen eine zusätzliche Unterrichtung, um sicherzustellen, dass ihren Stellungnahmen zu den Kapazitätsreserven in vollem Umfang Rechnung getragen wurde und dass ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor die Feststellungen endgültig getroffen wurden. Die Tatsache, dass die Unternehmen den Schlussfolgerungen der Kommission nicht zustimmten, kann nicht als das Fehlen einer Begründung angesehen werden. Abgesehen von den Kapazitätsreserven präzisierten die Unternehmen nicht, auf welche Fragen die Kommission in den Unterlagen zur endgültigen Unterrichtung nicht eingegangen sei. Es versteht sich von selbst, dass sich die zusätzliche Unterrichtung auf die Bewertung der Kapazitätsreserven beschränkte und dass die Antwort auf die Stellungnahmen betreffend die Unterlagen zur endgültigen Unterrichtung entsprechend der gängigen Praxis der Kommission in dieser Verordnung enthalten ist.

(185)

Zweitens wurden die beiden ausführenden Hersteller als nicht mitarbeitende Parteien im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung angesehen. Wie von den Unternehmen selbst angemerkt, haben sie sich dazu entschieden, die Fragebogen nicht zu beantworten, da wichtige Informationen nicht nur zum Dumping, sondern auch zur Schadensanalyse benötigt wurden (u. a. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung). Obwohl die Kommission rechtlich nicht verpflichtet, Kontrollbesuche vor Ort durchzuführen, überprüft sie in der Praxis die von allen mitarbeitenden Parteien übermittelten Fragebogenantworten und zusätzlichen Daten, was bei diesen beiden ausführenden Herstellern entfiel. Die Kommission stellt ferner fest, dass in diesem besonderen Fall, unabhängig davon, dass diese Parteien nicht mitarbeiteten und daher in ihren Betrieben keine Überprüfung durchgeführt wurde, die von ihnen übermittelten Daten — wie in der zusätzlichen spezifischen Unterrichtung erläutert — wenn auch nicht überprüft, so doch grundsätzlich berücksichtigt wurden. Nach dem Abgleich mit den von der russischen Regierung und dem Antragsteller übermittelten Informationen wurden diese Daten auch inhaltlich zurückgewiesen. Entgegen dem Vorbringen der Unternehmen lagen keine „erheblichen Diskrepanzen bei den von verschiedenen interessierten Parteien übermittelten Daten“ vor. Allein ihre Informationen wichen erheblich von allen anderen im Dossier verfügbaren Informationen ab und die bedeutendste Abweichung bestand darin, dass sich diese Informationen auf das Jahr 2017 und damit auf einen Zeitraum bezogen, der vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung und auch vor dem aktuelleren Zeitraum 2018 lag, für den die russische Regierung Informationen übermittelt hatte. Die vom Antragsteller und der russischen Regierung übermittelten Daten, auf die sich die Kommission in ihrer Würdigung stützte, waren nicht identisch, stimmten aber im Großen und Ganzen überein. In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2019 bestätigte die russische Regierung bzw. das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation selbst die Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Daten. Auf dieser Grundlage kam die Kommission in der Sache und unabhängig von einer Überprüfung dieser Informationen zu dem Schluss, dass die von den ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen nicht mehr aktuell und somit nicht maßgeblich waren; zudem waren sie nicht zuverlässig und daher für die Berechnung der Kapazitätsreserven in Russland nicht zu verwenden.

(186)

Drittens stützte sich Kommission bei ihrer Berechnung entgegen den Behauptungen der Unternehmen auf die eigenen Daten der Unternehmen und die von der russischen Regierung vorgelegten amtlichen Statistiken über die Kapazität in Russland (und nicht auf die vom Antragsteller vorgelegten Informationen). Außerdem kann die Kommission nicht akzeptieren, dass unterschiedliche Methoden zu derart unterschiedlichen Ergebnissen führen könnten wie bei den von den Unternehmen vorgelegten Zahlen zur Produktionskapazität. Aus diesem Grund weist die Kommission die Behauptung zurück, sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Daten selektiv berücksichtigt. Bei einem Abgleich mit amtlichen Statistiken konnten die von den Unternehmen übermittelten Informationen nicht bestätigt werden und wurden daher zurückgewiesen.

(187)

Viertens widersprach die Kommission der Auffassung, dass in diesem Fall die von den Unternehmen übermittelten Informationen am angemessensten seien. Ein Abgleich mit den offiziellen Daten ergab, dass die Angabe zur Produktionskapazität nicht korrekt war; diese Angabe wurde daher als unzuverlässig angesehen und für die Feststellungen der Kommission nicht verwendet. Die Kommission beschloss, die vom Antragsteller vorgelegten Informationen zu verwenden, die sich mit den offiziellen russischen Statistiken deckten. In Bezug auf die Grundverordnung und das von den Unternehmen angeführte WTO-Konzept wurde festgestellt, dass diese Informationen in diesem Fall am „angemessensten“ waren. Das Vorbringen der Unternehmen wurde daher zurückgewiesen.

(188)

In jedem Fall erinnerte die Kommission daran, dass sie rechtlich dazu verpflichtet ist, im Rahmen von Auslaufüberprüfungen ihre Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung auf eine Reihe von Elementen und Indikatoren zu stützen, und dass die Bewertung der Kapazitätsreserven nur eines davon ist.

(189)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die russischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für die Herstellung von Ferrosilicium zur Ausfuhr auf den Unionsmarkt genutzt werden könnten.

3.3.2.2.   Verfügbarkeit anderer Märkte

(190)

Wie in Erwägungsgrund 168 dargelegt, deutet die jüngste Entwicklung auf dem japanischen Markt darauf hin, dass die Einfuhren aus Malaysia schrittweise an die Stelle der Marktanteile anderer Einfuhren treten werden. Japan ist auch der wichtigste russische Ausfuhrmarkt für Ferrosilicium. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen auf den japanischen Markt 30 % (bzw. 127 000 t) der russischen Gesamtausfuhren von Ferrosilicium. Sollten die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden, dürften die russischen ausführenden Hersteller zumindest einige dieser Ausfuhren zu gedumpten Preisen in die Union umleiten.

3.3.2.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(191)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurden für den Vergleich der russischen Ausfuhrpreise in die Union mit den russischen Ausfuhrpreisen auf anderen Ausfuhrmärkten der „Global Trade Atlas“ (im Folgenden „GTA“) und die russische Zollstatistik für den Außenhandel herangezogen; dabei stellte sich heraus, dass beide Quellen fast zum selben Ergebnis kommen. Demnach lag der durchschnittliche Preis der russischen Verkäufe in die Union (1 149 EUR/t) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über dem durchschnittlichen Gesamtpreis der russischen Ausfuhrverkäufe (+8,1 %). Nur in zwei von 36 Ländern verkauften die russischen ausführenden Hersteller zu Preisen, die im Durchschnitt höher waren als in der Union. Der Anteil dieser Verkäufe an der Gesamtmenge der Ausfuhren belief sich auf weniger als 1 %. Daher stellte die Kommission fest, dass Ausfuhren in die Union für russische Ausführer erheblich attraktiver sind als Ausfuhren in fast alle anderen Länder.

