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Document 32019R1996

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036

C/2019/8554

ABl. L 310 vom 2.12.2019, p. 6–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/04/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1996/oj

2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1996 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern, der derzeit unter den KN-Codes ex 2001 90 30 und ex 2005 80 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Thailand, ein (im Folgenden „endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um Wertzölle in Höhe von 3,1 % bis 12,9 %.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2008 des Rates (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 682/2007 im Hinblick auf den für ein bestimmtes Unternehmen und den für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz geändert. Die geänderten Zollsätze lagen zwischen 3,1 % und 14,3 %. Die Einfuhren zweier ausführender Hersteller in Thailand, deren Verpflichtungsangebote mit dem Beschluss 2007/424/EG (4) der Kommission angenommen worden waren, waren von dem Zoll befreit.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/2009 (5) zog der Rat den Schluss, dass Preisverpflichtungen mit festen Mindesteinfuhrpreisen nicht mehr geeignet waren, die schädigende Auswirkung des Dumpings zu beseitigen. Daher wurden die bereits erfolgten Verpflichtungsannahmen widerrufen und die Verpflichtungsangebote von 10 weiteren ausführenden Herstellern in Thailand abgelehnt.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 (6) verhängte der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden die „vorangegangene Auslaufüberprüfung“) erneut endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand.

(5)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 307/2014 (7) änderte der Rat im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung den mit der Verordnung (EU) Nr. 875/2013 eingeführten Antidumpingzoll für River Kwai International Food Industry Co., Ltd.

(6)

Nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Dezember 2017 und vom 28. März 2019 in den Rechtssachen T-460/14 bzw. C-144/18 P nahm die Kommission (8) am 29. August 2019 die Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand, die zum Erlass der Verordnung (EU) Nr. 307/2014 führte, wieder auf. Diese Untersuchung wurde nur insoweit, als sie River Kwai International Food Industry Co. Ltd. betrifft, und an dem Punkt wiederaufgenommen, an dem der Fehler unterlaufen ist.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(7)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (9) der geltenden Antidumpingmaßnahmen ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung“) ein.

(8)

Der Antrag wurde am 13. Juni 2018 von der Association Européenne des Transformateurs de Maïs Doux (im Folgenden „AETMD“ oder „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 50 % der Gesamtproduktion der Union von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern entfallen.

(9)

Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(10)

Die Kommission kam nach Anhörung des durch Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten; daher leitete sie eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand (im Folgenden „Thailand“ oder „betroffenes Land“) in die Union ein. Am 12. September 2018 veröffentlichte die Kommission eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (10) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, umfasste den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, die ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in Thailand und die thailändischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Untersuchung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(13)

Ebenso hatten interessierte Parteien Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(15)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte.

(16)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe von drei Unionsherstellern auf der Grundlage der größten Produktionsmengen im Jahr 2017 und forderte die interessierten Parteien zu einer Stellungnahme auf.

(17)

Nach Eingang der Stellungnahmen ersetzte die Kommission ein Unternehmen der vorläufigen Stichprobe durch den nächstgrößten Unionshersteller. Dieses Unternehmen gab an, nicht über die für eine Mitarbeit bei dieser Überprüfung erforderlichen Ressourcen zu verfügen. Auf die Unionshersteller in der endgültigen Stichprobe entfielen über 60 % der geschätzten Gesamtproduktion der Union. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Stichprobe für den Wirtschaftszweig der Union repräsentativ war.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(18)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Nur ein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben.

(19)

Somit erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe der Einführer.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der Hersteller in Thailand

(20)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in Thailand zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung des Königreichs Thailand bei der Europäischen Union, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(21)

Drei Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl an Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Alle drei Hersteller führten die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union aus und sind deswegen als ausführende Hersteller zu betrachten. Auf sie entfallen rund 80 % aller Ausfuhren aus Thailand in die Union.

1.7.   Fragebogenantworten

(22)

Bei Einleitung der Untersuchung wurden auf der Website der GD Handel Fragebogen bereitgestellt. Die Kommission richtete ein Schreiben an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den unabhängigen Einführer und die drei ausführenden Hersteller, die die erbetenen Angaben übermittelt hatten, und forderte sie darin auf, den für sie bestimmten Fragebogen auszufüllen.

(23)

Fragebogenantworten gingen von den drei Unionsherstellern und den drei mitarbeitenden Herstellern im betroffenen Land ein.

(24)

Der unabhängige Einführer hingegen übermittelte keine Fragebogenantwort.

1.8.   Überprüfung

(25)

Die Kommission holte bei den mitarbeitenden Parteien alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Bonduelle SA, Renescure, Frankreich

Conserve Italia SCA, San Lazzaro di Savena, Italien

Groupe d’aucy, Theix, Frankreich

 

Ausführende Hersteller in Thailand

Karn Corn Co. Ltd, Kanchanaburi, Thailand

River Kwai International Food Industrial Company Limited (im Folgenden „RKI“), Kanchanaburi, Thailand

Siam Del Monte Co. Limited, Bangkok, Thailand

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(26)

Die überprüfte Ware ist dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorangegangenen Auslaufüberprüfung, d. h. Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, (im Folgenden „Zuckermais“) mit Ursprung in Thailand (im Folgenden „überprüfte Ware“).

(27)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der überprüften Ware trotz Unterschieden bei der Konservierung dieselben grundlegenden biologischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke verwendet werden.

2.2.   Gleichartige Ware

(28)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden biologischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die überprüfte Ware,

die in Thailand hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(29)

Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Thailand

3.1.1.   Vorbemerkungen

(30)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde weiterhin bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zuckermais in Körnern aus Thailand eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005). Laut Eurostat war bei den Einfuhren von Zuckermais aus Thailand am Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Anteil von rund 3,9 % zu verbuchen, während der Marktanteil bei der Ausgangsuntersuchung und der vorangegangenen Auslaufüberprüfung 12,7 % bzw. 6 % betragen hatte. In absoluten Zahlen beliefen sich die Einfuhren aus Thailand im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 13 643 Tonnen. Zuvor war ein Rückgang der Einfuhren von 41 973 Tonnen in der Ausgangsuntersuchung auf 21 856 Tonnen in der vorangegangenen Auslaufüberprüfung verzeichnet worden.

3.1.2.   Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.1.2.1.   Normalwert

(31)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der überprüften Ware in die Union entspricht.

(32)

Davon ausgehend waren lediglich die Gesamtinlandsverkäufe eines einzigen ausführenden Herstellers der gleichartigen Ware repräsentativ.

(33)

Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(34)

Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe dieses mitarbeitenden ausführenden Herstellers auf seinem Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.

(35)

Im Anschluss ermittelte die Kommission die Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe repräsentativ waren, sowie die Warentypen, die nicht Gegenstand von Inlandsverkäufen waren oder deren Inlandsverkäufe nicht repräsentativ waren.

(36)

Danach ermittelte die Kommission bei den Warentypen, die Gegenstand repräsentativer Inlandsverkäufe waren, jeweils den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können.

(37)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(38)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durchgeführten Inlandsverkäufe dieses Warentyps.

(39)

Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis allein der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(40)

Die Analyse der Inlandsverkäufe der Warentypen mit repräsentativen Inlandsverkäufen ergab, dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis unter den Herstellstückkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.

(41)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht oder nicht in ausreichendem Maße im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(42)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

der gewogene Durchschnitt der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“), die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Zusammenhang mit den im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entstanden sind, und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der mitarbeitende ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielt hat.

(43)

Soweit erforderlich wurden die Herstellkosten berichtigt.

(44)

Für die beiden verbleibenden ausführenden Hersteller, die die gleichartige Ware überhaupt nicht für den Inlandsverbrauch verkauften, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

(45)

Der Normalwert wurde rechnerisch ermittelt, indem zu den Herstellkosten der einzelnen in die Europäische Union ausgeführten Warentypen ein angemessener Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie ein angemessener Betrag für Gewinne hinzugerechnet wurden.

(46)

Bei einem der beiden ausführenden Hersteller, die die gleichartige Ware nicht für den Inlandsverbrauch verkauften, wurden nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung die VVG-Kosten und Gewinne anhand des Betrags festgesetzt, den der betreffende ausführende Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt tatsächlich verzeichnet.

(47)

Bei dem anderen ausführenden Hersteller, der weder die gleichartige Ware noch Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe für den Inlandsverbrauch verkaufte, wurden nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung die VVG-Kosten und die Gewinne als Durchschnitt der VVG-Kosten und der Gewinnspanne der gleichen allgemeinen Warengruppe festgesetzt, die für die beiden anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller berechnet wurden. Bei dieser Methode ist sichergestellt, dass der so ermittelte Gewinn, wie in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung vorgesehen, nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt erzielen.

3.1.2.2.   Ausfuhrpreis

(48)

Alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller führten die überprüfte Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung direkt an unabhängige Abnehmer in der Union aus. Infolgedessen war der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware.

3.1.2.3.   Vergleich

(49)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(50)

Soweit es im Interesse eines gerechten Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.

(51)

So wurden beim Ausfuhrpreis, soweit erforderlich und ordnungsgemäß begründet, Berichtigungen vorgenommen, um Unterschiede bei Transportkosten, Bereitstellungs- und Verladekosten, Kreditkosten, Bankgebühren und Provisionen zu berücksichtigen.

(52)

Die Abwärtskorrekturen beim Ausfuhrpreis bewegten sich bei den Transportkosten in einer Spanne zwischen 1 % und 2 %, bei den Bereitstellungs- und Verladekosten zwischen 0,5 % und 1,5 %, bei den Kreditkosten zwischen 0 % und 0,5 %, bei den Bankgebühren zwischen 0 % und 0,5 % und bei den Provisionen zwischen 0,5 % und 1,5 %.

(53)

Zwei ausführende Hersteller beriefen sich auf die in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung unter dem Punkt „Andere Faktoren“ vorgesehene Möglichkeit und forderten aufgrund eines angeblichen Zollausgleichs eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach oben. Die ausführenden Hersteller erklärten dabei, diesen Zollausgleich vom thailändischen Staat zu erhalten, wenn die überprüfte Ware zur Ausfuhr verkauft werde, was auch für Ausfuhren in den Unionsmarkt gelte.

(54)

Die ausführenden Hersteller konnten nachweisen, dass ihnen ein Betrag von weniger als 0,5 % des Rechnungswerts gezahlt wird. Allerdings konnten die ausführenden Hersteller nicht belegen, dass ein Zusammenhang zwischen dem erhaltenen Zollausgleich und den Einfuhrabgaben auf Materialien, die in die überprüfte und ausgeführte Ware einfließen, besteht. Demgemäß wurden die auf Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k gestützten Forderungen nach einer Berichtigung nach oben zurückgewiesen.

(55)

Die Abwärtskorrekturen beim Normalwert lagen bei den Transportkosten zwischen 1 % und 2 % und bei den Kreditkosten zwischen 0,5 % und 1 %.

(56)

Ein ausführender Hersteller forderte eine Berichtigung des Normalwerts aufgrund von Unterschieden bei den Kreditkosten für Inlandsverkäufe, wobei zur Berechnung der entsprechenden Kosten ein kurzfristiger Zinssatz für Firmenkredite einer thailändischen Geschäftsbank herangezogen wurde. Die Kommission stellte fest, dass der veranschlagte Satz den höchsten theoretisch anrechenbaren Satz darstellte und zu einem Zeitpunkt vor Beginn des Untersuchungszeitraums der Überprüfung Anwendung fand. Der Satz lag deutlich über dem tatsächlich angewandten Zinssatz einer vergleichbaren kurzfristigen Kreditvereinbarung, der in den Finanzausweisen zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu finden war. Aufgrund dessen passte die Kommission die geforderte Berichtigung so an, dass ihr der tatsächlich angewandte Zinssatz für vergleichbare Transaktionen zugrunde gelegt wurde.

(57)

Zwei ausführende Hersteller forderten, dass im Falle einer rechnerischen Ermittlung des Normalwertes durch die Kommission eine niedrigere Gewinnspanne verwendet werden sollte, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Verkäufe von Markenprodukten (Verkäufe unter der eigenen Marke des Herstellers (Herstellermarke)) auf dem Inlandsmarkt mit einer höheren Gewinnspanne verbunden seien als Verkäufe von Nicht-Markenprodukten (d. h. Verkäufe, die nicht unter der Herstellermarke erfolgten, sondern in der Regel unter der Marke des Abnehmers) auf dem Unionsmarkt.

(58)

Im Einklang mit der Ausgangsuntersuchung akzeptierte die Kommission diese Forderungen soweit zutreffend und nahm eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung vor. Die Einzelheiten wurden den betreffenden Unternehmen mitgeteilt.

3.1.2.4.   Dumpingspannen

(59)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.

(60)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte sich ein mitarbeitender ausführender Hersteller zur Berechnung seiner Dumpingspanne und wies auf einen möglichen Fehler hin. In Anbetracht dieser Stellungnahme änderte die Kommission ihre Berechnung, um den Fehler zu berichtigen, und setzte die geänderte Dumpingspanne für diesen mitarbeitenden ausführenden Hersteller fest. Die Kommission stellte fest, dass der betreffende ausführende Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping praktizierte.

(61)

Im Zusammenhang mit der Berichtigung des Fehlers übermittelte ein anderer mitarbeitender ausführender Hersteller nach der zusätzlichen endgültigen Unterrichtung eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der überarbeiteten Berechnung auf seine eigene Dumpingspanne. Diese Stellungnahme wurde verspätet, genauer gesagt vier Tage nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen, eingereicht, und es wurde keine nichtvertrauliche Fassung davon vorgelegt. Daher konnte die Kommission die Stellungnahme nicht förmlich prüfen. Unabhängig davon hätte die Stellungnahme den Feststellungen der Kommission zufolge jedoch ohnehin keine Auswirkungen auf die Dumpingspanne des ausführenden Herstellers, wie sie ihm zuvor mitgeteilt worden war, gehabt.