(192)

Nach der Unterrichtung widersprachen die beiden in Erwägungsgrund 191 genannten russischen ausführenden Hersteller den Feststellungen der Kommission zur Attraktivität des Unionsmarktes für die russische Ferrosiliciumindustrie. Sie zogen die Zuverlässigkeit der in der russischen Zollstatistik des Außenhandels angegebenen Preise in Zweifel. Dieses Argument wurde jedoch nicht weiter untermauert, und es wurde keine andere Methode vorgeschlagen, um die russischen Ausfuhrpreise auf verschiedenen Märkten zu vergleichen. Es sei daran erinnert, dass die beiden betroffenen Parteien zwei der größten russischen ausführenden Hersteller sind und dass — wenn sie sich für eine Mitarbeit bei der Untersuchung entschieden hätten (was nicht der Fall war) — die Kommission die russischen Ausfuhrpreise vergleichbarer Waren auf den verschiedenen Weltmärkten anhand der Ausfuhrverkäufe dieser Parteien genau hätte bewerten können. Die beiden ausführenden Hersteller argumentierten ferner, die Menge der russischen Ausfuhren in die Union sei vernachlässigbar; daher könnten aus den Preisen dieser Einfuhren keine Schlussfolgerungen gezogen werden. Wie in Erwägungsgrund 157 erläutert, machten die Einfuhren aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 0,4 % des gesamten Unionsverbrauchs aus, und die Kommission betrachtete diese Einfuhren als hinreichend repräsentativ. Schließlich wandten diese Parteien ein, die VR China gebe den Preis für Ferrosilicium vor, und andere Marktteilnehmer folgten im Allgemeinen diesen Preisen; daher seien nur geringfügige Abweichungen möglich. Unabhängig davon, ob dies zutreffend ist, betrachtete die Kommission dies als unerheblich für die Beurteilung der Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf die Preise im Vergleich zu anderen Märkten und wies das Vorbringen daher zurück.

(193)

Wie in Erwägungsgrund 172 erwähnt, ist die Größe des Unionsmarktes neben den Preisen auf dem Unionsmarkt ein zweiter wichtiger Faktor für die Attraktivität dieses Marktes.

3.3.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

(194)

Angesichts des anhaltenden Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, des Preisverhaltens der Ausführer auf Drittmärkten, der bestehenden Kapazitätsreserven in Russland, der Größe des Unionsmarktes und der auf diesem Markt herrschenden Preise sowie der erwarteten geringeren Verfügbarkeit eines anderen wichtigen Ausfuhrmarktes ist es sehr wahrscheinlich, dass das Dumping aus Russland bei einem Auslaufen der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten würde.

3.4.   Allgemeine Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings

(195)

Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin chinesische und russische Waren zu Dumpingpreisen in den Unionsmarkt eingeführt wurden.

(196)

Die Kommission fand ferner Beweise dafür, dass es in beiden betroffenen Ländern erhebliche Kapazitätsreserven gibt, dass der Unionsmarkt aufgrund des Preisniveaus und seiner Größe attraktiv ist und dass die anderen Ausfuhren umgelenkt werden könnten.

(197)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings oder ein erneutes Auftreten zur Folge hätte.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(198)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von fünf Herstellern in der Union hergestellt. Diese bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(199)

Anhand der vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellten Informationen wurde für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Gesamtproduktion der Union von rund 241 000 t ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 11 angegeben, wurden vier Unionshersteller, auf die mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

4.2.   Unionsverbrauch

(200)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch als Summe der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der in der Comext-Datenbank (Eurostat) verzeichneten Gesamteinfuhren in die Union.

(201)

Im gesamten Bezugszeitraum blieb der Verbrauch in der Union stabil, mit Ausnahme des Jahres 2016, als ein starker Rückgang zu verzeichnen war. Ein starker Preisverfall setzte im vierten Quartal 2015 ein und beeinträchtigte während des ganzen Jahres 2016 den gesamten Markt. Stahl ist der wichtigste Endnutzersektor für Ferrosilicium, und die Stahlproduktion in der Europäischen Union fiel von 165,9 Mio. t im Jahr 2015 auf 162,1 Mio. t im Jahr 2016 (–2,3 %) (94). Außerdem führte ein starker Abbau der Lagerbestände in der zweiten Jahreshälfte 2015 zu einem Preisrückgang. Die niedrigen Preise hatten einen Rückgang der Produktion zur Folge, und in den nächsten beiden Jahren (2016 und 2017) nahmen auch die Lagerbestände nach und nach weiter ab.

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamtverbrauch

752 111

578 894

700 509

776 354

740 144

Index (2015 = 100)

100

77

93

103

98

Quelle: Eurostat, vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(202)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(203)

Die für die Einfuhren aus jedem der betroffenen Länder ermittelte Dumpingspanne lag über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung, und die Mengen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren jeweils hinreichend repräsentativ (siehe Erwägungsgründe 43 und 157).

(204)

Eine kumulative Beurteilung wurde für angemessen erachtet, da die Wettbewerbsbedingungen für die Einfuhren aus diesen beiden Ländern und für die gleichartige Ware der Union vergleichbar waren. Die Kommission stellte fest, dass ähnliche Wettbewerbsbedingungen gegeben waren, da die aus der VR China und Russland eingeführte überprüfte Ware und die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte gleichartige Ware als gleichartig und als über dieselben Kanäle vertrieben betrachtet werden.

(205)

Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Die Einfuhren aus der VR China und aus Russland wurden daher kumulativ geprüft.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(206)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus der VR China und aus Russland in die Union auf Grundlage der Angaben in der Comext-Datenbank (Eurostat) und den Marktanteil der Einfuhren, indem sie diese Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 1 dargestellten Verbrauch der Union verglich.

(207)

Die Menge der Einfuhren der überprüften Ware aus den betroffenen Ländern in den Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 17 % zurück. Die Menge der Einfuhren aus der VR China stieg 2018 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch um mehr als das Vierfache an, während die Einfuhren aus Russland ungeachtet des Anstiegs zwischen 2016 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung im gesamten Bezugszeitraum um mehr die Hälfte zurückgingen.

Tabelle 2

Menge der Einfuhren in die Union (in Tonnen)

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus der VR China

614

305

235

2 719

2 804

Index (2015 = 100)

100

50

38

443

457

Menge der Einfuhren aus Russland

6 006

318

1 409

2 653

2 722

Index (2015 = 100)

100

5

23

44

45

Betroffene Länder

6 620

623

1 644

5 372

5 526

Index (2015 = 100)

100

9

25

81

83

Quelle: Eurostat, auf einen Siliciumgehalt von 75 % berichtigt (*). ()

(208)

Der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ging zurück und blieb im gesamten Bezugszeitraum unter 1 %. Somit erfolgten im Bezugszeitraum in begrenztem Umfang weiterhin Einfuhren aus der VR China und aus Russland in die Union.