(62)

Trotz der Korrektur des bei einem ausführenden Hersteller festgestellten Rechenfehlers bleibt die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf das für das Land als Ganzes ermittelte Dumping unverändert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die beiden anderen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, auf die mehr als 90 % der von allen mitarbeitenden ausführenden Herstellern stammenden Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Union entfielen, den Feststellungen der Kommission zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in erheblichem Umfang Dumping praktizierten.

(63)

Die auf der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne aller drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller beruhende landesweite Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, lag mit 4,3 % über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(64)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Thailand sowie das Verhältnis zwischen den Preisen von Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Thailand

(65)

Die der Kommission zu Produktionskapazität und Kapazitätsreserven vorliegenden Angaben umfassen die von den drei mitarbeitenden ausführenden Herstellern in Thailand übermittelten Daten, die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten und zusätzliche Angaben, die der Antragsteller im Laufe des Verfahrens machte.

(66)

Einer der thailändischen Hersteller, nämlich RKI, legte die Zahlen zu Produktion und Kapazität für „Halbfertigwaren“ und „Fertigwaren“ separat vor. Der einzige Unterschied zwischen diesen Warenkategorien bestand darin, dass bei den „Fertigwaren“ die Dosen mit einem Etikett versehen waren, wohingegen „Halbfertigwaren“ kein Etikett aufwiesen. Die Kommission betrachtete die Kapazitätsangaben zu „Halbfertigwaren“ als relevanteste Zahl für die überprüfte Ware, zumal die Kapazität bei Fertigwaren anhand der gegenwärtigen Nutzungszeit der Etikettiermaschine, die erhöht werden konnte, berechnet wurde.

(67)

Zudem gelangte die Kommission auf Basis der während der Überprüfung erlangten Informationen zu der Auffassung, dass der für RKI bei der Berechnung der Produktionskapazität für Halbfertigwaren zugrunde gelegte Prozentanteil des Ausstoßes zu niedrig angesetzt war, weswegen sie ihn nach oben korrigierte.

(68)

Demgemäß schätzte die Kommission, dass sich die verfügbare Kapazitätsreserve der drei mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 70 000 Tonnen der überprüften Ware belief. Da auf die drei mitarbeitenden Hersteller rund 45 % der im Überprüfungsantrag geschätzten Gesamtverarbeitungskapazität (300 000 Tonnen) aller thailändischen Hersteller entfielen, ermittelte die Kommission durch Extrapolation, dass sich die gesamte Kapazitätsreserve aller thailändischen Hersteller auf rund 150 000 Tonnen belaufen dürfte. Dies entspricht über 40 % des gesamten Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und etwa dem Elffachen der gesamten thailändischen Ausfuhren der überprüften Ware in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(69)

Zudem war den vom Antragsteller beigebrachten Belegen zu entnehmen, dass die 2018 zur Verarbeitung verfügbaren Mengen an rohem Zuckermais um 12,5 % bis 25 % höher gewesen sein dürften als 2017. (11) Überdies investierte ein nicht mitarbeitender thailändischer Zuckermaishersteller, Sunsweet Public Company Limited, im Jahr 2018 170,6 Mio. THB (rund 4,5 Mio. EUR) in Maschinen und Ausrüstung, um Produktionskapazität und -effizienz zu erhöhen. (12)

(70)

Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die thailändischen Zuckermaishersteller über umfangreiche Kapazitätsreserven verfügen, mit denen sie die Ausfuhren in den Unionsmarkt im Falle des Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhöhen können.

4.2.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union

(71)

Um sich ein Bild von der möglichen Entwicklung der Einfuhren im Falle des Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu machen, untersuchte die Kommission die Attraktivität des Unionsmarktes unter dem Preisaspekt. Da es sich bei über 85 % der in den Unionsmarkt getätigten Verkäufe der mitarbeitenden ausführenden thailändischen Hersteller um klassisch zu öffnende große Konservendosen handelte und rund 42 % aller thailändischen Ausfuhren in Drittländer ebenfalls klassisch zu öffnende große Konservendosen betrafen, konzentrierte sich die Untersuchung auf diesen Warentyp.

(72)

Ein Vergleich dieser Verkäufe auf der Stufe ab Werk ergab, dass die Preise der Ausfuhren in den Unionsmarkt rund 20 % höher waren als die Preise der Ausfuhren desselben Warentyps in Drittländer. Angesichts der deutlich höheren Preise auf dem Unionsmarkt liegt es auf der Hand, dass Letzterer für die ausführenden thailändischen Hersteller ein attraktiver Markt bleibt. Diese Feststellung ist für alle thailändischen Ausführer repräsentativ, zumal, wie in Erwägungsgrund 21 dargelegt, auf die mitarbeitenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 80 % aller thailändischen Ausfuhren in die Union entfielen.

(73)

Ebenso stellte die Kommission fest, dass die ausführenden thailändischen Hersteller, die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, im Durchschnitt höheren Antidumpingzöllen unterlagen als die Unternehmen, die an der Untersuchung mitarbeiteten. Demgemäß ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass diese Unternehmen die Ausfuhren in den Unionsmarkt im Falle des Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhöhen.

(74)

Angesichts der beträchtlichen Ausfuhrmengen und Marktanteile Thailands im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (41 973 Tonnen, 12,7 %) und der anhaltenden Ausfuhren der überprüften Ware aus Thailand in den Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (13 643 Tonnen, 3,9 %) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für Hersteller der überprüften Ware in Thailand attraktiv ist.

(75)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die thailändische Regierung vor, dass die Menge der Ausfuhren aus Thailand im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erheblich zurückgegangen sei (– 67 %). Da außerdem der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 1 % gestiegen sei, während die Ausfuhren aus Thailand in die Union mit 3,9 % stabil geblieben seien, sei ein Anhalten des Dumpings nicht wahrscheinlich.

(76)

Die thailändische Regierung bestritt jedoch weder, dass die überprüfte Ware ganz überwiegend zu gedumpten Preisen in die Union verkauft wurde, noch, dass sie trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin in erheblichen Mengen ausgeführt wurde. Daher bleibt die Kommission bei ihrer Feststellung, dass ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist.

(77)

Des Weiteren führte die thailändische Regierung in Bezug auf die Ausführungen in den Erwägungsgründen 66 bis 70 an, dass die vorgenommene Änderung betreffend die thailändische Produktionskapazität nicht gerechtfertigt sei und folglich auch die Angaben zur Kapazitätsreserve nicht zutreffend seien, wobei sie diese Behauptung jedoch nicht untermauerte. Zudem hatte der thailändische ausführende Hersteller, dessen Produktionskapazität berichtigt worden war, die Berichtigung nicht infrage gestellt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(78)

Die thailändische Regierung gab ferner zu bedenken, dass der Unionsmarkt für die thailändischen ausführenden Hersteller nicht mehr attraktiv sei, da die thailändischen Ausfuhren mengenmäßig nur einem Anteil von 0,9 % der gesamten Kapazitätsreserven der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Thailand entsprächen.