Tabelle 3

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (%)

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

VR China

0,1 %

0,1 %

0,0 %

0,4 %

0,4 %

Index (2015 = 100)

100

65

41

429

464

Russland

0,8 %

0,1 %

0,2 %

0,3 %

0,4 %

Index (2015 = 100)

100

7

25

43

46

Betroffene Länder

0,9 %

0,1 %

0,2 %

0,7 %

0,7 %

Index (2015 = 100)

100

12

27

79

85

Quelle: Eurostat, vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

(209)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der Angaben in der Comext-Datenbank (Eurostat).

(210)

Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China stiegen 2017 stark an, gingen jedoch 2018 um 74 Prozentpunkte zurück. Insgesamt ging der chinesische Preis im Bezugszeitraum um 6 % zurück. Im Gegensatz dazu verzeichnete Russland in den Jahren 2016 und 2017 ein niedrigeres Preisniveau, das im Bezugszeitraum jedoch um 9 % zunahm.

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Preise der Einfuhren aus der VR China

1 319

1 317

2 086

1 109

1 234

Index (2015 = 100)

100

100

158

84

94

Preise der Einfuhren aus Russland

1 113

764

770

1 175

1 211

Index (2015 = 100)

100

69

69

106

109

Quelle: Eurostat, auf einen Siliciumgehalt von 75 % berichtigt (*). ()

(211)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:

(212)

den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis der überprüften Ware der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, der unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurde, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

(213)

die Eurostat-Daten zu den Preisen der aus der VR China und aus Russland eingeführten überprüften Ware auf CIF-Stufe, berichtigt auf den Anlandepreis, einschließlich des Regelzollsatzes und der nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(214)

Das Ergebnis wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Preises des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(215)

Der Vergleich ergab für Einfuhren aus Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine durchschnittliche Preisunterbietung auf dem Unionsmarkt von 1,0 %.

(216)

Die Preise der Einfuhren aus der VR China lagen nicht unter den Preisen auf dem Unionsmarkt, sondern waren sogar um 0,4 % höher. Gemessen an den Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer (95) wurden die Preise auf dem Unionsmarkt allerdings um 1,7 % unterboten.

(217)

Bei einem Auslaufen der Maßnahmen würde der Unionsmarkt sowohl für russische als auch für chinesische ausführende Hersteller attraktiv werden, da das Preisniveau in der Union höher ist als in den anderen Ländern, in die sie ausgeführt haben. Diese Attraktivität würde Russland und China veranlassen, ihre Dumpingpraktiken auf dem Unionsmarkt fortzusetzen und ihre Kapazitätsreserven (zumindest teilweise) zur Belieferung des Unionsmarktes zu nutzen. Bereits ein solcher Anstieg der Einfuhren würde zu einem Rückgang der Preise in der Union führen. Wie die Preise der russischen Ausfuhren in die Union und die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer zeigen, dürften außerdem mit diesen Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten werden.

(218)

Aufgrund ihrer Menge würde von den Einfuhren aus Russland und aus der VR China ein erheblicher Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausgehen. Um mit den gestiegenen Mengen preisgünstigerer Einfuhren aus den betroffenen Ländern konkurrieren zu können, müsste der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich Einbußen an Marktanteilen hinnehmen und/oder versuchen, durch Preissenkungen seinen Marktanteil zu halten.

(219)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass mit den Einfuhren aus Russland und der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich unterboten würden bzw. dass schon wegen des bloßen Umfangs der Einfuhren und der gedumpten Preise ein Preisdruck auf dem Unionsmarkt ausgeübt würde.

4.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China und Russland

(220)

Ein Ausführer behauptete, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern seien durch Einfuhren aus Norwegen, Malaysia, Ägypten und Brasilien ersetzt worden.

(221)

Die Einfuhren von Ferrosilicium aus anderen Drittländern als der VR China und Russland stammten hauptsächlich aus Norwegen, auf das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 39 % der Einfuhren aus anderen als den betroffenen Ländern entfielen. Die Anteile Malaysias, Ägyptens und Brasiliens an den Gesamteinfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrugen 11 % (Malaysia), 5 % (Ägypten) und 7 % (Brasilien). Der Ausführer legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass diese Einfuhren auf dem Unionsmarkt gedumpt waren.

(222)

Da der Gesamtmarktanteil der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum stabil blieb und 2016 und 2017 vorübergehend leicht zurückging, war das Vorbringen des Ausführers auf diesen Zeitraum bezogen unzutreffend.

Tabelle 5

Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus Norwegen (t)

204 913

144 649

127 832

208 628

205 858

Index (2015 = 100)

100

71

62

102

100

Marktanteil Norwegen

27,2 %

25,0 %

18,2 %

26,9 %

27,8 %

Menge der Einfuhren aus Malaysia (t)

21 393

12 311

44 252

53 037

57 413

Index (2015 = 100)

100

58

207

248

268

Marktanteil Malaysia

2,8 %

2,1 %

6,3 %

6,8 %

7,8 %

Einfuhren aus Ägypten (t)

26 398

25 127

39 836

28 269

24 277

Index (2015 = 100)

100

95

151

107

92

Marktanteil Ägypten

3,5 %

4,3 %

5,7 %

3,6 %

3,3 %

Einfuhren aus Brasilien (t)

6 772

13 813

15 129

35 731

34 974

Index (2015 = 100)

100

204

223

528

516

Marktanteil Brasilien

0,9 %

2,4 %

2,2 %

4,6 %

4,7 %

Menge der Einfuhren aus anderen Ländern (t)

278 791

180 972

265 243

233 305

207 218

Index (2015 = 100)

100

65

95

84

74

Marktanteil anderer Länder

37,1 %

31,3 %

37,9 %

30,1 %

28,0 %

Gesamtmarktanteil der Drittländer in der Union (ohne die VR China und Russland)

71,6 %

65,1 %

70,3 %

72,0 %

71,6 %

Index (2015 = 100)

100

91

98

101

100

Quelle: Eurostat, auf einen Siliciumgehalt von 75 % berichtigt.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

(223)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(224)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(225)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(226)

Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(227)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(228)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(229)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Einheitspreise, Einheitskosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(230)

Nach dem Rückgang der Produktion im Jahr 2016 erhöhte sich die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 %.

Tabelle 6

Unionsproduktion

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktion (t)

234 694

212 803

231 614

234 691

241 609

Index (2015 = 100)

100

91

99

100

103

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(231)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant.

Tabelle 7

Produktionskapazität der Union

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Kapazität (t)

300 050

286 050

296 508

301 918

303 329

Index (2015 = 100)

100

95

99

101

101

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(232)

Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich analog zur Produktion und stieg im Bezugszeitraum um 2 % auf 80 %.

Tabelle 8

Kapazitätsauslastung der Union

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Kapazitätsauslastung (in %)

78 %

74 %

78 %

78 %

80 %

Index (2015 = 100)

100

95

100

99

102

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

4.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(233)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt blieben im Bezugszeitraum stabil; im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war allerdings ein leichter Rückgang (um 1 %) zu verzeichnen.

Tabelle 9

Menge der Unionsverkäufe

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Unionsverkäufe

207 224

201 399

206 574

212 012

204 878

Index (2015 = 100)

100

97

100

102

99

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(234)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stieg 2016 deutlich an, blieb aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums konstant bei 27,7 %.

Tabelle 10

Marktanteil der Union

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

27,6

34,8

29,5

27,3

27,7

Index (2015 = 100)

100

126

107

99

100

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

4.5.2.3.   Wachstum

(235)

Zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging der Unionsverbrauch leicht zurück (um 2 %), und die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union verringerten sich um 1 %. Daher blieb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union stabil.

4.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(236)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging von 2015 bis 2018 um 12 % zurück, stieg jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 6 Prozentpunkte. Insgesamt nahm die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 6 % ab. Der plötzliche Anstieg des Beschäftigungsniveaus im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ist darauf zurückzuführen, dass ein Werk eines der europäischen Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ausschließlich die überprüfte Ware produzierte und daher seine gesamte Belegschaft entsprechend verlagert hatte.

Tabelle 11

Beschäftigung

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Beschäftigung (in VZÄ)

842

760

743

738

795

Index (2015 = 100)

100

90

88

88

94

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(237)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union (in t), gemessen als Produktion je Vollzeitäquivalent (VZÄ) pro Jahr betrug zunächst 279 t je VZÄ und erhöhte sich im Bezugszeitraum um 9 %.

Tabelle 12

Unionsproduktivität

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktivität (in t/VZÄ)

279

280

312

318

304

Index (2015 = 100)

100

100

112

114

109

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

4.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(238)

Die Untersuchung ergab, dass das Dumping sowohl aus der VR China als auch aus Russland anhält und dass die Höhe der Dumpingspannen (siehe Erwägungsgründe 155 und 162) über der Geringfügigkeitsschwelle liegt.

(239)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus den betroffenen Ländern blieben jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 0,7 % begrenzt.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(240)

Die Einheitspreise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer stiegen im Bezugszeitraum um 15 % auf 1 338 EUR/t. Dieser Anstieg des Verkaufspreises war auf die Erhöhung der Produktionskosten um 20 % auf 1 250 EUR/t zurückzuführen.

Tabelle 13

Einheitspreis und Einheitskosten auf dem Unionsmarkt

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unabhängigen Abnehmern berechneter Einheitspreis in der Union (in EUR/t)

1 163

905

1 197

1 414

1 338

Index (2015 = 100)

100

78

103

122

115

Produktionskosten in der Union (EUR/t)

1 042

928

1 056

1 215

1 250

Index (2015 = 100)

100

89

101

117

120

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

4.5.3.2.   Arbeitskosten

(241)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 41 %; diese Zunahme war auf einen Anstieg der Gesamtarbeitskosten und einen Rückgang der Beschäftigung in VZÄ im selben Zeitraum zurückzuführen.

Tabelle 14

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Arbeitskosten (EUR/VZÄ)

30 078

28 043

35 183

40 753

42 269

Index (2015 = 100)

100

93

117

135

141

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

VZÄ = Vollzeitäquivalent.

4.5.3.3.   Lagerbestände

(242)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum ab. Im Jahr 2016 gingen sie drastisch zurück (um 59 %), um dann über den Rest des Bezugszeitraums wieder zuzunehmen; im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieben die Schlussbestände um 31 % unter den Schlussbeständen zu Beginn des Bezugszeitraums.

Tabelle 15

Lagerbestände

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestand (in t)

36 846

14 975

15 968

22 625

25 495

Index (2015 = 100)

100

41

43

61

69

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

4.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(243)

Während des Bezugszeitraums verringerte sich die Rentabilität der vom Wirtschaftszweigs der Union verkauften Waren, ausgedrückt in Prozent der Nettoverkäufe, und zwar von einem Gewinn von 10,7 % im Jahr 2015 auf 7,4 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(244)

Die Entwicklung der Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Wesentlichen dem Rentabilitätstrend. Die Kapitalrendite verringerte sich von 93,2 % im Jahr 2015 auf 54,9 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung; dies entspricht einem Rückgang um 41 % während des Bezugszeitraums.

(245)

Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft folgte der allgemeinen Rentabilitätsentwicklung. Er belief sich 2015 auf rund 25 Mio. EUR und sank im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 23 Mio. EUR (d. h. um 8 %).

Tabelle 16

Rentabilität und Kapitalrendite

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität in der Union (in % des Nettoumsatzes)

10,7 %

-2,2 %

10,9 %

13,5 %

7,4 %

Index (2015 = 100)

100

-21

102

126

69

Kapitalrendite (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

93,2 %

-16,8 %

59,4 %

83,3 %

54,9 %

Index (2015 = 100)

100

-18

64

89

59

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 17

Cashflow

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Cashflow (in EUR)

24 809 939

10 679 967

27 923 572

35 928 315

22 945 093

Index (2015 = 100)

100

43

113

145

92

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(246)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Produktion der gleichartigen Ware schwankten im Bezugszeitraum, gingen insgesamt aber von rund 11 Mio. EUR im Jahr 2015 auf rund 8 Mio. EUR im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück (um 25 %).

Tabelle 18

Investitionen

 

2015

2016

2017

2018

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Nettoinvestitionen (in EUR)

10 955 734

3 836 877

10 911 592

6 226 775

8 227 422

Index (2015 = 100)

100

35

100

57

75

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

4.6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(247)

Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren gedumpter Niedrigpreiswaren aus den betroffenen Ländern auf dem Unionsmarkt seit der vorausgegangenen Überprüfung weiter zurückgegangen waren. Dies ermöglichte dem Wirtschaftszweig der Union, ein hohes Produktionsniveau zu erreichen und eine stabile Produktions- und Verkaufsmenge sowie einen stabilen Marktanteil zu halten, was insgesamt eine relativ stabile finanzielle Lage zur Folge hatte.

(248)

Die oben erläuterten Makro- und Mikroindikatoren zeigen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, erreicht wurde.

(249)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(250)

In Erwägungsgrund 247 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus der VR China und aus Russland wahrscheinlich ist. Die vorstehend beschriebenen Entwicklungen deuten darauf hin, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, erreicht wurde.

(251)

In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den betroffenen Ländern, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf die Lage des Wirtschaftszweigs im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen.

5.1.   Kapazitätsreserven/freie Verarbeitungskapazität

(252)

Wie in den Erwägungsgründen 166 und 176 erläutert, verfügen sowohl die chinesischen als auch die russischen Ausführer über erhebliche Kapazitätsreserven, mit denen sie ihre Ausfuhren rasch erhöhen könnten. Ihre Kapazitätsreserven werden auf rund 6 531 000 t bzw. 265 000 t geschätzt; dies entspricht etwa dem Neunfachen des Unionsverbrauchs.

(253)

Nach der Unterrichtung argumentierten zwei russische Ausführer, die Kumulierung der Kapazitätsreserven der russischen und der chinesischen Ausführer ergebe einen irreführenden und verzerrten Wert.