(79)

Die thailändischen Ausfuhrmengen beliefen sich in Wirklichkeit jedoch auf rund 9 % (13) der gesamten thailändischen Kapazitätsreserven. Damit bestätigt sich, dass die thailändischen ausführenden Hersteller trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin erhebliche Mengen in die Union ausführen und erhebliche freie Kapazitäten besitzen, sodass sie ihre Ausfuhren der überprüften Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen steigern können.

(80)

Somit ist damit zu rechnen, dass im Falle eines Auslaufens der geltenden Antidumpingmaßnahmen die Einfuhren aus Thailand in die Union deutlich zunehmen und zu gedumpten Preisen erfolgen werden.

4.3.   Schlussfolgerung

(81)

Dementsprechend gelangte die Kommission insbesondere aufgrund der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspanne, der erheblichen Kapazitätsreserven in Thailand und der Attraktivität des Unionsmarktes zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten wird und gedumpte Ausfuhren in beträchtlichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen werden. Somit wird im Falle einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings für wahrscheinlich erachtet.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion

(82)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von rund 20 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(83)

Anhand der vom Wirtschaftszweig der Union bereitgestellten Informationen wurde für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Gesamtproduktion der Union von rund 376 000 Tonnen ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 15 angegeben, wurden drei Unionshersteller, auf die mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

5.2.   Unionsverbrauch

(84)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch als Summe der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der in der Comext-Datenbank (Eurostat) verzeichneten Gesamteinfuhren in die Union.

(85)

Im Verlauf des Bezugszeitraums stieg der Verbrauch in der Union leicht um 2 %.

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2015

2016

2017

UZÜ

Gesamtverbrauch

343 325

347 950

354 821

348 682

Index (2015 = 100)

100

101

103

102

Quelle: Eurostat, vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(86)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus Thailand in die Union auf Grundlage der Angaben in der Comext-Datenbank (Eurostat) und den Marktanteil der Einfuhren, indem sie diese Einfuhrmengen mit dem in Tabelle 1 dargestellten Verbrauch der Union verglich.

(87)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus Thailand in die Union stiegen um 3 %, und zwar von 13 307 Tonnen im Jahr 2015 auf rund 13 643 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, nachdem sie im Jahr 2016 um 12 % gefallen waren.

Tabelle 2

Menge der Einfuhren aus Thailand in die Union (in Tonnen)

 

2015

2016

2017

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Thailand

13 307

11 674

12 341

13 643

Index (2015 = 100)

100

88

93

103

Quelle: Eurostat.

(88)

Der entsprechende Marktanteil der thailändischen Ausführer am Unionsmarkt entwickelte sich ähnlich wie die Einfuhrmengen und belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 3,9 %.

Tabelle 3

Marktanteil der Einfuhren aus Thailand (in %)

 

2015

2016

2017

UZÜ

Anteil der Einfuhren aus Thailand

3,9

3,4

3,5

3,9

Index (2015 = 100)

100

87

90

100

Quelle: Eurostat, vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

5.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(89)

Die Kommission ermittelte die Einfuhrpreise anhand der Angaben in der Comext-Datenbank (Eurostat).

(90)

Insgesamt sanken die durchschnittlichen Einfuhrpreise der überprüften Ware aus Thailand im Bezugszeitraum um 15 %.

Tabelle 4

Durchschnittlicher Preis der Einfuhren aus Thailand (in EUR/Tonne)

 

2015

2016

2017

UZÜ

Preise der Einfuhren aus Thailand

929

913

869

786

Index (2015 = 100)

100

98

94

85

Quelle: Eurostat.

(91)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission

a)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

b)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden thailändischen Herstellern bezogenen Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf CIF-Basis (Kosten, Versicherung, Fracht) mit gebührenden Berichtigungen für vertragsmäßige Zölle (Regelzölle) und Einfuhrkosten (einschließlich Entlade- und Zollabfertigungskosten).

(92)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dabei ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus dem betroffenen Land am Unionsmarkt, die sich zwischen –0,7 % und 4,25 % bewegte. Rund 79 % der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in Thailand stammenden Einfuhrmengen unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.

5.4.   Einfuhren aus anderen Drittländern als Thailand

(93)

Die Einfuhren von Zuckermais aus anderen Drittländern als Thailand kamen hauptsächlich aus den Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China (im Folgenden „China“).

(94)

Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern fiel im Bezugszeitraum von 2,2 % auf 1,2 %. Der individuelle Marktanteil der zwei größten Ausfuhrländer neben Thailand blieb unter 1 %.

Tabelle 5

Marktanteil der Einfuhren

 

2015

2016

2017

UZÜ

Vereinigte Staaten von Amerika

0,9 %

0,8 %

0,6 %

0,6 %

China

0,6 %

0,4 %

0,3 %

0,4 %

Andere Länder

0,7 %

0,5 %

0,2 %

0,2 %

Insgesamt

2,2 %

1,7 %

1,1 %

1,2 %

Index (2015 = 100)

100

79

52

55

Quelle: Eurostat.

5.5.   Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union

5.5.1.   Allgemeine Bemerkungen

(95)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(96)

Charakteristisch für diesen Markt sind unter anderem die beiden Absatzkanäle: Die Verkäufe werden zum einen unter dem eigenen Markennamen des Herstellers (im Folgenden „Herstellermarke“), zum anderen unter der Eigenmarke von Einzelhandelsunternehmen (im Folgenden „Handelsmarke“) getätigt. Bei Verkäufen über den ersten Absatzkanal fallen im Vergleich zum zweiten Absatzkanal in der Regel höhere Vertriebskosten (vor allem für Marketing und Werbung) an, die auch höhere Verkaufspreise nach sich ziehen.

(97)

Die Untersuchung ergab, dass alle konkurrierenden Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden thailändischen Hersteller über den zweiten Absatzkanal, also den der Handelsmarken, erfolgten. Daher wurde es als angemessen erachtet, bei der Schadensanalyse soweit erforderlich zwischen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union unter Herstellermarken und Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union unter Handelsmarken zu unterscheiden, da die gedumpten Einfuhren mit der unter Handelsmarken verkauften gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union konkurrieren. Diese Unterscheidung wurde insbesondere bei der Ermittlung von Verkaufsmengen, Verkaufspreisen und Rentabilität vorgenommen. Der Vollständigkeit halber werden in den Tabellen 9, 13 und 16 jedoch auch die Gesamtwerte (Verkäufe unter Herstellermarken + Verkäufe unter Handelsmarken) angegeben und untersucht. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung machten die unter Handelsmarken getätigten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union rund 67 % der gesamten Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union und rund 57 % des Wertes seiner Verkäufe aus.

(98)

Da Zuckermais in der Union nur in den Sommermonaten verarbeitet wird, sind mehrere Schadensindikatoren für 2017 und den Untersuchungszeitraum der Überprüfung (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018) fast identisch. Dies gilt insbesondere für die Produktion und die Produktionskapazität.

(99)

Wie in Erwägungsgrund 14 dargelegt, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(100)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(101)

Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(102)

Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(103)

Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(104)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

5.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

5.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(105)

Ausgehend von rund 359 000 Tonnen im Jahr 2015 stieg die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 5 %.

Tabelle 6

Unionsproduktion

 

2015

2016

2017

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

359 250

343 539

376 337

376 437

Index (2015 = 100)

100

96

105

105

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(106)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant.

Tabelle 7

Produktionskapazität der Union

 

2015

2016

2017

UZÜ

Kapazität (in Tonnen)

465 311

465 370

465 876

465 876

Index (2015 = 100)

100

100

100

100

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(107)

Die Kapazitätsauslastung entwickelte sich analog zur Produktion und stieg im Bezugszeitraum um 5 % auf 81 %.

Tabelle 8

Kapazitätsauslastung der Union

 

2015

2016

2017

UZÜ

Kapazitätsauslastung (in %)

77

74

81

81

Index (2015 = 100)

100

96

105

105

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

5.5.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(108)

Die Menge der vom Wirtschaftszweig der Union für Handelsmarken hergestellten und an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkauften Waren stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 3 %.

Tabelle 9

Menge der Unionsverkäufe

 

2015

2016

2017

UZÜ

Menge der Unionsverkäufe (Handelsmarken) an unabhängige Abnehmer in Tonnen

214 495

219 646

225 522

220 839

Index (2015 = 100)

100

102

105

103

Menge der Unionsverkäufe (Herstellermarken und Handelsmarken) an unabhängige Abnehmer in Tonnen

322 501

330 246

338 455

330 875

Index (2015 = 100)

100

102

105

103

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(109)

Die Gesamtmenge (Herstellermarken und Handelsmarken) der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkauften Waren wies dieselbe Entwicklung auf wie die Verkäufe unter Handelsmarken, d. h., sie stieg im Bezugszeitraum um 3 %.

(110)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union lag 2015 bei 94 % und stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um einen Prozentpunkt auf 95 %.

Tabelle 10

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

 

2015

2016

2017

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (Herstellermarken und Handelsmarken) (in %)

94

95

95

95

Index (2015 = 100)

100

101

101

101

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

5.5.2.3.   Wachstum

(111)

Zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg der Unionsverbrauch leicht um 2 %, wobei es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, seinen Marktanteil durch einen höheren Absatz um 1 % zu steigern.

5.5.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(112)

Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging zunächst von 2015 bis 2017 um 11 % zurück, stieg jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 6 Prozentpunkte. Insgesamt verringerte sich die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 5 %, nämlich von rund 2 200 auf rund 2 100 Vollzeitäquivalente (im Folgenden „VZÄ“).

Tabelle 11

Beschäftigung

 

2015

2016

2017

UZÜ

Beschäftigung (in VZÄ)

2 203

1 993

1 964

2 092

Index (2015 = 100)

100

90

89

95

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(113)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union, ausgedrückt als Output (in Tonnen) je VZÄ und Jahr, stieg von einem Ausgangsniveau von 163 Tonnen je VZÄ zwischen 2015 und 2017 zunächst um 17 %, nahm jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 Prozentpunkte ab. Insgesamt verbesserte sich die Produktivität um 10 % auf 180 Tonnen je VZÄ und Jahr. Hierin spiegelt sich der verstärkte Einsatz moderner Maschinen auf Kosten manueller Tätigkeiten wider.

Tabelle 12

Unionsproduktivität

 

2015

2016

2017

UZÜ

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

163

172

192

180

Index (2015 = 100)

100

106

117

110

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

5.5.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(114)

Die Untersuchung ergab, dass das Dumping anhält und dass die Höhe der landesweiten Dumpingspanne, wie in Erwägungsgrund 63 dargelegt, über der Geringfügigkeitsschwelle liegt.

(115)

Gleichzeitig blieben die — wenngleich vergleichsweise begrenzten — Einfuhrmengen der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 3,9 % signifikant.

(116)

Die untersuchten Makro- und Mikroindikatoren belegen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, namentlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, zwar teilweise erreicht wurde, der Wirtschaftszweig der Union aber aufgrund der niedrigen Preise der ausführenden thailändischen Hersteller nach wie vor einem anhaltenden Druck ausgesetzt ist.

(117)

Tatsächlich sind die Geschäftsergebnisse im Segment der Handelsmarken, das mit den Einfuhren aus Thailand in direktem Wettbewerb steht, dürftig, was die Rentabilität angeht. Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Marktsegment sind im Bezugszeitraum um 8 % zurückgegangen, während sich die Herstellkosten im selben Zeitraum um rund 1 % erhöht haben. Der Wirtschaftszweig der Union war ganz eindeutig nicht in der Lage, seine Kosten zu decken, was zu beträchtlichen Verlusten führte. In Anbetracht der Bedeutung der Handelsmarken innerhalb des Zuckermaisgeschäfts des Wirtschaftszweigs der Union (auf sie entfallen rund 67 % seiner gesamten Verkaufsmenge und rund 57 % des Gesamtwerts seiner Verkäufe) wurde hierdurch die Gesamtrentabilität beeinträchtigt. Mithin war keine wirkliche Erholung von dem früheren Dumping im Segment der Handelsmarken festzustellen; demgemäß wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union anfällig bleibt.

5.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

5.5.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(118)

Die Stückpreise für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union unter Handelsmarken an unabhängige Abnehmer fielen im Bezugszeitraum um 8 % auf 1 114 EUR je Tonne.

(119)

Die Verkaufspreise (Herstellermarken und Handelsmarken) der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkauften Waren sanken im Bezugszeitraum um 4 % auf 1 311 EUR je Tonne.

Tabelle 13

Stückpreis auf dem Unionsmarkt

 

2015

2016

2017

UZÜ

Stückpreis (Handelsmarken) für unabhängige Abnehmer in der Union (in EUR/Tonne)

1 204

1 106

1 095

1 114

Index (2015 = 100)

100

92

91

92

Stückpreis (Herstellermarken und Handelsmarken) für unabhängige Abnehmer in der Union (in EUR/Tonne)

1 365

1 291

1 289

1 311

Index (2015 = 100)

100

95

94

96

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

5.5.3.2.   Arbeitskosten

(120)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen zwischen 2015 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 8 %; dies war einem Anstieg der Gesamtarbeitskosten um 2 % und einem Rückgang der Beschäftigung in VZÄ um 5 % im selben Zeitraum geschuldet.

Tabelle 14

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2015

2016

2017

UZÜ

Arbeitskosten (in EUR/VZÄ)

30 529

32 581

35 537

32 903

Index (2015 = 100)

100

107

116

108

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

VZÄ = Vollzeitäquivalent

5.5.3.3.   Lagerbestände

(121)

Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union nahmen im Bezugszeitraum ab. Konkret sanken sie 2016 und 2017 um 6 % und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 59 %. Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die jeweils zum Ende des Kalenderjahres hohen Lagerbestände darauf zurückzuführen sind, dass Ernte und Konservierung jedes Jahr in der Regel bis Ende September abgeschlossen sind. Dementsprechend werden die Lagerbestände nur während der Ernte im Sommer aufgefüllt und dann im Jahresverlauf aufgebraucht; daher sind die Lagerbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung separat zu bewerten.