(254)

Diese Behauptungen sind sachlich unzutreffend, da die Kommission die Kapazitätsreserven der russischen und der chinesischen Ausführer nicht kumulierte. Wie in Erwägungsgrund 250 erläutert, wurde die Bewertung für die VR China (Erwägungsgrund 166) und für Russland (Erwägungsgrund 176) jeweils getrennt vorgenommen. In Bezug auf Russland stellte die Kommission fest, dass die russischen Hersteller im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen über ausreichende Kapazitätsreserven (schätzungsweise 265 000 t) verfügen würden, um gedumptes Ferrosilicium in einer Menge auf den Unionsmarkt zu bringen, die den Unionsverbrauch (bei 740 144 t im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) sogar überschreiten würde.

(255)

Daher blieb die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass in Russland erhebliche Kapazitätsreserven bestehen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zur Versorgung des Unionsmarktes genutzt werden könnten, und wies das Vorbringen zurück.

5.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(256)

Da die Preise auf dem Unionsmarkt lukrativer sind als auf Drittlandsmärkten (siehe Erwägungsgründe 171 und 191), ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen beträchtliche Mengen, die derzeit in diese Drittländer ausgeführt werden, auf den Unionsmarkt umgeleitet würden.

(257)

Daher würden die chinesischen und die russischen Hersteller ohne die Maßnahmen wahrscheinlich ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt (gemessen an Mengen und Marktanteilen) mit gedumpten Preisen verstärken; dadurch würden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, oder es würde, wie in den Erwägungsgründen 213 bis 216 erläutert, zumindest ein erhöhter Preisdruck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausgeübt.

(258)

Ein Ausführer behauptete, dass der frühere Marktanteil der chinesischen und russischen Einfuhren in der Union von anderen Drittländern übernommen worden und es daher sehr unwahrscheinlich sei, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen stark ansteigen würden. Dieser Ausführer erklärte ferner, der Unionsmarkt sei nicht so attraktiv wie die Märkte anderer Drittländer, auf denen man gute Geschäftsbeziehungen aufgebaut habe.

(259)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Preise auf dem Unionsmarkt höher waren als auf den anderen Ausfuhrmärkten der betroffenen Länder. Zudem setzten die chinesischen und russischen Ausführer ihre Dumpingpraktiken trotz ihres geringen Marktanteils in der Union fort. Da dies in Verbindung mit den großen Kapazitätsreserven in der VR China und in Russland wahrscheinlich zu einer stärkeren Präsenz auf dem Unionsmarkt zu gedumpten Preisen führen würde, wies die Kommission die Vorbringen zurück.

5.3.   Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen

(260)

Im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wird aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes, wie in den Erwägungsgründen 254 bis 257 dargelegt, mit einem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern gerechnet. Wie in den Erwägungsgründen 213 bis 217 erläutert, dürften diese Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten oder zumindest einen starken Abwärtsdruck auf das nicht schädigende Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union ausüben.

(261)

Ein Ausführer behauptete, der Unionsverbrauch werde aufgrund einer gestiegenen Nachfrage aus dem nachgelagerten Stahlsektor steigen. Der Antragsteller hingegen vertrat die gegenteilige Auffassung. Selbst wenn sich der Unionsverbrauch in Zukunft positiv entwickeln würde, würden die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen nicht abgeschwächt.

(262)

Nach der Unterrichtung brachten zwei russische ausführende Hersteller vor, dass die Kommission hinsichtlich der erforderlichen Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung in Bezug auf Russland höhere Standards anlegen müsse, da die Schlussfolgerung zum Anhalten des Dumpings auf der Grundlage vernachlässigbarer russischer Einfuhren in die Union gezogen worden sei. Den statistischen Daten von Eurostat zufolge wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 2 735 t Ferrosilicium aus Russland in die Union eingeführt, was etwa 0,4 % des gesamten Unionsverbrauchs entspricht (96).

(263)

Wie in Erwägungsgrund 192 erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Menge ausreichend repräsentativ war, um zu prüfen, ob das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt. Darüber hinaus analysierte die Kommission auch die Entwicklungen der Ausfuhren in Drittländer und kam zu dem Schluss, dass diese Ausfuhren angesichts des Preisniveaus und der Größe des Unionsmarkts wahrscheinlich in die Union umgeleitet würden (Erwägungsgründe 191 bis 193). Daher stimmte die Kommission der Auffassung nicht zu, dass ihre Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung die Anforderungen an einen angemessenen Beweismaßstab nicht erfüllten. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

5.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens einer bedeutenden Schädigung

(264)

Angesichts der zu erwartenden hohen Einfuhrmengen chinesischer und russischer Einfuhren zu gedumpten Preisen wäre der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Produktion zu reduzieren oder die Preise zu senken. Hinsichtlich der Einfuhren aus Russland ist festzustellen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise senken müsste, um auf demselben Preisniveau konkurrieren zu können. Die Kapazitätsreserven in der VR China sind so massiv, dass sich selbst eine geringe Verlagerung der Verkäufe in die Union negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken würde, zumal sich bei den chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer gezeigt hat, dass die Preise auf ein Niveau sinken könnten, das die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würde. Sinkende Produktionsmengen oder Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union würden zu einer sehr raschen Verschlechterung seiner Rentabilität und anderer Leistungsindikatoren führen.

(265)

Nach der Unterrichtung brachten zwei russische ausführende Hersteller vor, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung aufgrund der stabilen oder positiven Ergebnisse des europäischen Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum wesentlich geringer sei. Ähnlich vertrat die russische Regierung die Auffassung, dass sich die europäische Ferrosiliciumbranche derzeit in einer günstigen und stabilen Lage befinde.

(266)

Die Untersuchung hat tatsächlich bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hatte. Die erheblichen Kapazitätsreserven in Russland gefährden jedoch die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, da er im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen gezwungen wäre, seine Produktion oder seine Preise zu senken. Die Attraktivität des Unionsmarktes, der durch lukrativere Preise gekennzeichnet ist als andere Ausfuhrmärkte, spricht ebenfalls dafür, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen sehr wahrscheinlich Ausfuhren aus Russland in die Union umgeleitet würden. Die beiden russischen ausführenden Hersteller brachten keine Argumente vor, die diese Schlussfolgerungen der Kommission entkräften würden. Daher ist das Fehlen einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union kein hinreichendes Argument und kann nicht zu dem Schluss führen, dass die Schädigung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen nicht erneut auftreten würde.

(267)

Darüber hinaus behauptete die chinesische Regierung, dass der Unionsmarkt für die russischen Hersteller nicht attraktiv sei‚ da diese ihre Lieferungen seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen bereits auf Drittmärkte verlagert hätten. Daher wäre ein Anstieg der Lieferungen russischen Ferrosiliciums in die Union äußerst unwahrscheinlich, und die russischen Hersteller wären im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen nicht in der Lage, ihre Lieferungen in die Union erheblich zu erhöhen.

(268)

Wie in den Erwägungsgründen 191 bis 193 erläutert‚ sind die Preise auf dem Unionsmarkt höher und machen den Unionsmarkt für Ausführer attraktiver, auch aufgrund seiner Größe. Angesichts der Potenziale hinsichtlich der Preise und Mengen im Vergleich zu anderen Drittländern gibt es keinen Grund, warum russische Ausführer — entgegen der Darstellung der russischen Regierung — im Bestreben, ihre Verkäufe und ihre Rentabilität zu steigern, nicht auf den Unionsmarkt zurückkehren sollten. Daher blieb die Kommission bei ihrer Schlussfolgerung, dass die russischen Ausfuhren bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich in die Union umgeleitet würden.

(269)

Die russische Regierung brachte ferner Bedenken dahin gehend zum Ausdruck, dass die Kommission die Auswirkungen der Einfuhren von Ferrosilicium aus Russland und der VR China kumulativ bewertet habe, obwohl diese Einfuhren durch gegenläufige Trends gekennzeichnet seien.

(270)

Es trifft zwar zu, dass es im Bezugszeitraum Unterschiede bei den Einfuhrströmen in die Union zwischen den beiden Ländern gab, die russische Regierung legte jedoch keine Argumente dafür vor, wie sich diese Unterschiede auf die Feststellung eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen auswirken würden. Wie bereits erläutert, handelt es sich bei der Prüfung eines erneuten Auftretens der Schädigung um eine vorausschauende Bewertung, und die Untersuchung hat gezeigt, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes und der von den beiden Ländern hergestellten Mengen als wahrscheinlich zu betrachten ist. Wie in Erwägungsgrund 252 erläutert‚ bewertete die Kommission sowohl die Kapazität als auch die Attraktivität des Unionsmarktes für jedes Land getrennt. Erst nachdem sie zu dem Schluss gekommen war, dass es erhebliche Kapazitätsreserven gab und der Unionsmarkt für die Ausfuhren beider Länder attraktiv war, schloss sie daher, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung in Bezug auf beide Länder wahrscheinlich ist. Das Vorbringen wurde folglich zurückgewiesen.

(271)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich eine erneute bedeutende Schädigung zu erwarten wäre.

6.   UNIONSINTERESSE

(272)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(273)

Wie in Erwägungsgrund 262 erläutert, dürfte sich im Falle eines Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft verschlechtern. Eine Verlängerung der Maßnahmen würde dem Wirtschaftszweig der Union folglich zugutekommen, weil die Unionshersteller in der Lage sein dürften, ihre Verkaufsmengen, ihren Marktanteil, ihre Rentabilität sowie ihre positive wirtschaftlichen Situation insgesamt zu halten. Durch die Aufhebung der Maßnahmen würde die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union ernsthaft bedroht, da die Einfuhren zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen aus China und Russland wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgeleitet würden, was eine erneute bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zur Folge hätte.

(274)

Ein Ausführer beantragte bei der Kommission, die in Bezug auf Russland getroffenen Maßnahmen um höchstens zwei Jahre zu verlängern, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den unterschiedlichen Interessen aller Interessenträger des Wirtschaftszweigs der Union herzustellen. Der Ausführer legte jedoch keine weiteren Belege dafür vor, wie in einem Zeitraum von zwei Jahren ein besseres Gleichgewicht zwischen den Interessen aller Interessenträger in der Union erreicht werden sollte.

(275)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten zwei russische ausführende Hersteller erneut vor, dass eine kürzere Verlängerung gerechtfertigt sei.

(276)

Die Kommission stellte fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und das Fehlen einer bedeutenden Schädigung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine außergewöhnlichen Umstände darstellten. Ferner gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass das Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erneuten Auftreten der Schädigung führen würde. Daher liegen in diesem Fall keine Elemente vor, die eine kürzere Verlängerung auf der Grundlage des Unionsinteresses rechtfertigen würden.

6.2.   Interesse der Verwender

(277)

In der vorangegangenen Auslaufüberprüfung wurde der Schluss gezogen, dass die Verwender auch im Falle einer Verlängerung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig stark betroffen wären.

(278)

Ein bei der Untersuchung mitarbeitender Verwender sprach sich gegen die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen aus. Dieser Verwender gab jedoch an, dass er die überprüfte Ware im Herstellungsverfahren nur als Brennstoff verwende. Da die überprüfte Ware in der Kostenstruktur dieses Verwenders nur eine sehr begrenzte Rolle spielte, fand die Kommission keine Beweise dafür, dass die Schlussfolgerung der vorangegangenen Überprüfung in dieser Überprüfung revidiert werden müsste.

(279)

Darüber hinaus bestritt die russische Regierung die Feststellung der Kommission, dass der Anstieg des Preises für Ferrosilicium auf dem Unionsmarkt die Verbraucher nicht schädigen würde, und argumentierte, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Ferrosilicium unter Berücksichtigung anderer handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegenüber der Stahlindustrie zur Herstellung überteuerter und nicht mehr wettbewerbsfähiger metallurgischer Waren führen würde. Die russische Regierung übermittelte jedoch keinerlei Belege zur Untermauerung ihrer Argumentation.

(280)

Da bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, konnte die Kommission der Darstellung nicht folgen, dass es im Falle einer Verlängerung der Maßnahmen zu einem Preisanstieg kommen würde. Außerdem zielen Antidumpingzölle darauf ab, den Preis der gedumpten Einfuhren auf ein faires Niveau zu bringen. Eine mögliche Preiserhöhung auf diesem Markt würde daher nicht zu überhöhten und nicht wettbewerbsfähigen Produkten, sondern zu einem fairen Wettbewerb führen. Da keine Beweise dafür vorliegen, dass diese Schlussfolgerungen nicht zutreffend wären, wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(281)

Demzufolge kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Verwender hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig auf sie auswirken würde.

6.3.   Interesse der Einführer

(282)

Alle bekannten Einführer wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Vier Einführer meldeten sich, aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte keiner die überprüfte Ware aus den betroffenen Ländern ein.

(283)

Ein Einführer erhob jedoch Einwände gegen die Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China. Dieser Einführer brachte vor, chinesisches Ferrosilicium sei teurer geworden als die gleichartige Ware in der Union, die Struktur des Wirtschaftszweigs der Union habe sich seit der Ausgangsuntersuchung geändert, und Ferrosilicium mit niedrigem Siliciumgehalt sollte in dieser Untersuchung nicht berücksichtigt werden, da es aus vorangegangenen Antidumpinguntersuchungen betreffend Ferrosilicium aus anderen Drittländern als den betroffenen Ländern ausgenommen worden sei.