Tabelle 15

Lagerbestände

 

2015

2016

2017

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

198 629

186 248

186 136

80 885

Index (2015 = 100)

100

94

94

41

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

5.5.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite (RoI) und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(122)

Während des Bezugszeitraums verschlechterte sich die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Union unter Handelsmarken verkauften Waren, ausgedrückt in Prozent der Nettoverkäufe, und zwar von einem Gewinn von 5,2 % im Jahr 2015 hin zu einem Verlust von 0,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(123)

Die Rentabilität der vom Wirtschaftszweig der Union unter Herstellermarken und Handelsmarken verkauften Waren ging ebenfalls zurück: von 10 % im Jahr 2015 auf 6,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Damit ist der Rückgang weniger ausgeprägt als bei ausschließlicher Betrachtung der Verkäufe unter Handelsmarken. Der Rentabilitätsrückgang ist dadurch zu erklären, dass die Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 4 % sanken, während die Herstellkosten (vor allem für unverarbeiteten Zuckermais und Dosen) im selben Zeitraum um 1 % stiegen. Der Wirtschaftszweig der Union war eindeutig nicht in der Lage, die gestiegenen Herstellkosten an seine Abnehmer weiterzugeben.

(124)

Die Entwicklung der Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als Gewinn (für Herstellermarken und Handelsmarken) in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Wesentlichen der Rentabilitätsentwicklung. Die Kapitalrendite verringerte sich von rund 49 % im Jahr 2015 auf 31,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, dies entspricht einem Rückgang um 35 % während des Bezugszeitraums.

(125)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2015 auf rund 17 Mio. EUR. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg er auf rund 24 Mio. EUR (Zuwachs um 42 %). Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erwähnte Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung.

Tabelle 16

Rentabilität und Kapitalrendite

 

2015

2016

2017

UZÜ

Rentabilität der Unionsverkäufe (Handelsmarken) (in % des Nettoumsatzes)

5,2

–1,4

–2,6

–0,7

Index (2015 = 100)

100

– 27

– 50

– 13

Rentabilität der Unionsverkäufe (Herstellermarken und Handelsmarken) (in % des Nettoumsatzes)

10,0

6,1

4,8

6,7

Index (2015 = 100)

100

61

48

67

RoI (Herstellermarken und Handelsmarken) (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

49,0

27,3

23,7

31,7

Index (2015 = 100)

100

56

48

65

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

Tabelle 17

Cashflow

 

2015

2016

2017

UZÜ

Cashflow (Herstellermarken und Handelsmarken) (in EUR)

17 197 966

32 293 239

16 496 604

24 404 977

Index (2015 = 100)

100

188

96

142

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

(126)

Die jährlichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in die Produktion der gleichartigen Ware nahmen im Bezugszeitraum stetig zu, und zwar von rund 4 Mio. EUR im Jahr 2015 auf rund 8 Mio. EUR im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (Anstieg um 85 %). Die Investitionen dienten der Erneuerung vorhandener Anlagen und der Erhöhung der Produktivität.

Tabelle 18

Investitionen

 

2015

2016

2017

UZÜ

Nettoinvestitionen (in EUR)

4 446 615

5 622 002

7 744 202

8 232 340

Index (2015 = 100)

100

126

174

185

Quelle: Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten und überprüfte Fragebogenantworten.

5.6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(127)

Mehrere Indikatoren wiesen von 2015 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine negative Entwicklung auf. Analog zur Rentabilität der Verkäufe sank auch die Kapitalrendite, und die Beschäftigung ging um 5 % zurück. Die Einfuhren aus Thailand nahmen bei sinkendem Durchschnittspreis zu. Die äußerst hohen Ernteerträge im Jahr 2014 mündeten in hohe Lagerbestände im Jahr 2015. Noch stärker belasteten im selben Zeitraum Niedrigpreiseinfuhren aus Thailand den Wirtschaftszweig der Union. Im Gegenzug senkte der Wirtschaftszweig der Union im Jahr 2016 parallel zu dem Lagerabbau Preise und Produktion, was sich negativ auf dessen Rentabilität auswirkte. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Produktion erst im Jahr 2017 wieder steigern, doch angesichts des Verzugs bei Produktion und Verkäufen um ein Kalenderjahr erreichte die Rentabilität den tiefsten Wert überhaupt.

(128)

Die Zuckermaisverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Segment der Handelsmarken waren im Bezugszeitraum überwiegend verlustbringend. Der Wirtschaftszweig ist auf die Verkäufe unter Handelsmarken angewiesen, da diese über die Hälfte seiner Verkäufe ausmachen. Aufgrund des hohen Anteils der Verkäufe unter Handelsmarken am gesamten Verkaufswert sank die Gesamtrentabilität von 10 % auf 6,7 %.

(129)

Andere Indikatoren indes ließen eine positive Entwicklung erkennen. Die Kapazitätsauslastung stieg auf 81 %. Auch Cashflow und Investitionen nahmen beträchtlich zu. Die Menge der unter Handelsmarken getätigten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, die in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren aus Thailand stehen, stieg um 3 %. Die Gesamtverkäufe in beiden Segmenten erhöhten sich zusammengenommen um denselben Prozentsatz. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Einfuhren aus Thailand den Wirtschaftszweig der Union daran hinderten, Kostenanstiege an seine Abnehmer weiterzugeben, sodass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, ein zufriedenstellendes Rentabilitätsniveau zu erreichen, um auf einem Markt, auf dem nur der Wirtschaftszweig der Union und die Einfuhren aus Thailand miteinander konkurrieren (Einfuhren aus anderen Drittländern finden nur vereinzelt und in unbedeutendem Umfang statt), einen entsprechend großen Marktanteil beizubehalten.

(130)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union stellt sich in den beiden Segmenten (Handelsmarken und Herstellermarken) unterschiedlich dar: Das Herstellermarkensegment sieht sich im Wirtschaftszweig der Union keinem starken direkten Wettbewerb ausgesetzt. Denn die Marktmacht der Markeninhaber ist groß, und der Markt ist konsolidiert. Im Segment der Handelsmarken jedoch ist es der Einzelhandel, der die Preise festlegt. Aufgrund der Konkurrenz durch Einfuhren aus Thailand sind die Preise ständig unter Druck. Somit ist es für die Unionshersteller aufgrund des Preisdrucks durch die Einfuhren aus Thailand schwieriger, Anstiege der Herstellkosten (vor allem beim Zuckermais und bei den Dosen) an ihre Abnehmer weiterzugeben.

(131)

Der Wirtschaftszweig der Union war offenbar in der Lage, seinen Marktanteil zu erhöhen, indem er stärker auf die Mengen als auf die Preise abstellte. Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Großteil seines Zuckermaisgeschäfts (Handelsmarken) im überwiegenden Teil des Bezugszeitraums verlustbringend war.

(132)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die thailändische Regierung und zwei ausführende Hersteller vor, es gehe potenziell eher von der gestiegenen Menge der Zuckermaiseinfuhren aus China, die niedrigere Einfuhrpreise aufwiesen, eine Gefahr aus als von den Einfuhren aus Thailand.