(284)

Der CIF-Preis der Einfuhren aus der VR China lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei durchschnittlich 1 234 EUR/t, während der Unionspreis 1 338 EUR/t betrug. Die Kommission stellte fest, dass der Preis von Lieferungen aus der VR China im letzten Halbjahr 2017 um 75,5 % stieg und im Dezember 2017 einen Höchststand von 2 005 USD/t erreichte (97), da einige chinesische Produktionsstätten aus Umweltschutzgründen stillgelegt werden mussten. Die Behörden haben die Herstellung von Ferrosilicium in der wichtigen Region Ningxia Ende 2017 aus Gründen des Umweltschutzes unterbunden. Nach der Wiederaufnahme der Produktion gingen die Preise vier Monate später rasch um 31 % (1 387,5 USD/t im April 2018) und bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung sogar um 40 % (1 195 USD/t im März 2019) zurück. Da der angebliche Anstieg plötzlich, vorübergehend und zeitlich begrenzt war, wurde das Argument des Unternehmens, der Preis für chinesisches Ferrosilicium sei höher als der Preis für die gleichartige Ware in der Union, zurückgewiesen.

(285)

Hinsichtlich der Darstellung, die Struktur des Wirtschaftszweigs der Union habe sich seit der Ausgangsuntersuchung geändert, ergab die Untersuchung, dass die Feststellungen der Kommission, selbst wenn sich die Struktur des Wirtschaftszweigs der Union in gewissem Umfang verändert hätte, auf den aktuellen Daten beruhen und sich auf mehr als 90 % der gesamten Unionsproduktion von Ferrosilicium beziehen. Außerdem legte der Einführer keine stichhaltige Begründung dafür vor, inwiefern und warum sich die Struktur des Wirtschaftszweigs der Union auf die geltenden Maßnahmen ausgewirkt hätte. Aus den dargelegten Gründen wies die Kommission das Vorbringen zurück.

(286)

Bezüglich der Einbeziehung von Ferrosilicium mit niedrigem Siliciumgehalt ist festzustellen, dass die Warendefinition in dieser Überprüfung dieselbe ist wie in der Ausgangsüberprüfung. Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union diesen Warentyp nach wie vor herstellt. Die Tatsache, dass andere Antidumpinguntersuchungen nicht genau dieselbe Ware betrafen wie diese Überprüfung, ändert nichts an den Feststellungen der Kommission in dieser Untersuchung hinsichtlich des Anhaltens des Dumpings und zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung bei der überprüften Ware.

(287)

In der vorangegangene Auslaufüberprüfung wurde der Schluss gezogen, dass die Einführer problemlos bei unterschiedlichen auf dem Markt präsenten Quellen kaufen können, insbesondere beim Wirtschaftszweig der Union und bei Ausführern aus den wichtigsten Drittländern, die zu nicht gedumpten Preisen verkaufen. Die Kommission fand bei dieser Überprüfung keine Beweise, die dieser Schlussfolgerung entgegenstehen würden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen nicht unverhältnismäßig wäre.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(288)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware sprechen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen läge im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union und würde der Lage der Verwender und Einführer in der Union nicht schaden.

7.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(289)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten bzw. erneuten Auftreten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ferrosilicium mit Ursprung in der VR China und in Russland aufrechterhalten werden.

(290)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Die beiden russischen ausführenden Herstellern erhielten eine zusätzliche endgültige Unterrichtung. Allen Parteien wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(291)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (98) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(292)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses. Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Ferrosilicium, das derzeit unter den KN-Codes 7202 21 00, 7202 29 10 und 7202 29 90 eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China und in der Russischen Föderation hat.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Endgültiger Zoll

TARIC

Zusatzcode

Volksrepublik China

Erdos Xijin Kuangye Co. Ltd, Qipanjing Industry Park

15,6 %

A829

Lanzhou Good Land Ferroalloy Factory Co., Ltd, Xicha Villa

29,0 %

A830

Alle übrigen Unternehmen

31,2 %

A999

Russische Föderation

Bratsk Ferroalloy Plant, Bratsk

17,8 %

A835

Alle übrigen Unternehmen

22,7 %

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 kann dahin gehend geändert werden, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste aufgenommen und diesem Hersteller der für die in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen geltende jeweilige gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz zugestanden wird, wenn ein neuer ausführender Hersteller in der VR China oder in Russland der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem Ausführer oder Hersteller in der VR China oder in Russland verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 13).

(3)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 243 vom 11.7.2018, S. 8).

(4)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland und der Volksrepublik China (ABl. C 123 vom 2.4.2019, S. 9).

(5)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(6)  Metal Expert LLC: https://metalexpert.com/en/index.html.

(7)  Bericht von AlloyConsult: www.alloyconsult.com.

(8)  Analysis of State-induced Market-Distortions in the Chinese Ferroalloys and Silicon Industries — Ferroalloy Focus, Anhang 4 des Antrags auf Auslaufüberprüfung, Kapitel 7, S. 173.

(9)  Bericht, Kapitel 2, S. 6 und 7.

(10)  Ebd. Kapitel 2, S. 10.

(11)  http://en.pkulaw.cn/display.aspx?cgid=311950&lib=law.

(12)  Bericht, Kapitel 2, S. 20 und 21.

(13)  Ebd., Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(14)  Ebd., Kapitel 6, S. 120 und 121.

(15)  Ebd., Kapitel 6, S. 122-135.

(16)  Ebd., Kapitel 7, S. 167-168.

(17)  Ebd., Kapitel 8, S. 169, 170, 200 und 201.

(18)  Ebd., Kapitel 2, S. 15 und 16, Kapitel 4, S. 50 und 84, Kapitel 5, S. 108 und 109.

(19)  Ebd., Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(20)  Ebd., Kapitel 5, S. 104-9.

(21)  Antrag auf Auslaufüberprüfung S. 38 und vom Antragsteller im Dossier vorgelegte aktualisierte Zahlen.

(22)  Bericht, Kapitel 5, S. 100 und 101.

(23)  Ebd. Kapitel 2, S. 26.

(24)  Ebd., Kapitel 2, S. 31 und 32.

(25)  https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU

(26)  Analysis of State-induced Market-Distortions in the Chinese Ferroalloys and Silicon Industries — Ferroalloy Focus, Anhang 4 des Antrags auf Auslaufüberprüfung, Kapitel 2.5, S. 43.

(27)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(28)  Ebd., Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(29)  http://www.miit.gov.cn/n1146285/n1146352/n3054355/n3057292/n3057296/c3645437/part/3645438.doc

(30)  Ebd., Kapitel 14 (Stahl), Kapitel 15 (Aluminium), Kapitel 16 (Chemische Industrie) und Kapitel 12 (Rohstoffe).

(31)  13. Fünfjahresplan für mineralische Ressourcen, Abschnitt I-1.

(32)  Website des China Electricity Council: http://www.cec.org.cn/xiangguanhangye/2017-01-13/163701.html

(aufgerufen am 12. Oktober 2017).

(33)  OECD-Daten zu Ausfuhrbeschränkungen 2017: https://www.compareyourcountry.org/trade-in-raw-materials

(aufgerufen am 8. Oktober 2019).

(34)  Analysis of State-induced Market-Distortions in the Chinese Ferroalloys and Silicon Industries — Ferroalloy Focus, Anhang 4 des Antrags auf Auslaufüberprüfung, Kapitel 5.6, S. 153.

(35)  Ebd. Kapitel 4.5, S. 136.

(36)  Ebd. Kapitel 4.5, S. 136.

(37)  Ebd. Kapitel 4.5, S. 136.

(38)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(39)  Ebd. Kapitel 9, S. 216.

(40)  Ebd., Kapitel 9, S. 213-215.

(41)  Ebd., Kapitel 9, S. 209-211.

(42)  Analysis of State-induced Market-Distortions in the Chinese Ferroalloys and Silicon Industries — Ferroalloy Focus, Anhang 4 des Antrags auf Auslaufüberprüfung, Kapitel 5.4.

(43)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(44)  Ebd. Kapitel 13, S. 336.

(45)  Ebd., Kapitel 13, S. 337-341.

(46)  Analysis of State-induced Market-Distortions in the Chinese Ferroalloys and Silicon Industries — Ferroalloy Focus, Anhang 4 des Antrags auf Auslaufüberprüfung, Kapitel 5.5, S. 157.

(47)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(48)  Ebd. Kapitel 6, S. 119.

(49)  Ebd. Kapitel 6, S. 120.

(50)  Ebd., Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(51)  Ebd.

(52)  Bericht, Kapitel 14, S. 362-363, wo EU-Handelsschutzuntersuchungen (zu bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zu bestimmten organisch beschichteten Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China) sowie Handelsschutzuntersuchungen der australischen, kanadischen, indischen und US-Behörden aufgelistet werden.

(53)  Ebd. Kapitel 6, S. 127, insbesondere zu den Schätzungen des IWF.

(54)  Analysis of State-induced Market-Distortions in the Chinese Ferroalloys and Silicon Industries — Ferroalloy Focus, Anhang 4 des Antrags auf Auslaufüberprüfung, Kapitel 5.3, S. 148.

(55)  Ebd. Kapitel 6.2.2.2, S. 166.

(56)  Ebd. Kapitel 5.7, S. 158.

(57)  Ebd. Kapitel 5.7, S. 153.

(58)  Ebd. Kapitel 3.2.2, S. 89.

(59)  Ebd., Kapitel 3.4.3, S. 116.

(60)  Ebd., Kapitel 3.4.1, S. 112.

(61)  Ebd. Kapitel 5.4, S. 151.

(62)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(63)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, berücksichtigt werden.

(64)  Orbis-Datenbank, bereitgestellt von Bureau Van Dick (https://orbis.bvdinfo.com/version-2019228/home.serv?product=OrbisNeo).

(65)  Bei alternativer Berücksichtigung einer ähnlichen Ware in Brasilien würden sich letztlich die gleichen Kosten und die gleiche Dumpingspanne ergeben.

(66)  Nach türkischen Einfuhrpreisen — siehe Erwägungsgrund 137.

(67)  Siehe Erwägungsgrund 139.

(68)  Ebenda.

(69)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(70)  Siehe https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials

(zuletzt abgerufen am 22. Januar 2020).

(71)  Die brasilianischen Einfuhren sind im GTA auf der Stufe FOB angegeben.

(72)  https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee.

(73)  Siehe https://ilostat.ilo.org (zuletzt aufgerufen am 4. Juli 2019).

(74)  Abrufbar unter https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee (zuletzt aufgerufen am 4. Juli 2019).

(75)  Siehe http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(76)  Abrufbar unter http://www.aneel.gov.br/a-aneel (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(77)  Abrufbar unter http://www.aneel.gov.br/bandeiras-tarifarias (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(78)  Abrufbar unter http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/bandeira-tarifaria (in portugiesischer Sprache) (zuletzt aufgerufen am 10. April 2019).

(79)  Zuordnung zu Ferrosilicium auf S. 67 für das Jahr 2018: http://www.ferbasa.com.br/default_pt.asp?idioma=0&conta=28.

(80)  Aufgeführt in Anmerkung 7 — Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, S. 80, einschließlich sonstiger betrieblicher Erträge (Aufwendungen) aus Anmerkung 9, S. 81, und sonstiger Finanzerträge (Aufwendungen) aus Anmerkung 10, S. 81 des Geschäftsberichts 2017.

(81)  Aufgeführt in der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung, S. 45 des Geschäftsberichts 2017.

(82)  Anhang G des Antrags auf Auslaufüberprüfung.

(83)  Metall Expert ist ein unabhängiger Anbieter von Preisinformationen, Nachrichten, Daten und Analysen für die Eisen- und Stahlindustrie und organisiert einschlägige Konferenzen (siehe https://metalexpert.com/en/index.html).

(84)  Informationen von Metal Expert im Auftrag des Antragstellers.

(85)  Anhang 11, vorgelegt von AlloyConsult, marktbezogene Beratungsleistungen im Ferrolegierungssektor.

(86)  Nr. t19.005064.

(87)  Antrag auf Auslaufüberprüfung, Kapitel 5, Abbildungen 12 und 15, S. 40 und 43.

(88)  Ebd., Kapitel 5, Abbildung 12, S. 40, und Stellungnahme des Antragstellers vom 3.10.2019 (t19.005064).

(89)  https://asia.nikkei.com/Business/Malaysia-emerging-as-major-production-center-for-ferroalloys

(90)  Eurostat: http://comext.eurostat.ec.europa.eu/Analytical.html; Benutzerleitfaden:https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/international-trade-in-goods/data/focus-on-comext.

(91)  Aus dem „Global Trade Atlas“ (im Folgenden „GTA“) extrahierte und berechnete Daten.

(92)  https://www.metalbulletin.com/events/download.ashx/document/speaker/8479/a0ID000000ZP1j5MAD/Presentation

(93)  Anhang 11, vorgelegt von AlloyConsult, marktbezogene Beratungsleistungen im Ferrolegierungssektor.

(94)  Quelle: Daten des Antragstellers.

(*1)  Die Einfuhrmengen wurden zunächst aus der Eurostat-Einfuhrdatenbank für die drei KN-Codes extrahiert, die Gegenstand dieser Überprüfung sind; anschließend wurden die KN-Codes 7202 29 10 und 7202 29 90 auf den Siliciumgehalt des KN-Codes 7202 21 00 (75 %) berichtigt. Die Einfuhrmengen dieser KN-Codes wurden zusammengerechnet und gewogen, um einen Durchschnittswert zu ermitteln.

(*2)  Ebenso wie die Einfuhrmengen wurden auch die Einfuhrpreise zunächst aus der Eurostat-Einfuhrdatenbank für die drei KN-Codes extrahiert, die Gegenstand dieser Überprüfung sind; anschließend wurden die KN-Codes 7202 29 10 und 7202 29 90 auf den Siliciumgehalt des KN-Codes 7202 21 00 (75 %) berichtigt. Die Einfuhrpreise dieser drei KN-Codes wurden zusammengerechnet und gewogen, um einen Durchschnittswert zu ermitteln.

(95)  Ausfuhrdaten aus dem „Global Trade Atlas“.

(96)  Erwägungsgrund 44.

(97)  Im Juli 2017 lag der Preis bei 1 142,5 USD/t.

(98)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


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