(133)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China war zwar niedriger, doch blieben die Einfuhrmengen während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf einem vernachlässigbaren Niveau (Marktanteil von 0,4 %), sodass diese Einfuhren bei der Schadensuntersuchung nicht berücksichtigt wurden. Das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(134)

Die thailändische Regierung und die beiden ausführenden Hersteller führten ferner an, die unzureichende Leistung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf besondere Witterungsbedingungen in Europa im Jahr 2018 zurückzuführen. Die beiden ausführenden Hersteller bezogen sich auf einen Presseartikel (14) über die Maisernte 2018. Die Kommission stellte zunächst fest, dass die Zuckermaisernte des Jahres 2018 keine Auswirkungen auf die Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum (der im Juni 2018 endete) hatte, da bis Juni 2018 die Ernte des Vorjahres verkauft wurde. Außerdem ist der Artikel hier nicht relevant, da es zwischen Mais im Allgemeinen und Zuckermais im Besonderen zu unterscheiden gilt und andere Maissorten als Zuckermais nicht für die Herstellung der überprüften Ware verwendet werden.

(135)

Der Wirtschaftszweig der Union wandte ein, bei der Schadensuntersuchung sollten im Handelsmarkensegment verkaufte große Dosen, bei denen die thailändischen ausführenden Hersteller einen Marktanteil von 20 % bis 30 % aufgewiesen und der Wirtschaftszweig der Union eine geringe Rentabilität und eine bedeutende Schädigung verzeichnet hätten, gesondert betrachtet werden.

(136)

Wie in Erwägungsgrund 96 erwähnt, ist der Markt für Zuckermais durch zwei Absatzkanäle, nämlich den Vertrieb unter Handelsmarken und den Vertrieb unter Herstellermarken, gekennzeichnet. Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde wie bereits in der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, bei der Schadensuntersuchung die Gesamtleistung des Wirtschaftszweigs der Union (Herstellermarken + Handelsmarken) zugrunde gelegt, für einige Schadensindikatoren (Rentabilität, Verkaufsmenge und Verkaufspreise) aber auch nur der Handel mit Handelsmarken. Es liegen keine veränderten Umstände vor, die es rechtfertigen würden, eine andere Methodik anzuwenden. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen.

(137)

Das Bild, das sich in Bezug auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zeigt, ist uneinheitlich. Das mit den Antidumpingmaßnahmen verfolgte Ziel wurde teilweise erreicht, indem die vom Wirtschaftszweig der Union infolge der gedumpten Einfuhren aus Thailand erlittene Schädigung zum Teil beseitigt wurde. Unter dem Strich jedoch und insbesondere unter Berücksichtigung der niedrigen Rentabilität ist der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor anfällig und befindet sich in einer prekären Lage.

(138)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar eine gewisse Schädigung erlitten hat, diese jedoch nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung als bedeutend einzustufen ist.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(139)

In Erwägungsgrund 138 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher hat die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Thailand wahrscheinlich ist. Die vorstehend beschriebenen Entwicklungen deuten darauf hin, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, teilweise erreicht wurde. Allerdings ist der Wirtschaftszweig der Union, wie durch die negative Entwicklung einer Reihe von Schadensindikatoren belegt wird, nach wie vor anfällig und befindet sich in einer prekären Lage.

(140)

In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven im betroffenen Land, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf die Lage des Wirtschaftszweigs im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen.

6.1.   Kapazitätsreserven/Freie Verarbeitungskapazität

(141)

Wie in den Erwägungsgründen 68 bis 70 dargelegt, verfügen die thailändischen Ausführer über beträchtliche Kapazitätsreserven, sodass sie ihre Ausfuhren schnell steigern können. Zudem wird die freie Verarbeitungskapazität Thailands auf rund 150 000 Tonnen geschätzt; dies entspricht ungefähr dem Zehnfachen der aus Thailand in die Union ausgeführten Menge.

6.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(142)

Da die Preise auf dem Unionsmarkt lukrativer sind als auf Drittlandsmärkten (siehe hierzu Erwägungsgrund 72), ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen beträchtliche Mengen, die derzeit in diese Länder ausgeführt werden, auf den Unionsmarkt umgeleitet würden.

(143)

Ohne die Maßnahmen dürften thailändische Hersteller ihre Präsenz auf dem Unionsmarkt in Bezug auf die Menge und den Marktanteil signifikant ausbauen und dabei gedumpte Preise anwenden, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unter erheblichen Druck setzen würden.

6.3.   Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(144)

Angesichts der zu erwartenden hohen Einfuhrmengen aus Thailand bei gleichzeitiger Preisunterbietung wäre der Wirtschaftszweig der Union gezwungen, seine Produktion zu reduzieren oder die Preise zu senken. Wie in der Untersuchung zu den Handelsmarken in den Erwägungsgründen 122 und 123 dargelegt, würde sich selbst eine geringe Unterbietung wesentlich auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union auswirken.

(145)

Angesichts der Anfälligkeit des Wirtschaftszweigs der Union würde ein Rückgang des Produktionsvolumens und der Verkaufspreise sehr bald zu Rentabilitätseinbußen und zur Verschlechterung anderer Leistungsindikatoren führen.

6.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(146)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich eine erneute bedeutende Schädigung zu erwarten wäre.

(147)

Zwei ausführende Hersteller merkten an, dass eine Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der bedeutenden Schädigung nicht gegeben sei — und auch von der Kommission nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen worden sei —, und zwar hauptsächlich weil der Unionsmarkt für die überprüfte Ware nicht der wichtigste und bevorzugte Markt sei und die bestehenden Wirtschaftsindikatoren positive Entwicklungen zeigten. Dieser Punkt wurde auch von der thailändischen Regierung angesprochen.

(148)

Dass mit einem erneuten Auftreten der Schädigung zu rechnen ist, wird in den Erwägungsgründen 139 bis 145, in denen die Kommission eine vorausschauende Bewertung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung vorgenommen hat, ausführlich dargelegt. Eine solche Analyse stützt sich nicht ausschließlich auf die derzeitige Lage in Bezug auf den wichtigsten und bevorzugten Markt für die überprüfte Ware und die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union, sondern berücksichtigt auch, wie sich die Lage auf dem Unionsmarkt im Falle einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen darstellen dürfte. Mithin wurde dieser Einwand zurückgewiesen.

7.   INTERESSE DER UNION

(149)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(150)

Wie in Erwägungsgrund 139 erwähnt, befindet sich der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor in einer prekären Lage und ist weiterhin anfällig. Die Entspannung, die eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen bringen würde, könnte er dazu nutzen, seine Verkaufspreise (vor allem im Segment der Handelsmarken) anzuheben, um seine gestiegenen Herstellkosten wieder zu decken. Auf diese Weise könnte der Wirtschaftszweig der Union seine finanzielle Lage verbessern.

7.2.   Interesse von Einzelhändlern und Verbrauchern

(151)

In der vorangegangenen Auslaufüberprüfung wurde der Schluss gezogen, dass die Einzelhändler auch im Falle einer Verlängerung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig stark betroffen wären.

(152)

Bei der jetzigen Untersuchung fand die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachstand seit der vorangegangenen Auslaufüberprüfung geändert hat. Kein Einzelhändler arbeitete bei der Untersuchung mit oder brachte vor, dass diese Schlussfolgerung nicht länger zutreffend sei. Demzufolge kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Finanzlage der Einzelhändler hatten und dass sich die Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig auf sie auswirken würde.

(153)

Was die Verbraucher betrifft, so sind die durchschnittlichen Ausgaben der Privathaushalte für Zuckermais sehr begrenzt. Berücksichtigt man die moderate Höhe der geltenden Maßnahmen, so dürften die Auswirkungen ihrer Aufrechterhaltung für die Verbraucher unerheblich sein.

(154)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Einzelhändler und die Verbraucher in der Union vermutlich unerheblich sind.

7.3.   Risiko von Lieferengpässen/Wettbewerb auf dem Unionsmarkt

(155)

Der Verbrauch in der Union blieb bei rund 365 000 Tonnen stabil. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union überstieg im Bezugszeitraum kontinuierlich die Nachfrage in der Union und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei rund 466 000 Tonnen. Der Wirtschaftszweig der Union dürfte über genügend Kapazitätsreserven verfügen, um seine Produktion im Falle eines Anstiegs der Nachfrage zu erhöhen. Auch durch Einfuhren aus anderen Drittländern, insbesondere aus den Vereinigten Staaten von Amerika und aus China, kann die Nachfrage zum Teil gedeckt werden. Mit den Antidumpingmaßnahmen wird nicht das Ziel verfolgt, die Einfuhren aus Thailand in die Union zu unterbinden. In Anbetracht der geringen Höhe des Antidumpingzolls ist damit zu rechnen, dass auf die Einfuhren aus Thailand auch weiterhin ein gewisser Anteil am Unionsmarkt entfallen wird.

(156)

Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem Lieferengpass auf dem Unionsmarkt oder einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt führen würde.

7.4.   Schlussfolgerung zum Interesse der Union

(157)

Demgemäß gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware sprechen.

8.   ANTIDUMPINGMAßNAHMEN

(158)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand aufrechterhalten werden.

(159)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(160)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (15) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(161)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, der derzeit unter dem KN-Code ex 2001 90 30 (TARIC-Code 2001903010) eingereiht wird, und von Zuckermais (Zea mays var. saccharata) in Körnern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren — ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 —, der derzeit unter dem KN-Code ex 2005 80 00 (TARIC-Code 2005800010) eingereiht wird, mit Ursprung im Königreich Thailand.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

Karn Corn Co Ltd, 68 Moo 7 Tambol Saentor, Thamaka, Kanchanaburi 711 30, Thailand

3,1

A789

Kuiburi Fruit Canning Co., Ltd, 236 Krung Thon Muang Kaew Building, Sirindhorn Rd., Bangplad, Bangkok 10700, Thailand

14,3

A890

Malee Sampran Public Co., Ltd Abico Bldg. 401/1 Phaholyothin Rd., Lumlookka, Pathumthani 12130, Thailand

12,8

A790

River Kwai International Food Industry Co., Ltd, 99 Moo 1 Thanamtuen Khaupoon Road Kaengsian, Muang, Kanchanaburi 71000, Thailand

12,8

A791

Sun Sweet Co., Ltd, 9 M. 1, Sanpatong, Chiang Mai 50120, Thailand

11,1

A792

Im Anhang aufgeführte mitarbeitende ausführende Hersteller

12,9

A793

Alle übrigen Unternehmen

14,3

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 2 kann dahin gehend geändert werden, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste aufgenommen und diesem Hersteller der gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz, der für die in der Ausgangsuntersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen gilt, zugestanden wird, wenn ein neuer ausführender Hersteller in Thailand der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt,

a)

dass er die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem thailändischen Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

dass er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 682/2007 des Rates vom 18. Juni 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 14).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 954/2008 des Rates vom 25. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 1).

(4)  Beschluss der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (2007/424/EG) (ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 42).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/2009 des Rates vom 15. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. L 246 vom 18.9.2009, S. 1).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates vom 2. September 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 1).

(8)  Bekanntmachung infolge der Urteile vom 14. Dezember 2017 und vom 28. März 2019 in den Rechtssachen T-460/14 bzw. C-144/18 P betreffend die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2014 des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand (ABl. C 291/3 vom 29.8.2019, S. 3).

(9)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 440 vom 21.12.2017, S. 21).

(10)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand (ABl. C 322 vom 12.9.2018, S. 4).

(11)  IEG-Vu-Artikel vom 24.10.2018 im AETMD-Beitrag vom 29.3.2019, Anhang 8.

(12)  AETMD-Beitrag vom 29.3.2019.

(13)  Ausfuhren von 13 643 Tonnen der überprüften Ware (siehe Tabelle 2) im Vergleich zu Kapazitätsreserven von insgesamt 150 000 Tonnen.

(14)  https://www.lemonde.fr/economie/article/2018/10/20/la-roumanie-vampirise-le-marche-europeen-du-mais_5372297_3234.html?xtmc=dracula&xtcr=1

(15)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ANHANG

Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit dem TARIC-Zusatzcode A793

Name

Anschrift

Agro-On (Thailand) Co., Ltd

50/499-500 Moo 6 Baan Mai, Pakkret, Monthaburi 11120, Thailand

B.N.H. Canning Co., Ltd

425/6-7 Sathorn Place Bldg., Klongtonnesai, Kongsan Bangkok 10600,Thailand

Boonsith Enterprise Co., Ltd

7/4 M.2, Soi Chomthong 13, Chomthong Rd., Chomthong, Bangkok 10150, Thailand

Erawan Food Public Company Limited

Panjathani Tower 16th floor, 127/21 Nonsee Rd., Chongnonsee, Yannawa, Bangkok 10120, Thailand

Great Oriental Food Products Co., Ltd

888/127 Panuch Village Soi Thanaphol 2, Samsen-Nok, Huaykwang, Bangkok 10310, Thailand

Lampang Food Products Co., Ltd

22K Building, Soi Sukhumvit 35, Klongton Nua, Wattana, Bangkok 10110, Thailand

O.V. International Import-Export Co., Ltd

121/320 Soi Ekachai 66/6, Bangborn, Bangkok 10500, Thailand

Pan Inter Foods Co., Ltd

400 Sunphavuth Rd, Bangna, Bangkok 10260, Thailand

Siam Food Products Public Co., Ltd

3195/14 Rama IV Road, Vibulthani Tower 1, 9th Fl., Klong Toey, Bangkok, 10110 Thailand

Viriyah Food Processing Co., Ltd

100/48 Vongvanij B Bldg, 18th Fl, Praram 9 Rd., Huay Kwang, Bangkok 10310 Thailand

Vita Food Factory (1989) Ltd

89 Arunammarin Rd., Banyikhan, Bangplad, Bangkok 10700, Thailand


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